Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. N° 8.
8. Entsoheid vom 21. Februar 1928
i. S. Vollenweider-Sohüpbach.
Ein Dritter, der einer Pfändung beigewohnt und hiebei einen
Gegenstand als Eigentum eines andern Dritten bezeichnet
hat, kann nicht nachträglich einen e i gen e n Eigentums-
anspruch an dem betr. Objekt erheben mit der Begründung,
dass er über das Eigentumsverhältnis im Irrtum gewesen
sei
(Erw. 1).
Ein Drittansprecher kann nicht gehindert werden, während
der Pendenz eines Widerspruchsverfahrens das betr. Pfän-
dungsobjekt zu veräussern; doch vermag ein solcher Ver-
kauf, wenn der betr. Käufer schon vorher von der be-
stehenden Pfändung Kenntnis hatte, nicht zu hindern,
dass das fragliche Objekt, nachdem die dem ursprünglichen
Ansprecher gemäss Art. 107 SchKG gesetzte Frist unbe-
nützt verstrichen ist, verwertet werde (Erw. 2).
SchKG Art. 106 f. .
Le tiers qui a assiste a la saisie et Mdare qu'un certain objet
etait Ia propriete d'un autre tiers ne peut revendiquer apres
coup pour lui-meme lapropriete dudit objet, en alIeguant
qu'il etait dans l'erreur sur ce point (consid. 1).
L'on ne saurait empecher le tiers revendiquant de vendre
pendant Ia procedure de revendication l'objet saisi ; toutefois,
une teIle vente ne met pas obstacle a Ia realisation oe l'objet
vendu, lorsque l'acheteur eonnaissait la saisie, si le tiers
revendiquant a ornis de faire valoir ses droits dans le delai
de l'art. 107 LP (consid. 2).
Art. 106 et suiv. LP.
11 terzo, ehe ha assistito al pignoramento e vi ha dichiarato,
ehe un oggetto pignorato spetta ad altra persona, non puo
poi rivendiearlo in norne proprio allegando di essere caduto
in errore su questo punto (cons. 1).
Al terzo rivendieante non puö essere contestata Ia facolta
di disporre (cedere, vendere) dell'oggetto rivendicato in
pendenza della causa 1i rivendicazione. Tuttavia, siffatta
disposizione (vendita, eessione) della eosa non e di ostacolo
aHa sua realizzaziolle, se il compratore sapeva gift che la
('osa era pignorata e il terzo rivendieante ha ornesso di
agire entro il termine delI'art. 107 LEF (cons. 2).
Art. 106 e scg. LEF.
A. -In dcr Betreibung Nr. 8575 des Betreibungs-
amtes St. Gallcn für eine Forderung der Firma Decurtius
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8.
eie. gegen Hans Vollenweider-Schüpbach in St.Gallen
pfändete
das Betreibungsamt am 17. Oktober 1927
in der Wohnung des Snhuldners u. a. ein Buffet im
Schätzungswerte von 400 Fr., das vom Schuldner und
seiner bei der Pfändung anwesenden Ehefra l dem
Betreibungsbeamten als
Eigentum eines Fritz Schiess
in Herisau bezeichnet wurde. Die Gläubigerin liess die
ihr in der Folge gemäss Art. 106 SchKG gesetzte Be-
streitungsfrist unbenützt verstreichen, doch wurde der
Anspruch am 5. Dezember 1927 von Willy Graf, der
am 30. Oktober 1927 gemäss Art. 110 Abs. 1 SchKG
der Pfändung angeschlossen worden war, bestritten.
Daraufhin
setzte das Betreibungsamt dem Drittan-
sprecher Schiess gemäss Art. 107 SchKG Frist zur Ein-
leitung der Widerspruchsklage an. Schiess leitete jedoch
keine Klage ein, doch
teilte die Ehefrau des Schuldners
am 16. Dezember 1927 dem Betreibungsamte mit,
dass nunmehr sie den Eigentumsanspruch an dem strei-
tigen
Buffet erhebe.
B. -Da das Betreibungsamt sich weigerte, diesen
Anspruch entgegenzunehmen, beschwerte sich
Frau
VoHenweider bei den Aufsichtsbehörden. Die Beschwerde
wurde jedoch
'von der obern kantonalen Aufsichtsbe-
hörde abgewiesen.
e. -Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerde.,
führerin den Rekurs an das Bundesgericht, indem sie
den vor den Vorinstanzen gestellten Antrag wiederholte,
es sei
das Betreibullgsamt St. Gallen anzuweisen, ihre
Eigentumsansprache entgegenzunehmen
und vorzu-
merken und entsprechende Fristansetzung vorzunehmen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Vorinstanz hat mit Recht als Grundsatz
angenommen, dass, wenn -wie dies vorliegend hin-
sichtlich der Rekurrentin der Fall war -ein Dritter
einer Pfändung beigewohnt und sogar selber das bezüg-
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liche Pfändungsobjekt als Eigentum eines andern Dritten
bezeichnet hat, in dieser Erklärung ein Verzicht auf
die eigene Geltendmachung eines Eigentumsanspruches
erblickt werden muss,
und dass dieser Dritte daher,
wenn
er nachträglich trotzdem einen eigenen Anspruch
daran erheben will, hiemit nicht mehr gehört werden
kann (vgI. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 107 Note
15 Abs. 2 S. 351). Die Rekurrentin behauptet nun aber.
dass dieser Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung
gebracht werden könne,
da hier besonders geartete Ver-
hältnisse vorliegen.
Es ist aus der Rekursschrift nicht
klar ersinhtlich, was eigentlich der wahre Grund der
Änderung ihres Verhaltens war, d. h. ob sie den Anspruch
nachträglich deshalb
"erhob, weil sie vorher irrtümlich
angenommen hatte, dass das Eigentum dem Schiess
zustehe, oder ob dies deshalb geschah, weil sie
im Ver-
zicht des Schiess
auf die Klagerhebung eine Rücküber-
tragung des auf Schiess übergegangenen Eigentums an
dem streitigen Buffet (das sie vorher an Schiess ver-
kauft hatte) erblickte. Dies braucht indessen vorliegend
nicht näher abgeklärt zu werden, da weder im einen
noch
im andern Fall das Betreibungsamt verpflichtet
gewesen war, die nachträgliche Ansprache noch
ent-
gegenzunehmen. Denn wenn die Unterlassung der"
Geltendmachung eines eigenen Anspruches anlässlich
der Pfändung vom 17. Oktober irrtümlich erfolgt sein
sollte, so
könnte es sich hiebei auf alle Fälle nur um
einen Motivirrtum handeln. Einen solchen Irrtum hat
aber die Rekurrentin selber zu vertreten, wIe auch die
Überwartung
der zehntägigen Frist zur Anmeldung
eines Drittanspruches
trotz Bestehens besonderer Ver-
hältnisse
dann nicht entschuldbar erscheint, wenn es
sich bei diesen besonderen Verhältnissen lediglich
um
in der Person des Drittansprechers selber liegende
Umstände (zu denen
auch ein Rechtsirrtum gehört)
handelt (vgI. BGE 49 III S. 108 fI.). Hier wie dort würde
es eine ungerechtfertigte Benachteiligung des bezüglichen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 8. 33
Gläubigers bedeuten, wenn man eine derartige Anmer-
dung. obwohl die Verspätung von dem betreffenden
Drittansprecher selber verschuldet wurde, zulassen
wollte; denn in beiden Fällen bestünde in. gleicher Weise
die Gefahr, dass
der betreffende Gläubiger um seine
Befriedigung
gebracht würde (vgI. auch BGE 40 111
S.142). Zudem hätte die Zulassung einer solchen nach-
träglichen Anmeldung eines Drittanspruches
zur Folge,
dass ein Gläubiger sich
unter Umständen wegen des
nämlichen Pfändungsgegenstandes nacheinander auf
zwei Widerspruchsprozesse einlassen niüsste, nämlich
dann, wenn der Ansprecher sicherst nach gerichtlicher
Abweisung des Anspruches des
andern von ih,m"irrtümlich
als Eigentümer bezeichneten Dritten seines Irrtums
bewusst würde. Dass ein solches Procedele; durch das
ein Glaubiger nicht nur wegen der dadurch entstandenen
Verzögerung in seinen Interessen gefährdet, sondern
auch in ungerechtfertigter Weise belästigt würde, dem
Sinn und
Zweck der Vorschriften des Widerspruchsver-
fahrens
nicht entspricht, bedarf keiIlcr" weiternErörte-
rung, ganz abgesehen davon, dass dadurch auch zweifel-
haften Abmachungen zwischen dem Schuldner und
derartigen Drittansprechern zum Nachteil des bezüg-
lichen Betreibungsgläubigers
Tür und Tor geöffnet
würde.
2. -
Aber auch, wenn die Rekursbegrundurig dahin
sollte verstanden werden müssen, dass der Anspruch
deshalb
erst nachträglich geltend gemacht wurde, weil
Schiess das ihm zur Zeit der ersten Pfändung noch zuge-
tandene Eigentum der Rekurrentin erst später über-
tragen habe, so könnte der Rekurs dennoch nicht gutge-
heissen werden.
Denn wenn" auch ein Drittansprecher
nicht gehindert werden kann, während der Pendenz
eines Widerspruchsverfahrens das betreffende Pfändungs-
objekt zu veräussern. so vermag ein solcher Verkauf,
wenn
. der betreffende Käufer schon vorher von der
bestehenden Pfändung Kenntnis hatte, nicht zu hindern,
AS 54 III 1928
34 Scbuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 9.
dass das fragliche Objekt, nachdem die dem ursprüng-
lichen Ansprecher gemäss Art. 107 SchKG gesetzte
Frist unbenützt verstrichen ist, verwertet werde. Ob
ein solcher Käufer allenfalls berechtigt wäre, innerhalb
der vorerwähnten Frist an Stelle des ursprünglichen
Ansprechers die Widerspruchsklage zu erheben,
braucht
hier nicht untersucht zu werden, da die Rekurrentin
nicht diesen Weg einzuschlagen versucht hat, sondern
-unbekümmert um die dem Schiess gesetzte Frist -
die Einleitung eines neuen Widerspruchsverfahrens gegen
sie verlangt. Würde
man dies zulassen, dann hätte es
ein Drittansprecher in der Hand, die vom Gesetz vorge-
sehenen Folgen der
Unterlassung der Klageeinleitung
dadurch illusorisch zu machen, dass er den betreffenden
Pfändungsgegenstand
an einen Dritten veräussert. Das
kann aber, jedenfalls dann, wenn der betreffende Käufer
die Verhältnisse kannte, nicht zugelassen werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
9. Entscheid vom 21. Februar.192S i. S. Basler Möbelfabrik.
Wird in der Konkurseingabe verlangt, dass eine Kaufpreis-
restforderung gemäss eingetragenem E i gen t u m s-
vor b e haI t als privilegiert anerkannt werde, so mnss
die K 0 n kur s verwaltung, die weder den Kaufpreisrest
bezahlen, noch die Sache herausgeben will, durch einge-
schriebene Zuschrift eine zehntägige Fr ist zur Vi n d i-
kat ion skI a g e ansetzen, und zwar auch noch, nach-
dem der Kollokationsplan, in welchem die Kaufpreisrest-
forderung zugelassen wurde, in Rechtskraft erwachsen ist.
ZGB Art. 716; SchKG Art. 242 Abs. 2.
Konkursverordnung Art. 46, 56, 58 Abs. 2 Satz 2, 60 Abs. 3.
Grundstüeksverwertungsverordnung Art. 125, 126.
SCbuldbetreibungs-und Konktirsrecbt. N° 9. 35
Lorsque, dans une faillite, le creancier demande que sa creance
pour solde de prix soit colloquee par privilege conforme-
ment a la reserve de propriete inscrite , l'administration de la
faillite doit, si elle ne veut ni payer ledit solde ni delivrer
la chose, assigner au creancier par lettre chargee un delai
de dix jours pour intenter l'action en revendication, m me
dans l'eventualite Oll l'etat de collocation qui admet la
creance en question est passe en force.
ces Art. 716; LP 242 al. 2.
Ord. faill. art. 46, 56, 58 al. 2 et 60 a1. 3.
Ord. real. f. imm. art. 125 et 126.
Ove, in un fallimento, un creditore domandi che il suo credito
a saldo deI prezzo sia collocato in rango privilegiato confor-
memente a riserva di propriela iscrilta, l'ammiI,;strazione
deI fallimento, se non intende ne pagare il saldo suddetto
ne consegnargli 1a cosa, gli assegnera per lettera racco-
mandata un termine di dieci giorni per proporre l'azione
di rivendicazione e cio anche nel caso in cui la gradua-
toria, nella quale il credito ( ammesso, sia passata in
giudicat.o.
ces art. 716; LEF art. 242 al. 2.
Regol.
sull'iunministrazione dei fallimenti Art. 46, 56, 58
al.
2 e 60 al. 3.
Regolamento realizzazione forzata di fond i (RRF) art. 125
e 126 .
. .:1 . --Laut Vertrag vom 2. Dezember 1926 machte
die Basler Möbelfabrik dem Ad.
Schneider Lieferungen
für
8106 Fr. 75 Cts. unter Eigentumsvorbehalt, der am
2. August 1927 registriert wurde. Hieran bezahlte
Schneider 2279
Fr. 15 Cts., und ferner akzeptierte er
von der Basler Möbelfabrik auf ihn gezogene Wechsel
im Betrage von 5704 Fr. 70 Cts., welche von der Schwei-
zerischen Volksbank diskontiert wurden. In dem am
24. August 1927 über Schneider eröffneten Konkurs
machte die Basler Möbelfabrik folgende Konkurseingabe :
Wir begleiten Ihnen anbei einen Buchauszug über
unser Guthaben ...... im Betrage von 5959 Fr. 45 Cts.
und wünschen, dass diese Forderung gemäss eingetra-
genem Eigentumsrecht als privilegiert
anerkannt wird. )
Anderseits meldete die Schweizerische Volksbank neben