VIII. GERICHTSTAND
FOR
18. Urteil vom 2. Kä.rz 1928 i. S. Bordonzotti
gegen Obergericht Zürich.
Gerichtsstand für die Scheidungsklage (Art. 144 ZGB) und
den Erlass vorsorglicher Massregeln nach Art. 145 ebenda.
Scheid,ungsklage der Ehefrau verbunden mit einem Gesuche
um solche Massregeln an dem Orte. wo sie sich in der Absicht
dauernden Verbleibens aufhält, unter Berufung auf Art. 25
II ZGB. Befugnis des angegangenen Richters, die Frage
der Berechtigtheit des Getrenntlebens selbständig zu prüfen.
auch wenn die Ehefrau früher mit einem dahingehenden
Begehren nach Art. 170 ZGB abgewiesen worden war.
Einfluss einer vorher an sie ergangenen richterlichen Auf-
forderung nach Art. 140 II ebenda. Unterschied von einem
nach Art. 169 1. c. ergangenen richterlichen Gebote zur
Rückkehr. - Gefährdung des wirtschaftlichen Auskom-
mens i. S. von Art. 170 ZGB.
A. -Die Eheleute Bordonzotti-Gerosa wohnten
während einigen Jahren in Basel, wo der Ehemann (der
heutige
Rekurrent) einen Handel in Musikinstrumenten
betrieb. Im Juli 1926 begab sich die Ehefrau (die heutige
Rekursbeklagte) vorübergehend
zu ihrer Mutter nach
Winterthur, nachdem sie vorher erfolglos vom Zivil-
gerichtspräsidenten
Baselstadt die Bewilligung zum Ge-
trenntleben zu erwirken versucht hatte. Als sie nach
kurzer Zeit wieder zurückkam, verweigerte ihr der
Ehemann die Aufnahme in die eheliche Wohnung.
Mahnungen des Zivilgerichtspräsidenten
an ihn hatten
keinen Erfolg. Im September 1926 verlangte der Rekur-
rent seinerseits beim Zivilgerichtspräsidenten die Bewilli-
gung zum Getrenntleben. Da er in der Verhandlung vom
17.
September 1926 erklärte, in den nächsten Wochen
die Scheidungsklage einreichen zu wollen,
worauf die
Rekursbeklagte ihren Einspruch gegen das Begehren
Gerichtstand. NQ 18.
zurückzog, entsprach der Zivilgerichtspräsident dem-
selben,
unter Verpflichtung des Gesuchstellers zur Zahlung
eines monatlichen Unterhaltsbeitrages
von 150 Fr. an
die Rekursbeklagte. Nachdem die Scheidungsklage dann
nicht erhoben worden war, verfügte der Zivilgerichts-
präsident am 23. November 1926 : die Bewilligung zum
Getrenntleben werde aufgehoben, der Rekurrent habe
seine Frau wieder aufzunehmen, sobald sie es verlange.
Und am 13. Deze.mber 1926 ordnete er an, dass der
Rekurrent den auferlegten Unterhaltsbeitrag von 150 Fr.
weiter zu leisten habe, solange er sich rechtswidrig
weigere,
mit seiner Frau zusammenzuleben. In der
Folge liess der Rekurrent der Rekursbeklagten durch
Vermittlung des Zivilgerichtspräsidenten mitteilen, dass
er Basel verlassen und nach seinem tessinischen Heimat-
ort Barico di Croglio zurückkehren werde, wo er seine
Frau aufzunehmen bereit sei. Die Rekursbeklagte
lehnte es
ab ihm dorthin zu folgen, wobei sie u. a.
darauf hinwies, dass sie alsdann offenbar wieder mit
Mutter und Schwester des Rekurrenten zusammenleben
müsste, wie schon
früher einmal während einiger Jahre,
wo sie von diesen schlecht behandelt worden sei. Die
gleiche
Erklärung gab sie dem Zivilgerichtspräsidenten
auf eine erneute Aufforderung des Mannes zur Aufnahme
der ehelichen Gemeinschaft in Croglio ab. Am 24. Februar
1927 verfügte der Zivilgerichtspräsident in Erwägung ,
dass der Ehemann nach seinen eigenen Angaben sein
Geschäft
verkauft hat und von Basel wegzuziehen
gedenkt, dass
er nach eigenen Angaben nicht imstande
ist, für die Frau einen Unterhaltsbeitrag von 150 Fr.
monatlich aufzubringen, dass sein ganzes Verhalten
wenig
von aufrichtiger ehelicher Gesinnung erkennen
lässt, dass
daher das Begehren um Viederaufnahme der
Gemeinschaft als zur Unzeit gestellt zu betrachten ist.
solange
der Ehemann nicht imstande ist, der Frau ein
festes
Heim und genügendes Auskommen zu bieten ,
der Ehefrau werde vorläufig das Getrenntleben bewil-
ligt, der Unterhaltsbeitrag bleibe auf 150 Fr. festgesetzt.
Bevor diese Verfügung mitgeteilt war, schrieb der Rekur-
rent am 28. Februar 1927 dem Zivilgerichtspräsidenten.
dass
er seit dem 19. Februar in Barico angemeldet sei
und wohne, und bat ihm die weiteren Verhandlungen
in seiner Sache an diese neue Adresse zuzustellen. Am
6. Mai 1927 stellte er beim Pretore von Lugano-Campagna
als
Richter seines Wohnsitzes die Begehren, die Ver-
fügung des Zivilgerichtspräsidenten Baselstadt vom
24. Februar sei als nichtig zu erklären und die Rekurs-
beklagte aufzufordern (e diffidata), binnen 15 Tagen
das eheliche Zusammenleben in Barico wieder auf-
zunehmen.
Der Pretore erledigte die Eingabe in der
Weise, dass er zunächst am 10. Mai, ohne die Rekurs-
beklagte vorher anzuhören, an sie gestützt auf Art. 140
ZGB ( richiamato 1'art. 140 CCS ) eine entsprechende
Aufforderung ergehen liess
und im übrigen die Parteien
auf den 17. Mai zu einer kontradiktorischen Verhandlung
vorlud. Auf
Grund derselben entschied er sodann am
letzteren Tage, die Verfügung des baselstädtischen
Richters vom 24. Februar werde im Sinne der Erwägungen
widerrufen . In den Erwägungen wird ausgeführt:
die streitige Verfügung habe auf der Annahme beruht,
dass der Rekurrent nicht in der Lage sei, der Rekurs-
beklagten an seinem neuen Wohnorte eine genügende
Wohnung und ausreichenden Lebensunterhalt zu bieten.
Heute ergebe sich nun aber aus einer Bescheinigung der
Municipalita di Croglio vom 18. März 1927, dass er in
Barico nicht nur über eine allen Anforderungen des
ländlichen Lebens
und der Schicklichkeit entsprechende
Wohnung verfüge, sondern auch mit seinem Verdienst
als Musiklehrer
und Instrumentenhändler für die Bedürf.:.
nisse
der Familie aufkommen könne. Da infolgedessen
die Voraussetzungen
zum Getrenntleben für die Ehe-
frau nicht mehr bestünden, könne sie auch zu diesem
Zwecke
vom Rekurrenten keinenUnterhaltsbeitrag
mehr beanspruchen. ( Il decreto provvisionale in ques-
Gerichtstand. N0 18.
tione deve pertanto essere revocato non perche fosse
infondato nel
momento in cui venne prolato, ma perehe
e stato provato 0 quante meno reso verosimile la cessa-
zione deI motivo ehe
l'ha dettato.
Die Rekursbeklagte zog diesen Entscheid nicht weiter.
Im Juni 1927 leitete sie in Winterthur die Scheidungs-
klage ein
und stellte beim dortigen Bezirksnericht das
Gesuch, es sei
der Beklagte durch vorsorglIche. Mass-
regel nach
Art. J 45 ZGB für die Dauer des ScheIdungs-
prozesses
zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts-
beitrages von la Fr. an die Klägerin zu verhalten.
Sie machte geltend, dass trotz dem Entscheide des
Luganeser
Richters nach wie vor Tatsachen,... vorlägen,
die sie berechtigten, im Sinne von Art. 1,0 ebenda
getrennt zu leben und demnach in Vinterthur als. dem
Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verblelbens
aufhalte, zu klagen (Art. 144, 25
11 1. c.), womit auch
die Zuständigkeit des dortigen Gerichts für di begnhrte
Anordnung gegeben sei. Der Rekurrent bestntt semer-
seits die
Zuständigkeit des Zürcher Richters, weil nach
den
Verfügungen des Pretore von Lugano-Campagna
vom 10.
und 17. Mai von einem berechtigten Getrennt-
leben der Klägerin nicht mehr die Rede sein könne und
sie demzufolge am Vohnsitze des Rekurrente vorz
gehen habe, der nach Art. 25 I ZGB auch der Ihre seI.
Eventuell beanstandete er die Höhe des geforderten
Beitrages.
Durch Beschluss vom 7. Oktober 1927 ver-
pflichtete
das Bezirksgericht Winterthur den !lekur-
renten an die Rekursbeklagte während des ScheIdungs-
prozesses monatlich
zum voraus 150 Fr .. als Unterhalts-
beitrag zu zahlen. Einen dagegen genchteten Rekuns
des Ehemanns, der sich ausschliesslich noch auf dIe
Zuständigkeit
der zürcherischen Gerichte bezog, hat as
Obergericht des Kantons Zürich I. Kammer am 26. No-
vember 1927. abgewiesen. .
B. -Gegen den Entscheid des Obergenchts hat
Angelo Bordonzetti unter Berufung auf Art. 189 111 OG
beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben
mit dem Antrage, es seien die Gerichte des Kantons
Zürich für die Beurteilung der Scheidungsklage der
Rekursbeklagten und für deren Begehren um vorsorg-
liche Massregeln als
unzuständig zu erklären. Es wird
vorgebracht: nach dem Urteile des Bundesgerichts vom
29 Dezember 1921 in Sachen Zürcher (BGE 47 I 419)
hätten die im Verfahren nach Art. 169 ZGB ergangenen
richterlichen Verfügungen,
durch die einem Ehegatten
zum Schutze der Gemeinschaft ein bestimmtes Ver-
halten auferlegt werde, wegen ihres nicht bloss deklara-
torischen, sondern
konstitutiven, rechtsschaffenden Cha-
rakters absolute Geltung für das ganze Gebiet der
Schweiz, solange sie nicht wieder aufgehoben seien.
Dazu gehöre auch ein in diesem Verfahren ergangenes
Gebot
an die Ehefrau -zum Ehemann zurückzukehren.
Es müsse demnach, sobald es formell noch zu Recht
bestehe, vom Richter des tatsächlichen Wohnortes der
Ehefrau, den diese mit einer Scheidungsklage angehe,
als rechtsgiltig
anerkannt werden und es sei dieser
Richter nicht mehr befugt, die Frage der Berechtigung
der Frau zum Getrenntleben 'selbständig zu prüfen und
widersprechend zu lösen, um daraus seine Zuständigkeit
für die Scheidungsklage herzuleiten. Um einen solchen
Tatbestand handle es sich aber hier, nachdem der Pretore
von Lugano-Campagna nicht nur die frühere Verfügung
des Zivilgerichtspräsidenten
Baselstadt vom 24. Februar
1927 aufgehoben, sondern darüber hinaus der Rekurs-
beklagten positiv geboten habe, zum Rekurrenten zurück-
zukehren. Die Gründe,
aus denen die Vorinstanz glaube,
sich
über diese Anordnungen hinwegsetzen zu können,
seien offenbar haltlos.
Weder sei es richtig, dass der
Pretore nur die Verpflichtung des Rekurrenten zur
Leistung eines Unterhaltsbeitrages, nicht auch das auf
Art. 169/70 ZGB beruhende Recht der Rekursbeklagten
zum Getrenntleben aufgehoben habe -er habe ihr viel-
mehr auch das letztere ausdrücklich aberkannt -noch
Gerichtstand. N° 18.
habe es sich im Urteil Zürcher ausschliesslich um die
Feststellung gehandelt, dass ( die Ehefrau keine aus-
reichenden Gründe
zum Getrenntleben habe und deshalb
keinen selbständigen Wohnsitz begründen
könne . Wenn
der Pretore von Lugano nicht Rekurs-oder Berufungs-
instanz im Verhältnis zum Basler Zivilgerichtspräsiden-
ten sei, so sei er doch, als sich der Rekurrent am 6. Mai
an ihn gewendet habe, der zuständige Richter zum
Schutze der ehelichen Gemeinschaft
nach Art. 169 ZGB
gewesen und habe deshalb die dem damals bestehenden
Tatbestande entsprechenden neuen Anordnungen treffen
können, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der
Basler Verfügung sich als
nicht mehr zutreffend erwiesen
hätten. Umgekehrt sei gerade die letztere Verfügung,
,,,eil VOll einem unzuständigen Richter erlassen, für den
Rekurrenten von vorneherein nicht verbindlich gewesen,
indem
er im Zeitpunkte ihres Erlasses bereits nicht mehr
in Basel gewohnt habe. Auch materiell hätten zudem
die Voraussetzungen zum Getrenntleben bei Einreichung
der Scheidungsklage nicht vorgelegen. Der Rekurrent
besitze in Barico eine eigene 'Vohnung mit drei Zimmern
im mütterlichen Hause und verdiene seinen Unterhalt
als lVIusiklehrer und Instrumentenhändler, sodass die
Rekursbeklagte, wofür
auf einen Bericht des Gemeinde-
rates
von Barico die Croglio abgestellt werde, dort ein
genügendes Auskommen finden könne. Auch die gesund-
heitlichen Gründe, aus denen die erste
Instanz im An-
schluss
an ein von der Rekursbeklagten vorgelegtes
Privatzeugnis des Arztes Dr. Meerwein die
Berechtigung
zum Getrenntleben habe herleiten wollen, lägen 1Il
Wirklichkeit nicht vor (was näher ausgeführt wird).
Nachträglich,
innert der Rekursfrist hat der Rekur-
rent dann noch ein Zeugnis der Municipalita di Croglio
vom 16. Dezember 1927 vorgelegt. Es deckt sich dem
Inhalt nach mit der früher von ihm dem Pretore VOll
Lugano-Campagna vorgelegten Bescheinigung derselben
Behörde
vom 18. März 1927 und lautet: Lo scrivente
Municipio, cosi richiesto, testifica che il Signor Angelo
Bordonzotti fu Eugenio, da Croglio e parimenti dal
19 Febbraio 1927 domiciliato a Croglio ; tiene in Barico
di Croglio un appartamento, pronto per abitare, nella
casa della Signora
Clotilde Ved. Andina.
Teniamo a dichiarare che
il nominato Signor Bordon-
zotti e persona di costumi ed abitudini civili, onesto e
laborioso, capace di
far fronte agli impegni inerenti il
carico di una famiglia. Quali mezzi attuali di sussistenza
aHa famiglia, come meglio risulta dalla qui unita dichia-
razione, sarebbe I' esercizio della
sua professione di maestro
di musica e commercio
di istrumenti musicali.
Die ( qui unita dichiarazione )) ist eine Bescheinigung
von 11 Personen aus Croglio, dass sie schon seit einiger
Zeit beim Rekurrenten Gitarren-und Mandolinen-
stunden nähmen und die dazu. nötigen Instrumente und
Akzessorien bei ihm gekauft hätten.
C. -Das Obergericht des Kantons Zurich hat auf
Gegenbemerkungen verzichtet. Die Rekursbeklagte Frau
Bordonzotti geb. Gerosa hat die Abweisung der Be-
schwerde
beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der angefochtene Entscheid des Obergerichts er-
schöpft sich in der Anordnung einer vorsorglichen Mass-
regel nach
Art. 145 ZGB : Verurteilung des Ehemanns
zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau
während der Dauer des Scheidungsprozesses. Irgendein
weiterer richterlicher
Akt, der sich auf die Behandlung
der Scheidungsklage selbst bezöge, ist damit nicht
verbunden worden. Der Erlass YOfsorglicher Massregeln
im Sinne
von Art. 145 ZGB aber setzt nach dem Urteile
des Bundesgerichts
in Sachen More (BGE 53 I S. 55)
nicht die Bejahung der Zuständigkeit des sie erlassenden
Richters für die Beurteilung der Scheidungsklage auf
Grund einer eingehenden Feststellung und Prüfung der
dafür massgebenden. Tatsachen voraus. Es genügt, dass
Gerichtstand. N° 18.
eine solche Klage bei ihm anhängig gemacht worden ist,
andererseits seine örtliche
Zuständigkeit für dieselbe
nicht schon nach den Vorbringen der Klägerin in diesem
Zeitpunkte und der Antwort des Beklagten auf das
Gesuch um vorsorgliche Massregeln von vor n e h e-
r
ein als aus g e s chi 0 s sen e r s c h ein t. Die
Frage der Zuständigkeit des Winterthurer Richters für
den Scheidungsprozess selbst aber könnte im Anschluss
an den vorliegenden Entscheid für sich allein deshalb
noch
nicht zum Gegenstand eines staatsrechtlichen Re-
kurses gemacht werden, weil der Entscheid keine auf die.
Behandlung dieses Prozesses sich beziehende Verfügung
enthält. Doch kommt darauf nichts an. Denn der Rekurs
muss auch dann abgewiesen werden, wenn man die
Kompetenz des Zürcher Richters für die getroffen.t'
vorsorgliche Massregel mit derjenigen für den ScheI-
dungsprozess selbst zusammenfallen lassen
und von der
einlässlichen Prüfung der letzteren abhängig machen
wollte.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bedarf
es
für die Fähigkeit der Frau einen selbständigen Wohnsitz
zu
haben im Sinne VOll Art. 25 II ZGB nicht einer
vorhergehenden richterlichen Bewilligung
zum Getrennt-
leben nach Art. 169, 170 ebenda. Sie ist vielmehr gegeben,
sobald
nur das Getrenntleben objektiv als ein begründetes
erscheint, d.h.
Tatsachen vorliegen, denen das Gesetz die
Eigenschaft eines die Aufhebung
der ehelichen Gemein-
schaft rechtfertigenden Grundes zuerkennt. Selbst wenn
ein von der
Ehefrau in einem früheren Verfahren nach
Art. 169,
170 ZGB gestelltes Gesuch um Bewilligung e:;
Getrenntlebens abgewiesen worden sein sollte, so WIrd
demnach dadurch der Richter ihres tatsächlichen Vohn-
ortes, an den 'sie sich mit einer Scheidungsklage wendet,
nicht gehindert, die Frage der Berechtigung des Getrennt-
lebens neuerdings selbständig zu prüfen und gegebenea
Falles widersprechend zu lösen,
um darauf seine Zu-
ständigkeit zur Beurteilung der Klage zu gründen
(BGE 41 1100,302,305, -t55; 47 1424 Erw. 4). Anders hat
das Bundesgericht in dem vom Rekurrenten angerufenen
Urteile in
Sachen Zürcher nur für den Fall entschieden,
wo
der Ehefrau vorher in einem vom Ehemann veran-
lassten Verfahren nach Art. 169 durch positive, konsti-
tutive Verfügung die Rückkehr zum Manne befohlen
worden
war und diese Verfügung bei Anhebung der
Scheidungsklage prozessual noch zu Recht bestand. Dieser
Fanlieg aber hier entgegen der Behauptung des Rekur-
renten mcht vor. Die am 10. Mai 1927 durch den Pretore
von Lugano-Campagna an die Rekursbeklagte gerichtete
Aufforderung
zur Rückkehr nach Croglio ist auf das
einseitige Begehren des Rekurrenten erlassen worden
ohne dass die Rekursbeklagte
vorher angehört worde
und die Frage des Vorliegens von Tatsachen, die sie zum
Getrenntleben berechtigen,
materiell geprüft worden wäre.
Sie stützte sich denn auch nicht auf Art. 169, sondern
ausschIiesslich
auf Art. 140 ZGB, der darin neben einer
kantonalrechtlichen prozessualen
Bestimmung allein
angerufen wird.
Unter diesen Umständen kann ihr aber
auch keine weitere Wirkung zukommen, als sie in dieser
Vorschrift des ZGB vorgesehen ist, d.h. sie kann keine
andere
Bedeutung haben, als die gesetzlich geforderte
formale
Voraussetzung für eine eventuelle spätere Schei-
lungnklage des Ehemanns wegen böswilliger Verlassung
1m Smne von Art. 140 Abs. 1 herzustellen. Eine recht-
schaffende
Verfügung zurrC'Schutze der ehelichen Ge-
meinschaft nach
Art. 169 ZGB, durch die der Frau
verbindlich die P f I ich t der Rückkehr zum Manne
auferlegt worden wäre,
im Sinne des erwähnten Urteils
kann darin nicht gesehen werden. In der spätere
Verfügung vom 17. Mai 1927 aber hat sich der Pretore
darauf beschränkt, das Fortbestehen von Gründen für
die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von
Art. 170 ebenda und infolgedessen die Berechtigung der
Ehefrau zum weiteren getrennten Leben und ihren
Anspruch
auf Leistung eines Unterhaltsbeitrages zu
diesem Zwecke
durch den Ehemann zu verneinen. Sie
( erichtslaJl(l. 1 '0 18. 117
vermochte demnach die zürcherischen Gerichte nicht zu
hindern, gleichwohl ihre Zuständigkeit für die Beurteilung
der von der Ehefrau erhobenen Scheidungsklage und
damit auch für den Erlass vorsorglicher Massregeln nach
Art. 145 ZGB als gegeben zu betrachten, wenn sie bf'i
selbständiger Prüfung der Frage im Gegensatz zum
Pretore zum Schlusse kamen und kommen konnten,
dass solche Gründe nach wie vor vorliegen. Es braucht
deshalb nicht untersucht zu werden, ob überhaupt der
Pretore von Lugano angesichts der vorangegangenen
Verfügung des Basler Richters vom 24. Februar 1927
zu diesem zweiten Entscheide örtlich kompetent war.
Und ebenso ist umgekehrt die Bestreitung der örtlichen
Kompetenz des
Basler Richters zur Verfügung vom
24 Februar 1927 durch den Rekurrenten unerheblich
weil
darauf für das Bestehen eines selbständigen Wohn
sitzes der Ehefrau in Winterthur bei Einreichung der
Scheidungsklage nichts ankommt.
Auch die Lösung, welche der Frage der objektiven
Begründetheit des Getrenntlebens in diesem Zeitpunkte
gegeben worden ist, ist nicht zu beanstanden. Der
Rekurrent behauptet auch heute nicht, ein anderes Ein-
kommen zu haben, als dasjenige, das ihm seine Tätigkeit
als Musiklehrer und der damit zusammenhängende
Verkauf von Instrumenten an seine Schüler verschafft.
Es ist aber ganz unwahrscheinlich, dass er daraus in
einem Dorfe wie Croglio Einnahmen ziehen könnte, die
hinreichen würden,
ihm und seiner Frau ein angemessenes
Auskommen zu sichern.
Das Zeugnis der Municipalita
von Croglio, das ihn als onesto e laborioso, capace di
far fronte agli impegni inerenti al carico di famiglia
bezeichnet, kann nach dem Zusammenhang nur besagen,
dass
er nach seinen persönlichen Eigenschaften und
Kenntnissen fähig sei, für eine Familie zu sorgen. Als
Verdienstquelle, die
ihm zur Zeit zur Verfügung steht,
wird auch darin ausschliesslich die oben erwähnte ange-
führt. Irgendwelche Angaben über die Einnahmen, die
sie ihm
tatsächlich zu verschaffen vermag, werden nicht
gemacht. In der Antwort an das Bezirksgericht Winter-
thur auf das Gesuch um vorsorgliche Massregeln hat denn
auch der Rekurrent selbst nicht etwa behauptet, dass
er damit allein für seine Frau und sich aufzukommen
vermöchte, sondern
darauf hingewiesen, dass die Frau
etwas Landwirtschaft trniben önne, wie dies jede
Frau hierzulande tut )), um damit das Fehlende beizu-
bringen.
Da er nicht bestreiten kann, keine eigene Land-
wirtschaft zu besitzen, könnte es sich dabei nur um die
Tätigkeit im Betriebe der Mutter des Rekurrenten oder
aber fremder Personen handeln. Es ist indessen klar,
dass eine solche
Zumutung an eine Frau, die in ganz
anderen, städtischen Verhältnissen und in einer davon
gänzlich verschiedenen Tätigkeit (Schneiderin) aufge-
wachsen ist,
nicht gestellt werden kann und ihr nicht
zugemutet werden konnte, auf diese Aussicht hin die
Unterkunft aufzugeben, die sie bei ihrer Familie
gefunden
hatte, um dem Rekurrenten zu folgen. Die
ernstliche Gefährdung ihres wirtschaftlichen
Auskom-
mens, der sie sich damit ausgesetzt hätte, genügte aber
nach Art. 170 Abs. 1 ZCB, um sie zu berechtigen, die
Wiedervereinigung
unter solchen Umständen abzulehnen,
sodass offen bleiben kann, ob sie dazu
nicht auch noch
aus
anderen Gründen befugt gewesen wäre. Da nicht
bestritten ist und auch keinem Zweifel unterliegen kann,
dass sie sich nach Winterthur in der Absicht dauernden,
nicht bloss vorübergehenden Verbleibens begeben hat,
die Erfordernisse der Vohnsitzbegründung also auch
nach dieser
Richtung erfüllt sind, ist demnach die Zustän-
digkeit der zürcherischen Gerichte für die Beurteilung
der Scheidungsklage und den Erlass vorsorglicher Mass-
regeln nach
Art. 145 ZGB durch den angefochtenen
Entscheid mit Recht bejaht worden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Der Rekurs wird abgewiesen.
YgI. J.lH.';l r. 12. -Voir aussi N° 12.
Derogatorische Kraft des Bundcnrcchts. r-.;o 19. 119
IX. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
19. Anit du sa mars lSSS
dans la cause 'l'eUungsbehörde de Lucerne contre Va.ud..
Ne sont pas contraires a l'art. 556 al. 2 Ce des dispositions
de droit cantonal interdisant au notaire instrumentant de
se dessaisir de l'original du testament public, lorsqne
l'autorite eompetente qui le reclame dispose d'une. c0l:ne
authentique du testament, lui permettant de satlsfmre
a ses obligations legales, et que les droUs des interesses
sont suffisamment sauvegardes par ailleurs.
Art. 2 des dispositions transitoil'es de la Const. fM., 55 titre
final du Ce et 556 Ce.
A. -Dame Louise-Margarithe Siehelstiel, nee Siegen-
thaler, a fait le 12 mars 1904 un testament public, re ;u
par le notaire Jules Favre, a Montreux. ConformelInent
a l'art. 124 de Ia loi vaudoise d'introduction du code clvli,
le notaire delivra a la testatrice une grosse du testament,
soit une copie litterale de l'acte.
Le 7 juillet 1927, dame Sichelstiel est decedee a Lu-
cerne.
La Teilungsbehörde de la Ville de Lucerne trouva
dans les papiers de la defunte l'expedition conforme du
testament ; IiIais elle estima que cette piece ne suffisait
pas pour les formalites legales de l' ouverture e demanda
en eonsequenee au notaire J ules Favre de lUl remettre
l'original du testament.
S'etant heurtee a un refus, elle fit adresser par les
autorites eantonales lueernoises au Departement vaudois
de Justiee et Police une requete basee sur l'art. 556 al.
2 Ce.
Le Departement repondit qu'il ne pouvait donner au
notaire Favre un ordre qui violerait les dispositions
AS 54 1-1928