Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
musste sie vielmehr der Rekurrentin durch besondere
eingeschriebene Zuschrift eine zehntägige
Frist zur
Anhebung der Vindikationsklage ansetzen mit der
Androhung, dass der Anspruch als verwirkt gelte, wenn
die
Frist nicht eingehalten werde (SchKG Art. 242
Abs. 2,
KV Art. 46). Dies ist auch durch das Schreiben
vom
28. Oktober nicht geschehen und daher noch nach-
zuholen. Insoweit der Vindikationsklage deshalb nicht
mehr wird stattgegeben werden können, weil ein Teil.
der gelieferten Sachen
durch Einbau Grundstücks-
bestandteil geworden sei, wie die Konkursverwaltung
behauptet -was im einzelnen urteilsmässig festzustellen
sein wird
-, muss der Rekurrentin eine nachträgliche
Konkurseingabe vorbehalten bleiben.
Demnach erkennt die Bchuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Konkurs-
amt angewiesen, der Rekurrentin Klagefrist gemäss
Art. 242 Abs. 2 SchKG anzusetzen.
10. Entscheid vom as. Februa.r 19a5 i. S. Haas Levy.
Arrestierung eines angeblich nicht
ex ist i e ren den R e c h t e s (Erbanteiles); k a n-
ton ale s B e s c h wer d e ver f a h ren und R e-
kursverfahren vor Bundesgericht:
Bestätigung des kantonalen Entscheides, dass nach dem
Tode eines Ehemannes, welcher Dritten gegenüber unter
dem altbernischen Ehegüterrecht stund, für Schulden der
Nachkommen desselben nicht deren Erbanteile arres-
tiert werden können (Erw. 2).
Bestreitet jedoch der Gläubiger das Vorliegen tatsächlicher
Voraussetzungen dei' Geltung des altbemischen Ehegüter-
rechtes, so steht es den Aufsichtsbehörden nicht zu, hier-
über ein Beweisverfahren durchzuführen und auf Gmnd
des Ergebnisses desselben die Arrestierung des. Erbanteiles
aufzuheben (Erw. 2). . .
Ist der Gläubiger im Beschwerdeverfahren nicht angehört
worden, so kann er seine Bestreitung auch erst im Rekurs
an das Bundesgericht anbringen (Erw. 1).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
Sequeslre d'un drall (part successorale) dont l' inexistence I'st
alleguee. Procedure canlonale en matiere de plainte el procedure
de recours au Tribunal federal.
Confirmation du prononce cantonal, eu ce qu'il a juge qu'apres
le deces d'une personne soumise, vis-a-vis des tiers, a randen
regime matrimonial bernois, les parts hereditaires ) ne
peuvent etre sequestrees, a raison des dettes des enfants
(consid. 2).
Si le creander conteste, toutefois, que les conditions d'appli-
cation de randen droit matrimonial bemois fussent realisees,
il n'appartient pas a l'autorite de surveilhmce de proceder,
sur ce point, a l'administration de preuves et, suivant leur
resultat, d'annuler Ie sequestre de la part slIccessorale
(consid. 2).
Si le creancier n'a pas ete entendu lors de l'instruction de la
plainte, il doit elre admis a soulever ledit moyen dans SOll
recours an Tribunal tederal (eonsid. 1).
Sequeslro di un diritto (quota ereditaria) preleso inesistente. -
Procedimento cantonale e
procedimcnfo di ricorso davanli
il Tribunale federale in tema di esecuzione e fallimenlo.
Conferma della decisione cantonale in quanto ha ritcnuto
ehe, dopo la morte dei marito soggetto, verso terzi, all'antico
regime matrimoniale hernesr, le "quote creditarie spet-
tanti ai figli non possono essere sequestrate per i Ioro debiti
(cons. 2).
Se il debitore cOlltesta, che si verifiehino le eondizioni di faUo
di applieazione delI'antieo diritto matrimoniale bernese,
non spetta all' Autorita di Vigilanza Ja facolta di procedere
su questo punto all'amministrazione deUe prove e, eventl:al-
mente, all'annnllazione deI sequestro (consid. 2).
Ove nel procedimento cantonale il creditore non sia stato
senUto, esso potra proporre la sna eOlltcstazione per la
prima volta in sede federale (eonsid. 1).
Die Rekurrente11 haben am 28. Dezember 1927 in
Bern einen Arrest herausgenommen auf den Erbanteil
des (in Palis wohnenden) Schuldners Georges Bernheim
am Nachlasse seines am 7. Oktober 1927 in Bern ver-
storbenen Vaters Salomon Bernheim-Bloch, wohnhaft
gewesen Monbijoustrasse 8, Bern, d. h. hievon soviel,
als
zur Deckung vorstehender Forderung von 9800 Fr.
und Folgen notwendig sein wird 15,000 Fr. I)
Auf Beschwerde des Schuldners hin, von welcher den
Rekurrenten keine Kenntnis gegeben wurde, hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und ;Konkurssachen
44 Schuldbetreibung!;-und Konkmsreeht. N° 10.
für den Kanton Bern am 28. Januar 1928 den Arrest
aufgehoben mit folgender Begründung: Dem Be-
schwerdeführer ist darin beizupflichten, dass ein
Arrestvollzug als
unWirksam aufzuheben st, wenn in
Wirklichkeit keine Arrestgegenstände vorhanden sind ......
Der verstorbene Vater des Beschwerdeführers, Salomon
Bernheim,
und seine Ehefrau reichten am 11. Dezember
1911 an den Güterrechtsregisterführer von Bern eine
(mit der Beschwerde vorgelegte) Beibehaltungserklärung
jm Sinne von Art. 9, Abs. 2 des Schlusstitels des ZGB
und Art.
141, Abs. 1 des bernischen EG zum ZGB ein.
Demgemäss behielten sie den Güterstand
der Güter-
einheit nach Massgabe
der Bestimmungen des Art. 144
EG'ZGB bei
und ist der Nachlass des Salomon Bernheim
im Sinne des Art. 151 Ziffer 2 EG'ZGB an die Ehefrau
gefallen. Die
an dem fraglichen Nachlass bestehenden
Rechte
und Verfügungsbeschränkungen Sind in Art. 148.
Ziffer 2 bis 7 EG'ZGB geordnet; zur Ergänzung sind die
.Bestimmungen des alten bernischen Zivilgesetzbuches
heranzuziehen. Danach sind die Kinder
nicht berechtigt,
zu Lebzeiten
der Witwe über den väterlichen Nachlass
oder über einen Teil desselben zu verfügen, noch können
sie -unter Vorbehalt des Falles einer Wiederver-
heiratungder Witwe -die Teilung verlangen. Stirbt
ein Kind vor Eintritt des Teilungsfalles, so haben seine
Erben keine Rechte irgendwnIcher Art an dem in Händen
der Witwe befindlichen väterlichen Nachlass; insbeson-
dere
fällt auch das suspensiv bedingte Teilungsrecht
nicht
in die Erbmasse des die Witwe nicht überlebenden
Kindes (Satzung 529
des bernischen Zivilgesetzbuches ;
ZbJV 5. S. 113 ff. ; vorbehalten bleibt das Einstandsrecht
der Nachkommen des Kindes, siehe auch Art. 153.
Abs. 1 EG'ZGB). Aus dieser gesetzlichen Regelung
ergibt sich, dass die
Kinder vor Eintritt des Teilungs-
falles bloss
eine Anwartschaft auf das vom Vater ach
gelassene Vermögen haben, aber noch nicht (Gesamt-)
Eigentümer dieses Vermögens geworden sind. (Vgl. hier-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht; N° 10. 4li
über auch die Ausführungen von C. Senn in ZbJV 63;
S. 529 ff., und dort zitierte)., In dieser Rechtsstellung
eines Kindes, dem sein anwartschaftlicher Anteil
am
väterlichen Nachlass noch nicht angefallen ist, befindet
sich heute
der Beschwerdeführer. Da nun blosse Anwart-
schaften
nicht pfändbar. sind (JAEGER, N. 1 B zu Art. 92
SchKG), ist der angefochtene Arrest wegen Fenens
eines arrestierbaren und zur Vollstreckung tauglIchen
Substrates aufzuheben.
Diesen EntScheid haben die Rekurrenten an das
Bundesgerichtweitergezogen
und dabei wesentlich folgen-
des geltend gemacht : Entgegen
der Behanptu?g :011
Beschwerde undBeschwerdeentscheid es sei m WIrklIch-
keit gar kein Arrestgegenstand vorhanden, ein Ernteil
des Schuldners Georges Bernheim am Nachlasse semes
Vaters existiere nicht, halten die Gläubiger
daran fest,
dass
derarrestierte Erbteilwii'klich existiere. Sie
.gtützen sichhiefür in erster Linie auf Art. 457 Abs. 1
ZGB. Dass
für die erbrechtlichen Verhältnisse antber
nisches Recht zur Anwendung komme, werde bestntten.
Der angerufenen Erklärung vom 11. Denemnr 19 1
gegenüber sei einzuwenden, dass den Glau gern dI
Einreden aus Ungültigkeit einer solchen Erklarung, sel.
.es aus Willensmängeln, sei es aus anderen Gründen
.gewahrt
bleiben müssen. Ferner sei eine solche Erklärung
noch nicht schlüssig für das Bestehen eines internen und
externen altbernischen Ehegüterrechtes, da das Ehepaar
Bernheim seinen ersten ehelichen Wohnsitz nicht im
Kanton Bera hatte. Solchenfalls sei die vor dem 1. Januar
1912 abgegebene Erklärung der Beibenaltung des Eh
güterrechtes wirkungslos, wenn nicht dIe frühere Erkla-
rung gemäss Art. 20 'ZivrVerhG abgegeben wnrde.
Sodann müsse der Gläubigerschaft unbenommen bleIben,
gegenüber
einem allfälligen (nur) in der Beschwerde
erwähnten Testament, durch welches die Witwe als
Universalerbin eingesetzt worden sein soll, die Einrede
ler Ungültigkeit, eventuell der Herabsetzung wegen
46 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10.
Pflichtteilsverletzung geltend zu machen. Wenn aper
auch altbernisches Recht für den Erbfall zur Anwendung
kommen sollte. so wäre damit die Erbenqualität des
Georges Bernheim noch
nicht zu verneinen. Es wären
in diesem Falle Streitfragen zu erörtern, wie aus der
angeführten Abhandlung von Notar Senn in ZbJV 63,
S. 529 und der dort zitierten Literatur ersichtlich sind.
Speziell beginne die Verjährung der Klage aus Pflicht-
teiIsverletzung nicht erst mit dem Tode der überlebenden
altbernischen
Ehefrau zu laufen (BGE 46 II S. 329),
sodass schon
aus diesem Grunde das Interesse bestehe
an der Möglichkeit der Pfändung des Erbanteiles eines
Kindes
nachdem Tode des Vaters, selbst wenn dieser
unter altbernischem Ehegüterrechte stund .. Endlich sei
die Arrestierung
und Pfändung des Erbteiles des Georges
Bernheim
auch aus dem Grunde statthaft, dass, selbst
wenn. altbernisches Recht zur Anwendung käme. seit
dem Tode des Vaters Bernheim schon im allnitjgen Ein.
verständnis. speziell infolge Verlangens der Witwe
(Art. 148 Ziff. 5 Ahs. 2 EG zum ZGB). die Ausscheidung
der Erbteile erfolgt seine könnte. Der behauptete Erb-
teil des Schuldners müsse also als Arrestobjekt bean-
sprucht werden. indem andernfalls den Gläubigern
verwehrt wäre, das einzige vorhandene Vermögensstück
des Schuldners
in Anspruch . nehmen zu können. Die
Frage,
ob Georges Bernheim wirklich einen erbrecht-
lichen Anspruch habe, wäre später, sei es im Exekutions-
verfahren, sei es ausserhalb desselben. durch einen
Erwerber des Anspruches zum rechtlichen Austrage zu
bringen. Durch die Aufsichtsbehörde in dem sum-
marischen Verfahren dürfe der Weg der Anrufung der
zuständigen Gerichtsbarkeit nicht abgeschnitten werden.
Hierauf hat sich die kantonale Aufsichtsbehörde
zunächst eine Bescheinigung der Städtischen Polizei-
direktion geben lassen, wonach der am 7. Oktober 1927
verstorbene Salomon
Bernheim schon vor der. zweiten
am 3. September 1872 erfolgten Verehelichung mit
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 10. 47
Henriette geb. Bloch in Bern niedergelassen, also der
erste eheliche Wohnsitz Bern war. Ihren weiteren
Gegenbemerkungen
ist zu entnehmen: Auch wenn eine
Forderung als Arrestgegenstand bezeichnet wäre, könnte
dem Gläubiger
nicht das Recht zugestanden werden,
auf Grund einer als haltlos erwiesenen Behauptung, dass
dem Schuldner eine an einem Orte der Schweiz gelegene
Forderung zustehe, sich ein forum arresti zu schaffen ;
vielmehr müsste eine vom Schuldner mit dem Nachweise
der Nichtexistenz des vom Gläubiger bezeichneten
Arrestgegenstandes angefochtene
Arrestnahme in jedem
Fall aufgehoben werden.
Es könne nicht Aufgabe der
staatlichen Betreibungsinstanzen sein, einem Gläubiger
zu
dem Versuch, aus einem nachgewiesenermassen nicht
existierenden Gegenstand auf dem Wege einer Zwangs-
verwertung einen Erlös zu erzielen, behilflich zu sein.
nie Schuldbetreibungs-und KQnkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Im allgemeinen wird die für das Berufungs-
verfahren aufgestellte Vorschrift des Art. a OG, dass
vor Bundesgericht keine neuen Tatsachen vorgebracht
werden dürfen, ebenso neue Begehren, Einreden, Bestrei-
tungen und Beweismittel in der bundesgerichtlichen
Instanz ausgeschlossen sind. auch für den Rekurs in
Schuldbetreibungs-und Konkurssachen angewendet, mit
der Einschränkung freilich. dass die bezüglichen Betrei-
bungs-oder
Konktirsakten nicht als neue Beweismittel
angesehen werden, selbst wenn sie
von den kantonalen
Aufsichtsbehörden noch nicht beigezogen wurden. Allein
wie
das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen
hat. wäre der Ausschluss des Novenrechtes unange-
bracht einem Rekurrenten gegenüber. welcher sich im
Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichts-
behörden
kein Gehör hat verschaffen können, weil er
von der Beschwerdeführung keine Kenntnis erhielt
(vgl. z.
B. Entscheid vom 1. März 1926 i. S. Sägewerk
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 10.
Aarburg-Rothrist und BGE 53 III S. 17 oben). Dass die
Vorinstanz die Rekurrenten nicht als Beschwerdegegner
angehört
hat, stellt mangels einer bundesrecbtlichen
Vorschrift
über das rechtliche Gehör' im Beschwerde.,.
verfahren zwar keine Bundesrechtsverletzung dar. Doch
muss befremden, dass die Vorinstanz einfach
auf die
einseitigen Vorbringen des Beschwerdeführers
über seine
materiellen Rechtsverhältnisse und das von ihm vor-
gelegte Beweismittel
der Beibehaltungserklärung ab-
gestellt hat, ohne den Rekurrenten Gelegenheit zu geben,
sich dazu zu äussern. Wie wenig sachentsprechend ein
derartiges Prozedere ist, wird dadurch dargetan, dass
die Vorinstanz
auf die Einreichung des RekUrses hin
das Bedürfnis empfand, zur Stützung ihres Entscheides
von Amtes wegen eine. amtliche Bescheinigung
über die
für materielle Rechtsverhältnisse des Rekursgegners
bedeutungsvolle
Tatsache des ersten zweitehelichen
Wohnsitzes seines Vaters einzuholen, was
auf nichts
anderes als eine Geschäftsbesorgung für den Rekurs-
gegner hinausläuft.
2. -Indessen
ist den Rekurrenten darin Recht zu
gehen, dass es
nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesgerichtes (als Oberaufsichtsbehörde) über die Ar-
restierung
und Pfändung von Rechten überhaupt nicht
in den Zuständigkeitskreis der Aufsichtsbehörden für
Schuldbetreibung und Konkurs, ebensowenig wie der
Betreibungsämter selbst, fällt, die vom Gläubiger ver-
langte Arrestiernng oder Pfändung eines Erbanteiles
seines S.chuldners aus dem Grunde zu verweigern, dass
diesem mangels Vorliegens
der erforderlichen materiell ..
rechtlichen Voraussetzungen eine Erbschaft überhaupt
nicht angefallen sei, es wäre denn, dass sich dies aus
den eigenen tatsächlichen Anbringen des Gläubigers
schliessen lässt.
Der Vorinstanz stand es also nicht zti,
das vom Schuldner vorgelegte Beweismittel der sog.
Beibehaltungserklärnng
dahin zu würdigen,. dass es der
Anwendung des bernischen intertemporalen Ehegüter-
SehuJdbetmbungs. und Konkmsrecht. N° 10.
rechtes rufe, und dann in Anwendung dieses Rechtes zu
entscheiden. es existiere kein Erbanteil des Schuldners.
Vielmehr ist für die verbindliche Würdigung dieses
Beweismittels einzig
und allein die Überzeugung des
zuständigen Gerichtes massgebend,
ganz abgesehen da-
von, dass im Beschwerdeverfabrcn vor den Auf-
sichtsbehörden,
selbst wenn diese aus Berufsrichtern
zusammengesetzt
ist, keine Gewähr für ein einwand-
freies kontradiktorisches Einwendungs-und Beweis-
verfahren besteht. wie gerade der vorliegende Fall dartut.
Somit kommt auf die von der Vorinstanz nachträglich
eingezogene Wohnsitzbescheinigung der Polizeibehördt,
nichts an, zu welcher sich zu äussern übrigens den Rekur-
renten zunächst Gelegenheit eingeräumt werden mUsste.
Und da die Betreibungsbehörden ja doch nicht berufen
sind, über die Gültigkeit der sog. Beibehaltungserklärung
zu befinden, so kann auch nichts daraus hergeleitet
werden, dass die
Rekurrenten nicht näher angegeben
haben, inwiefern sie glauben, die Verbindlichkeit dieser
Erklärung in Frage ziehen zu können. Danach muss
es also bei
der angefochtenen Arrestierung das Bewenden
haben. Beizufügen ist jedoch, dass der Arrestgegenstand
gemäss
der in diesem Punkte nicht zu beanstandenen
Entscheidung der Vorinstanz nicht die Befugnisse um-
fasst, welche dem Rekursgegller bezüglich des VOll
seinem Vater hinterlassenen Vermögens zustehen, wenn
dieses entgegen
der Bestreitung der Rekurrenten in der
Tat den von der Vorinstanz namhaft gemachten Vor-
schriften des bernischen intertemporaiell Ehegüterrech-
tes unterworfen ist; denn in diesem Falle kann von
einer dem Rekursgegner angefallenen Erbschaft bezw.
von einem
Erbanteil des Rekursgegners, überhaupt von
pfändbaren Rechten schlechterdings nicht gesprochen
werden.
Hieran ändert die von den Rekurrenten aus-
gesprochene
Befürchtung einer vorzeitigen Teilung nichts,
solange diese
nicht wirklich stattfindet, was die Rekur-
renten gegenwärtig gar nicht behaupten. Und der
AS 54 III -1928
50 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
drohenden Verjährung der Herabsetzungsklage kann
überhaupt nicht durch Arrestierung oder Pfändung des
Erbanteiles, sondern
nur durch Klage gemäss Art. 524
ZGB begegnet werden, sofern deren Voraussetzungen
zutreffen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begriindet erklärt und der angefoch-
tene Entscheid aufgehoben.
11.
Estrs.tto deUs. santenza aß febbraio 1928
nel1a causa Dr Parcy 'l'oma.rkin.
L'automobile di cui si serve un medico per l'esercizio della
sna professione e pignorabile. Lo e anche se iI debitore e
medieo cantonale.
Art. 92 cif. 3 LEF.
Das vom Arzte zur Berufsausübung benützte Automobil ist
nicht unpfändbar, auch nicht, wenn der Arzt Kantonsarzt ist.
SchKG Art. 92 Ziff. 3. .
L'autol11obile dont un medecin se sert po ur les besoins de sa
profession n'est pas insaississable, meme lorsque Je debiteur
est medecin cantonal.
(Art. 92 eh. 3 LP).
Nelle esecuzioni Ni 48,980-48,961 promosse da E.
Zimmermann e G. Hurter in Weggis contro il Dr. Percy
Tomarkin, medieo in Intragna, l'ufficio di Loearno
pignorava
i1 18 ottobre u. s. :
- un'automobile stimata 2000 frehL;
- 100 fehi. mensili sullo stipendio percepito dei
dehitore ndla qualitil. di medico cantonale.
Essendosene
il debitore aggravato, asserendo ehe
l'automobile doveva ritenersi impignorabile comeeche
indispensahile all'esercizio della
sua professione di
medico cantonale e che
10 stipendio di 670 fchi. mensili
('ra appena sufficiente pel mantenimento della sua
famiglia composta della moglie e tre figli, l'Autorita
eantonale di Vigilanza respinse il gravame ('on dedsione
dd 23 gl'llnaio 1928.
Sehnklbetreibungs-und KonknTsnht. N° 11. 51
Donde i1 ricorso attuale inoltrato nei modi e termini
di
Iegge.
Considerando in dirotto :
- -A ragione il ricorrente non pretende ehe l'auto-
mQbile sia impignorabile perehe indispensabile all'eser-
cizio
della professione di medico. Egli si limita a soste-
nerne
l'impignorahilita per motivi speciali aHa fattispede,
vaIe a dire perehe l'automobile gJi sarebbe necessaria
per adempiere ai suoi doveri di medieo cantonale, i qua li
esigono frequenti trasferte e viaggi nel Calltone.
! La tesi non puö esse re aeeo ta. TI rieorrente e un fun-
zionario di
Stato e gli obblighi di trasferta ehe gli
ineombono non possono superare
il limite dei mezzi ehe
10 Stato a ques'uopo gli eoneede, ne e tenuto a servirsi
di
Ull mezzo di loeomozione, le cui spese superino quel
limite. Se
il servizio pubblico ne soffre, si e ehe sarebbe
male organizzato : e
la colpa ne incomberebhe aHo Stato
e non al medieo eantonale. Ad ogni modo, non puö
esse re questione di mettere a disposizione di un fUllzio-
nario un'automobile a danno dei suoi creditori, affinche
esso si sdebiti dei suoi incombenti meglio di
quanta
possa fare coi mezzi ehe 10 Stato gli concede. La cir-
costanza, ehe
il ricorrente e esentuato dalla tassa di
cireolazione,
eindifferente: cia dimostra solo, ehe 10
Stato trova opportuno ehe il medico eantonale possegga
un'automobile, ma non che essa sia un arnese 0 istrumento
indispensabile alI'esercizio di quella professione e quindi
impignorabile a sensi
dell'art. 92 eif. 3 LEF (conf. sen-
tenza deI Tribunale federale 2 maggio 1927, RU vol.
53 III p. 51 e seg., in cui I'automobile di un eommesso-
viaggiatore fu
dichiarata pignorabile).
- -......................................... .
La Camera Esecuzioni e F allimenti pronuncia :
Sulla questiol1e della pigllorabilita delI 'automobile
il rieorso e respinto.