292 Staatsrecht.
Es murs deshalb den Auszulieferndenanheimgestellt
bleiben, die Unzuständigkeitseinrede, nach Bewiligung
der Auslieferung, im Strafverfahren vor den zürchersichen
Gerichten selbst geltend zu machen. Der Auslieferungs-
anspruch des Kantons Zürich
kann bei dieser Sachlage
mit dieser Begründung nicht bestritten werden. Das
umsoweniger,
. als die Sitzverlegung des Hypotheken-
kreditvereins von Zürich nach Lausanne
erst im Oktober
1926 vorgenommen worden ist, als dessen Zahlungs-
unfähigkeit schon
auf der Hand lag, und infolgedessen
den zürcherischen Gerichten auch dann
kaum verwehrt
werden könnte, den
Ort der Konkurseröffnung als für
die Kompetenzfrage nicht massgebend zu betrachten,
wenn die kantonale
Praxis sonst eine andere wäre.
X. ORGANISATION DER BUNDESRECHTS-
PFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 36. -Voir n° 36.
B. STRAFRECHT -DROIT PENAL
I. BVNDESSTRAFRECHT
CODE PENAL FEDERAL
- Urteil des Xassatiollsbofes vom 9. J 11i 1928 i. S. Byt
gegen Staatsanwaltschaft Solothurn und Moll.
Art. 67 BStR : Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
verkehrs : Voraussetzungen. (Erw. 1 und 2.)
erhebliche Gefährdung im Sinne von Abs. 2. (Erw. 2
litt. b.)
Art. 161 Abs. 2 OG : Verhältnis der vom Verurteilten im
Zivilpunkt eingelegten Kassationsbeschwerde zu der von
der Zivilpartei eingelegten Berufung. (E:rw. 3.)
Art. 50 OR : Teilnahme an fahrlässiger Körperverletzung.
(Erw. 3.)
A. -Am Abend des 8. Mai 1927 fuhren die Kassa-
tionskläger und Monika Moll im Zug Nr. 323 der Solo-
thurn-Niederbippbahn von Solothurn nach Hause. Als
Monika Moll
um 19.29 Uhr in Flumenthal aussteigen
wollte, hielten sie die Kassationskläger, die
auf der
hintern Plattform desselben 'Wagens standen, scherz-
weise
an der Hand zurück. Hans Ryf liess sie auf den
ersten,
Walter Ryf erst auf den (unmittelbar folgenden)
zweiten Signalpfiff des Zugführers los, so dass Monika
Moll den 'Vagen
erst verlassen konnte, als der Zug schon
wieder
in Bewegung war. Sie fiel dabei so unglücklich,
dass sie
unter ein Rad geriet und das linke Bein
oberhalb des Knies
amputiert werden musste.
Am 3. Mai 1928 verurteilte das solothurnische Ober-
gericht die Kassationskläger zweitinstanzlich wegen
fahrlässiger Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
verkehrs, den Walter Ryf zu einem Monat Gefängnis
und den Hans
Ryf zu a Fr. Busse. beide solidarisch zu
5000 Fr. Entschädigung an die Zivilpartei, wovon Walter
Ryf zwei und Hans Ryf ein Dritteil zu tragen hatte, und
zu den Kosten.
B. -Gegen dieses Urteil erheben Walter und Hans
Ryf reehtzeitig uüd formrichtig die Kassationsbeschwerde
ans Bundesgericht
mit dem Begehren, das Urteil sei
im Straf-und im Zivilpunkte aufzuheben und die Sache
zu neuer Entscheidung
an die kantonale Behörde zurück-
zuweisen.
C. -Die Zivilpartei beantragt, auf die Kassations-
beschwerde sei nicht einzutreten,
resp. sie sei abzu-
weisen.
D. -Die
Zivilpartei -hat gegen das gleiche Urteil im
Zivilpunkte die Berufung aus Bundesgericht eingelegt
mit dem Begehren, die zugesprochene Entschädigung sei
zu erhöhen
und zudem eine Genugtuung zuzusprechen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- -Die Monika Moll ist verunglückt dadurch, dass
sie beim Abspringen von einem in Bewegung befindlichen
Zug unter die Räder geriet. Die im Abspringen von einem
fahrenden
Zug liegende Gefahr hat sich also bei ihr in
erheblichem
Umfang verwirklicht. Es fragt sich, ob sie
durch Verschulden der
Kasnationskläger dieser Gefahr
ausgesetzt-worden sei-:
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt
ein bestimmtes Ereignis immer
dann als durch ein be-
stimmtes menschliches Verhalten verursacht, wenn dieses
ein Glied in der zum betreffenden Ereignis führenden
Kausalkette ist (vgI. BGE 41 II 94; 42 II -364; 48 II
150 ; 49 II 262). Dabei ist unmassgeblich, ob der Kausal-
zusammenhang zwischen heiden ein unmittelbarer oder
bloss ein mittelbarer, durch
Zwischenwirkungen ver-
mittelter sei (BGE 42 II 364; 42 II 660; 43 II 325 ;
II 465; 48 II 150; 48 II 477) und ob es zur Herbei-
führung des Ereignisses noch des Eingreifens einer
andern Person bedurfte, der Erfolg also
von der einen
nur im Zusammenwirken mit der andern verursacht
worden sei (vgl. BGE 42 II660; 43 II 325; 46 II 465 ;
II 430; 48 n 477). Sobald dieser Zusammenhang
zwischen Handlung und Erfolg besteht, gilt der Erfolg
als objektiv durch die
Handlung verursacht ohne Rück-
sicht darauf, ob das für die Frage der bundeszivilrecht-
lichen oder der bundesstrafrechtlichen Verantwortlich-
keit massgebend sein soll.
In diesem Sinne muss die Gefahr, der die Monika
Moll zum
Opfer gefallen ist, als durch die Kassations-
kläger verursacht geltell. Dadurch, dass sie die Monika
Moll verhinderten, rechtzeitig auszusteigen, haben sie
die Voraussetzung geschaffen dafür, dass diese
erst aus
dem bereits im Fahren befindlichen Zug ausstieg. Sie
haben
damit ein Glied in der zum Gefahrenzustand
führenden
Kausalkette gesetzt, d. h. die Gefahr be-
gründet, obschon
es zu deren Herbeüührung noch eines
weitern menschlichen Eingreüens, eben des Entschlusses
der Monika Moll selber,
trotz der Abfahrt noch auszu-
steigen, bedurfte.
Auch der zweite Kassationskläger
Hans Ryf kann dem
nicht entgegenhalten, dass
er die Monika Moll schon auf
den ersten Pfiff des Zugführers losgelassen habe und
sein Verhalten also für das weitere nicht mehr ursäch-
lich gewesen
sei. Er übersieht dabei, dass wenigstens
im
Strafpunkt nicht nach der Ursache des wirklich
eingetretenen
Unfalls, sondern nach der Ursache der
Gefahr eines solchen Unfalles gefragt wird. Auf den
ersten Pfiff folgte
aber vorscllliftsgemäss unmittelbar
der zweite und damit das Anfahren des Zuges. SChOll
das Zurückhalten bis zum ersten Pfeüensignal genügte
also
zur Begründung der Gefahr, dass die Monika Moll
nicht mehr rechtzeitig aussteigen
und beim Abspringen
vom fahrenden
Zuge verunglücken könne. Dass diese
Gefahr geringer war,
. als die durch das Verhalten des
Walter Ryf begründete, ist in der Strafausmessung
berücksichtigt worden.
b) Die Gefährdung der Monika Moll muss den Kassa-
tionsklägern auch in subjektiver Beziehung zugerechnet
werden. Die beiden mussten sich, als sie die Moll
am
Aussteigen verhinderten, darüber im Klaren sein, dass
der
Zug jederzeit abfahren könne. Im weitern mussten
sie
damit rechnen, dass die Monika Moll trotzdem aus-
steigen würde,
nur um nicht auf die nächste Station und
von da zurückfahren zu müssen. Dass das Absprinqen
von einem fahrenden Zug namentlich für eine Frauens-
person
mit Gefahr verbunden ist, konnte ihnen dabei
nicht entgehen.
Sie haben also die möglichen Folgen
ihres Benehmens voraussehen können und
damit die
Gefahr des
Eintritts dieser Folgen fahrlässig herauf-
beschworen.
2. -
Es bleibt nun noch zu entscheiden, ob darin
speziell eine fahrlässige Gefährdung der
Sicherheit des
Eisenbahnverkehrs im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 BStR
zu erblicken sei.
a) Eine Gefährdung der Sicherheit des Eisenbahn-
verkehrs besteht ganz allgemein in der Heraufheschwö-
rung einer dem technischen Bahnbetrieb innewohnenden
Gefahr. Das
kann geschehen einerseits durch Störung
des technischen Eisenbahnbetriebes in seinem plan-
mässigen Ablauf, andererseits
,aber auch durch Schaffung
eines Tatbestandes, durch welchen im Zusammenwirken
mit dem Bahnbetrieb in seinem planmässigen Ablauf
die Gefahr für ein durch
Art. 67 BStR geschütztes
Rechtsgut heraufbeschworen wird. Es fragt sich nun,
ob
und inwiefern neben der ersten auch die zweite Art
der Auslösung einer solchen Gefahr den Tatbestand
VOll Art. 67 BStR erfüllt. Der Wortlaut der Vorschrift
würde eher darauf schliessen lassen, dass
nur die Ge-
fährdung durch Betriehsstörung (BGE 54 I
50) darunter
zu subsumieren sei. Die Enstehungsgeschichte der Vor-
schrift dagegen führt zu einer andern Auslegung :
Durch Art. 67 BStR in seiner ursprünglichen Fassung
wurde derjenige
mit Strafe bedroht, welcher durch
irgendeine Handlung -Personen oder Waren, die sich
auf -einer Eisenbahn befinden, einer erheblichen Gefahr
aussetzt . Es sollte damit den Gefahren begegnet werden,
welche der Eisenbahnbetrieb für die transportierten
Menschen
und Güter in sich schliesst und durch schuld-
hafte Handlungen ausgelöst werden können. Die dem
Bahnbetrieb innewohnenden Gefahren drohen
aber in
gleicher Weise auch dem Bahnpersonal und dem Bahn-
material und es erwies sich,. wie in BGE54 I 50 näher
ausgeführt worden ist, als notwendig, diejenigen
Hand-
lungen, welche solche Gefahren auch für diese Rechts-
güter heraufbeschwören, in die Strafbestimmung einzu-
beziehen. Das
ist der Sinn des revidierten Art. 67 BStR.
Durch diesen sollte der in a. Art. 67 normierte Tatbe-
stand erweitert, nicht aber auch in anderer Beziehung
abgeändert werden. Es sollten. neben den bisherigen
noch andere,
'nicht andere Gefährdungshandlungen als
die bisherigen
mit Strafe bedroht werden. d. h. alle
nach a.
Art. 67 strafbar gewesenen Handlungen sollten
es auch nach rev. Art. 67 bleiben. -Nach Art. 67
BStR
in seinem ursplünglichen Wortlaut trat nun die Straf-
barkeit in allen Fällen ein, wo eine auf der Eisenbahn
befindliche Person oder Ware einer
im Bahnbetrieb
liegenden (erheblichen) Gefahr ausgesetzt worden
ist
(vgl. BBI. 1885 II S. 715 Nr. 17 -Verurteilung eines
Bahnbenützers durch das Bezirksgericht Payerne wegen
Gefährdung eines Mitreisenden, wobei es sich nicht
einmal
um die Auslösung einer Betriebsgefahr handelte).
Diese allgemeine Voraussetzung
der Strafbarkeit war
hier erfüllt. Die Kassationskläger hatten eine auf einer
Eisenbahn befindliche Person einer
(im technischen
Bahnbetrieb liegenden, Gefahr (des überfahrenwerdens)
ausgesetzt.
b) Art. 67 Abs. 2 rev. BStR (a. Art. 67) verlangt nun
im weitern, dass die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs
Strafreeht.
erheblich gefährdet (die Gefahr erheblich) sein müsse.
Die Kassationskläger bestreiten, dass diese
Voraus-
sntzun.? :orhnnde.n gewesen sei, mit der Begriindung,
(he Mnghchkelt emes unglücklichen Ausganges sei hier
so genng und von so viel ZufäIligkeiten abhängig ge-
wesen, dass von einer erheblichen Gefährdung nicht
gesprochen werden könne. Allein die Erheblichkeit
der
Gefahr im Sinne dieser Vorschrift bestimmt sich nicht
nach dem Grad
der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirk-
lichung -eine erhebliche Gefahr ist nicht eine dringende
Gefahr
-, sondern nach dem Schaden, welcher bei
voller Verwirkichung
der Gefahr eintreten würde. Dieser
mögliche Schaden soll
VOll gewisser Erheblichkeit sein
wenn die Handlung
nach Art. 67 Abs. 2 BStR bestraft
werden solle. Ist diese-Voraussetzung erfüllt. so kann
der höhere oder geringere Grad der Gefährdung bei der
Strafzumessung berücksichtigt und
bei geringer Schadens-
wahrscheinlichkeit sogar
auf Geldbusse herabgegangen
werden (Art. 67 Abs. 2
i. f.), aber die Strafbarkeit bleibt
trotzdnm begründet. Dass es sich vorliegend um eine
erheblIche Gefährdung im Sinne dieser Ausführungen
handelte, haben die Kassationskläger
mit Recht nicht
in Abrede gestellt.
3 .. -Die .Kassationsklägerhaben das Obergerichts-
uneII auch mbezug auf den Zivilpunkt angefochten.
le Erhehung der zivilrechtlichen Einreden gegenüher
emem
auf Anwendung von BUlldesstrafrecht und Bundes-
zivilrecht heruhenden letztinstanzlichen kantonalen
Urteil mit Kassationsheschwerde ist nach Art. 161
Abs. 2, namentlich Satz 2 OG selbst da zulässig, wo
as Uneil im Zivilpunkt mit Berufung ans Bundesge-
ncht hatte angefochten werden können. Die Kassations-
beschwerde
ist hier auch nicht etwa darum ausgeschlossen,
eil von der Zivil partei die Berufung ergriffen worden
Ist.
In diesem Berufungsverfahren kann ja nur über die
Begehren der Zivilpartei um Erhöhung der zugespro-
chenen Entschädigung und um
Zuspruch einer Genug-
tuungssumme, nicht über diejenigen der Kassations-
kläger
um Aufhebung oder Herabsetzung der Schaden-
ersatzsumme geurteilt werden,
da von dieser Seite
weder eine selbständige noch eine Anschlussberufung ein-
gereicht worden
ist und angesichts der Kassatiolls-
heschwerde auch nicht eingereicht werden konnte, eine
reformalio in pejus im Berufungsverfahren aber aus-
geschlossen
ist (TH. WEISS, Berufung S. 120 a). über
die von den Kassationsklägern im Zivilpunkt gestellten
Begehren muss deshalb
im Kassationsverfahren geur-
teilt werden.
Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit
für den der
Monika Moll zugestossenen
Unfall trifft zweifellos den
Walter Ryf. der die Moll bis
zur Ahfahrt des Zuges zu-
rückgehalten
und damit -fahrlässig -die Ursache
für den Eintritt des Unfalles gesetzt hat. Weniger ein-
fach
ist die Frage nach der zivilrechtlichen Verantwort-
lichkeit des
Hans Ryf zu beantworten, da dieser die
Moll schon
vo-rher freigegehen hat, sein Verhalten also
für alles, was sich nachher ereignete. nicht
mehr unmittel-
bar ursächlich war. Allein das Bundesgericht hat sich
in ständiger Rechtsprechung
zur Auffassung bekannt,
dass wenn mehrere durch gemeinsames Handeln die
Gefahr des Eintrittes eines bestimmten Schadens be-
gründen, der
dann wirklich eintretende Schaden allen
Teilnehmern zugerechnet werden muss, selbst wenn er
nur die Verwirklichung der von einem unter ilmen ge-
setzten Gefahr
ist (BGE 25 II 822 Erw. 4; 42 II 478
Erw.
4,; 45 II 308 Ahs. 2). Diese Voraussetzungen der
zivilrechtlichen Teilnehmerhaftung sind hier in der
Person des
Hans Ryf CIfüllt. Er hat in gemeinsamem
Handeln
mit Walter Ryf die Gefahr begründet, der dann
die Monika Moll
zum Opfer gefallen ist. Dem Umstand,
dass ihm dabei das geringere Verschulden eines Ge-
hülfen)) trifft,
hat das Obergericht bei Verlegung der
Schadenersatzsumme im internen Verhfiltnis Rechnung
getragen.
I. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
40. 'Urteil vom 22. Jllni 1928 i. S. Johannes n.-Stiftung
gegen Zürich und. Scha.tfhauioen.
Verwirkuug des Steuerhoheitsanspruchs gegenüber der kolli-
dierenden Besteuerung des Pflichtigen durch einen anderen
Kanton bei Unterlassung der Geltendmachung des Be-
steuemngsrechts während der Steuerperiode selbst in der
Annahme fehlender Steuerhoheit. Was ist zu jenel' Wahrung
des Hoheitsanspruchs im Steuerjahre selbst nötig '1 (Erw. 1.)
Steuerdomizil einer Stiftung (insbes. Familienstiftung). In-
wiefern ist dafür der statutarische zivilrechtliche Wohnsitz
der Stiftung massgebend? (Erw. 2 und 3.)
A. --Am 25. Oktober 1901 haben Witwe Luise B.
und ihre Söhne Hans und Emil B., alle in Zürich, zum
Andenken
an ihren verstorbenen Gatten und Vater
Johannes B., von und in Zürich, durch öffentliche
Urkunde und unter der durch 41, 44 des Privat-
rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich als
GilltigktitserfordHnis
vorgeschrieber..en Anzeige an den
Stadtrat von Zürich als Obuaufsithtsbthörde die .loh.
R-Stiftung Zürich errithtd. Glkdu der Stiftung
sollten nach 1 der Stiftupgsurkur..de die jeweiligen
ehelichen Nachkommen von Hans und Emil B. sein, die
den Namen B.
tragen und in Zürith vHbürgert sind,
gleichgültig
wo sie ihren Wohnsitz haben. Als Stiftungs-
zweck wurde
in 2 bezeichnet die Förderung des sitt-
... Gekürzter Tatbestand,
AS 54 1-1928