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- Urteil vom S. Juni 1928 i. S. IIaudensohild gegen Dem.
Art. 31 litt. c BV. Anwendung der Bedürfnisklausel im Wirt-
schaftnwesen. überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes.
Vernemung der Bedürfnisfrage für die Eröffnung einer neuen
Wirtschaft in einem städtischen Aussenquartier wo noch
keine solche besteht (Erw. 3). '
Es verstösst nicht gegen die Rechtsgleichheit wenn die
Bedürfnisklausel
in der Regel nur bei der Prüfung von Patent-
gesuchen für neue Wirtschaften angewendet wird (Erw. 4).
A. -Der Rekurrent ersuchte um das Patent zur
E:richtung und Führung einer Schenk-und Speise-
wlrtschaft auf dem Murifeld an der Muristrasse in Bern.
Die
Direktion des Innern des Kantons Bern wies das
Gesuch entsprechend dem Gutachten des Regierungs-
statthalters ab, und eine vom Rekurrenten hiegegen
erhobene Beschwerde wurde
vom Regierungsrat am
2 . Dezember 1927 mit folgender Begründung abge-
wI.esen : .Der Regierungsrat hält, in Übereinstimmung
mIt der DIrektion des Innern, dafür, dass die Frage des
Bedürfnisses
für die Errichtung einer neuen Wirtschaft
heute nach strengern Grundsätzen beurteilt werden
muss, als
es früher der Fall war. Dies liegt im Interesse
des
öffentlichen Vühles, das eine energische Bekämp-
fung des Alkoholismus fordert, weil dieses Übel die
Arbeitskraft des Menschen
lähmt und dessen leibliche
und geistige Gesundheit untergräbt. Da aber die Er-
richtung einer neuen Wirtschaft zweifellos eine Ver-
mehrung der Gelegenheiten zum Alkoholkonsum zur
Folge hat, und somit denselben fördert, so dürfen die
Behörden
nur dann zu ihr Hand bieten, wenn triftige
Gründe, namentlich des
Handels und Verkehrs, für eine
Virtschaft am betreffenden Orte vorhanden sind und
also ein wirkliches und dringendes Bedürfnis nach-
gewiesen ist. -Wie in
der angefochtenen Verfügung
der Direktion des
Innern richtig ausgeführt und übrigens
vom
Rekurrenten nicht bestritten wird, hat das Murifeld-
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 15. 87
quartier als eine Vorstadt der Stadt Bern den ausgespro-
chenen
Charakter einer Wohnkolonie, bestehend aus
grösseren
und kleineren Wohnhäusern, deren Wohnungen
grösstenteils an Leute vermietet sind, welchen ihr Ver-
dienst nur die Bezahlung eines bescheidenen Mietzinses
gestattet. Eigentliche Geschäftshäuser und Fabriken
sind im Quartier nicht vorhanden. Die dort bestehenden
Handlungen und Gewerbe dienen ausschliesslich zur
Deckung von Bedürfnissen der Haushaltung. Von
Handel und Verkehr im Quartier kann nicht gesprochen
werden.
Für die Errichtung einer Wirtschaft im Quartier
liegt also aus diesem Grunde kein Bedürfnis vor. Der
Rekurrent stellt denn auch für die Bejahung der Bedürf-
nisfrage
fast ausschliesslich auf die Bevölkerungszahl
des Quartiers ab.
Er macht geltend, dass ein so stark
bevölkertes Quartier (ungefähr 3000 Bewohner) einen
Anspruch
auf eine Virtschaft habe und dass dieser
Anspruch
für das Murifeld durch die Unterschriften
von 367 stimmberechtigten Bürgern, und durch Ein-
gaben von drei Vereinen belegt sei. Ein solcher Anspruch
kann nun vom Regierungsrat schon deshalb nicht aner-
kannt werden, weil er keine gesetzliche Grundlage
besitzt. Sollte
aber,für die entscheidenden Behörden der
Wunsch der Mehrheit der Bewohner einer Ortschaft
oder eines Quartiers für oder gegen die Errichtung einer
Wirtschaft ausschlaggebend sein, so mag auf die Tat-
sache hingewiesen werden, dass sich gegen die Errichtung
einer Wirtschaft auf dem Murifeld über 600 Männer
und Frauen des Quartiers und seiner Umgebung aus-
gesprochen
haben. Ebensowenig vermag die vom Rekur-
renten angerufene Statistik der Zahl der Wirtschaften
im Verhältnis zur Bevölkerungszahl im Kanton Bern,
laut welcher die Stadt Bern die geringste Zahl von
Wirtschaften besitze, die Errichtung einer neuen Wirt-
schaft in einem Vorstadtquartier von Bern zu recht-
fertigen.
Abgesehen davon, dass die verhältnismässig
grössere Zahl
von Wirtschaften in andern Ortschaften
AS 54 1-1928
sich aus den lokalen Verhältnissen und Bedürfnissen
erklärt, und an manchen Orten noch aus der Zeit her-
rührt, wo die Errichtung einer Wirtschaft keinen Be-
schränkungen unterlag, muss nämlich diese Statistik
für die Beurteilung der Bedürfnisfrage als nicht erheblich
bezeichnet werden, weil
in derselben nur die Zahl der
Wirtschaften, nicht aber deren Grösse berücksichtigt
wird. Die Grösse der Wirtschaftsräume ist aber, beson-
ders
in einer Stadt, für die Beurteilung der Bedürfnis-
frage
von grösserer Bedeutung, als die Zahl der Wirt-
schaften an und für sich. Dass die Berücksichtigung der
Grösse der Wirtschaftsräume in einer 'Virtschaftsstatistik
des Kantons für die Stadt Bern eine andere ungünstigere
Stellung ergeben würde, ist zweifellos. Vielmehr können
für die Beurteilung der-Bedürfnisfrage im vorliegenden
Falle ausser den Bedürfnissen des Handels und des Ver-
kehrs
nur die Lage des Quartiers und die Verhältnisse
der Bevölkerung desselben massgebend sein. Das Muri-
feldquartier ist nun nicht ein so in sich abgeschlossenes
Quartier, wie der Rekurrent glauben machen will:
dasselbe erfreut sich einer guten Strassenbahnverbindung
mit der Stadt und ist nicht weit entfernt von einer
geräumigen
Wirtschaft (Burgernziel), die übrigens einem
grossen Teil des Quartiers
näher liegt als die projektierte
neue Wirtschaft. Ferner sind die ökonomischen Verhält-
nisse
der Mehrzahl der Bewohner des Murifeldquartiers
derart, dass das Nichtvorhandensein einer Wirtschaft
nicht als ein Mangel, sondern als ein Vorzug und als
eine
Wohltat für die dortige Bevölkerung bezeichnet
werden muss. Dies
ist übrigens auch bei Wohnkolonien
anderer grosser Städte, die ebenfalls grossenteils mit
Hilfe öffentlicher Mittel erstellt worden sind, der Fall.
Es ist zweifellos, dass der Betrieb einer Wirtschaft in
einem derartigen Quartier keinen günstigen Einfluss
auf dessen Bewohner
ausübt und dass zudem deren
Inhaber nur mühsam sein Auskommen findet, wenn
nicht ein gewisser Geschäftsverkehr die
Wirtschaft
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 15.
alimentiert. Letzteres würde aber bei der projektierten
Wirtschaft nicht zutreffen. Auch der geltendgemachte
Spaziergängerverkehr
auf der Muristrasse im Sommer
und der Wunsch einiger lokaler Vereine nach einem
Versammlungslokal
im Quartier können den Regierungs-
rat nicht dazu bestimmen, die Bedürfnisfrage für eine
ständig betriebene Wirtschaft zu bejahen. Es wird in
dieser Beziehung auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid der Direktion des Innern verwiesen. Der
Regierungsrat hält, in Übereinstimmung mit der Direk-
tion des Innern, dafür, dass die Errichtung einer Wirt-
schaft im Murifeldquartier sowohl dem lokalen Bedürfnis
dieses Quartiers als
dem öffentlichen Wohl zuwider ist.
Die Ausführungen der Direktion des Innern, worauf der
Regierungsrat verweist, lauten wie folgt: Die Lage
der projektierten Wirtschaft an der Muristrasse, die an
Sonntagen, namentlich im Sommer, einen grossen Spa-
ziergängerverkehr aufweist,
könnte die Patenterteilung
nicht rechtfertigen, denn dieser Verkehr wäre nach wie
vor ein durchgehender, weil das Ziel der Spaziergänger
durchwegs Muri
und Gümligen mit ihren Gartenwirt-
schaften ist und sie sich auf der verhältnismässig kurzen
Wegstrecke sehr selten aufhalten werden. Endlich kann
auch die projektierte Erstellung eines Saales zu Sitzungs-
und Versammlungszwecken für die Erteilung des nach-
gesuchten Wirtschaftspatentes nicht ins Gewicht fallen.
Denn wenn auch ein Saal den im Quartier bestehenden
politischen
und Sportvereinen gelegentlich für Versamm-
lungen
und Sitzungen gute Dienste leistet, so darf doch
dessen
Erstellung an und für sich die Behörden nicht
dazu führen, das Bedürfnis für eine Tag und Nacht
betriebene Wirtschaft zu bejahen .
B. -Gegen den Entscheid des Regierungsrates hat
Haudenschild die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, er sei auf-
zuheben
und der Regierungsrat anzuhalten, dem Rekur-
renten das. Wirtschaftspatent zu erteilen.
90 Staatsrecht.
Der Rekurrent macht geltend: (( 6 des bernischen
Wirtschaftsgesetzes
bestimme: Das Patent für die
Errichtung einer neuen, sowie die Erneuerung oder Über-
tragung eines Patentes für eine bestehende Virtschaft
soll verweigert werden, wenn
das Entstehen oder die
Weiterführung einer Wirtschaft am betreffenden Orte
dem lokalen Bedürfnis und dem öffentlichen Vohle
zuwider ist . Dass diese Voraussetzung zutreffe, müsse
angesichts
der feststehenden Tatsachen zweifellos ver-
neint werden, weil das Murifeld sich immer mehr
entwickle, die Muristrasse an Sonntagen einen grossen
Spaziergängerverkehr
habe und drei Vereine, sowie 367
Stimmberechtigte eine neue
Wirtschaft mit Vereins-und
Sitzungslokalen für nötig hielten. Die Bed,ürfnisklausel
dürfe als Ausnahmehestimmung nicht, wie es hier
geschehen sei,
ausdehnend ausgelegt werden. Nach 6
des Wirtschaftsgesetzes sei es unzulässig, einen
Unter-
schied zwischen der Eröffnung einer neuen und der
Weiterführung einer bestehenden Wirtschaft zu machen.
Solange
der Regierungsrat bei Patentgesuchen für beste-
hende Virtschaften nicht auch seine strengen Grund-
sätze, die
er im vorliegenden Fall vertrete, anwende,
dürfe
er sie ohne Willkür und Verfassungsverletzung
dem Rekurrenten gegenüber nicht zur Geltung bringeIl.
Es liege somit eine Verletzung der Gewerbefreiheit und
der Rechtsgleichheit, sowie Willkür vor.
C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
3. -Wenn auch die Bedürfnisklausel des 6 des
Wirtschaftsgesetzes
im Verhältnis zur Handels-und
Gewerbefreiheit eine Ausnahmebestimmung ist, so hin-
dert das nicht, dass die bernischen Behörden es mit der
Annahme eines Bedürfnisses streng nehmen dürfen,
soweit sie sich dabei
innert der Schranken der Bundes-
verfassung
halteil.
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 15.
Im vorliegenden Falle ist nun nicht dargetan, dass
der Regierungsrat diese Schranken überschritten habe.
Bei der Frage, ob ein Bedürfnis für eine Wirtschaft
vorliege, handelt es sich im wesentlichen um die Wür-
digung tatsächlicher Verhältnisse nach freiem Ermessen.
Wenn das Bundesgericht, wie im vorliegenden Falle, zu
prüfen
hat, ob eine Patentverweigerung wegen mannel
den Bedürfnisses mit der Handels-und GewerbefreIheIt
vereinbar sei, so weicht es daher nach feststehender
Praxis bei der Untersuchung der Bedürfnisfrage nicht
ohne triftige Gründe, ohne Not von der Auffassung der
obersten kantonalen Behörde ab (vgl. BGE 51 I S. 25 f.
und dort zitierte Entscheide). In all dem, was der Rekur-
rent anführt, kann nun aber kein solcher Grund gefunden
werden,
der dazu führen müsste, hier in der Verneinung
der Bedürfnisfrage eine Verletzung der Gewerbefreiheit
zu erblicken. Am ehesten spricht für deren Bejahung
der Umstand, dass das grosse Murifeldquartier noch
keine
Wirtschaft hat. Allein es erscheint nicht ohne
weiteres als notwendig, dass jedes
städtische Quartier
von einer gewissen Grösse eine Virtschaft haben muss.
Verschiedene
Umstände können zur Folge haben, dass
für ein solches
Quartier die in den andern Quartieren
vorhandenen Virtschaften auch genügen. Der Regie-
runcrsrat nimmt an, dass das im vorliegenden Fall für
das °Murifeldquartier zutreffe, indem er darauf hinweist,
dass dieses
fast ausschliesslich aus Vohnhäusern besteht
und dort nur Gewerbe betrieben werden, die für die
laufenden Bedürfnisse
der Haushaltung dienen, dass
ferner
gute Strassenbahnverbindungen mit der innern
Stadt bestehen, wo sich zahlreiche Wirtschaften befinden,
und zudem an der innern Grenze des Quartiers, beim
Burgernziel, eine geräumige
Wirtschaft vorhanden ist.
Diese Tatsachen, die der
Rekurrent nicht bestreitet,
lassen die Annahme, dass offensichtlich im Murifeld-
quartier ein Bedürfnis nach einer Wirtschaft bestehe,
nicht zu. Es ist nicht notwendig, dass die Einwohner
in nächster Nähe ihrer Wohnungen Gelegenheit zum
Besuch von Alkoholwirtschaften haben, und es ist durch-
aus lobenswert, wenn die Behörden solche Wirtschaften
von Wohnkolonien, wie dem Murifeldquartier, fern-
halten, sofern deren Bewohner ihr Bedürfnis nach dem
Besuch derartiger
Virtschaften ohne allzu grosse Mühe
in andern Quartieren befriedigen können. Dass viele
Bewohner des Murifeldquartiers
eine neue Wirtschaft
wünschen, kann demgegenüber nicht entscheidend sein,
zumal
da die hiefür gesammelten Unterschriften, wie
die
Erfahrung zeigt, wohl zum Teil aus blosser Gefällig-
keit gegeben worden sind (vgI. SALIS, Bundesrecht, II
Nr. 935) und sich andererseits erheblich mehr Qualtier-
bewohner gegen als für eine Virtschaft ausgesprochen
haben. Auch der
Umstand, dass drei Vereine das Patent-
gesuch des Rekurrenten unterstützen, kann nicht zum
Schlusse führen, dass die geplante Virtschaft offensicht-
lich
für das Murifeldquartier ein Bedürfnis bilde. Diese
Vereine rekrutieren sich nicht ausschliesslich
aus diesem
Quartier und können daher ihr Versammlunaslokal
"
ebensogut in andern Quartieren, z. B. im Obstberg
wählen.
Und wenn sie auch die Absicht haben sollten
ihre Versammlungen im Interesse der yerschiedene
Mitglieder abwechslungsweise in den Quartieren abzu-
halten, denen diese angehören,
so kann ihnen doch im
Interesse der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs zuge-
mutet werden, auf die Annehmlichkeit zu verzichten,
sich
auch im l Iurifeldquartier zu versammeln, und z var
umsomehr, als dem Virt zum Burgernziel nach dem
Bericht des Regierullgsstatthalters in letzter Zeit ein
Saalbau bewilligt worden ist. Gegen die Bejahung der
Bedürfnisfrage spricht auch der Umstand, dass Virt-
schaften in Aussenquartieren einer Stadt in der Regel
keinen genügenden Besuch haben, wenn sie nicht
das
Publikum durch Belustigungen oder auf andere Weise
besonders anziehen können, wie der Regierungsrat und
der Regierungsstatthalter auf Grund ihrer Erfahrung
feststellen. Der Spaziergängerverkehr an Sonntagen auf
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 15.
der Muristrasse hat unbestrittenermassen Mud und
Gümligen zum Ziel und nicht das Murifeld ; dass es für
diese Spaziergänger offensichtlich eine erhebliche Unan-
nehmlichkeit bedeute, auf dem Murifeld keine Alkohol-
wirtschaft vorzufinden, ist nicht dargetan. Freilich
hat. die Stadt Bern verhältnismässig weniger Wirtschaf-
ten als andere bernische Ortschaften; nach der unbe-
strittenen Feststellung des Regierungsrates sind aber
dafür in Bern verhältnismässig mehr grosse Wirtschafts-
räume, was unzweifelhaft bei der Prüfung der Bedürfnis-
frage zu berücksichtigen ist.
4.
-Dass eine ungleiche verfassungswidrige Behand-
lung vorliege, ist ebenfalls nicht dargetan. Wenn auch
nach 6 des Wirtschaftsgesetzes die Bewilligung nicht
nur für die Errichtung einer neuen, sondern auch für die
Veiterführung einer
bestehenden Wirtschaft verweigert
werden soll, sofern
dafür kein Bedürfnis besteht, so
ist doch die Anwendung der Bedürfnisklausel auf bereits
bestehende Wirtschaften mit grossen Schwierigkeiten
verbunden, weil dabei bestimmt werden muss, welche
von mehreren
Wirtschaften weichen müssen, wel1U alle
zusammen das Bedürfnis übersteigen (vgl. SALIS, Bundes-
recht, II NI'. 922 und 923). Es verstösst daher nicht
gegen Art. 4 BV, wenn der Regierungsrat in der Regel,
soweit
nicht besondere Verhältnisse vorliegen, die Be-
dürfnisklausel nur gegenüber den Patentgesuchen für
neue Virtschaften anwendet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Kr. 16 und 20. -Yoir aussi N°s 16 ct 20.