236 Staatsrecht.
kehrt darum, ob es ihm niebt in Abweichung von dieser
Rechtsordnung zwecks Vermeidung eines Doppelbürger-
rechts
aberkannt werden soll. Doppelbürgerrechte aber,
die infolge Kollision der schweizerischen Rechtsordnung
mit dem in andern Staaten geltenden jus soli ent-
stehen, hat die schweizerische Praxis von jeher zuge-
lassen. Vgl. SAUSER-HALL, La nationalite en droit suisse
S. 53 ff., speziel S. 57.
5. -
Der Rekurrent muss daher -wenigstens solange
das russische
BUrgerrecl1t des Vaters nicht feststeht -
HIs Bürger der schweizerischen Heimatgemeinde seiner
Mutter gelten und hat demgemäss dieser Gemeinde gegen-
über einen Anspruch
auf Ausstellung eines Heimat-
scheines. Auf welchen Namen er auszusteBen sei, ist
l'rst von den kantonalen Behörden zu entscheiden,
reaell deren Verfügun"g-dann allenfalls das zutreffende
o 0
Rechtsmittel des Bundesrechts ergriffen werden kann.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde "drd begründet erklärt und der Re-
gierungsrat des
Kantons Bern ange,viesen, die Burger-
gemeinde Rohrbach
zur AussteHung eines Heimat-
scheines für dt'll Rekurrenten zu yerhalt(,ll.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
34. 'Urteil vom al. September lSaS
i. S. Atzli gegen Ba.selsta.dt und Einwohnergemeinde Olten.
Bauunternehmer, der ausserhalb seines Vohnsitzkantons
Land kauft, es überbaut und die Häuser verkauft. Steuer-
ort filr den beim Weiterverkauf realisierten Gewinn.
A. -Der Rekurrent wohnt in Olten und betreibt
daselbst ein Baugeschäft . Er ersteHt in-und ausserhaJb
Doppelbesteuerullg. N° 34. 2a7
semes. Wohnortes auf eigene Rechnung Häuser, um
sie dann mit Gewinn zu verkauten. So hatte er im Jahre
1926 in Basel Land gekauft, darauf vier Wohnhäuser
gebaut und diese noch im selben Jahre verkauft (Ver-
kaufspreise zusammen rund 220,000 Fr.). Er machte
dabei einen Gewinn von 14,500 Fr., berechnet in der
Weise dass von den Verkaufspreisen abgezogen wurden:
der Ankaufspreis des Landes, die Baukosten, einschliess-
lieh je eines Betrages für Architektenhonorar und Bau-
leitung, und die Unkosten. Für diesen Gewinn ,"yurde
der Rekurrent in Basel besteuert mit 1638 Fr. 50 Cts.
Das kantonale Gesetz betr. die direkten Steuern vom
6. April 1922 unterwirft in 14 der baselstädtischen
Besteuerung das
Einkommen auswärtiger Eigentümer
aus
im Kanton gelegenen Grundstücken. Nach 17
gelten als steuerbares Einkommen auch
der Kapital-
gewinn und Kapitalzuwachs, die auf Vermögensobjekten,
insbesondere Grundstücken, sei es
durch Verkauf oder
Höherbewertung, erzielt werden.
Der Rekurrent be-
zahlte die erwähnte Steuer am 20. Dezember 1926.
Nach seiner
unbestritten gebliebenen Angabe wurde
die Vornahme
der Zufertigung der Häuser an die Käufer
von der vorherigen Entrichtung der Stel,ler abhängig
gemacht.
In der Folge wurde der Rekurrent verhalten, die
14,500
Fr. Gewinn auf den Bauten in Basel als Teil seines
Geschäftseinkommens auch in Olten der Gemeinde
gegenüber
zu versteuern. In diesem Sinne entschied die
Ober-Rekurskommission des
Kantons Solothurn am
18. April 1928, indem sie namentlich abstellte auf das
Urteil
des Bundesgerichts in Sachen Rosenthai vom
2.
Februar 1923 (BGE 49 I NI'. 7). Der Entscheid wurde
dem
Rekurrenten am 25. Mai 1928 zugestellt.
Schon am 4. Juli 1927 hatte dieser die Steuerver-
waltung von
Baselstadt darauf aufmerksam gemacht.
dass Olten
ihm den Abzug des in Basel besteuerten Ein-
kommensbetrages nicht gestatten wolle, und daher den
bezahlten Betrag zurückgefordert. Das Begehren wurde
von der Steuerkommission Baselstadt
am 28. Oktober
und vom Regierungsrat am 12. Dezember 1927 als
materiell unbegründet abgewiesen.
B. -Am 23. Juli 1928 hat Atzli den staatsrechtlichen
Reknrs ans Bundesgericht wegen Doppelbesteuerung
ergnffen.
Er verlangt, es sei der Steueranspruch von
Baselstadt aufzuheben
und Baselstadt habe die Steuer von
Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten, eventuell sei Olten
nicht berechtigt, den fraglichen Betrag zu besteuern.
C'. -Der Regierungsrat von Baselstadt beantragt,
es seI der Rekurs abzuweisen, soweit er sich gegen Basel-
stadt richtet. Er beEtreitet dass das Urteil RosenthaI
hier zutreffe.
Es handle sich nicht um einen Güter-
händler, der durch seine Handelstätigkeit einen
Gewinn-
erziele. ( Beim Rekurrenten liegen vielmehr-die Ver-
hältnisse so, dass er im Kanton Baselstadt Land er-
worben
und dieses durch Überbauung in Wohnliegen-
schaften umgewandelt
hat. Nach dem baselstädtischen
Steuerrecht stellt der Unterschied zwischen Ankaufs-
p:eis des Landes und Verkaufspreis der fertig gestellten
LIegenschaften abzüglich der
darauf gemachten Auf-
wendungen steuerpflichtiges Einkommen aus dem
Ver-
kaufe von Grundstücken dar.' Es handelt sich dabei
um einen
'Wertzuwachs, der allerdings nicht durch eine
besondere Steuer, sondern durch die ordentliche Ein-
kommenssteuer getroffen
drd. Ein solches Zuwachs-
gewinneinkommen
auf Grundstücken muss aber unter
allen Umständen dem Kantone der gelegenen Sache zur
Besteuerung vorbehalten werden, soll nicht die Vert-
zuwachssteuer überhaupt illusorisch gemacht werden.
Denn würde in solchen Fällen das
Recht zur Besteuerung
dem Vohnsitzkanton des Baumeisters zuerkannt, so
könnten die Liegenschaftseigentümer in Basel die Steuer
dadurch umgehen, dass sie die Liegenschaften
an einen
Strohmann verkauften, der seinen
Vohnsitz in einem
Kantone ohne Vertzuwachssteuer (Spezialsteuer oder
Doppelbesteuerung. N° 34.
23fJ
allgemeine Einkommenssteuer) hätte, und dieser dann
später die Liegenschaften wieder an den ursprüllglichen
Eigentümer
zu einem nominell höheren Preise zurück-
geben würde. Solchen Möglichkeiten sollte von Anfang
an der Riegel geschoben werden, was nur dadurch ge-
schehen kann dass das Recht zur Besteuerung des
Zuwachsgewinneinkommens ohne Ausnahme dem
Orte
der gelegenen Sache zuerkannt wird.
Dass in dem vom Rekurrenten erzielten Gewinn ein
reiner Wertzuwachs enthalten ist, dürfte demjenigen,
der die Verhältnisse
auf dem Liegenschaftsmarkt in
Basel kennt,
klar sein. Denn durch die Überbauung
bisher brach liegenden Terrains wurde das Terrain selbst
mehr wert, ohne Rücksicht auf die Aufwendungen
für
den eigentlichen Bau. Das ergibt sich schon daraus, dass
der
Rekurrent für Architektenhonorar und Bauleitung
pro
Haus einen Betrag von 4250 Fr. in Abzug gebracht
und die Steuerbehörde in Basel diesen Abzug nicht
beanstandet
hat. Das, was die Steuerbehörde in Basel
im Falle des Rekurrenten für sich
beansprucht, ist
lediglich die Besteuerung des 'Vertzuwachses nach Abzug
des Entgeltes für die berufliche Tätigkeit des Rekur-
renten als Baumeisters.
Für den Kanton Baselstadt hat die vorliegende Frage
die grösste Bedeutung,
da zahlreiche Baugeschäfte auf
dem Gebiete des Kantons Baselland ihren Geschäfts-
sitz haben
und von dort aus im Kanton Baselstadt,
teils auf
selbnt gekauftem Land, teils für fremde Rech-
nung
auf fremdem Boden Bauten errichten. Im letzteren
Falle
kommt selbstverständlich eine Besteuerung des
Bau:neisters durch den Kanton Basf'lstadt nicht in
Frage,
da hier der Wertzuwachs der Liegenschaft beim
Bauherrn in Erscheinung
tritt. Wo dagegen der Bau-
meister zugleich Bauherr ist, d. h. wo er auf eigenem
Grund
und Boden im Kanton Baselstadt baut, muss
die Besteuerung des Zuwachsgewinneinkommens dem
Kanton Baselstadt vorbehalten bleiben.
240 Staatsrecht.
D. -Die Ober-Rekurskommission von Solothurn und
die Einwohnergemeinde Olten haben die Abweisung des
Rekurses
beantragt, soweit er sich gegen die Besteuerung
in Olten richtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Der Rekurs ist rechtzeitig erhoben gegenüber
dem Entscheide der Ober-Rekurskommission
von Solo-
thurn. Damit gilt die Rekursfrist auch als gewahrt, was
die kollidierende
Besteuerung in Baselstadt anlangt.
Das Rekursrecht ist in letzterer Beziehung auch nicht
etwa verwirkt, was der Regierungsrat von Baselstadt
übrigens auch nicht geltend macht; denn einmal hat
der Rekurrent die Steuer in Basel nicht freiwillig bezahlt,
sondern
er handelte dabei unter einern Zwange, da sonst
die
Fertigung der Häuser nicht stattfinden konnte;
andererseits konnte er zur Zeit der Bezahlung nicbt
wissen, dass er den Einkommensbetrag, wofür er in
Basel
besteuert ' vurde, nachher auch in Olten werde
versteuern müssen.
-Der Rekurrent iat keine geschäftliche Niederlas-
sung in Basel, die ein sekundäres Steuerdomizil begrün-
den würde. Die Besteuerung -hier erfolgte denn auch
nicht aus dem Gesichtspunkt eines dortigen Geschäfts-
betriebes des
Rekurrenten, sondern ausschliesslich aus
demjenigen des Kapitalge, .. inns oder vYeltzuwachses
auf Liegenschaften, welchei' in Basel der Einkommens-
steuer unterliege. Naeh der bundesgerichtlichen Praxis
kann der vYertzuwachs, der beim Verkauf einer Liegen-
schaft realisiert wird, am Orte der Liegenschaft besteuelt
werden -sei es mit einer Spezialsteuer, sei es mit der
allgemeinen Einkommenssteuer -, wenn der bisherige
Eigentümer und Verkäufer der Liegenschaft in einem
Hlldern Kanton wohnt (BGE 45 I 285 ff.; 49 I 45).
Das
trifft aber nur zu für eine Yertsteigerung, die ohne
Zutun des Eigentümers infolge der Aufwendungen und
der Entwicklung des Gemeinwesens eingetreten, also
Doppelbesteuennig. N" 34. 241
durch die äusserlichen Verhältnisse bedingt ist und die
daher als Liegenschaftsertrag im weitern Sinne ange-
sehen werden
kann, nicht dagegen für einen Gewinn aus
dem Verkaufnder im wesentlichen die Folge der gewerb-
lichen Tätigkeit des Verkäufers ist. Der berufsmässige
Liegenschaftshändler
hat infolgedessen den Gewinn aus
seiner Handelstätigkeit nicht am Orte der Liegenschaften,
die
umgesetzt werden, sondern an seinem Wohnort
zu versteuern (zitiertes Urteil RosenthaI). Das Gleiche
muss
auch gelten für den Bauunternehmer, der Land
kauft, darauf Häuser erstellt, sie verkauft und aus
dieser gewerblichen Tätigkeit einen Gewinn erzielt.
Das ist aber der Fall des Rekurrenten. Der Gewinn, den
er mit den vier Häusern in Basel gemacht hat und der
Gegenstand der Besteuerung in Basel bildet, hat seint.'
Quelle in der Unternehmertätigkeit des Rekurrenten.
Er ist typischer Unternehmergewinn. Auch der Regie-
rungsrat von Baselstadt behauptet nicht, dass es sich
ganz oder zum Teil um eine Weltsteigerullg handle, die
unabhängig
von der Tatsache der Überbauung, aus all-
gemeinen Ursachen, eingetreten wäre, die sich also in
gleicher Weise bei
unbebautem Land in ähnlicher Lage
zeigen würde, sondern
er führt den Wertzuwachs zurück
auf die Überbauung, also die Unternehmertätigkeit des
Rekurrenten. Da dieser in demselben Jahr das Land
gekauft, überbaut und wiederverkauft hat, ist ja auch
ein wesentlicher vYertzuwachs der gedachten Art von
vorneherein nicht sehr wahrscheinlich; das finanzielle
Ergebnis des Geschäfts, zirka
5% der Verkaufspreise,
übersteigt
tatsächlich keineswegs das Mass eines eher
bescheidenen Unternehmergewinus, selbst wenn man
beachtet, dass dabei ein gewisser Betrag für Architekten-
honorar und Bauleitung vorweg abgezogen ist. (Die
Frage bedarf daher auch hier keiner Erörterung, wie
eine solche
von der Überbauuug unabhängige Wert-
vermehrung, die im Verkaufspreise festgestelltennassen
enthalten wäre, im interkantonalen Verhältnis steuer-
AS 54 I -1928 17
rechtlich zu behandeln wäre. Vgl. BGE 49 146 f.). Vom
bundesrechtlichen
Standpunkt aus hat man es daher
bei dem Gewinn des Rekurrenten aus dem
Bau der
vier Häuser in Basel nicht zu
tun mit Wertzuwachs
auf Liegenschaften, Liegenschaftsertrag im weitern Sinne,
der in Basel als dem Orte der Liegenschaften besteuert
werden könnte, sondern
mit einem Teilertrag des Ge-
schäftsbetriebs . des Rekurrenten, der ausschliesslich
in Olten als dem Orte, wo das Geschäft sich befindet,
der Besteuerung unterliegt.
Die praktischen Bedenken, die der Regierungsrat
von Baselstadt gegen diese Lösung geltend macht, er-
scheinen nicht als stichhaltig. Die Besteuerung des
Wertzuwachses
auf Liegenschaften im eigentlichen Sinn
bleibt auch auswärts 'Yohnenden Eigentümern gegenüber
unberührt,
und was die basellandschaftlichen Bauunter-
nehmer anlangt, die auf eigene. Rechnung in Basel Bauten
errichten, ohne einen steuerpflichtigen Gewerbebetrieb
daselbst zu haben,
so geht es eben biIndesrechtlich nicht
an, class Baselstadt sie für einen Teil ihres Geschäfts-
gewinns besteuert, und es kann dieses Verbot nicht
dadurch umgangen werden, dass die Besteuerung in
die Form der Einkommenssteuer
auf Wertzuwachs
gekleidet wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass die ange-
fochtene baselstädtische
Steuerauflage aufgehoben wird
und der Kanton Baselstadt dem Rekurrenten die be-
zogene
Steuer von 1638 Fr. 50 Cts. zurückzuerstatten
hat.
Gerichtsstand. No 35.
VI. GERICHTSSTAND
FOR
35. Orteil vom 1. Juni 1928
i. S. Otto gegen Bern, Appenationshof.
Buudesrechtlicher, dem Art. 59 BV derogierender Gerichts-
stand am Wohnsitz des klagenden Ehegatten für die Ver-
fügungen
nach Art. 169, 170 ZGB, auch soweit sie die Fest-
setzung von vermögensrechtlichen Forderungen (Unter-
haltsansprüchen) an den anderen Ehegatten zum Gegen-
stand haben. Geltung auch für ausländische Ehegatten,
von denen der Kläger seinen Wohnsitz iri der Schweiz hat,
oder analoge Anwendung des Scheidmigsgerichtsstandes
der Haager Konvention, wenn die Ehegatten einem Kon-
ventionsstaate angehören' Die Voraussetzung einer kant.
ZPO für die Vollstreckung ausländischer Urteile, dass das
Urteil von einem nach den Grundsätzen des schweiz. Rechts
zuständigen Richter erlassen sein muss, darf ohne Willkür
als erfüllt betrachtet werden, sob.ald sich auch der Ort,
wo nach internem schweiz. Recht die Klage hätte erhoben
werden müssen,
im Urteilsstaate befunden haben würde.
! Nach 1360 des deutschen BGB hat der Mann der
.Frau nach Massgabe seiner Lebensstellung, seines Ver-
mögens und seiner Erwerbsfähigkeit Unterhalt zu ge-
währen. Leben die
Ehegatten getrennt, SO ist. solange
einer von ihnen die Herstellung des ehelichen Lebens
verweigern darf
und verweigert, der Unterhalt durch
Entrichtung einer Geldrente zu
gewähren: die Unter-
haltspflicht fällt weg oder beschränkt sich auf die
Zahlung eines Beitrages, wenn der Wegfall oder die
Beschränkung
mit Rücksicht auf die Bedürfnisse, sowie
auf die Vermögens-und Erwerbsverhältnisse der Ehe-
gatten der Billigkeit entspricht ( 1361). Verweigert
werden kann die Herstellung der ehelichen Gemein-
.schaft nach 135311
.. a., wenn der sie verweigernde
Ehegatte. berechtigt wäre;
auf Scheidung zu klagen.