94 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht (Zivilabteilnngen). N° 23.
legungsstelle so weit gehen, dass sie die hinterlegten
Vermögenswerte nicht nur nicht an den Hinterleger,
sondern auch
nicht an dessen Konkursmasse herausgeben
dürfte, so wäre
nur für die auch von BLUMEN STEIN ins
Auge gefasste Verantwortlichkeitsklage gegen die Hinter-
legungsstelle Raum, keinesfalls aber für die vorliegende
Aussonderungsklage gegen die Konkursmasse der
Hinter-
leger.
Somit erweist sich das Urteil der Vorinstanz als
un-
haltbar, ohne dass ihre Urteilsgründe nachgeprüft werden
müssten.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Luzern vom 14. Oktober 1926
aufgehoben
und die Klage abgewiesen.
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Schuldbetreibungs-und Konkursrecht.
Poursuite et faiIIite.
ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIDUNGS-
UND KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAMBRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
24. Entscheid vom 97. Juni 1927 i. S. von Stocka.r.
Verordnung des Bundesgerichtes vom 10. Mai 1910 betreffend
die Pfändung, Arrestierung und Verwertung von Versiehe-
rungsansprüchen nach dem Bundesgesetz über den Ver-
sicherungsvertrag vom 2. April 1908, Art. 4:
Sofern der widerruflich begünstigte Ehegatte oder Nachkomme
vorverstorben ist -was festzustellen dem Betreibungsamt
obliegt -, so ist von der Fristansetzung an den Gläubiger
abzusehen und der Versicherungsanspruch ohne weiteres
zu pfänden.
A. -In den Betreibungen des Rekurrenten und eines
weiteren Gruppengläubigers gegen
H. Egloff in Bern
pfändete das dortige Betreibungsamt am 31. März 1927
zwei Lebensversicherungsansprüche,
nämlich:
laut Polize Nr. 35,965 der Suisse vom 13. Oktober
1920 für 10,000 Fr., zahlbar im Erlebensfall (wann?)
an den Versicherten selbst, im Todesfall an seine Ehefrau,
beim Fehlen derselben an seine Kinder,
laut Polize Nr. 48,432 der Genevoise vom 18. Dezember
1922 für
10,000 Fr., zahlbar am 18. Dezember 1947 an
den Versicherten selbst, wenn er diesen Termin überlebt,
wenn nicht, sofort nach seinem Ableben, anseine Ehefrau.
Am 26. April 1927 wurde auf Verlangen des Rekur-
renten noch der Erbanspruch des
Schuldners an die
Hinterlassenschaft seiner verstorbenen Ehefrau gepfän-
AS 53 III -1927
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 24.
det auf Grund der in der Pfändungsurkunde niederge-
legten
Feststellung: Seit Ausführung der letzten
Pfändung ist die Ehefrau des Schuldners verstorben. )
Am 28. April 1927 erliess das Betreibungsamt folgende
Verfügung: Den Gläubigern wird in Anwendung von
Art. 4 der Verordnung des Bundesgerichts vom 10. Mai
1910 betr. die Pfändung, Arrestierung und Verwertung
von Versicherungsansprüchen nach dem Bundesgesetz
über den Versicherungsvertrag
vom 2. April 1908 eine
Frist von 10 Tagen angesetzt ... , innerhalb welcher sie
sich beir unterzeichneten Amtsstelle schriftlich auszu-
sprechen haben, ob sie anerkennen, dass der oben ge-
pfändete Versicherungsanspruch
zu Gunsten der auf
der Pfändungsurkunde bezeichneten Berechtigten von
der Zwangsvollstreckung auszuschliessen sei oder nicht.
Stillschweigen wird als Verzicht auf die
Pfändung
obigen Versicherunganspruches ausgelegt.
Hierauf führte der Gläubiger von Stockar Beschwerde
mit dem Antrag, die Fristansetzung sei als unzulässig
zu erklären und das Betreibungsamt Bern-Stadt sei
anzuhalten, die Versicherungsanspruche ohne
Fristan-
setzung an die Gläubiger definitiv zu pfänden. Zur
Begründung machte er geltend, die vom Betreibungsamt
angezogene Vorschrift greife
nnr dann Platz, wenn der
Versicherungsanspruch
überhaupt nur, d. h. primär
zugunsten von Drittpersonen, d. h. zugunsten des Ehe-
gatten oder von Nachkommen, vom Schuldner statuiert
wurde, was hier nicht der Fall sei.
E. -Durch Entscheid vom 25. Mai 1927 hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen
für den Kanton Bern die Beschwerde abgewiesen unter
Hinweis auf BGE 41 III S. 57 ff. mit dem Beifügen:
Dadurch, dass in der einen der fraglichen Polizen nur
die nach den Akten vermutlich verstorbene Ehefrau
des Schuldners als Begünstigte genannt ist, wird an
der Entscheidung der vorliegenden Beschwerde nichts
geändert; denn es kann nicht Sache des Betreibungs-
amtes sein, über die Gültigkeit oder
Ungültigkeit einer
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 24.
Begünstigungsklausel zu entscheiden, sondern es muss
diese Frage der gerichtlichen Beurteilung vorbehalten
werden
.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen
unter Erneuerung des
Beschwerdeantrages, jedoch
nur bezüglich der Polize
Nr. 48,432
der Genevoise.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
zieht in Erwägung:
Da in der im Rekursverfahren allein noch streitigen
Polize
der Genevoise anders als in der Polize der Suisse
einzig die Ehefrau des Schuldners als widerruflich
Begünstigte bezeichnet wurde,
ist durch deren vom
Betreibungsamt
in der Pfändungsurkunde festgestelltes
Vorabsterben jegliche Begünstigung eines
Dritten dahin-
gefallen und der Versicherungsnehmer ausschliesslicher
Anspruchsberechtigter geworden. Infolgedessen erweist
sich die angefochtene Fristansetzung bezüglich der
Polize der Genevoise als verfehlt. Für den Fall nämlich,
dass die Fristansetzung gemäss Art. 4 der angeführten
Verordnung eine Bestreitung seitens des betreibenden
Gläubigers zeitigt, so setzt
ihm das Betreibungsamt
eine neue
Frist von zehn Tagen an, innerhalb deren
er gegen den Begünstigten gerichtliche Klage auf Fest-
stellung der Ungültigkeit der Begünstigung anzuheben
hat, mit der Androhung, dass andernfalls die Begünsti-
gung als
anerkannt gelten würde (Art. 5. 1. c.). Indessen
leuchtet ohne weiteres ein, dass für eine derartige Klage
gegen den Begünstigten kein
Raum ist, wenn er nicht
mehr existiert. Zudem ist .es eine von der Frage nach
der Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Begünstigung
verschiedene Frage, ob infolge Vorabsterbens des Be-
günstigten die Begünstigung dahingefallen sei, also die
Begünstigung dieses
Dritten gar nicht mehr vorliege.
Die Entscheidung darüber, wie es sich
hiemit verhalte,
kann unbedenklich den Betreibungsbehörden überlassen
werden,
da sie durch die blosse Feststellung gegeben
98 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 25.
ist, ob der Begünstigte noch lebt oder nicht. Auch in
anderer Beziehung weist ja die angeführte Verordnung
dem Betreibungsamt -
und bei Beschwerde den Auf-
sichtsbehörden -eine gewisse Entscheidungsbefugnis
zu, nämlich darüber, ob der Fall vorliegt,
dass der
Ehegatte oder die Nachkommen des Schuldners als
Begünstigte bezeichnet sind
; wird das Zutreffen der
fonnellen Voraussetzungen einer Begünstigung vom
Betreibungsamt oder den Aufsichtsbehörden verneint, so
muss es bei der Pfändung des Versicherungsanspruches
das Bewenden haben
und ist es Dritten versagt, der
Zwangsvollstreckung in die Polize durch eine gerichtliche
Klage auf Feststellung der Gültigkeit ihrer Begünstigung
entgegenzutreten. Genau besehen stellt übrigens die
vorliegende Streitfrage einfach einen Teil der Frage dar,
ob der Ehegatte... als Begünstigter bezeichnet sei.
Demnach erkennt die Schuldbefr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt und bezüglich
der Lebensversicherungspolize der Genevoise die Frist-
ansetzung aufgehoben.
25. Arrit du 9 juillet 1997 dans Ia cause Guenn.
Etat de collocation. -Renvoi de la decision a l'egard de cer-
taines productions. Cas dans lj)squels l'administration de la
faillite doit, alors, surseoil' egalement a toute dc,cision sur
d'autres interventions, ou meme suspendre le depöt de l'etat
de collocation (art. 59 al. 2 de l'ordonnance sur l'administra-
tion des offices de faillite).
L'etat de collocation de la faillite Frank PocheIon,
a Lausanne, depose le 5 mars 1927, a ecarte !'intervention
de dame Guerin, d'un montant de 7300 fr. En consultant
le dossier, dame Guerin a releve que Ia masse
avait
suspendu toute decision sur les productions suivantes:
Gilbert Pocheion : 1000 fr. (Ire cl.) , dame PocheIon :
463 038 fr. 70 (Ive cl.), Annand Pocheion : 18000 fr.
(ve cl.).
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 25. 99
Le 15 mars 1927, dame Guerin a porte plainte a
l'autorite de surveillance et fait valoir ce qui suit : Si
l'intervention de dame Pocheion etait admise, meme
pour la moitie, en IVe classe, elle absorberait vraisem-
blablement tout l'actif disponible et les creanciers dc Ia
Ve classe He toucheraient aucun dividende. Dame Guerin
n'aurait, dans ce eas, aucun
interet ä. ouvrir actioll,
puisqu'elle ne reeevrait
qu'un acte de defaut de biens.
Le dividende des creanciers chirographaires dependant,
ainsi, uniquement du
sort qui sera fait ä. l'intervention
de dame PoeheIon,
il parait anonnal que 1'011 ait depose
deja
l'etat de collocation. L'administration de la faillite
aurait, par consequent, du, soit häter ses investigatiolls
sur la creance de la femme, soit surseoir au depot de
l'etat de eollocation jusqu'a prononce sur ladite inter-
vention.
Ce depot n'est donc actuellement pas justifie
en fait. -Dame Guerin a, des lors, conclu a ce qu'il
soit ordonne : L'administratioll de
la faillite est tenue
de retirer !'etat de collocation du 5 mars 1927 ; elle ne
pourra le deposer
a nouveau qu'apres avoir statue sur
les interventions de dame Pocheion et de Gilbert Poche-
Ion. -L'administration de Ia masse a invoque
l'art.
59 al. 2 de l'ordonnance sur l'administration des offices
de faillite,
et conclu au rejet du recours.
Le 25 mars 1927, le President du Tribunal du distriet
de Lausanne, autorite inferieure de surveillance, a admis
Ia plainte,
en considerant que 'la suspension du depot
de I'etat de collocation (art. 59 precite) paraissait neces-
saire, en l'espece.
L'administration de Ia faillite Pocheion s'est pourvue
a l'autorite cantonale superieure. Elle a coneIu a ce
qu'il soit
statue que la masse devra deposer un comple-
ment d'etat de collocation lorsqu'elle sera eu mesure de
le faire. Dame Guerin a demande
Ie maintien de Ia deci-
sion attaquee. L'office a fait savoir que quatre creanciers
avaient ouvert action
a Ia suite du depot de l'etat de
eollocation.
Par arret du 16 mai 1927, Ia Cour des Poursuites