254 Schuldbetreibllugs-und KOllkursrecht (Zivilabteilungen). N
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
59. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 29. Juni 1928
i. S. Xonkursverwaltung A. Loosli gegen Magdalena LooslL
Gegenüber einer auf Grund eines Güterstandwechns erfolgten
g ü t e r r e c h t I ich e n Aus ein a n der set z u n g ist
für eine Anfechtungsklage kein Raum. (Erw. 1).
Eine g ü t e r r e c h t 1 ich e Aus ein a n der set z u n g
im Sinne von Art. 188 ZGB liegt auch dann vor, wenn ein
Ehegatte eine Ersatzforderung des andern für nicht mehr
vorhandenes Eingebrachtes tilgt, und zwar spielt keine
Rolle, ob diese Tilgung in bar oder durch Hingabe an
Zablungsstatt erfolgt. (Erw. 2.)
ZGB Art. 179, 188, 248; SchKG Art. 285ff.
Pas d'action revocatoire possible contre une liquidation entre
cpoux intervenue en vertu d'un changement de regime
matrimonial (consid. 1).
Le fait par un conjoint d'eteindre une creance de l'autre pour
des apports non representes constitue egalement uue liqui-
dation entre
epoux au sens de l'art. 188 ce; peu impOite
qu'il y ait eu paiement en argent comptaut ou dation en
paiement (consid. 2).
Art. 179, 188 et 248 ce; Art. 285 et suiv. LP.
L'azione rivocatoria non e proponibile contro una liquidazione
tra conjugi
intervenuta in virtiI di un cambiamento deI
regime
matrimoniale (consid. 1).
Si tratta di liquidazione fra conjugi a sensi dell'art. 188 ce
anche quando un conjuge ha estinto un credito dell'altro
per degli apporti che piiI non esistono, poco importando,
deI resto, che 'estinzione sia avvenuta a contanti oper
dazione in pagamento (consid. 2).
Art. 179, 188 e 248 ce; 285 e seg. I,.EF.
A. -Durch Vereinbarung yom 21. Dezember 1916
unterstellten sich die damals in Bramberg wohnenden
Ehegatten Loosli-Gurtner, die bisher unter altbernischem
Güterrecht gestanden hatten, dem neu rechtlichen Güter-
stand der Güterverbindung und errichteten im Anschluss
daran -am
25. Mai 1917 -ein Frauengutsinven tar ,
Sehuldbetreibungs-und Konkursreeht. (ZivilabteiIungen.) No 59. 255
laut welchem der Ehefrau Loosli eine Frauengutsersatz-
forderung im Betrage von
9570 Fr. 55 Cts. zuerkannt
wurde. Gleichen Tages schlossen die Ehegatten Loosli
hiefür einen Sicherstellungsvertrag ab, indem der Ehe-
mann seiner
Frau einen auf seiner Liegenschaft in
Bramberg lastenden Schuldbrief im Werte von
10,000 Fr.
zu Faustpfand übertrug. Dieser Schuldbrief wurde
jedoch anlässlich des Verkaufes
der fraglichen Liegen-
schaft am 3. Mai 1920 mit Zustimmung der Ehefrau
-Loosli wieder gelöscht. Doch schlossen die Ehegatten
am 26. September 1924. einen neuen Sicherstellungs-
vertrag ab, indem der Ehemann Loosli seiner
Frau einen
auf seiner inzwischen erworbenen Liegenschaft in Büm-
pliz im IV. Range lastenden Schuldbrief von
12,000 Fr.
zu Faustpfand übertrug.
Durch einen neuen Ehevertrag
vom 3. Juli 1925
beschlossen die Parteien, den
GUterstand der Güterver-
bindung anzunehmen. Hiebei wurde die bestehende
Frauengutsforderung erneut
im Betrage von 9570 Fr.
55 Cts. anerkannt und vereinbart, dass der Ehemann
seiner Ehefrau zur Tilgung dieser Forderung das Eigen-
tum an seinem Grundstücke in Bümpliz, dessen Grund-
steuerschatzung
122,030 Fr. betrug, samt der im Grund-
buch angemerkten Zugehör übertrage, wobei sich aber
die Ehefrau bereit erklärte, die auf dem Grundstück
lastenden Grundpfandforderungen
im Gesamtbetrage
von 144,350 Fr. zu übernehmen. Dieser Vertrag wurde
nach Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde
am 12. August 1925 ins Grundbuch und am 27. August
1925, nach vorangegangener vorschriftsgemässer Ver-
öffentlichung, ins Güterrechtsregister des Amtsbezirks
Bern eingetragen. Gleichen Tages anbegehrte der Ehe-
mann Loosli wegen Überschuldung die Bewilligung einer
Nachlasstundung, welche ihm auch gewährt wurde,
jedoch zu keinem Ergebnis führte. Infolgedessen wurde
am 4. Februar 1926 der Konkurs über den Ehemann
Loosli eröffnet.
AS 54 III -1928
256 Schuldbelreibungs-und Konkursrecht. (Zivilabteilungen.) N° 59.
B. -In der Folge strengte die Konkursverwaltung
gegen die Ehefrau des Konkursiten, Magdalena Loosli-
Gurtner,
ein ' Anfechtungsklage an, indem sie auf Grund
von Art. 286
Lifier 1, 287 Ziffer 2 und 288 SchKG ver-
langte, die vorerwähnte
Übertragung der Liegenschaft
Loosli auf seine Frau vom 3. Juli/12. August 1925 sei
als unwirksam zu erklären,
und es sei demgemäss die
Beklagte zu verhalten, die sämtlichen Vermögens-
gegenstände, welche sie durch jenen Abtretungsvertrag
von ihrem Ehemann erhalten habe,
an die Konkurs-
verwaltung des letzteren herauszugeben.
C. -Mit Urteil vom 17. Januar 1828 -den Parteien
zugestellt am 1. März 1928 -hat der Appellationshof
des Kantons Bern die Klage abgewiesen.
D. -Hiegegen hat die Klägerin am 7. März 1928
die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, indem sie
erneut um Gutheissung der Klage ersuchte.
E. -Die Beklagte hat dL; Abweisung der Berufung
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Beklagte erhebt die grundsätzliche Einrede,
dass gegenüber Transaktionen, die bei Anlass einer
infolge Güterstandswechsel
stattgehabten güterrecht-
lichen Auseinandersetzung vorgenommen wurden, eine
Anfechtungsklage gemäss
Art:285 ff. SchKG überhaupt
ausgeschlossen sei, weil die Rechte der bezüglichen
Gläubiger im
ZGB selber eine besondere, abschliessende
Regelung erfahren
hätten. Es ist richtig, dass das ZGB
derartige Vorschriften enthält. So wurde in Art. 179
ZGB im Anschluss an die Anerkennung der Ehever-
tragsfreiheit der (diese einschränkende) allgemeine
Grundsatz aufgestellt, dass ein nach Eingehung der
Ehe abgeschlossener Ehevertrag die bisherige
Haftung
des Vermögens gegenüber Dritten nicht . beeinträchtigen
dürfe. Dieses Prinzip wurde
in Art. 188 ZGB für den
Fall des Güterstandwechsels wiederholt
und praktisch
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. (Zivilabteilungen.) N° 59. 257
näher ausgestaltet, indem daselbst bestimmt wurde,
dass durch güterrechtliche Auseinandersetzungen oder
durch Wechsel des Güterstandes ein Vermögen, aus
dem bis dahin die Gläubiger eines
Ehegatten oder der
Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser
Haftung nicht entzogen werden könne. Sei ein solches
Vermögen
auf einen Ehegatten übergegangen, so habe
dieser die Schulden zu bezahlen, könne sich aber von
dieser
Haftung in dem Masse befreien, als er nachweise,
dass das Empfangene hiezu nicht ausreiche. Diese
Vorschriften gewähren somit den bisherigen Gläubi-
gern einen weit wirksameren Schutz als die Anfechtungs-
klage,
da die Haftung des Ehegatten, auf den das frag-
liche Vermögen übergegangen ist, im Umfange des
Empfangenen in jedem Falle besteht, unbekümmert
darum, ob die in Art. 285-288 SchKG für die
Zu lässigkeit
einer Anfechtungsklage als notwendige Voraussetzungen
angeführten besonderen subjektiven
und objektiven
Momente gegeben sind. Andererseits
aber beschränkt
sich dieser Schutz
auf die bis her i gen Gläubiger,
während die Anfechtungsklage auch von Gläubigern
erhoben werden kann, deren Forderungen zeitlich erst
nach der betreffenden anfechtbaren
Handlung ent-
standen sind (vgl. BGE 23 S. 225 Erw. 2 ; 26 II S. 478 f.).
Aus dieser letztgenannten Tatsache ergibt sich aber,
dass von der gleichzeitigen Anwendbarkeit der Bestim-
mungen über die Anfechtungsklage neben derjenigen
des Art.
188 ZGB nicht die Rede sein kann, da ein
Gläubiger, der den Schutz des Art. 188 ZGB geniesst,
sich nicht gefallen zu lassen braucht, dass sein ihm auf
Grund dieser Bestimmung zustehender Anspruch, auf
denjenigen Betrag beschränkt werde, der ihm bei einer
anteilmässigen Verteilung des mittels einer Anfechtungs-
klage erwirkten Prozesserlöses
auf s ä mt I ich e Gläu-
biger zufallen würde. Dem kann nicht entgegengehalten
werden, dass er sich für den bezüglichen Ausfall auf
Grund seiner aus
Art. 188 ZGB fliessenden Rechte an
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den betreffenden Ehegatten halten könne, der die
streitige Zuwendung erhalten
hat; denn es ist kein
Zweifel, dass, wenn ein Ehegatte im Wege der Anfech-
tungsklage
zur Herausgabe eines derartigen ihm infolge
einer güterrechtlichen Auseinandersetzung übereigneten
Vermögens verpflichtet wurde,
von einer Haftbarkeit
auf Grund von Art. 188 ZGB nicht mehr die Rede sein
könnte,
da sonst seine Haftbarkeit über das von ihm
Empfangene ausgedehnt würde (was ja gerade durch
die Vorschrift des Art. 188 ZGB ausdrücklich ausge-
schlossen werden sollte).
Es könnte sich also nur fragen,
ob allenfalls in den Fällen, wo bei einem durch eine
. güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgten Vermögens-
übergang die Voraussetzungen
der Art. 285 ff. SchKG
gegeben sind, die Anwendbarkeit des Art. 188 ZGB
überhaupt entfalle. Das muss jedoch verneint werden.
Die
Überschuldung eines Ehegatten stellt den häufigsten
Anlass
zur Vereinbarung eines Güterstandswechsels dar,
indem in diesem
Fall die Ehegatten, die bis anhin in
Güterverbindung oder Gütergemeinschaft lebten,
in der
Regel die Gütertrennung vereinbaren (wie diese auch
gemäss
Art. 183 bezw. 184 ZGB auf Begehren des be-
troffenen
Ehegatten durch den Richter angeordnet
werden kann).
Hätte nun der Gesntzgeber für diesen
Hauptanwendungsfall des Güterstandswechsels die Vor-
schrift des
Art. 188 ZGB ausscbliessen bezw. einschränken
wollen,
dann wäre dies zweifellos im Gesetze ausdrücklich
bemerkt worden
; denn dass sich eine solche Ausnahme
etwa von selber verstehe, davon kann keine Rede sein.
Allerdings widerspricht die Regelung des
Art. 188 ZGB,
der
nur die bisherigen Gläubiger schützt, dem für die
Anfechtungsklage
anerkannten Grundsatz, wonach auch
diejenigen Gläubiger klageberechtigt sind, deren Forde-
rungen
erst nach der betreffenden anfechtbaren Handlung
entstanden sind. Eine derartige Sonderregelung
für die
vorliegenden Verhältnisse erscheint jedoch keineswegs
unverständlich
und unbegründet. Jede Vereinbarung
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. (ZivilabteiJungen.) No 59. 259
eines Güterstandswechsels und der damit verbundenen
güterrechtlichen Auseinandersetzung bedarf gemäss Art.
248 ZGB zu ihrer
Rechtskraft des Eintrages ins Güter-
rechtsregister
und der Veröffentlichung. Dadurch werden
derartige Auseinandersetzungen kraft der Publizitäts-
wirkung der genannten Massnahmen allgemein
bekannt
und besteht daher kein Anlass, denjenigen Gläubigern,
die erst n ach diesem Zeitpunkte, in Kenntnis der
bestehenden Verhältnisse, Forderungsrechte gegen den
betreffenden
Ehegatten erworben haben, dem andern
Ehegatten gegenüber Anfechtungsansprüche zuzuer-
kennen. Dem
kann nicht entgegengehalten werden,
dass, auch in andern Fällen eine anfechtbare
Handlung
allgemein bekannt sein kann, ohne dass deshalb das
Recht zur Anfechtungsklage auf die bisherigen Gläu-
biger beschränkt wäre.
Der Gesetzgeber wollte es bei der
Schaffung des Institutes der Anfechtungsklage offenbar
vermeiden, dass in jedem einzelnen Falle (und womög-
lich für jeden einzelnen Gläubiger)
untersucht werden
müsse, ob die anfechtbare
Handlung bekannt gewesen
war oder nicht,
um dann die Zulässigkeit der Klage von
dieser praktisch
oft gar nicht zuverlässig feststellbaren
Tatsache abhängig zu machen. Diese
auf Zweckmässig-
keitsgründen beruhende Erwägung entfällt jedoch bei
güterrechtlichen Auseinandersetzungen, wo die Kenntnis
der erfolgten Auseinandersetzung
kraft der Publizitäts-
wirkung der
Eintragung ins Güterrechtsregister und der
Veröffentlichung allgemein vorausgesetzt werden kann.
2.
-Ist somit gegenüber einer auf Grund eines Güter-
standswechsels erfolgten güterrechtlichen Auseinander-
setzung
im Hinblick auf die durch das ZGB getroffene
Sonderregelung für eine Anfechtungsklage kein
Raum
(so auch JAEGER, Kommentar zu Art. 288 SchKG
Note 3
c S. 389 f. und SchKG PRAXIS I S. 105 ; O. Boss-
HARDT, Der Gläubigerschutz bei Veränderung und Auf-
hebung des Güterstandes, Zürcher Dissertation 1927
S. 113 ff. ; a. M. BLUMENSTEIN in ZbJV 50 S. 241 ff.), so
260 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. (Zivilabteilullgen.) No 59.
bleibt zu untersuchen, ob die im vorliegenden Falle
vorgenommene Übereignung des streitigen Grundstückes
an die Beklagte sich als ein derartiger Vermögensüber-
gang im Sinne von Art. 188 ZGB darstelle. Es ist in der
Doktrin die Meinung vertreten worden (vgl. GMÜR,
Kommentar 2. Auflage zu Art. 188 ZGB Note 9 b S. 437
und Zitate), von einer güterrechtlichen Auseinander-
setzung
im Sinne von Art. 188 ZGB könne nur dann die
Rede sein, wenn ein
Ehegatte von ihm eingebrachte
Gegenstände in naturazurückerhält, nicht aber, wenn
ein
Ehegatte eine Ersatzforderung des andern für nicht
mehr vorhandenes Eingebrachtes tilgt.
Für eine solche
Unterscheidung (die übrigens auch vom angeführten
Kommentator nicht näher begründet wird) bietet jedoch
weder der
Wortlaut noch der Sinn des Art. 188 ZGB
irgendwelche Anhaltspunkte. Dadurch würde auf Grund
rein zufälliger Momente eine Komplizierung der Haf-
tungsverhältnisse geschaffen, die nicht
nur im Gesetze
keinerlei Stütze fände, sondern auch unredlichen Macben-
schaften
Tür und Tor öffnen würde. Anerkennt man
äber, dass Art. 188 ZGB auch auf die Tilgung von Ersatz-
forderungen Anwendung findet, so spielt auch keine
Rolle, ob diese Tilgung in bar oder durch Hingabe an
Zahlungsstatt erfolgte. Und wenn, wie dies vorliegend
zutraf,
der Wert eines derartigen an Zahlungsstatt
übereigneten Objektes den )Vert der Ersatzforderung
übersteigt,
so ändert auch das an der Qualifikation einer
solchen Transaktion als güterrechtlicher Auseinander-
setzung im Sinne von Art.
188 ZGB und damit an der
Anwendbarkeit dieser Bestimmung jedenfalls dann nichts,
wenn
der betreffende Ehegatte den andern für die seinen
Anspruch übersteigenden
Zuwendungen voll entschädigt
hat. Das war aber hier der Fall, indem die Beklagte durch
Verrechnung ihrer Ersatzforderung
im Betrage von
9570 Fr. 55 Cts. sowie durch Übernahme der auf der
streitigen Liegenschaft lastenden Grundpfandschulden
im Betrage von 144,350 Fr. einen höhern Übernahme-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. (Zivilabteilungen.) N° 59. 261
preis bezahlt hat, als die von ihr übernommene Liegen-
schaft -die".von der Vorinstanz in für das Bundesgericht
verbindlicher Weise
auf 152,300 Fr. geschätzt wurde
-im Momente der Übernahme wert gewesen war. Es
kann somit vorliegend dahingestellt bleiben, wie sich die
Rechtsverhältnisse, insbesondere auch bezüglich der Frage
der Anwendbarkeit der Anfechtungsklage, gestalten, wenn
ein
Ehegatte anlässlich einer derartigen Auseinander-
setzung
mehr erhalten hat, als worauf er auf Grund des
vorgenommenen Güterstandswechsels Anspruch hatte.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und demgemäss das
Urteil des Appellationshofes des
Kantons Bern vom
17.
Januar 1928 bestätigt.
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