Assignment of non-compete rights upon transfer of a business

BGE 54 II 460Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II14 de ago. de 1926Dismissed

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Resumo Omnilex

The plaintiff bought a branch of the defendant's installation business with a 10-year non-compete clause. After he formed a partnership with Hans Gerber and the business continued under the new firm, the defendant allegedly violated the clause. The Bern Appellationshof dismissed the claim for lack of standing. The Federal Supreme Court confirmed that, in a business transfer, enforcement rights under a non-compete are presumed to pass to the successor business unless otherwise agreed or the obligor's position is materially worsened. Because the plaintiff had not shown a personal right to enforce the clause, the appeal was dismissed.

Sumário Omnilex

Bei Übertragung eines Geschäftes oder einer Unternehmung gelten die Ansprüche aus einem gegen den ursprünglichen Inhaber vereinbarten Konkurrenzverbot mangels abweichender Abrede grundsätzlich als mitübertragen und können vom neuen Geschäftsinhaber geltend gemacht werden; vorbehalten bleibt der Fall, dass die Stellung des Verpflichteten durch den Übergang der Rechte wesentlich erschwert würde oder besondere Umstände entgegenstehen (E. 2). Die Aktivlegitimation des bisherigen Inhabers entfällt, wenn das Geschäft tatsächlich vom Nachfolger weitergeführt wird und die Verbotsrechte der neuen Unternehmung zugehören. Für die Auslegung sind die tatsächliche Fortführung des Betriebs, die Übernahme der geschäftlichen Grundlagen und das Fehlen eines gegenteiligen Parteiwillens entscheidend.

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  1. Urteil der I. Zivilabteilung vom 4. DezEmber 1928 i. S. Beusser gegen Scherler Oie, Bei übertragung eines Geschäftes oder einer Unternehmung spricht die Vermutung dafür, dass die Ansprüche aus einem gegenÜber dem ursprünglichen Inhaber eingegan- genen Konkurrenzverbot, als mitübertragen, vom neuen Geschäftsinhaber geltend gemacht werden können, sofern die Stellung des aus dem Konkurrenzverbot Verpflichteten durch den übergang der Rechte nicht wesentlich erschwert wird. A. -Am 4. Juli 1927 verkaufte die Beklagte, die in Burgdorf ein Installationsgeschäft betreibt, ihre Lang- nauer Filiale mit Einschluss der Warenvorräte und der Bureau-, Laden-und Werkstatteinrichtung dem Kläger um Fr. 15,000. Die Verkäuferin übernahm dabei die Verpflichtung, im Verteilungsgebiet der Licht-und Wasserwerke Langnau innerhalb der nächsten 10 Jahre kein Geschäft zu eröffnen oder zu' betreiben, welches dasjenige des Käufers konkurrenzieren würde, ansonst sie an diesen eine Konventionalstrafe von Fr. 5000 nehst Schadenersatz zu bezahlen hätte; darunter sei auch eine Beteiligung an einem Konkurrenzgeschäft verstanden, immerhin mit Ausnahme von Arbeiten für und mit den nächsten Familienangehörigen I). Am 15. Juli 1927 gründete der Kläger mit Hans Ger- ber in Langnau eine Kollektivgesellschaft zum Zwecke des Betriebes des von der Beklagten erworbenen Ge- schäftes unter der Firma : Reusser Gerber, Elek- trische Unternehmungen, Langnau , uud es wurde daraufhin die auf den Kläger lautende Konzession zur Ausführung elektrischer Hausinstallationen von der Kommission der Licht-und Wasserwerke Langnau auf die beiden Gesellschafter übertragen. Im Herbst 1927 liess Johann Zürcher im Bäraugrund bei Langnau einen Neubau erstellen und dabei gewisse Installationsarbeiten durch seinen Verwandten Ernst ObUgationenrecht. N0 85. 461 Beutler in Zollbrück ausführen, welcher als Monteur bei der Beklagten angestellt ist. B. -Der Kläger erblickte hierin eine Übertretung des mit der Beklagten vereinbarten Konkurrenzverbotes und belangte diese auf Bezahlung der Konventional- strafe von Fr. 5000. C. -Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Dabei bestritt sie zunächst die Aktivlegitimation des Klägers; denn nach Erlöschen der früheren Einzelfirma Hans Reusser und Gründung der Kollektivgesellschaft Reusser Gerber seien die Ansprüche aus dem Kon- kurrenzverbote auf letztgenannte Firma übergegangen, welche vom Kläger selbst als die Rechtsnachfolgerin der Firma Hans Reusser bezeichnet werde mid nunmehr einzig an der Einhaltung des Konkurrenzverbotes ein Interesse habe. D. -Mit Urteil vom 12. Oktober 1928 hat der Appel- lationshof des Kantons Bern die Klage abgewiesen. E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger unter Er- neuerung des Klagebegehrens die Berufung an das Bundesgericht erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
  2. -Die Berufung steht und fällt mit der Beant- wortung der Frage, ob im Zeitpunkt der angeblichen vertragswidrigen Betätigung der Beklagten und ihres Monteurs Beutler dem Kläger persönlich Rechte aus der im Vertrage vom 4. Juli 1927 enthaltenen Konkurrenz- klausel zustanden, die er gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend machen kann. Nun fehlt zwar im Gesellschaftsvertrage vom 15. Juli 1927 eine förmliche Bestimmung des Inhalts, dass die neugegründete Kollektivgesellschaft das bisher vom Kläger betriebene Geschäft übernehme, und es ist auch nicht ersichtlich, dass gemäss Art. 181 OR hierüber eine Mitteilung an die Gläubiger erlassen worden sei; was an sich dafür spricht, dass eine eigentliche Über-

Obligationenre('ht. N° 85. nahme der Aktiven und Passiven der Einzelfinna des Klägers nicht stattgefunden hat. Nichtsdestoweniger kann nach der ganzen Sachlage, den eigenen Angaben des Klägers über das Nachfolgeverhältnis und speziell in Anbetracht der erfolgten Übertragung der kläge- rischen Konzession auf beide Gesellschafter darüber ein Zweifel nicht bestehen, dass die Finna Reusser Gerber in Wirklichkeit den bisherigen Geschäftsbetrieb des Klägers weiterführt mit den von diesem übernommenen geschäftlichen Anlagen, Einrichtungen usw. und unter Benützung der nämlichen Räumlichkeiten; ja es hat der Kläger aller Wahrscheinlichkeit nach die Filiale der Beklagten gerade mit Rücksicht auf seine bevorstehende Verbindung mit Gerber erworben, wofür auch folgende Stelle in der Zuschrift der Kommission der Licht-und Wasserwerke Langnau an die Beklagte vom 22. Februar 1928 spricht: Die Finna Reusser Gerber, Elektri- sche Unternehmungen, in Langnau, teilte uns mit Schreiben vom 27. Juli 1927 mit, dass sie das Installa- tionsgeschäft der Firma A. ScherIer Oe in Langnau käuflich erworben habe. 2. -Nun hat sich in Doktrin und Praxis die An- schauUlIg herausgebildet, die sich in mehreren Staaten (Frankreich, Deutschland, England) zu einem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Rechtsgrund- satz verdichtet hat, dass bei Übertragung eines Ge- schäftes oder einer Unternehmung die Ansprüche aus einem gegenüber dem ursprünglichen Inhaber eingegan- genen Konkurrenzverbot, weil sie mit dem Geschäfte selbst und nicht mit dem Inhaber persönlich verknüpft sind, mangels anderweitiger Abrede als mitübertragen gelten und vom neuen Inhaber dem Verpflichteten gegenüber geltend gemacht werden können (vgl. NIELSEN, Konkurrenzverbote bei Übertragung von Handelsunternehmungen, S. 31 ff.. 59, 77 ff., 112; RUßEN DE COUDER, Dictionnaire de droit commercial IV S. 364/5 N° 54; Entscheidungen des deutschen RG.

in Zivilsachen 72 (N.F. 22), S. 434 ff.). Dabei wird grund- sätzlich kein Unterschied gemacht, je nachdem das Geschäft oder die Unternehmung durch Verkauf, durch Gründung einer Gesellschaft oder sonstwie auf den neuen Inhaber übergeht. Vorbehalten bleibt aber selbstverständlich der Fall, dass die Beteiligten ein gegenteiliges Abkommen getroffen haben, oder dass eine wesentliche Erschwerung der Stellung des Ver- pflichteten oder andere besondere Verumständungen dem Übergang der Ansprüche aus dem Konkurrenzver- bot auf den neuen Geschäftsinhaber entgegenstünden. Hier trifft jedoch weder das eine, noch das andere zu. Da gemäss Art. 538 bezw. 555 OR kein Gesellschafter zu seinem Vorteile Geschäfte betreiben darf, durch die der Zweck der Gesellschaft vereitelt oder beeinträch- tigt würde, ist nicht wohl einzusehen, was für ein Inte- resse der Teilhaber, welcher das Geschäft bisher allein betrieb, daran haben könnte, sich dem Übergang der Ansprüche aus dem Konkurrenzverbot auf die Gesell- schaft zu widersetzen; der Kläger hat übrigens selbst nicht behauptet, dass er sich mit seinem Mitgesell- schafter in dem Sinne verständigt habe, dass er weiter- hin allein aus dem Konkurrenzverbot anspruchsberech- tigt sein solle. Dass ferner der Übergang der Rechte aus der Konkurrenzklausel auf die Firma Reusser Gerber keine Verschlechterung der Stellung der Beklag- ten bedeutet, erhellt am besten daraus, dass ja diese selbst den Standpunkt einnimmt, die Kollektivgesell- schaft Reusser Gerber sei nunmehr allein aus dem Konkurrenzverbot berechtigt. 3. -Danach erweist sich die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation Reussers zur Klage als begründet. Denn es spricht zum mindesten eine Vermutung, die vom Kläger nicht entkräftet worden ist, dafür, dass die Ansprüche aus dem Konkurrenzverbot im massgebennen Zeitpunkt nicht ihm persönlich, sondern der Kollektiv- gesellschaft Reusser Gerber zustanden, und diese

infolgedessen auch allein berechtigt ist, sie gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Es bleibt also der ,Firma Reusser Gerber das Recht in aller Form ge- wahrt, ihrerseits die Beklagte wegen Verletzung des Konkurrenzverbotes zu belangen, wie anderseits auch eine allfällige interne Abmachung des Klägers mit seinem Mitgesellschafter Gerber, durch die er sich ein ausschliessliches Anrecht auf eine von der Beklagten zu zahlende Konventionalstrafe gesichert haben sollte, als res inter alias acta durch den vorliegenden Entscheid nicht berührt würde. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Appellationshofes des Kantons Bern vom 12. Oktober 1928 bestätigt. 86. Urteil der I. Zivila.bteUung vom 12. Dezember 1928 i. S. J. Wlier E. Wny gegen Eheleute Stalder.

  1. Die Zulässigkeit der Berufung setzt eine Beschwerung des Berufungsklägers durch das angefnchtene Urteil voraus (Erw. 1). '2. Art. 55 OR : Verantwortlichkeit des neben dem Chauffeur mitfahrenden Eigentümers des Autos (Erw. 2).
  2. Mitverschulden des auf einem Velo aus einer Seitenstrasse in die Hauptstrasse einfahrenden Verunglückten (Erw. 3).
  3. Art. 100 KUVG : Inwieweit sind die Leistungen der Suval auf die Ersatzansprüche der Hinterlassenen des Getöteten gegen den für den Unfall verantwortlichen Üritten anzu- rechnen? (Erw. 5).
  4. Art. 47 OR: Ob sich bei Mitverschulden des Verunfallten die Zusprnchung einer Genugtuungssumme rechtfertige, hat der RIchter nach freiem Ermessen, in Würdigung der besonderen Umstände des Falles, zu entscheiden (Erw. 6). A. -Am 14. August 1926, nachts ca. 10 Uhr, ver- unglückte die Tochter der Kläger, Sophie Stalder, bei ihrer Rückkehr aus der Viskosefabrik EmmenbfÜcke nach Emmen in der Weise, dass sie, als sie mit ihrem Obligationenrecht. N0 86. 465 Velo von der Schützenmattstrasse her -einer Seiten- strasse -in die Kantonsstrasse Emmenbrücke-Seethal einfuhr, mit dem von Emmenbrücke herkommenden, von Chauffeur Wey geführten Personenautomobil des Wyder, der vorne neben dem Chauffeur sass, zusammen- stiess. Sie erlitt dabei derart schwere Verletzungen, dass sie noch in der gleichen Nacht im Kantonsspital Luzern starb. Wey fuhr auf der rechten Strassenseite, nach seiner Aussage in der Strafuntersuchung mit einer Geschwindigkeit von 20-22 km. Vor der UnfallsteIle hatte er kein Signal gegeben. Für die -in der Fahr- richtung des Autos -von links herkommende Velo- fahrerin war die Sicht auf die Kantonsstrasse nach rechts durch eine längs der spitzwinklig in die Haupt- strasse einmündenden Schützenmattstrasse befindliche, übermannshohe Mauer behindert. Die Schweiz. Unfallversicherungsanstalt in Luzern, bei welcher die Verunglückte obligatorisch versichert war, hat den Klägern und deren Tochter Alberta Maria zu gleichen Teilen eine Rente von total 20 % des Jahres- verdienstes der Versicherten zuerkannt. B. -Mit der vorliegenden, am 7. Oktober 1927 beim Amtsgerichte Hochdorf gegen Wyder und Wey ein- gereichten Klage haben die Kläger das Rechtsbegehren gestellt, die Beklagten seien unter Solidarhaft zu fol- genden Leistungen zu verurteilen: a) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 1 und 2 OR. . . . . . . . . . . Fr. 1,415.05 b) Schadenersatz gemäss Art. 45, Abs. 3 OR ............. . c) Genugtuung gemäss Art. 47 OR . ) ) 12,222.- 2,000.- total. Fr. 15,637.05, nebst 5 % Zinsseit 14. August 1926. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage wegen Selbstverschuldens der Verunfallten. Der Zweit- beklagte erhob überdies die Verjährungseinrede (Art. 60 OR).

Palavras-chave

non-competebusiness transferstandingsuccessor businesspartnershipcontractual penaltyactive legitimacy

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Questão jurídica principal

Whether claims under a non-compete clause attached to the original business are transferred to the new business owner after transfer of the enterprise.

Decisão extraída

A presumption exists that such claims pass with the business and may be asserted by the new owner, unless the parties agreed otherwise or the transfer would materially worsen the obligor's position.

Fundamentação extraída

The business was in substance continued by the new firm, using the transferred assets, premises, and concession. No contrary agreement was shown, and the obligor's position was not materially aggravated by allowing the partnership to enforce the clause.

Questão jurídica principal

Whether the plaintiff had standing to sue personally for the contractual penalty.

Decisão extraída

The plaintiff lacked personal standing because, at the relevant time, the non-compete claims belonged to the partnership Reusser Gerber, not to him individually.

Fundamentação extraída

Although the agreement of partnership did not expressly mention transfer of the business, the overall circumstances showed continuation of the undertaking by the new firm. The court applied a presumption that enforcement rights under the non-compete moved with the enterprise.

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