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alle Einnahmen derselben während der Rechnungs-
periode zu
enthalten, auch solche, die sich aus Mehr-
erlösen bei
der Veräusserung von Geschäftsaktiven über
den bisherigen Buch- Inventar-)wert ergeben. Das
Steuerobjekt der in 27 ff. StG vorgesehenen Ertrags-
steuer bildet also der rechnungsmässige Reinertrag der
Gesellschaft als solcher, überhaupt, nicht nur soweit er
aus Betriebsgewinn im engeren Sinne stammt. Ein Un-
terschied zwischen letzterem und Erträgnissen anderer,
besonderer
Art wird im Gesetze nicht gemacht. Nur als
Bestandteil des allgemeinen Reinertrages
der GeseJIschaft
kann der Kanton Zürich überhaupt die allfälligen Mehr-
erlöse beim Verkaufe
von GeseIlschaftsaktiven, den auf
zürcherischen Liegenschaften der GeselJschaft realisierten
Wer t z u w ach s steuerlich erfassen, weil eine Bestim-
mung, die denselben
für sich getrennt, als besonderes
Steuerobjekt
der Besteuerung unterwerfen würde, im zür-
cherischen
StG für den Staat fehlt sie findet sich lediglich
für die Gemeinden im 11. Teil Abschnitt 3 ausserordent-
liche Gemeindesteuern
des Gesetzes in Gestalt der sog.
Grundstückgewinnsteuer,
vg1. analog für die natürlichen
Personen
8 Ziff. 7 des Gesetzes). Aber auch für die
interkantonale Ausscheidung der Steuerberechtigung
inbezug
auf den Gesamtreinertrag der Gesellschaft im
Falle, wo diese Betriebsstellen, . Steuerdomizile in meh-
reren
Kantonen hat, enthält das kantonale StG keine
Bestimmung, welche das Vorgehen
der zürcherischen
Einschätzungsbehörde
im vorliegenden Falle rechtfer-
tigen würde. 33 StG beschränkt sich vielmehr darauf
vorzuschreiben, dass ausserhalb des Kantons domizi-
lierte Aktiengesellschaften, die im
Kanton Zürich ge-
schäftliche
Tätigkeit ausüben , hier als Reinertrag dieje-
nige
Quote ihres Gesamtertrages zu versteuern
haben, die
nach dem Bundesrecht betreffend das Verbot der
Doppelbesteuerung der zürcherischen Besteuerung unter-
worfen werden kann . Gesamtertrag des Unterneh-
mens
ist aber ( 30) der Aktivsaldo der Gewinn-und
'1
Doppelbesteuerung. No 55.
Verlustrechnung in dem oben umschriebenen, Betriebs-
gewinn wie andere Erträgnisse umfassenden Sinne. Auch
hier ist demnach von einer Ausscheidung des Gewinnes
aus der Veräusserung zürcherischer Grundstücke der
GeselJschaft
und seiner ausschliesslichen Besteuerung in
Zürich, selbst wenn diese Grundstücke
zum Geschäfts-
vermögen
der Gesellschaft, dem von ihr betriebenen
Unternehmen gehörten, wie Zürich es heute beansprucht,
keine Rede.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
der Gewinn aus dem Verkauf der streitigen Liegenschaft
nicht für sich allein in Zürich besteuert werden darf,
sondern als Teil des Gesamtertrages
der Gesel1schaft der
anteilmässigen Besteuerung in beiden Kantonen unter-
liegt und dass die zürcherischen Einschätzungen für
1927 und 1928 entsprechend abzuändern sind.
55. Auszug aus dem Orteil vom 7. Dezember 19 a
i. S. Brauerei IIaldengut gegen Regierungsrat Schwyz.
Sekundäres Steuerdomizil des Geschäftsbetriebes in einem
anderen Kanton als demjenigen des Hauptsitzes eines
Unternehmens. Voraussetzungen. Depot einer Brauerei,
von dem aus die Kunden einer bestimmten Gegend be-
dient werden. Betriebsstelle der Brauerei oder des Depot-
halters als selbständigen Gewerbetreibenden ?
Die rekurrierende Aktiengesellschaft hat ihren Sitz in
Winterthur. Sie unterhält in St. Gallen und Einsiedeln
in eigener Regie ), am letzteren Orte zudem in eigener
Liegenschaft geführte Depots,
für die sie anerkannter-
massen dort steuerpflichtig ist. Ferner lässt sie seit
langen
Jahren ein solches Fass-und Flaschenbierlager,
von dem
aus die Kunden im angrenzenden Gebiete be-
dient werden, in der Grinau, Gemeinde Tuggen Kt.
Schwyz durch einen Johann Fäh führen. Nach dem mit
Fäh darüber geschlossenen Vertrage vom 1. November
1912, der in den heute
in Betracht kommenden Punkten
seither unverändert geblieben ist, überträgt die Rekur-
rentin dem
Fäh den Verkauf ihres Bieres in einem
bestimmten Gebiete.
Fäh verpflichtet sich den Absatz
nach Möglichkeit zu heben und den
darauf bezüglichen
Weisungen
der Rekurrentin ( strikte nachzukommen.
Die Rechnungsstellung
an die Abnehmer und der Einzug
der Rechnungen geschieht durch die Rekurrentin von
Winterthur aus. Sie setzt auch den Verkaufspreis des
Bieres fest und
bestimmt ausschliesslich darüber, ob an
einen Kunden geliefert werden darf. Die zum Bebiebe
des Bierdepots erforderlichen Räume (Biervorratske1Jer
Eiskeller, Scheunen-und StaIlanteil)
hat Fäh auf sein
Kosten zu beschaffen, ebenso die Pferde für den Bier-
transport. Dagegen werden
der nötige Vorrat an Kisten
und. Flaschen nebst einer Bürstmaschine, Wagen und
SchlItten für die Spedition und das Eis zur Kühlung
des eingelagerten Bieres von der Rekurrentin gestellt.
Sie übernimmt ferner die Reparaturen an dem von ihr
gestellten Inventar und vergütet an Fäh für die von
ihm zu haltenden 2 bis 3
Pferde jährlich als Amortisa-
tionsquote 600
Fr. Im übrigen wird Fäh für seine
Lnistungen durch eine Provision auf den abgesetzten
BIermengen entschädigt.
Bis zum
Jahre 1926 ist dje Rekurrentin im Kanton
Schwyz nur für das Depot in Einsiedeln besteuert
worden. Anlässlich der allgemeinen Steuerrevision des
Jahres 1927 stellte ihr die Gemeindekanzlei Tuggen aus
Auftrag des Regierungsrats Schwyz
im Juli 1927 auch
ein Steuererklärungsformular für das dortige Depot
zur
Ausfüllung zu. Die Rekurrentin sandte dasselbe durch
Schreiben vom
19. Juli 1927 unausgefüllt zurück mit
dem Bemerken, dass es sich um einen Irrtum handeln
müsse: da sie in Tuggen kein Grundeigentum besitze.
könne sie hier auch nicht zur Steuer herangezogen
werden. Mit Verfügung vom
2. November 1927 schätzte
Doppelbesteuerung. N° 55. 417
darauf die Steuerkommission die Rekurrentin von Amtes
wegen für ein in Tuggen zu versteuerndes Vermögen
von
4000 Fr. ein und zwar unter der Rubrik lIdes
Einschätzungsformulars : Kapitalvermögen, Handels-
und Gewerbefonds.
)) Die Rekurrentin zog diese Ver-
fügung
an den Regierungsrat von Schwyz weiter, in-
dessen ohne Erfolg.
Die staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid
des Regierungsrats ist, soweit damit bundesrechtswidrige
Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV) geltend gemacht
wurde,
vom Bundesgericht a b g e wie sen worden.
Gründe:
Zur Begründung der Rüge der Verletzung von Art. 46
Abs. 2 BV genügt es nicht, dass die Rekurrentin für
das nämliche Steuerjahr (1927) auf ihrem Gesamtver-
mögen und -einkommen
mit Ausnahme. der auf die
Depots Einsiedeln und
t. Gallen fallenden Quoten
bereits
im Kanton Zürich besteuert worden ist. Nach-
dem auch der
Kanton Schwyz das Besteuerungsrecht
für das Depot Tuggen noch während des Steuerjahres
selbst
in Anspruch genommen hat (BGE 54 I 306 mit
Zitaten), kann massgebend vielmehr einzig sein, ob und
inwieweit ihm ein solches Recht nach den für die inter-
kantonale Ausscheidung der Steuerhoheiten massgeben-
den bundesrechtlichen Grundsätzen materiell zusteht.
In dem
Umfang, als dies der Fall ist, wird sich umge-
kehrt der Kanton Zürich dt r Besteuerung der Rekur-
rentin zu enthalten haben. Ob mit Rücksicht darauf
die Rekurrentin auch die teilweise Rückerstattung für
in Zürich schon bezahlter Steuern verlangen könnte,
was von den
Umständen abhängt, unter denen die
Zahlung geschah, ist nicht zu untersuchen, weil .ein
solches Rückerstattungsbegehren nicht gestellt
WIrd,
sondern der Rekurs ausschliesslich auf die Aufhebung
der schwyzerischen Einschätzung gerichtet
ist.
Nach feststehender neuerer Rechtsprechung (vgl.
418 Staatsrecht.
z. B. BGE 52 I 241 Erw. 2 a mit Zitaten) bedarf es für
die Begründung eines sekundären Steuerdomizils der Ge-
schäftsniederlassung in einem
Kanton nicht mehr einer
Zweigniederlassung
im Sinne des Zivilrechts. oder eines
unter relativ selbständiger Leitung stehenden Teil-
betriebes, der ohne erhebliche organisatorische
Ände-.
rungen vom Hauptgeschäft losgelöst und verselbstän-
digt werden
könnte. Vielmehr genügt das Bestehen
ständiger körperlicher Anlagen oder
Einrichtungen in
dem betreffenden Gebiete, mitte1st deren sich ein quali-
tativ und quantItativ wesentlicher Teil des technischen
oder kommerziellen Betriebes des
Unternehmens voll-
zieht. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Es
ist dazu nicht nötig, dass die Räume, von denen aus
jene Betriebshandlungen
vor sich gehen, im Eigentum
des Unternehmens stehen oder dass es als Mieter daran
den Besitz hat, sofern sie ihm nur kraft der Abreden
mit der Person, der es die Vornahme der betreffenden
Verrichtungen übertragen
hat, tatsächlich für diesen
Zweck
zur Verfügung stehen. In den Urteilen i. S.
Schweiz. Lebensversicherungs-und Rentenanstalt gegen
Solothurn (BGE 45 I
207 ff., insbes. 214 Erw. 2) und
i. S. La Suisse gegen Bern vom 17. September 1926
(zitiert
in BGE 53 I 369), die die Gelleralagentur einer
inländischen Versicherungsgesellschaft in einem anderen
Kanton als demjenigen ihres Sitzes betrafen, hat das Bun-
desgericht es denn auch als nicht entscheidend betrach-
tet, dass die Bureauräume für die Agentur vertraglich
vom Agenten
auf seine Kosten zu stellen waren. Wenn
dennoch damals das Bestehen eines sekundären Steuer-
domizils der Gesellschaft arn
Orte der Generalagentur
verneint wurde, so geschah es lediglich.im Hinblick auf
die sonstige Stellung des Generalagenten
im Verhältnis
zur Gesellschaft, die ihn nicht als Angestellten, Organ der-
selben, sondern als selbständigen Gewerbetreibenden, die
Bureaux der Agentur also als Betriebseinrichtungen nicht
des
vertretenen Unternehmens, sondern eines fremden
Doppelbesteuerung N° 55.
Gewerbebetriebes erscheinen liesseu. Auch für die Ent-
scheidung dieser letzteren Frage kommt es (vgl. die
angeführten
Urteile, ferner BGE 46 I 234) vom Stand-
punkte des interkantonalen Steuerrechts nicht sowohl
darauf an, welches zivilrechtlich die Natur des Ver-
tragsverhältnisses zwischen dem Unternehmen und dem
Dritten ist, den es mit der Vornahme gewisser in seinem
Interesse liegender geschäftlicher Handlungen
betraut
hat (ob Dienstvertrag oder Auftrag bezw. Werkvertrag),
sondern wie wirtschaftlich
betrachtet die Verhältnisse
sich darstellen. Der
Umstand, dass der Dritte für seine
Dienste nicht
durch ein pauschal bestimmtes Honorar,
sondern nach Leistungen in
Form von Provisionen ent-
schädigt wird, kann dabei für sich. allein sowenig den
Ausschlag geben, wie
er zivilrechtlich die Annahme eines
Dienstvertrages ausschJiesst. Massgebend müssen die
gesamten
Umstände des Falles, vor allem das Mass
persönlicher (und wirtschaftlicher) Selbständigkeit sein,
das dem
Dritten bei der Erfüllung seiner Aufgabe
zukommt.
Im vorliegenden Falle stellt aber die Rekur-
rentin nicht bloss, wenn nicht die Lagerräume, so doch
das zum Betrieb des Depots erforderliche
Inventar und
Material (einscbliessJich des Eises), ausgenommen die
Pferde
für den Biertransport. Der Depothalter ist auch
in der Art der Ausübung und Organisation seiner Tätig-
keit keineswegs innerhalb der allgemeinen Geschäfts-
bedingungen der Rekurrelltin frei, wie es
in den oben
erwähnten Fällen
der Rentenanstalt und der La Suisse
für den Generalagenten zutraf. Nicht nur befindet die
Rekurrelltin ausschliesslich darüber,
an wen er sich mit
Lieferungsangeboten wenden ( ob an einen Kunden
geliefert werden ) darf. Auch im übrigen ist es nicht
etwa seinem Ermessen überlassen, wie er sich bei der
ihm übertragenen Anwerbung neuer Kunden (Hebung
des Absatzes
) verhalten und einrichten will ; der Ver-
trag verpflichtet ihn vielmehr sich auch in dieser Bezie
hung, wie sonst, strenge an die Weisungen der BrauereI
StaaLSH'(' hl.
zu halten, die ihm demnach S('Üt Tun und Lassen in
allen Einzelheiten verbindlich vorschreiben kann. Nimmt
man hinzu, dass er auch an die Kosten der von ihm zu
stellenden Zugtiere einen nicht unbedeutenden festen
Betrag jährlich zurückvergütet erhält und dass die
RechnungsteIlung an die Abnehmer über das vom Depot
gelieferte Bier
und der Inkasso ausschliesslich durch die
Rekurrentin von Winterthur aus geschehen, so ist die
ganze Stellung des Depothalters keine wesentlich andere
als diejenige eines Angestellten der Rekurrentin,
der mit
der Entgegennahme der aus einem bestiIllIllten Gebiete
für sie eingehenden Bestellungen und deren Ausführung
betraut ist. Aucb die ökonomischen Leistungen, die dem
Depothalter daneben obliegen -Zurverfügungstellung
der Lagerräume
und der Zugtiere -, sind nicht derart
und bedeuten keine so erhebliche Investition von Kapital
auf eigene Gefahr, dass sie eine andere Beurteilung
rechtfertigen
würden und den Charakter des Depot-
halters als eines bIossen
Organs der Rekurrentin, wie er
aus dem ganzen sonstigen Inhalte des Verhältnisses folgt,
zu Gunsten der Annahme eines von demjenigen der
Rekurrentin verschiedenen, selbständigen Geschäftsbe-
triebes zurücktreten zu lassen vermöchten.
Der Tat-
bestand unterscheidet sich demnach in den Beziehungen,
auf die es für die interkantonale Steuerausscheidung
ankommt, nicht
VOll demjenigen eines (i Regiedepots
in dem von der Rekurrentin vorausgesetzten Sinne, das
in ihr gehörenden oder von ihr selbst gemieteten Räumen
durch einen zu ihrem gewöhnlichen Personal gehörenden
(fest entlöhnten) Angestellten geführt würde.
c( Die Handlungen, die vom streitigen Depot ausgehen
-'-die Lieferung des Fabrikates der Rekurrentin an die
Kunden einer bestimmten Gegend --sind auch für den
Geschäftsbetrieb der Rekurrentin qualitativ,
nach ihrer
Natur wesentlich, wofür statt weiterer Ausführungen
auf das schon erwähnte Urteil in Sachen Peter, Cailler
Kohler (BGE 52 I 242) verwiesen werden kann. Und
Doppelbesteuerung. N° 55.
ebenso ist das Erfordernis quantitativer Erheblichkeit
erfüllt, indem es dafür (vgl. ebenda, ferner
BGE51 I
402) nicht auf das Grössenverhältnis zum Gesamtbetrieb,
sondern
auf die Bedeutung des Teilbetriebes für sich
betrachtet ankommt. Ein Lager, von dem aus nach
dem eigenen Zugeständnis der Rekurrentin jährlich im
Durchschnitt rund
1900 hl Bier abgesetzt werden, ist
aber keine bloss nebensächliche, untergeordnete Be-
triebsstel1e mehr (vgl. das
Urteil vom 12. März 1915
i. S. Löwenbräu Burgdorf, wo die Steuerpflicht für ein
gleiches Depot einer ausserkantonalen Brauerei schon
bei geringerem Absatze, durchschnittlich
etwa 1100 hl
im
Jahre ebenfalls bejaht worden ist).
Die Annahme eines sekundären Steuerdomizils der
Rekutrentin am
Orte ihres Depots in Tuggen berechtigt
freilich den
Kanton Schwyz nicht, das in diesem
Depot investierte Vermögen als solches, gesondert zu
I,e-
steuern. Gegenstand der Besteuerung kann vielmehr nur
ein Bruchteil des gesamten Reinvermögens der Rekur-
rentin sein, der dem Verhältnis der jenem Teilbetriebe
zugehörigen Vermögenswerte zu
den. Gesnmtntiven
entspricht. Indessen ist ein Antrag, dIe Emschatzung
eventuell aus diesem Gesichtspunkte herabzusetzen,
nicht gestellt worden und es wäre das Bundesgericht
dazu auch nicht in
dnr Lage, weil die erforderlichen
Angaben über die gesamte
Vermögenslane der ekur
rentin nicht gemacht worden sind. DIeser. bleIbt. es
immerhin unbenommen, für spätere
Steuerjahre eme
solche Ermässigung zu verlangen, wenn sie den Nach-
weis leistet, dass die Besteuerung
für ein Vermö?en vnn
4000 Fr. über das nach jenem Masstab ZuläSSIge hin-
ausgeht
und den kantonalen Steuerbnhörden zu anf
Verlangen rechtzeitig die Ausweise mcht. nur uber dIe
dem Betriebe des Tuggener Depots
zudIenE,mden :r
er
mögensstücke und deren Wert, sondern anch über Ihre
gesamten Aktiven
und Schulden unterbreitet.