- STRAFRECHT -DROIT PENAL
- BUNDESSTRAFRECHT
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PENAL FEDERAL
9. Urteil des Kassationshofes vom 16. Februar 1918
i. S. Gerater gegen Staatsanwaltschaft Dasel1nd.
Art. 67 rev. BStR. Eisenbahngefährdnng ist .die schuldhafte
Auslösung einer dem technischen Eisenbahnbetrieb eigen-
tümlichen erheblichen -Gefahr; Begriff der Erheblichkeit
einer Gefahr (Erw. 2 a).
Fahrlässigkeit: (Erw. 2 b).
A. -Der Kassationskläger ist Bahndienstarbeiter
der Station Gelterkinden. Am Morgen des 10. Juni
1927, als er zwischen 3.45 und 5.00 Uhr allein den
Abfertigungsdienst versah, liess
er infolge einer falschen
Weichenstellung eine Motordraisine
auf dem falschen
Geleise die Rückfahrt nach Basel antreten. Die Draisine
stand deshalb plötzlich dem anfahrenden Güterzug
Nr.
6:44 gegenüber und wurde durch den ZUßammenprall
mit der "' okomotive stark beschädigt, während die
Draisinenfahrer sich noch rechtzeitig
in Sicherheit
bringen konnten.
Der Kassationskläger wurde in Unter-
suchung gezogen
und am 6. Oktober 1927 überwies das
eidg.
Justiz-und Polizeidepartement die Sache gemäss
Art .. 125 Abs. 2 OG dem Kanton Baselland zur Beur-
teilung.
Am 29. Oktober 1927 erkannte das baselI. Kri-
minalgericht, die objektiven
und subjektiven Voraus-
setzungen einer fahrlässigen Eisenbahngefährdung nach
Art. 67 rev. BStR seien erfüllt. Es habe die Möglichkeit
bestanden, dass der Lokomotivführer zur Vermeidung
eines Zusammenstosses
mit der Draisine Massnahmen
Bundesstrafrecbt. N° 9. 51
ergriff die die Sicherheit des Zuges erheblich hätten be-
einträchtigen können. Die ordnungsgemässe Fahrt des
Zuges sei unterbrochen
und erheblich gestört worden.
Vor allem aber sei die Draisine selbst in ihrer Fahrt ent-
scheidend gehemmt und zudem stark beschädigt worden.
Die
Fahrer hätten in Lebensgefahr gestanden. Dem
Kassationskläger sei zum Verschulden anzurechnen,
dass
er trotz Kenntnis der gesamten Weichenanlage die
unrichtige Weiche gestellt habe.
Hätte er sich wirklich
die erforderlichen Kenntnisse
für die Einlegung der
Draisinefahrt nicht zugetraut, so hätte er von jeder
Tätigkeit absehen sollen. Das Kriminalgerichtsurteil
wurde
am 16. Dezember 1927 auf Appellation hin vom
Obergericht Baselland geschützt.
B. -Gegen das Obergerichtsurteil hat Gerster die
Kassationsbeschwerde
am 21. Dezember 1927 angemeldet
und am 3. Januar 1928 eingereicht. Zur Begründung
wird
ausgeführt: Das Obergerichtsurteil beruhe auf
aktenwidrigen Annahmen. Der Kassationskläger sei
1913 als ungelernter Bahnarbeiter in den Dienst der
Bundesbahnen eingetreten und bisher
dort als Gramper
verwendet worden. Weichen habe
er nur gelegentlich
und zwar nur auf Veranlassung und unter Aufsicht
eines kompetenten Beamten gestellt. Am
10. Juni 1927
habe
er nach längerem Unterbruch den Abfertigungs-
und Weichenwärterdienst zugleich versehen müssen.
Dem Ansuchen des Draisinenführers
um Einlegung der
Draisinefahrt habe er entsprochen, nachdem er vom
diensttuenden Beamten der
Station Sissach dazu ange-
halten worden sei.
In der Aufregung darüber, dass ihm
eine seine Kompetenzen übersteigende Verrichtung zuge-
mutet werde, habe er die unrichtige Weiche gestellt.
Ein Verschulden treffe ihn also nicht. Übrigens könne
auch objektiv
von einer Eisenbahngefährdung nicht die
Rede sein. Die Draisinenfahrer seien nicht gefährdet
gewesen
und die Draisine sei nur wenig zu Schaden
gekommen. Nach der bundesrätIichen Verordnung vom
- November 1925 betreffend das bei Gefährdung oder
Unfällen im Bahn-
und Schiffbetrieb zu beobachtende
Verfahren sei eine Gefährdung
nur dann erheblich im
Sinne von Art. 67 BStR, wenn der Schadensbetrag
1000 Fr. übersteige.
C. -Die Staatsanwaltschaft Baselland schliesst
auf Abweisung der Kassationsbeschwerde, mit der
Begründung: Der von den Gerichten angenommene
Tatbestand sei nicht aktenwidrig. Der Kassationskläger
habe bei seiner Einvernahme nie behauptet, er habe
die Einlegung der Draisinenfahrt zuerst verweigert.
Die bundesrätliche Verordnung vom 11. November 1925
interpretiere den Begriff der Eisenbahngefährdung nach
Art. 67 BStR nicht. Die Gefährdung einer Motordraisine
sei wie die einer alleinfahrenden Lokomotive als Eisen-
bahngefährdung zu behandeln.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Die Strafuntersuchung hat -was von der
Staatsanwaltschaft Baselland zu Unrecht
bestritten
wird -ergeben, dass der Kassationskläger zuerst sich
geweigert
hatte, die Draisinenfahrt nach Sissach einzu-
legen
und dass er darin erst einer Weisung des auf der
Station Sissach diensttuenden Beamten Folge leistete.
Das folgt aus dem Bericht der Kreisdirektion 11 SBB
an das Eisenbahndepartemnnt, der die Grundlage des
späteren Verfahrens bildet
und wurde auch vom Kas-
sationskläger bei seiner Einvernahme geltend gemacht.
Diese Tatsache scheint aber, obschon sie
dort nicht
ausdrücklich festgestellt wurde,
im Strafurteil berück-
sichtigt worden zu sein, sodass die Rüge der Akten-
widrigkeit hierin nicht begründet ist.
In allen andern
Beziehungen ist sie nicht substanziiert.
-
Art. 67 Abs. 2 BStR in der Fassung des Bundes-
beschlusses vom 5. Juni 1902 lautet:
Wer durch Fahrlässigkeit die Sicherheit des Eisen-
bahn-, Dampfschiff-oder Postwagenverkehrs erheblich
Bundesstraf:recht. N° 9. 53
gefährdet wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und,
wenn
ein Mensch bedeutend verletzt oder getötet, oder
wenn sonst ein erheblicher Schaden verursacht worden
i mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft. Mit der
Gefängnisstrafe kann auch Geldbusse verbunden werden.
In leichteren Fällen kann der Richter auf Geldbusse
allein erkennen.
a) Bei der Beantwortung der Frage, ob eine erhebliche
Gefährdung
der Sicherheit des Eisenbahnverkehrs vor-
liege, ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche
Art. 67 BStR wie folgt lautete;
Gegen Beschädigung und Gefährdung von Post-oder
Eisenbahnzügen gelten folgende Vorschriften:
a) Wer durch irgend eine Handlung absichtlich Per-
sonen oder Waren, die sich auf einem zur Beförderung
der
Post dienenden Wagen oder Schiffe oder auf einer
Eisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr aussetzt,
wird
mit Gefängnis und wenn ein Mensch bedeutend
verletzt oder sonst ein beträchtlicher Schaden
verursacht
worden ist, mit Zuchthaus bestraft.
b) Wer leichtsinniger oder fahrlässiger Weise durch
irgend eine
Handlung oder durch Nichterfüllung einer
ihm obliegenden Dienstpflicht eine solche erhebliche
. Gefahr herbeiführt, ist mit Gefängnis bis auf ein Jahr,
verbunden mit Geldbusse und, wenn ein beträchtlicher
Schaden entstanden ist,
mit Gefängnis bis auf drei
Jahre und mit einer Geldbusse zu belegen.
In der Botl?chaft des Bundesrates vom 26. Oktober
an die Bundesversammlung betreffend Abänderung
des Art. 67 des Bundesgesetzes über das Bundesstraf-
recht vom 4.
Februar 1853 (BBI 1900 IV S. 157 ff.)
wurde folgende Fassung vorgeschlagen:
Gegen Beschädigung und Gefährdung des Verkehrs
von Eisenbahnen, Dampfschiffen
und Postwagen gelten
folgende Vorschriften:
a) wer durch irgend eine Handlung oder Unterlassung
absichtlich die Sicherheit des vom
Bunde betriebenen
54 Strafrecht.
bezw. konzessionierten Eisenbahn-, Dampfschiff-oder
Postwagenverkehrs
in erheblicher Weise gefährdet, wird
mit Gefängnis und, wenn dabei ein Mensch bedeutend
verletzt oder sonst ein erheblicher
Schaden verursacht
worden ist,
mit Zuchthaus bestraft;
b) wer leichtsinniger-oder fahrlässigerweise durch
eine Handlung oder
Unterlassung oder durch Nichter-
füllung einer ihm obliegenden Dienstpflicht eine solche
Schädigung bezw. eine derartige erhebliche Gefahr her-
beiführt,
ist mit Gefängnis bis auf ein Jahr, verbunden
mit Geldbusse, und wenn ein beträchtlicher Schaden ent-
standen ist, mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit
einer Geldbusse zu belegen.
In leichteren Fällen von fahrlässiger Gefährdung oder
Schädigung kann
der - Richter auch blosse Geldbusse
anwenden.
Zur Begründung dieses Revisionsvorschlages wurde
in der Botschaft ausgeführt: Diese (ursprünglichen)
Gesetzesbestimmungen halten einer Prüfung
auf ihre
Zulänglichkeit gegenüber den Bedürfnissen des Verkehrs-
schutzes nicht stand, was sich bei
der Beratung des
Entwurfes
für ein einheitliches schweizerisches Straf-
gesetz nur zu deutlich gezeigt hat (vgl. STOOSS, Grund:'"
züge II pag. 386 ff. und Verhandlungen der Experten-
kommission zum Stooss'schen Vorentwurf Bd.
II pag.
ff. und 666 u. ff.). Nic!It nur die Gefährdung von
Eisenbahnzügen oder von Dampfschiffen
und Wagen,
welche postalischen
Zwecken dienen, sollte bestraft
werden, sondern die Gefährdung
der Verkehrssicherheit
überhaupt, soweit dadurch das Schicksal von Menschen
.
in Gefahr gebracht wird. Handelt es sich dabei um
Gefährdung des durch Eisenbahn oder Dampfschiffe
vermittelten Verkehrs,
dann mag dieses Moment als
strafschärfend
in Wirksamkeit treten. Ob eine Eisenbahn
oder ein Dampfschiff oder
gar ein gewöhnlicher Wagen
daneben auch zur Beförderung der Post dient, fällt
für die Gemeingefährlichkeit von Betriebsstörungen in
Bundesstrafrecht. N° 9. 55
keiner Weise in Betracht. Es war vielmehr, wie sich in
dem Prozess betreffend die Explosion auf dem Mon
blane bei Ouchy und in andern Aufsehen erregenden
Fällen gezeigt
hat, geradezu ein unheilvolles Bestreben
des Bundesgesetzgebers, die Strafbarkeit der Gefährdung
davon abhängig zu machen, ob das Fahrzeug Personen-
oder Warenpost führe
(STOOSS, Vorentwurf pag. 221).-
Die jetzige Gesetzgebung zeigt sich auch darin unzu-
länglich, dass sie eine Strafbarkeit
nur dann annimmt,
wenn Personen oder Waren gefährdet, resp. beschädigt
werden, die sich
auf einer Eisenbahn, auf einem Schiffe
oder Postwagen befinden. Die Gefährdung
und Schädi-
gung
der Geleiseanlagen, des Rollmaterials der Eisen-
bahn, diejenige des Schiffskörpers, des Postwagens fällt
danach strafrechtlich nicht in Betracht, eine Rechts-
lage, die entschieden dem wahren Willen des Gesetz-
gebers, wie auch den rechtlichen
und tatsächlichen Ver-
hältnissen nicht entspricht, sondern einem "Übersehen
in der Gesetzesredaktion zugeschrieben werden muss. j)
Die Entstehung der heute geltenden Vorschrift -
die gegenüber dem bundesrätlichen Revisionsentwurf
hierin
nur redaktionelle Änderungen aufweist -, lässt
also darauf schliessen, dass der Gesetzgeber
in Art. 67
BStR jedes schuldhafte Verhalten unter Strafe stellen
wollte, welches den technischen Bahnbetrieb
in irgend
einer Beziehung
derart in seinem planmässigen Verlaufe
stört, dass dadurch eine erhebliche Gefahr für irgend
ein Rechtsgut begründet wird. Die Strafbarkeit
setzt
also im Gegensatz zum ursprünglichen Rechtszustand
nicht
mehr die Gefährdung von zum Zwecke des Trans-
portes in einem Postfahrzeug untergebrachten Menschen
und Gütern oder auch nur solcher Postfahrzeuge selbst
voraus; Voraussenzung ist vielmehr nur, dass es sich
um eine der spezifisch dem technischen Bahnbetrieb
inhärenten Gefahren
für ein erhebliches Rechtsgut
handelt. Mit dieser Auslegung stimmen auch die Mate-
rialienzu denjenigen Bestimmungen der VorentWürfe
56 Strafreeht.
ZU einem schweizerischen Strafgesetzbuch überein.
welche den ursprünglichen Art. 67 BStR hätten ersetzen
sollen. In den Motiven zum VE vom September 1893
führt Stooss zu den damaligen Art. 148 und 149 (GeIahr-
dung des Eisenbahn-und Dampfschiffbetriebes) aus:
Während das geltende schweizerische Recht den
pos t m ä s s i gen Personen-und Sachentransport
auf Eisenbahnen und Dampfschiffen strafrechtlich
schützt, richten sich die Art. 148 und 149 des Entwurfes
gegen alle Gefährdungen des Betriebes einer Eisenbahn
oder eines Dampfschiffes, ohne Rücksicht auf den Post-
dienst. Denn ein Bedürfnis, den Eisenbahnen und Dampf-
schiffen einen besonderen strafrechtlichen
Schutz zu
gewähren, liegt deshalb vor, weil bei der
Art ihres
Betriebes durch
elementare Kräfte jeder sachwidrige
Eingriff in denselben die entsetzlichsten Folgen nach
sich ziehen kann.
Es ist nicht möglich, die einzelnen
Gefährdungshandlungen zu
nennen; der Täter ist straf-
bar, wenn er eine Gefahr für den Betrieb vorsätzlich
oder fahrlässig herbeigeführt
hat. Ob eine Eisenbahn
oder ein Dampfschiff Postdienst verrichtet, fällt für
die gemeingefährlichen Störungen in keiner Weise in
Betracht und es war, wie sich an mehreren Aufsehen
erregenden Fällen gezeigt
hat, ein unheilvolles Versehen
des Bundesstrafgesetzgebers, die Strafbarkeit der Ge-
fährdung von Eisenbahnen und Dampfschiffen
davon
abhängig zu machen, ob das Fahrzeug Personen-oder
Sachen post führe (S. 99); und in den Verhandlungen
vom Januar 1895 der vom eidg. Justiz-und Polizei-
departement einberufenen ExpertenkommissioIi über
den
VE eines BStGB erklärte Stooss zum damaligen
Art. 166 ( wer den Eisenbahn-und Dampfschiffbetrieb
vorsätzlich
gefährdet ; Art. 167 behandelte dann die
fahrlässige Gefährdung):
Der Tatbestand des Art. 166
in seiner vorliegenden Fassung ist weiter als derjenige
der entsprechenden Bestimmungen der geltenden Straf-
gesetze. Die geltenden Gesetze schützen den T r a n s-
p 0 r t, während der Entwurf als das zu schützende
Objekt den B e tri ebbezeichnet. Dadurch wird z. B.
auch die Gefährdung einer einzelnen Lokomotive oder
eines leeren Zuges getroffen. Den Begriff des Betriebes
im Gesetze festzustellen,
ist äusserst schwierig. Der
Richter wird in jedem Fall danach zu entscheiden haben.
ob die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche Gemein-
gefahr herbeigeführt worden
ist; Störungen, welche
nicht den technischen Betrieb betreffen, werden also
nicht
unter Art. 166 fallen. ))
Die objektiven Voraussetzungen einer Eisenbahn-
gefährdung im Sinne von Art. 67
BStR, so wie dieser
nach dem Ausgeführten zu interpretieren ist, waren
nun zweifellos erfüllt. Durch die unrichtige Weichen-
steIlung
war der technische Bahnbetrieb in seinem plan-
mässigen
Verlauf gestört, wodurch eine der diesem Betrieb
spezifisch inhärenten Gefahren (Zusammenstoss) be-
gründet worden ist. Auch muss diese Gefahr als erheblich
im Sinne von Art. 67 BStR bezeichnet werden. Denn
mit dem Auslaufen der mit mehreren Personen und
mit Gerätschaften beladenen Motordraisine auf einem
mit einem entgegenfahrenden Güterzug besetzten Geleise
war die Möglichkeit eines Zusammentreffens der Draisine
mit dem Zug an einem Ort geschaffen, wo infolge der
Unübersichtlichkeit der Bahnstrecke keine irgendwie
sichernden oder mildernden Massnahmen mehr hätten
getroffen werden können. Es bestand also neben der
immerhin nicht völlig ausgeschlossenen Gefahr einer
Entgleisung des Güterzuges eine Gefahr für das Leben
der Draisinenfahrer und für die Draisine selbst. Diese
letzteren Gefahren allein schon sind erheblich
im Sinne
von Art. 67. Denn wenn bereits die
Tötung oder auch
nur erhebliche Verletzung eines einzelnen Menschen oder
die Verursachung eines erheblichen Schadens allein
zu
Strafverschärfung führt, so muss die Begründung der
objektiven Möglichkeit des einen oder andern
dneser
Schadensereignisse den einfachen Tatbestand der Elsen-
58 Strafrecht.
bahngefährdung erfüllen. Zudem lässt der Schlussatz
von Art. 67 Abs. 2, wonach in ( leiehtern Fällen nur
auf Geldbusse zu erkennen ist. darauf sehliessen, dass der
Begriff der erheblichen Gefährdung nicht eng inter-
pretiert werden darf. Dass die Gefährdung einer Draisine
den Tatbestand des Art. 67 BStR zu erfüllen vermag,
hat der Kassationshof schon in seinem Urteil vom 20.
März 1924 i. S. Spohn gegen Staatsanwaltschaft Glarus
erklärt.
Nun
beruft sich allerdings der Kassationskläger auf
die bundesrätliche Verordnung vom 11. November 1925
betreffend das bei Gefährdungen oder
Unfällen im Bahn-
oder Schiffsbetriebe zu beobachtende Verfahren, welche
bestimmt:
Art. 1: Folgende im Betriebe der Eisenbahnen
und konzessionierten Schiffahrtsunternehmungen einge-
tretenen Ereignisse sind anzuzeigen:
a) alle Eisenbahn-und Schiffsgefährdungen, das
heisst, alle Handlungen und Unterlassungen, durch
welche die Sicherheit des Eisenbahn-oder Schiffsverkehrs
gefährdet wurde (Art. 67 des
BStR, Novelle vom 5. Juni
1902) ;
b) alle Unfälle, die den Tod oder die erhebliche Ver-
letzung von Reisenden, Bahnangestellten, Schiffsbe-
diensteten oder Drittpersonen
zur Folge gehabt haben;
c) andere Vorkommnisse, die eine wesentliche Betriebs-
störung oder eine erhebliche Beschädigung der Anlage
oder des Materials der
Transportanstaltoder fremden
Eigentums nach sich gezogen haben.
Art. 2: Als erheblich im Sinne von Art. 1 lit. b
ist eine Verletzung von Personen dann anzusehen, wenn
sie voraussichtIIch eine Arbeitsunfähigkeit von
mehr
als vierzehn Tagen zur Folge haben wird.
Eine Beschädigung im Sinne von Art. 1 lit.
c gilt
dann als erheblich, wenn der Betrag des Schadens
1000 Franken übersteigt.
Bundesstrafreeht. N° 9. 59
Der Kassationskläger ist der Meinung, durch Art. 2
der Verordnung würden die Voraussetzungen
der Erheb-
lichkeit einer Eisenbahngefährdung abschliessend auf-
gezählt. Vorliegend seien sie nicht erfüllt. Insbesondere
betrage
der an der Draisine entstandene Schaden nur
zirka 100 Fr. Dem ist aber vorerst entgegenzuhalten,
dass eine bundesrätliche Verordnung für das Bundes-
gericht
nicht verbindlich ist und ein von diesem anzu-
wendendes Bundesgesetz also auch
nicht verbindlinh
zu interpretieren vermag. Überdies ist, wie schon Im
BGE vom 8. Dezember 1926 i. S. Sauter u. Egger gegen
Staatsanwaltschaft Aargau ausgeführt wurde, Art. 2 der
10 nicht im Sinne des Kassationsklägers zu verstehen.
Auf die Eisenbahngefährdung
im Sinne von Art. 67
BStR bezieht sich nur Art. 1 lit. a der Verordnung,
während
Art. 2 nur Art. 1 lit. bund c interpretieren will,
die ihrerseits nicht
unter Art. 67 BStR fallende Tat-
bestände beschlagen. Aus der bundesrätlichen Verord-
nung kann deshalb nichts für die Auslegun der Erheb-
lichkeit einer Eisenbahngefährdung hergeleitet werden.
b) Es fragt sich mithin nur noch, ob .. di Eisenbahn-:-
gefährdung vom Kassationskläger fahrlassl vnrursacht
worden sei. Hierbei ist zu bemerken, dass fur di Besor-
gung des Abfertigungs-und Weic.henwärternienstes
bestimmte Kenntnisse verlangt und hieruber prüfun?en
abgenommen werden in der Meinung, diese. Kenntmsse
seien für
das Amt notwendig. Wenn also dIe Bahnver-
waltung einen hierfür nicht ausgebildeten Beamten
mit der Besorgung dieser Obliegenheiten betrnut, so
nimmt sie damit die Möglichkeit in Kauf, dass infolge-
dessen einmal eine solche
Obliegenheit nicht richtig
erfüllt werden und daraus eine erhebliche Gefahr für den
Eisenbahnbetrieb entstehen könne. Sofern die : ähr
dung ausschliesslich auf die mangelnde V rberentung
des betreffenden Beamten zurückzuführen ware, könnte
sie jedenfalls
nicht diesem zum Verschulden angerechnet
werden.
co
Im vorliegenden Falle muss nun auch angenommen
werden, dass einem richtig ausgebildeten Beamten das
dem Kassationskläger
zur Last gelegte Versehen nicht
vorgekommen wäre, insofern also die mangelnde beruf-
liche Ausbildung des Letztern für den begangenen Fehler
kausal gewesen ist. Allein es
kann doch nicht behauptet
werden, dass das die alleinige Ursache des Vorfalles
gewesen sei. Der Kassationskläger bestreitet ja nicht,
gewusst zu haben, welche Weiche
er hätte stellen müssen.
Er hatte auch Zeit gehabt, um sich trotz seiner offenbar
zu geringen Gewandtheit in der Verrichtung dieser
Funktionen darüber ins Klare zu kommen.
Der Vorfall
ist also immerhin auf eine Fahrlässigkeit seinerseits
zurückzuführen.
Sie erscheint allerdings umso geringer,
als sie den Umständen nach zu schIiessen nicht
auf einer
Nachlässigkeit beruht, :sondern eher
auf eine gewisse
Aufregung darüber zurückzuführen ist, dass
man ihm
eine Verrichtung zumutete, für die er sich als inkompetent
erachtete. Das alles
ist aber schon von der ersten Instanz
dadurch berücksichtigt worden, dass
er trotz der ver-
hältnismässig schweren Gefährdung des Eisenbahn-
betriebes zu einer sehr geringen Busse verurteilt worden
ist, die
ihn in seiner Ehre in keiner 'Veise zu mindern
vermag.
Demnach erkennt der Kassationshof,'
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.
Lebensqlittelpolizei. N° 10.
U. LEBENSMITfELPOLIZEI
LOI ET ORDONNANCES SUR LES DENREES
ALIMENTAIRES
- Arret da la. Cour da cassation penale du 16 ferner 1928
dans la cause Boud
contre Ministere publio du canton de Vaud.
Loi fMerale sur le commerce des denrees alimenfaiI:es. Art. ,4
cl 13. Seule l'analyse officielle de la marchandise, operee
par le laboratoire competent, fait preuve de l'adulteration
ou de la falsification. Par consequent, le defaut d'analyse
officielle vicie en principe toute la procedure. Les plaignants
ou le Ministere pllblic ne sont pas admis a prouver qU'u?-e
certaine analyse privee presenterait en fait des garantles
equivalentes a celles d'une analyse officinll . Les prevenus
sont en droit d'ignorer toute analyse prlvee.
En date du 2 juin 1926, un prelevement a He opere
a la laiterie de Chesieres sur le lait apporte ce jour-la
par dame Roud. Le preIevement paratt avoir He fait
par la recourante elle-meme, sur demande et en presence.
du laitier Jaunin et d' Adrien Anex, president de la
Societe de Laiterie.
L'echantillon
bouche seance tenante, mais non cachete
ni
plombe, fut mis a la poste a l'adresse de Ia FMeration
laitiere du Leman, a Vevey, qui fit procMer a une
analyse du lait dans son laboratoire par les soins d son
propre chimiste, l'ingenieur-agronome Besuchet. L ana-
lyse,
eontrolee par l'expert Ioeal de Vevey. e doeteur
es-sciences Perriraz, aboutissait a la concIuSlOn que le
lait examine etait additionne d'eau dans Ia proportion
de
10 %.
Une enqunte fut ouverte sur denonciation de la FMe-
ration laitiere du Leman.
Renvoyes
par ordonnance du Juge de paix d'Ollon
devant le Tribunal de police du district d'Aigle. Adolphe