74 Staatsrecht.
rung der Praxis wohl zulässig. Freilich ist die Begründung,
mit der im angefochtenen Urteil die Einwendung des
Beschwerdeführers, dass die Frage der Vollstreckbarkeit
nicht im Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen sei, ver-
worfen wurde,
und die dahin geht, dass dem Kläger
sonst
nur die Möglichkeit offenstehe, das Prozeswer-
fahren im Kanton Baselland nochmals' einzuleiten,
angesichts der früheren
Praxis jedenfalls insoweit unzu-
treffend, als
damit gesagt werden will, es sei nur eine
Wiederholung des Prozesses
mit materieller Nach-
prüfung möglich. Aber wenn auch gemäss der Praxis
die Einleitung eines besonderen Exequaturverfahrens
ohne solche Nachprüfung möglich war, so schliesst
dies
nach dem Gesagten doch nicht aus, dass die Frage
der Vollstreckbarkeit auch im Rechtsöffnungsverfahren
zur Entscheidung gebracht werden kann. Es wird ja
wohl durch solche widersprechende Urteile eine gewisse
Unsicherheit geschaffen, die die Partei, welche ein aus-
ländisches
Urteil im Kanton Baselland vollstrecken
lassen will, vielleicht nötigt, ein doppeltes Verfahren
gleichzeitig oder nacheinander einzuleiten. Aber eine
Rechtsverweigerung im
Sinne. der Verletzung klaren
Rechtes
kann doch darin, dass die Frage der Vollstreck-
barkeit nicht in ein besonderes Verfahren verwiesen,
sondern
im Rechtsöffnungsverfahren beurteilt wurde,
nicht erblickt werden.
4. -Die Beschwerde wegen Verletzung
von Art. 59
ist, abgesehen davon, dass nach dem Entscheide des
Obergerichtes diese Frage im kantonalen Verfahren
nicht aufgeworfen wurde, unbegründet. Es kommt
diesbezüglich nur darauf an, ob die in den Schluss-
briefen enthaltene Schiedsklausel für den Beschwerde-
führer verbindlich war, was
er deshalb bestritt, weil
er sie nicht beachtet habe. Es genügt aber, in dieser
Beziehung auf die Begründung zu verweisen, mit der das
Schiedsgericht selber die
vor ihm erhobene Unzuständig-
keitseinrede abgelehnt hat und die lautet: ( Nach
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). 1'0 13. 75
Inhalt der beiden Schlussbriefe ...... betreibt der Beklagte
den Fouragenhandel
im Grossen und musste sich daher
als ordentlicher Kaufmann dessen bewusst sein, was
er in diesen beiden im Schluss und Gegenschluss nieder-
gelegten Verträgen unterfertigt
hat. Beide Verträge
enthalten nicht nur die Berufung auf die Usanzen der
Wiener Produktenbörse, sondern auch die Kompromiss-
klausel
auf dieses Schiedsgericht. Es geht nicht an,
dass der Beklagte die Rechtswirksamkeit dieser beiden
Klauseln dadurch bestreitet, dass
er vorgibt, den ge-
druckten Teil der Schlussbriefe nicht gelesen zu haben.
Hat er dies auch bei der Unterfertigung dieser Verträge
schuldhafterweise unterlassen, so musste er im Zuge
der Abwicklung sicherlich
darauf gekommen sein.
Das trifft auch zu, um die Berufung auf Art. 59 BV zu
beseitigen.
13.
Urteil vom 18. Ma.i 1928 i. S. IIerger gegen Uri.
Eine kantonale Bestimmung, wonach auswärts' wohnende
Eigentümer von im Kanton liegenden Grundstücken diese
ohne Schuldenabzug versteuern müssen, während sonst
grundsätzlich nur das Reinvermögen besteuert wird, ver-
stösst im allgemeinen nicht gegen Art. 4 und 46 Abs. 2 BV,
soweit sie sich auf Steuerpflichtige bezieht, die im Ausland
wohnen.
A. -Der Regierungsrat des Kantons Uri bestätigte
am 23. Juli 1927 eine Verfügung des Gemeinderates
von Altdorf, wonach der Rekurrent, der im Ausland
wohnt,
aber Eigentümer einer Liegenschaft in Altdorf
ist, hier ein Vermögen von
36,000 Fr. und ein Einkommen
von
1200 Fr. versteuern soll.
B. -Am 27. September 1927 hat Herger hiegegen
die staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht
ergriffen
mit dem Antrag auf Aufhebung des regierungs-
rätlichen Entscheides.
Zur Begründung wird ausgeführt: Der Rekurrent
habe kein steuerpflichtiges Vermögen, da die auf seiner
76 Staatsrecht.
Liegenschaft lastenden Hypothekarschulden den Betrag
der amtlichen Schatzung des Grundstückes erreichten.
. . . . . Eine materielle Rechtsverweigerung
im Sinne
des
Art. 46 Abs. 2 BV liege vor. Es sei unbillig, wenn ein
Bürger,
der ausser Landes seinen Erwerb suchen müsse,
schlechter behandelt werde, als derjenige,
der im Lande
wohne und dessen Schutz und Wohltaten geniesse. Aller-
dings scheine das urnerische Steuergesetz
vom Grundsatz
der Zulässigkeit des Schuldenabzuges eine Ausnahme
für auswärts wohnende Eigentümer von im Kanton
liegenden Grundstücken zu machen. Das Bundesgericht
habe das aber wiederholt als unzulässig erklärt. Es
handle sich zwar hier nicht um eine interkantonale
Doppelbesteuerung; aus Gründen
der Gerechtigkeit
und der Billigkeit müsse aber der Schuldenabzug auch
in internationalen Verhältnissen zugelassen werden ....
C. -Der Rekurrent hat zugleich beim Obergericht
des
Kantons Uri Beschwerde geführt. Dieses wies am
19. Oktober 1927 den Rekurs gegen die Vermögens-
steuertaxation ab, hob dagegen die Einkommensteuer-
taxation auf. Es stützte sich auf Art. 4 des urnerischen
Steuergesetzes, wonach bei der
Besteunrung von Liegen-
schaften auswärts wohnender Eigentümer ein Schulden-
abzug
nicht zulässig ist.
D. -Der Vertreter des Rekurrenten hat dem Bundes-
gericht mitgeteilt, dass
er die Besch Nerde aufrecht halte.
soweit das Obergericht sein
Heclttsbegehren nicht ge-
schützt habe, da dessen Urteil insoweit gegen klares
Recht, nämlich gegen die bundesgerichtliche
Praxis
verstosse.
E. -Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri hat
im Auftrag des Regierungsrates Abweisung der Be-
schwerde
beantragt.
F. -Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen
verzichtet.
G. -Der Gemeinderat von Altdorf hat ausgeführt,
dass die Beschwerde unbegründet sei;
Gleichheit vor dem Gesetz (Rechtsverweigerung). No 13.
in Erwägung:
. . . . .. . . .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .. .
2. -Nach der Praxis des Bundesgerichts verstösst
zwar die Bestimmung des
Art. 4 des urnerischen Steuer-
gesetzes, dass auswärts wohnende Eigentümer von
im Kanton befindlichen Grundstücken diese ohne Schul-
denabzug versteuern müssen, gegen
Art. 4 in Verbindung
mit Art. 46 Abs. 2 BV, aber nur soweit, als sie sich auf
Steuerpflichtige bezieht, die in einem
andern Kanton
wohnen. Soweit eine solche Ausnahmebestimmung, wie
die urnerische,
für im Ausland wohnende Steuerpflichtige
gilt,
hat sie das Bundesgericht vom Gesichtspunkt der
Art. 4 und 46 Abs. 2 BV aus zugelassen (vgl. Entscheid
i. S. Rouiller gegen Waadt vom 28. September 1917).
Seine Ausführungen darüber, dass sich eine ungleiche
Behandlung der auswärtigen
und der im Kanton wohn-
haften Steuerpflichtigen bei der Besteuerung der Liegen-
schaften nicht rechtfertige, gelten
nicht für den Fall,
dass es sich
um im Ausland wohnende Steuerpflichtige
handelt. Man
kann dem Kanton Uri vom Standpunkt
des Art. 4 BV aus nicht zumuten, auswärts wohnende
Eigentümer
von im Kanton befindlichen Liegenschaften
bei der Besteuerung gleich zu behandeln, wie im
Kanton
wohnhafte, solange er nicht die Gewissheit hat, dass der
Staat des Wohnsitzes jener Eigentümer Gegenrecht
hält. Eine solche Gewissheit besteht aber -mit Rück-
sicht auf die bundesgerichtliche Praxis -zur Zeit im
allgemeinen nur gegenüber den übrigen Kantonen, nicht
gegenüber ausländischen Staaten.
Das Doppelbesteuerungsverbot des Art. 46 Abs. 2
BV gilt für internationale Verhältnisse, abgesehen von
dem in BGE 46 I N. 57 behandelten Fall, nach der
Praxis nur insoweit, als es die Besteuerung von im
Ausland liegenden Grundstücken ausschliesst ;
erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 15 und 17. -Voir aussi N°s 15 et 17.