Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6.
6. Entscheid vom 8. Februar 1928 i. S. Schlesinger.
Setzt die Konkursverwaltung das auf eine im Kollokationsplan
zugelassene
Konkursforderung entfallende Konkursbetreffnis
(Dividende) in der Ver t eil u n g s 1 ist e nicht aus,
weil sie es mit einer Gegenforderung verrechnen will -
was
nur zulässig ist, wenn die Ver r e c h nun g nicht
schon bei der Aufstellung des Kollokationsplanes durch
Abweisung der Konkursforderung vorgenommen werden
konnte, oder wenn die Gegenforderung der Konkursmasse als
solcher
zusteht -, so muss der Konkursgläubiger während
der Auflage der Verteilungsliste Klage erheben, wenn er die
Verrechnung
nicht gelten lassen will.
Lorsque
l'administration de la faillite ne porte pas au tab 1 e a u
d e
dis tri b u t ion le dividende afferent a une pre-
tention dflment eolloqune, dans l'intention de le compenser
alors
avee une ereanee contre eelui qui a produit -ce qui
n'est admissible d'ailleurs que dans le eas Oll Ia compen-
s at ion ne pouvait se faire deja au moment de retablisse-
ment de l'etat de collocation, ou lorsque la ereanee contre
I'interesse appartient a la masse comme teIle -, le creancier
de la faillite doit ouvrir action pendant le depöt du tableau
de distribution s'il entend s'opposer a la eompensation.
Se I'amministrazione dei fallimento, intendendo eompensare
il dividendo spettante ad una pretesa regolarmente eolloeata
(il ehe, deI resto, e lecito solo ove la eompensazione non era
ammissibile gia al momento dell'allestimento della gradua-
toria 0 ove il eredito spetti alla massa stessa), non 10 porta
al piano di riparto, il ereditore, ehe voglia opporsi aHa eom-
pensazione,
dovra farsi attor,e in giudizio entro il termine
di deposita deI piano di riparto.
A. -In den zu einem einzigen Verfahren vereinigten
Konkursen über
Hermann Parplies und Marie Biallas
wurde Max Schlesinger
mit einer grundpfandversicherten .
Forderung von 1261 Fr. 05 Cts. kolloziert, die durch den
Pfanderlös voll gedeckt wurde.
In der Verteilungsliste
bemerkte die Konkursverwaltung zum bezüglichen Be-
treffnis: ( Die Konkursmasse Parplies beansprucht
jedoch durch Kompensation diesen
Betrag ä. conto einer
grösseren Schuld des Max Schlesinger
in Zürich I), was
Schuldbetreibungs-und Konkursrecbt. N° 6.
Schlesinger brieflich mitgeteilt wurde. Diese Gegen-
. forderung wird daraus hergeleitet, dass von dem
Pfanderlös, der
auf zwei (zufällig die gleiche Liegen-
schaft belastende) Eigentümerpfandtitel des Paraplies
von zusammen
20,000 Fr. entfällt, ein Teilbetrag von
15,730
Fr. 20 Cts. an die Zürcher Kantonalbank zuge-
teilt werden musste, weil ihr diese Pfandtitel zur Siche-
rung eines von Schlesinger aufgenommenen Darlehens
verpfändet worden waren.
Schlesinger,
der die behauptete Gegenforderung be-
streitet, führte Beschwerde gegen die Verteilungsliste
mit dem Antrag, sie sei dahin abzuändern, dass das ihm
zukommende Betreffnis auf
1261 Fr. 05 Cts. festgesetzt,
anerkannt und ausbezzahlt werde.
Die Konkursverwaltung
trug in erster Linie darauf
an, es sei der Beschwerdeführer
mit seinem Rechts-
begehren
an die Gerichte ZU verweisen und ihm für die
Anhebung
der Klage eine angemessene Frist anzusetzen.
B. -Durch Entscheid vom 24. Dezember 1927 ist
die Aufsichtsbehörde des Kantons Zug auf die Beschwerde
nicht eingetreten
und hat sie dem Beschwerdeführer
eine
Frist von zehn Tagen zur Einreichung der gericht-
lichen Klage gegen die Konkursmasse
zweckS Erledigung
der materiellen Streitfragen angesetzt.
C. -Gegen diesen Entscheid hat Schlesinger den
Rekurs
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag,
er sei mit dem ihm zukommenden Betreffnis von
1261 Fr. 05 Cts. in die Verteilungsliste aufzunehmen.
und dieser
Betrag sei an ihn auszubezahlen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zient
in Erwägung :
- -Mit der Beschwerde wurden in erster Linie Fragen
des formellen Konkursrechtes aufgeworfen, ob nämlich
die Konkursverwaltung befugt sei, das dem Beschwerde-
führer gemäss dem rechtskräftigen Kollokationsplan zu-
kommende Konkursbetreffnis
mit der von der Konkurs-
22 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6.
verwaltung behaupteten Gegenforderung zu verrechnen,
trotzdem der Beschwerdeführer diese Gegenforderung
bestreitet und auch nicht gelten lässt, dass sie durch
die zwischen den
Parteien geführten Prozesse irgendwie
festgestellt worden sei,
-namentlich ob die Konkurs-
verwaltung das dem Beschwerdeführer zukommende
Konkursbetreffnis zurückbehalten dürfe, ohne gleich-
zeitig Klage
auf Feststellung der behaupteten Gegen-
forderung zu erheben. Die
Entscheidung der Vorinstanz,
dass
nicht die Konkursverw9ltung, sondern der Be-
schwerdeführer binnen einer
ihm angesetzten Frist
Klage zu erheben habe, läuft auf die Bejahung dieser
Fragen hinaus. Insofern
ist also die Vorinstanz auf die
Beschwerde eingetreten
und hat sie abgewiesen. Nicht
einzutreten
war nur auf die in der Beschwerde ebemalls
erörterte,
dem mal.enel1en Zivilrecht angehörende Frage
nach dem Bestande der von der Konkursverwaltung
behaupteten Gegenforderung.
2.
-Für die Verrechnung seitens der Konkurs-
verwaltung hat die Rechtsprechung die Regel aufgestellt,
dass die Konkursverwaltung Konkursforderungen
nur
vermittelst entsprechender Abweisung des Konkurs-
gläubigers
im Kollokationsplarr mit Gegenforderungen
des Gemeinschuldners verrechnen
kann und mit der-
artiger Verrechnung ausgeschlossen
ist, sofern sie zur
Verrechnungserklärung nichtyon diesem Mittel Gebrauch
gemacht
hat (BGE 40 III S. 106 ff. Erw. 4; 39 I S. 675
ff. Sep.-Ausg. 16 S. 334 ff.). Besteht jedoch im Zeit-
punkte der Aufstellung des Kollokationsplanes noch gar
keine Gegenforderung und ist es daher der Konkursver-
waltung
nicht möglich, vermittelst Abweisung des
Konkursgläubigers
im Kollokationsplan dessen Konkurs-
forderung
zu verrechnen, wie es hier zutraf, so lässt es
sich
nicht rechtfertigen, an die Zulassung im Kollokations-
plan die Verwirkung des Verrechnungsrechtes
der Kon-
kursverwaltung zu knüpfen. Hievon abgesehen ist die
behauptete Gegenforderung, wenn sie existiert, nicht
SehuldbetJ eibungs-und Konkursreeht. N° 6. 23
als dem Gemeinschuldner, sondern als der Konkursmasse
selbst zustehend zu erachten. Dies folgt freilich noch
nicht ohne weiteres daraus, dass sie nicht schon vor der
KOllkurseröffnung entstanden ist, wie elenn ja Art. 213
Zief. 2 SchKG ausdrücklich dt:ll Fall vorsieht, dass ein
Gläubiger des Gemeinschuldners
erst nach der Konkurs-
eröffnung Schuldner
des seI ben 0 der der Kon-
kursmasse wird. Allein
im Fall einer vom Gemeinschuldner
geleisteten Bürgschaft sieht
Art. 215 Abs. 2 SchKG
ausdrücklich vor, dass
die K 0 n kur s m ass e
für den von ihr bezahlten Betrag in die Rechte des Gläu-
bigers gegenüber
dem Hauptschuldner eintritt. Ent-
sprechendes wird auch unter der gegebellenfall ; hier
zutreffenden Voraussetzung der Deckung einer fremden
Schuld aus dem Erlöse des
vom Gemeinschuldner aus
seinem Vermögen
dafür bestellten Pfandes gelten müssen
(vgl.
BGE 27 I S. 375 ff. Sep.-Ausg. 4 S. 139 H.).
Nun erklärt es aber die ständige Rechtsprechung als
statthaft, dass sich die Konkursverwaltung im Ver-
teilungsstadium einer ihr (nicht dem Gemeinschuldner)
zustehenden
Forderung gegen einen Konkursgläubiger
bediene,
um ihre Dividendenschuld bezw. Schuld an
sonstigem Konkursbetreffnis zu verrechnen (vgl. die
bereits zitierten Entscheide).
Durch eine solche Ver-
rechnung wird keineswegs etwa im Widerspruch zur
Rechtskraft des Kollokationsplanes nachträglich der
Bestand der zugelassenen Konkursforderung wieder in
Frage gestellt. Sondern die
auf Grund des Kollokations-
planes feststehende Dividendenschuld
der Konkurs-
masse bezw. ihre Schuld
an sonstigem Konkursbetreffnis
wird einfach
durch Verrechnung mit einer Gegenforde-
rung der Konkursmasse getilgt. Gleichwie nach schweize-
rischem
Recht Gegenforderungen zur Verrechnung
tauglich sind, ob sie liquid sein mögen oder nicht, und
ob letzterenfalls etwas zur gerichtlichen Geltendmachung
der Gegenforderung getan werde oder nicht, so vermag
sich ein Konkursgläubiger
der Verrechnung seines durch
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den Kollokationsplan festgestellten Anspruches auf das
Konkursbetreffnis
mit einer Gegenforderung der Konkurs-
masse nicht einfach
dadurch zu entziehen, dass er diese
bestreitet.
Es erscheint denn auch durchaus als das
Normale, dass Forderungen, welche der Konkursmasse
gegen einen im Kollokationsplan zugelassenen Konkurs-
gläubiger erwachsen, durch Verrechnung der Dividenden-
schuld bezw. des sonstigen
an diesen Konkursgläubiger
auszurichtenden Konkursbetreffnisses eingebrachtwerden.
anstatt dass die Konkursverwaltung solche Forderungen
zunächst während
des-dadurch in die Länge gezogenen
-Verwertungsstadiums einzieht, um ihren Gegenwert
dann im Verteilungsstadium wieder zurückerstatten zu
müssen. Und zum Schutze des zugelassenen Konkurs-
gläubigers
ist es auch gar nicht etwa erforderlich, dass
Streitigkeiten über solche Gegenforderungen vor der
Auflegung der Verteilungsliste ausgetragen werden.
Vielmehr werden die Rechte des Konkursgläubigers
genügend gewahrt, wenn
ihm durch' einen Auszug aus
der
Verteilungsliste von der Verrechnung Mitteilung
gemacht wird. Bestreitet
er die Gegenforderung und erhebt
er noch während der Auflage der Verteilungsliste Klage, so
wird die Konkursverwaltung
die Verteilung verschieben,
insoweit sie seine Rechte beeinträchtigen könnte, wie
dies
ja auch vorliegend geschehen ist. Freilich ist es
gesetzlich nicht vorgesehen, dass die Konkursverwaltung
(oder
an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde) einem Konkurs-
gläubiger eine Frist mit Verwirkungsfolge ansetze,
binnen welcher
er Klage erheben müsse, wenn er oie
von
der Konkursmasse behauptete Gegenforderung
bestreiten will. Allein ebensowenig
besteht eine gesetz-
liche Vorschrift, welche die Konkursverwaltung ver-
pflichten würde, ihrerseits Klage zu erheben,
um ihre
Gegenforderung geltend
zu machen. Anderseits kann
keine Rede davon sein, dass sie die Verteilung einfach
verschieben dürfte, wenn es
dem betreffenden Gläubiger
zusagen sollte, mit der Durchführung des Prozesses
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 7. 25
während längerer Zeit zuzuwarten. Vielmehr muss sie
nach Ablauf der Frist für die Auflegung der Verteilungs-
liste
zur plangemässen Verteilung des Konkursergebnisses
unter die übrigen Gläubiger schreiten dürfen, sofern die
in der Verteilungsliste vorgenommene Verrechnung
inzwischen nicht durch Klagerhebung in Frage gezogen
worden ist. Somit
ist das Vorgehen der Konkursver-
waltung, welche dem Rekurrenten
durch besonderes
Schreiben
von der Auflegung der Verteilungsliste und
der Verrechnung seines Konkursbetreffnisses mit einer
höheren Gegenforderung der Konkursmasse Mitteilung
gemacht hat, nicht zu beanstanden. Indessen muss es
bei dem von der Konkursverwaltung
nicht angefochtenen
Entscheide der Vorinstanz sein Bewenden haben, durch
welchen dem
Rekurrenten eine neue Klagefrist angesetzt
wurde.
Demnach erkenltintle Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
7. Arrit du 14 fevrier 1828 an la causa Grandvaux.
Les effets d'une faillite ouverte a l'etranger ne s'etendent pas
aux biens et aux creances du failli en Suisse, a moins que les
traites internationaux n'en disposent autrement.
La masse etrangere ne saurait, des lors, se faire delivrer par
l'office suisse un dividende revenant au failli.
Vorbebältlicb anderweitiger staatsvertraglicber Vorschriften
erstrecken sicb die Wirkungen des im Ausland eröffneten
Konkurses nicbt auf die in der Scbweiz befindlicben Sacben
und Forderungen des Gemeinscbuldners und ist daher das
diesem zukommende Betreffnis (Dividende) aus dem über
seinen Scbuldner in der Scbweiz eröffneten Konkurse nicbt
an die ausländiscbe Konkursmasse' abzuliefern.
Riservate le disposizioni contrarie dei trattati internazionali,
gli effetti d'un fallimento dicbiarato all'estero non si
estendono ai beni e crediti deI fallito in Isvizzera, ebe la
massa straniera non pub quindi rivendicare.