78 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviJabteilungen). N° 21.
II. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN
ARRETS DES SECTIONS CIVILES
21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung
vom a3. März 19a7 i. S. Alphons Glutz-Blotzheim A. G.
gegen lIa.ns Steiner.
Be t r u g s pa u li au a, Art. 288 Sc hK G : Anfecht-
barkeit eiuer Pfandbestellung für ein Darlehen, das der
Anfechtungsbeklagte einem Überschuldeten trotz Kennt-
nis der Überschuldung gewährt hat?
Die beklagte Firma gewährte dem überschuldeten
Bauunternehmer
A. W. am 3. Dezember 1924, trotz
Kenntnis seiner Überschuldung zu bereits bestehenden
Guthaben ein Darlehen von
3000 Fr., wofür ihr der
Schuldner ein Pfandrecht einräumte
an einem Schuld-
brief für 10,800 Fr., der zugleich zur Verstärkung der
für seine bisherige
Schuld gegebenen Pfänder dienen
sollte.
Im Konkurse über den Unternehmer focht der
Kläger als Konkursgläubiger die Anerkennung des
Pfandrechts gemäss Art. 287 Ziff. 1
und 288 SchKG an. In
Übereinstimmung mit dem Urteil des Obergerichts des
Kantons Solothurn vom 11. Dezember 1926 erklärt
das Bundesgericht das Pfandrecht für anfechtbar, soweit
es zur Verstärkung der bisherigen Pfandsicherheit der
Beklagten
hätte dienen sollen; dagegen weist es, ab-
weichend vom kantonalen Urteil, die Anfechtung des
Pfandes für das neugewährte Darlehen von 3000 Fr.
aus folgender Begründung ab :
Eine Anfechtbarkeit der Pfandbestellung für das
Darlehen von
3000 Fr. gemäss Art. 287 Ziff. 1 SchKG
kann nicht in Betracht kommen, weil es sich hier um
die Pfandbestellung
für eine neue. nicht für eine bereits
bestehende Verbindlichkeit handelt.
Für die Anfechtung
auf Grund der Betrugspauliana des Art. 288 SchKG ist
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 21. 79
ZU berücksichtigen, dass die Beklagte nach der Feststel-
lung der
Vorinstanz den Darlehensbetrag von 3000 Fr.
dem Gemeinschuldner tatsächlich ausbezahlt hat.
Wenn der Betrag beim Konkursausbruch nicht mehr
vorhanden gewesen ist,
so vermag dieser Umstand die
Pfandbestellung nicht ohne weiteres als die Gläubiger
schädigend
und daher als anfechtbar erscheinen zu
lassen. Denn wenn der Gemeinschuldner für die von ihm
gemachte Leistung vom Anfechtungsbeklagten eine
gleichwertige Gegenleistung erhalten
hat, so hat dieses
Rechtsgeschäft
an sich keine Schädigung der Gläubiger
zur Folge gehabt; vielmehr war es eine weitere Handlung
des Schuldners, welche diese Schädigung verursachte :
die
Verfügung über den erhaltenen Betrag in der Weise,
dass dieser aus dem Vermögen des Schuldners hinaus-
ging, ohne einen entsprechenden Gegenwert hereinge-
bracht zu haben. Wenn die Annahme des Pfandes gegen
die Darlehenshingabe durch den Anfechtungsbeklagten
und die nachträgliche Verfügung des Gemeinschuldners
über den erhaltenen Darlehensbetrag
in keinem innern
zusammenhange stehen, so fehlt der Kausalzusammenhang
zwischen dem Darlehensgeschäft und der Schädigung
der
Gläubiger des Gemeinschuldners. Ein Kausalzusammen-
hang liegt
nur dann vor, wenn die Darlehenshingabe gegen
Pfandbestellung den Zweck verfolgte. dem Schuldner zu
ermöglichen, über die letzten Aktiven seines Vermögens
zum
Schaden seiner Gläubiger verfügen zu können,
in welchem Falle die beiden Geschäfte -Darlehens-
hingabe
und Verfügung über den Darlehensbetrag -
innerlich
mit einander verbunden sind. Einem solch
bewussten Vorschubleisten
ist eine unerlaubte Sorg-
losigkeit des Darlehensgebers gleichzustellen, nämlich
dann, wenn
er bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit
hätte erkennen müssen, dass seine Darlehenshingabe
gegen Pfand diese Folge für die Gläubiger seines Schuld-
ners haben werde. Unter solchen Voraussetzungen
kann das gewährte Darlehen nicht mehr als ein ordent-
a Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22.
liches Geschäft betrachtet werden, wie es der Fall ist,
wenn der Darlehensgeber
im guten Glauben und ohne
die Möglichkeit, eine Schädigung der Gläubiger des
Darlehensempfängers erkennen zu können, einem Schuld-
ner, der sich nach seiner Meinung nur vorübergehend
in Zahlungsschwierigkeiten befindet,
Kredit gewährt.
Die Anfechtungsklage, die den Schutz der Gläubiger be-
zweckt, will nicht verhindern, dass einem bedrängten
Schuldner durch Gewährung von Zahlungsmitteln ge-
holfen werde, sofern
nur diese Hilfe ernstlich als erfolg-
verheissend
betrachtet werden kann. Soweit die bis-
herige Rechtsprechung des Bundesgerichts
mit dieser
Rechtsauffassung im Viderspruch
steht, kann an ihr
nicht festgehalten werden (vgl. BGE 40 BI 387 Erw. 2 ;
43 III 347; JAEGER, Kommentar I. und II. Ergänzungs-
band Bemerkung 3 zu Art. 288) ..... .
22.
Auszug aus dem tTrteil der II. Zivilabteilung
vom 11. Mai 1927 i. S. Gredig gegen Kanton Graubünden.
Nachlas svertrag mit Ab tre.t u n g des Akti vve r-
mögens an die Gläubiger zur Liquidation: Die
Liquidationsorgane sind nicht wie ein Konkursverwalter
zur Anmeldung der Löschung der durch den Steigerungs-
preis nicht gedeckten Grundpfandrechte befugt, m. a. W
die
durch den Steigerungspfeis nicht gedeckten Grund-
pfandrechte gehen nicht unter.
Haftpflicht der Kantone für die Grundbuch-
b e amt e n, ZGB Art. 955.
Gekürzter. Tatbestand:
Die Klägerin ist Gläubigerin der Erben des A. Baratelli
in Davos im Betrage von über 5000 Fr. nebst rückstän-
digen
Zinsen; ihre Forderung war versichert durch
Grundpfandverschreibung zweiten Ranges
auf der Liegen-
schaft Chalet
Valdy in Davos mit Vorrang von 19,000
Franken nebst rückständigen Zinsen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 22. 81
Am 8. November 1922 bestätigte die Nachlassbehörde
von Davos
den von den Erben Baratelli vorgeschlagenen
Nachlassvertrag
mit Abtretung des Aktivvermögens
an die Gläubiger zur Liquidation entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften
über die konkursmässige Aus-
richtung
und Verteilung des Liquidationsergebnisses.
Dem Nachlassvertrag sind' folgende Klauseln zu ent-
nehmen:
I. Die Liquidation des den Gläubigern überlassenen
Gesamtvermögens wird einer von
der Gläubigerver-
sammlung bezeichneten Liquidationskommission über-
tragen. Dieser Liquidationskommission werden alle
Kom-
petenzen übertragen, die nach Gesetz der Konkurs-
verwaltung zustehen.
Im besonderen hat die Kom-
mission die Aufgabe, die sämtlichen Liegenschaften ..... .
im Nachlass A. Baratelli bestmöglich zu verwerten.
Hinsichtlich des Vorgehens und der Vereinbarung der
Verkaufsbedingungen wird der Kommission volle Frei-
heit eingeräumt...... In gleicher Weise wird die Kom-
mission auch
ermächtigt zur Vornahme von Ver-
fügungen über Grundstücke ..... .
II. Die Grundsätze des Konkursrechtes sind auf
diese Liquidation analog anwendbar, soweit es
sich' um
Normen handelt, die sich aus dem Beschlagsrecht der
Gläubiger, aus der konkursmässigen Rangordnung und
dem Prinzipe der Gleichberechtigung der Gläubiger
innerhalb der einzelnen Klassen ergeben.
Laut öffentlicher Bekanntmachung vom 9. April 1923
brachte die Liquidationskommission am 17. gleichen
Monats gleich anderen Liegenschaften des abgetretenen
Vermögens auch das Chalet Waldy, weIches vom Sach-
walter auf 28,000 Fr. geschätzt worden war, während
eine ältere amtliche Schätzung
37,000 Fr. betrug, auf
öffentliche Versteigerung. Nach den Steigerungsbeding-
ungen
war jedes Angebot verbindlich, bis nach be-
endigtem Ausruf die Kommission
in sofortiger Sitzung
schlüssig geworden ist, ob sie die Effekten abgeben will,