H. INTERKANTONALES
ARMENUNTERSTÜTZUNGSRECHT
ASSISTANCE INTERCANTONALE DES INDIGEnT'fS
43. Urteil vom a2. Juni 1928 i. S. Zürioh gegen Gla.rus.
Interkantonale Vereinbarungen. Bedeutung der Genehmi-
gung durch die Bundesbehörde nach Art., 102 Ziff. 7,
Art. 85 Ziff. 4 BV. Kein Konstitutiverforderuis für die
Verbindlichkeit des
Vertrages unter den Vertragsparteien.
Anschlusserklärung eines Kantons an eine bestehende
Vereinbarung zwischen anderen Kantonen lediglich namens
eines Teiles seiner Gemeinden (hier zu der Vereinbarung
vom 28. Mai 1926 betr: Unterstützung von Doppelbürgeru).
Rechtliche Möglichkeit eines so beschränkten Beitritts.
Voraussetzungen für sein Instandekommen.
In wiederholten Urteilen hat das Bundesgericht aus-
gesprochen, dass dem
Heimatkanton, der einen auf seinem
Gebiete sich
aufhaltenden oder ihm wegen Verarmung
vom bisherigen Wohnsitzkanton zugeführten Doppel-
bürger zu unterstützen gezwungen ist, ein Anspruch
auf Ersatz oder Mittragung eines Teiles der Unterstüt-
zungskosten gegen den anderen Heimatkanton nicht
zustehe: ein positiver Satz des Bundesrechts, aus dem
sich eine solche Ausgleichungspflicht ergeben würde,
fehle
und ebensowenig lasse sie sich aus dem Vesen des
Doppelbürgerrechts herleiten. (BGE 23
II 1463; 29 1446,
ferner die
nicht veröffentlichten Entscheidungen i. S.
Neuenburg gegen Bern und i. S. Gemeinde Sulgen
vom 15. Juni 1904 und 25. März 1915.)
Die
mit diesem Rechtszustande verbundenen Unzu-
träglichkeiten veranlassten im Jahre 1925 das eidgenös-
sische Politische
Departement den Kantonen den Ab-
schluss
einer interkantonalen Übereinkunft vorzuschla-
gen, wonach die
Unterstützung gemeinsamer Angehöriger
künftig von den mehreren Heimatkantonen zusammen
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N° 43. 329
übernommen werden sollte. Die Regierungen von 16
Kantonen trafen darauf nachstehende, vom Bundesrat
am 28. Mai 1926 genehmigte und auf den 1. Juni 1926
in Kraft gesetzte Vereinbarung (Eidgen. Gesetzessamm-
lung 42 S. 250) :
- Die Kosten der Unterstützung eines Schweizer-'
bürgers,
der in mehreren Kantonen heimatberechtigt ist,
werden
von diesen Kantonen zu gleichen Teilen getragen,
soweit
nicht die Bestimmungen deS Bundesgesetzes vom
- Juni 1875 über die Kosten der Verpflegung erkrankter
und der Beerdigung verstorbener armer Angehöriger
anderer
Kantone Platz greifen.
Über die Modalitäten der Unterstützung soll in
jedem Einzelfalle zwischen den beteiligten Heimat-
kantonen oder Gemeinden ohne Verzug eine Verständi-
gung eingeleitet werden: inzwischen ist die benötigte
Hilfe von derjenigen Heimatbehörde zu leisten,
an
welche der Hilfsbedürftige si(h zunächst wendet oder
welcher
er zugeführt wird. Handelt es sich um eine
Aufforderung
zur Leistung von Unterstützung nach
Art. 45 Abs. 3 BV, so werden die beteiligten Heimat-
kantone sich über gemeinsame Massnahmen ins Ein-
vernehmen setzen.
.. Die Beitrittserklärungen zu dieser Vereinbarung
gehen
an das eidgen. Justiz-und Polizeidepartement zu
Handen des Bundesrates, dem die Inkraftsetzung au-
heimgestellt wird ...
Mit Schreiben vom 23. November 1926 teilte auch der
Regierungsrat des Kantons Glarus dem Bundesrat den
Beitritt dieses Kantons mit, worauf der Bundesrat die
Vereinbarung
ihm gegenüber auf den 1. Januar 1927
in Kraft erklärte (a.a.O. S. 781). Der Regienlllgsrat von
Zürich hielt dafür, dass
der Beitritt des Kantons Zürich,
weil es sich
um einen in die Autonomie der Gemeinden
fallenden Gegenstand handle,
nur im Wege eines der
Volksabstimmung unterstellten Gesetzes geschehen
känte. Um dennoch dem Wunsche des eidgen. Politischen
Staatsnrebt.
Departements entgegenzukommen, fragte er die Gemein-
den des Kantons an, ob sie bereit seien für sich einem
solchen Abkommen beizutreten. Alle
mit Ausnahme von
drei (Elsau, Langnau a. A. und Stadel) erklärten hiezu
ihre Zustimmung.
Der Regierungsrat von Zürich gab
hievon dem eidgen. Politischen Departement und mit
Schreiben vorn 26. Juli 1926 ausserdem den Armen-
direktionen aller beteiligten
Kantone Kenntnis. Im
Dezember 1926 erliess er eine gleiche Mitteilung auch
an den Kanton Glarus.
.
Im Jahre 1927 erhob sich zwischen der Bürgergemeinde
Winterthur und der Evangelischen Armenpflege der
Gemeinde Glarus-Riedern ein Anstand wegen
der Unter-
stützung des an diesen beiden Orten verbürgerten Jakob
Tschudy, geb. 1890. Tschudy ist seit 1921 in der zürche-
rischen Heilanstalt Burghölzli versorgt
und es waren
die Auslagen
dafür bisher, abgesehen von gewissen
Beiträgen
der Angehörigen, ganz von Winterthur ge-
tragen worden, nachdem ein im Jahre 1921 gemachter
Versuch, die Evangelische Armenpflege Glarus-Riedern
zur Übernahme eines Teiles zu veranlassen, erfolglos
geblieben war.
Auf den Bdtritt des Kantons Glarus zu
der Vereinbarung vom 28. Mai 1926 verlangte Winterthur
von Glarus-Riedern neuerdings die Beteiligung zur
Hälfte an den Unterstützungskosten. Die Evangelislhe
Armenpflege Glarus-Riedern lehnte dies indessen ab
solange der Kanton Zürich dem Konkordat nicht an
gehöre. Infolge einer Beschwerde der zürcherischen
Armendirektion hielt die glarnerische Armendirektion
die Evangelische Armenpflege Glarus-Riedern
an, dem
Begehren von
Winterthur Folge zu geben. Auf Rekurs
von Glarus-Riedern hob indessen
der Regierungsrat von
Glarus die Direktionsverfügung durch
Entscheid vom
5.
Januar 1928 auf, mit der gründung, dass der von
der zürcherischen Armendirektion erhobene Anspruch
den Bdtritt des Kantons Zürich selbst zu der inter-
kantonalen Übereinkunft in den für solche Konkordate
Interkantonales Armennnterstützungsrecht. N0 43.
üblichen Formen zur Voraussetzung hätte. Erklärungen
wie die vom zürcherischen Regierungsrat namens einer
Anzahl zürcherischer Gemeinden abgegebene vermöchten
höchstens eine moralische Verpflichtung
der glarneri-
schen Gemeinden zu einem gleichen Entgegenkommen
zu begründen, keine Rechtspflicht, deren Erfüllung ihnen
von
der Kantonsbehörde aufgezwungen werden könnte.
Ein Wiedererwägungsgesuch der zürcherischen Almen-
direktion
hatte keinen Erfolg.
Mit Eingabe vom 11. Mai 1928 hat hierauf der Re-
gierungsrat des Kantons Zürich beim Bundesgericht den
Antrag gestellt, die Armenpflege von Evangelisch Glarus
sei pflichtig zu erklären, die Hälfte
der Unterstützungs-
kosten für
Jakob Tschudy vom Zeitpunkt der Anmeldung
des Unterstützungsfalles bis auf weiteres zu
übernehmeI).
Als Datum jener Anmeldung wird in der Eingabe
der
Juli 1927 genannt.
Der Regierungsrat von Glarus, dem die Klage für
sich und zu Handen der Evangel. Armenpflege Glarus-
Riedern zugestellt worden ist,
hat auf Abweisung des
Begehrens von
Zürich geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Zuständigkeit des Bundesgerichts nach Art. 175
Ziff. 2 OG.)
- -Der Regierungsrat von Zürich behauptet nicht,
dass
der eingeklagte Anspruch sich auch ohne darauf
bezüglichen Vertrag schon aus sonstigen Grundsätzen
des Bundes-oder interkantonalen Rechts ergeben würde.
Er ficht die zu Eingang des Tatbestandes angeführte
Rechtsprechung des Bundesgerichts, die dies verneint
hat, nicht an. Vielmehr gründet er die Klage ausschliess-
lich auf die vertragliche Verständigung, die
durch seine
Vermittlung zwischen der Mehrzahl
der zürcherischen
Gemeinden,
darunter Winterthur, und den der Verein-
barung vom 28. Mai 1926 beigetretenen Kantonen in
der Materie getroffen worden sei. Der Kanton Glarus
332
hält demgegenüber daran fest, dass ein solcher Vertrags-
schluss mit verbindlicher Wirkung nur zwischen dt-m
Kanton Zürich als solchem und den übrigen Kantonen
hätte erfolgen können, weil Konkordate, wie Staats-
verträge überhau pt, nur zwischen gleichberechtigten
Rechtssubjekten (Körperschaften) geschlossen werden
könnten. Die von der zürcherischen Regierung namens
161 ihrer Gemeinden abgegebene Erklärung sei denn
auch in der eidgen. Gesetzessammlung nicht aufge-
nommen worden, wie es
mit der Vereinbarung vom 28.
Mai 1926 selbst
und den späteren Beitritten weiterer
Kantone geschehen sei.
Es ist indessen nicht einzusehen, warum vertragliche
Vereinbarungen über einen Gegenstand der öffentlichen
Verwaltung im Bundesstaate, wenn der betreffende
Verwaltungszweig
in efnem Kanton dem Staate unter-
geordneten öffentli.chrechtlichen Verbänden zur selb-
ständigen Besorgung übertragen worden ist, nicht auch
zwischen diesen Verbänden
unter sich, selbst wenn sie
mehreren
Kantonen angehören, oder den betreffenden
Verbänden eines Kantons und einem anderen Kanton
gjHig sollten getroffen werden können. Die Klage-
beantwortung vermag denn au ;h ein bundesrechtliches
Hinderniss oder irgend einen
anderen sachlichen Grund,
der dem entgegenstehen würde, nicht anzuführen. Das
Bedenken, dass die Gestaltung der Beziehungen zu
anderen
Kantonen und damit auch die Bt-stimmung über
dauernde vertragliche Bindungen,
welche ein Sdbst-
veIwaltulIgskörper des Kantons gegenüber einem anderen
Kanton einzugehen gedenkt, der kantonalen Behörde
zustehen muss, entfällt, sobald der Vertragsschluss
namens
der Gemeinden des Kantons, wie hier, unter
Mitwirkung und durch Vermittlung der Kanto ns re-
gierung geschieht. Dabei wird allerdings
der Anschluss
an eine von anderen Kantonen bereits gtschlossene, vom
Bundesrat genehmigte Vereinbarung nicht, wie es bei der
Beitrittserklärung des Kantons selbst der Fall wäre,
Interkantonales Armenunterstützungsrecht. N0 43.-333
verbindlich für die Vertragskantone schon durch blosse
Mitteilung an den Bundesrat zu Handen derselben
geschehen können,
sondern es dem Ermessen der bishe-
rigen Vertragskantone überlassen bleiben müssen, inwie-
fern sie sich
auf den Abschluss eines Übereinkommens
gleichen
Inhalts bloss mit einzelnen Gemeinden eines
weiteren
Kantons einlassen wollen. Im vorliegenden
Falle hat sich indessen der Regil; rungsrat von Zürich
nicht darauf beschränkt, dem Bundesrat von den Erklä-
rungen von 161 seiner Gemeinden Kenntnis zu geben,
sondern eine gleiche Mitteilung
auch an die Regierungen
der einzelnen Vertragskantone selbst, worunter Glarus
ergehen lassen.
In der widerspruchslosen Entgegen-
nahme dieser
Mitteilung' durch Glarus mu ;s das still-
schweigende
Einverständnis mit der darin vorgeschla-
genen
Übereinkunft erblickt werden: es genügt zu deren
Zustandekommen
unter Umständen, wie sie hier vor-
lagen,
auch wenn es dem Kanton ZÜli::h nicht noch
ausdrücklich
durch ein Antwortschreiben eröffnet wurde.
Dass
der Regierungsrat von Glarus zur Abgabe einer
solchen
Erklärung von sich aus nicht kompetent gewesen
sei oder die
angestrebte Vereinbarung aus dem anderen
Grunde nicht giltig zustandegekommen wäre, weil die
vom zürcherischen Regierungsrat angefragten Gemeinde-
behörden ihrerseits
zu einer entsprechenden Bindung
nicht befugt gewesen seien, wird in der Antwort nicht
behauptet.
Die Wirksamkeit des so getroffenen Übereinkommens
hing auch nicht, wie die Antwort von Glarus anzunehmen
scheint, von der Genehmigung durch den Bundesrat
oder der Veröffentlichung des Vorgangs in der Eidge-
nössischen Gesetzessammlung
ab. Nach Art. 7 BV sind
die
Kantone im Abschluss vOll Verträgen über an sich
erlaubte, d. h. nicht unter Abs. 1 des Artikels fallende
Vertragsgegenstände grundsätzlich frei.
Zur Perfektion
des Vertrages genügt demnach. die Einigung unter den
vertragsschliessenden Kantonen selbst. Eine Mitwirkung
AS 54 I -1928
334 Staatsrecht.
der Bundesbehörden ist nicht erforderlich. Die Bundes-
verfassung verpflichtet
in Art. 7 die Kantone bloss,
solche Verkommnisse der Bundesbehörde zur Einsicht
vorzulegen, um dieser so Gelegenheit zu geben, sich der
Vollziehung zu widersetzen, wenn der Vertrag etwas
dem Bundesrecht oder den Rechten anderer Kantone
Zuwiderlaufendes enthält. Die Genehmigung des
Bundesrates, eventuell der Bundesversammlung,
von der
in Art. 102 Ziff. 7 und 85 Ziff. 5 BV die Rede ist, hat
demnach bloss die Bedeutung, dass die genehmigende
Behörd einen Anlass zum Einschreiten gegen den Vertrag
im erwähnten Sinne nicht sehe. Sie ist kein konstitutives
Element für das Zustandekommen des Vertrages selbst.
Wie sie keinen endgiltigen Charakter
hat und die Bundes-
behörden, insbesondere auch das Bundesgericht bei
Streitigkeiten nach Art. 175 Ziff. 2
und 3 OG nicht
hindert, dem Vertrag dennoch später die Anerkennung
und Vollziehung zu versagen, wenn sich nachträglich
bei
der praktischen Anwendung dessen Unvereinbarkeit
mit dem Bundesrecht oder den Rechten andere 1 Kantone
herausstellt, so bedarf es andererseits ihrer nicht, um den
Vertrag zwischen den vertragsEchliessenden Teilen wirk-
sam und vollziehbar zu machen (vgl. BURcKHARDT,
Kommentar S. 110/1; BOLLE, Das interkantonale Recht
S. 117 ff.). Ebensowenig b 'steht eine Bestimmung,
welche die Verbindlichkeit an die Veröffentlichurg im
Bundesblatt oder in der eidgenössischen Gesetzessamm-
lung knüpfen würde ...
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Klage wird gutgeheissen.
Interkantonale Auslieferung. N0 44.
111. INTERKANTONALE AUSLIEFERUNG
EXTRADITION ENTRE CANTONS
44. ExtL'ait da l'arrit du 13 octobre 1928
dans la cause Grobet1
contre 'l'nbuDal correctioDtlel de 1a GIbe.
Art. 2 de la loi ,ederale de 1852 sur l'extradition (intercantonale).
Le delit de lesions corporelles constitne nn deUt d'extradition
tontes les fois que les lesions sont graues, quand bien meme
elles ont ete cansees sans intention dolosive, par imprudence
on negligence.
Risume des ails :
Le 31 aoftt 1927, Auguste Richoz essayait une auto-
mobile sur la route de Romont a Siviriez, en compagnie
d'Henri Delabays et de Flrmin Guillaume. A la descente
de La M.lillarde ll, il fut devance par I'automobile de
Georges Grobety, qui roulait
a vive allure. Dn accident
se produisit au depassement ; les deux machines firent
une embardee
et furent projetees hors de la route.
Grobety se tiraindemne de cet accident ; en revanche,
Richoz
eut la poitrine enfoncee et une jambe brIsee ;
il dut tre hospitalise pendant longt( mps et souffre d 'une
incapacite p(:;fmanente de travail; Delabays, blesse
moins gravcment, fut cependant contraint d'interrompre
ses occupations
pendant trente jours; Guillaume eut
des cötes enfoncees et un poumon perfore ; il fit un long
sejour
a l'höpital.
Ri.choz
et consorts ont depose contre Georges Grobety
une plainte penale pour lesions corporelles par impru-
dence ou negligence.
Le 5 mars 1928,
ä I'audience du Tribunal correctionnel
de
la G:ane, instance du for du delit, GeorgesGrobety,
Vaudois d'origine et domicilie dans le canton de Vaud,
a excipe de la loi federale de 1852 sur l'extradition et