Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 18.
18. Entscheid vom 1, Juni 1927 i. S. Anderes.
Die Frage, welche Gegenstände einem Schuldner als K 0 m-
pet e n z s t ü c k e zu belassen sind, beurteilt sich auf
Grund der Verhältnisse, wie sie zur Zeit der Pfändung be-
stehen.
Ein Ehegatte hat ein Mitbenutzungsrecht an dem vom andern
Ehegatten eingebrachten Hausrat, er kann daher, wenn
dieser
für seine notwendigen Bedürfnisse ausreicht, nicht
verlangen, dass ihm noch weitere, ihm gehörende Gegen-
stände, die er zur Zeit gar nicht benötigt, als unpfändbar
belassen werden.
A. -Mit Urteil vom 21. April 1927 hat die Aufsichts-
behörde
in Betreibungs-und Konkurssachen für den
Kanton Bern den vom Betreibungsschuldner, Karl Ernst
Anderes in Interlaken, -in einer von Martha Woodtli
in Olten gegen ihn gerichteten Betreibung an einem
Kasten erhobenen Kompetenzanspruch abgewiesen.
B. -Hiegegen hat der Schuldner Anderes am 28. Mai
den Rekurs an das Bundesgericht erklärt, indem er
die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Aner-
kennung seines Unpfändbarkeitsanspruches an dem frag-
lichen
Kasten verlangte.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Der Rekurrent gibt selber 'zu, dass er den streitigen
Kasten, der sich nicht
in seiner jetzigen Wohnung in
Interlaken, sondern in Brugg, wo der Schuldner früher
wohnte, befindet, zur
Zeit nicht benötige, weil genügend
Wandschränke vorhanden seien
und der Kasten zudem
wegen seiner Grösse gar nicht in der jetzigen Wohnung
untergebracht werden könnte. Sobald er aber einmal eine
andere Wohnung werde beziehen müssen, werde der
Kasten für ihn unentbehrlich werden. Zudem sei dies
der einzige Kasten, den
er zu Eigentum besitze, da das
übrige Mobiliar im Eigentum seiner mit ihm in Güter-
trennung lebenden Ehefrau stehe. Diese Argumente
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 19.
sind nicht schlüssig. Die Frage, welche Gegenstände
einem Schuldner als unpfändbar belassen werden müssen,
richtet sich nach den Verhältnissen, wie sie zur Zeit der
Pfändung bestehen, und es ist auf die blosse Möglichkeit,
dass ein
Objekt in Zukunft, unter veränderten Um-
ständen, vielleicht einmal für den Schuldner unentbehr-
lich werden wird, keine Rücksicht zu nehmen (vgl. auch
BGE 48 III S. 185). Das trifft abe.:-für den vorliegenden
Kasten, den der Schuldner zugegebenermassen wegen
Nichtbenötigung
an seinem früheren Wohnort zurück-
gelassen
hat, zu. Dass dies der einzige Kasten sei, den er
zu Eigentum besitzt, spielt keine Rolle. Denn ein Ehe-
gatte hat, auch wenn er mit dem andern Ehegatten in
Gütertrennung lebt, einen Anspruch darauf, die von
diesem eingebrachten Möbel und Haushaltungsgegen-
stände mit zu benützen. Infolgedessen sind diese aber
auch bei der Beurteilung, was einem Schuldner als
unentbehrlich belassen werden muss,
mit zu berück-
sichtigen, und es kann dieser daher nicht verlangen,
dass ihm, obwohl diese Gegenstände für seine not-
wendigsten Bedürfnisse ausreichen -bloss
mit Rück-
sicht darauf, dass sie nicht in seinem Eigentume stehen
-noch weitere,
ihm gehörende Möbel, die er zur
Zeit gar nicht benutzt und auch nicht nötig hat, als
Kompetenzstücke zugeschieden werden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
19.
Entscheid vom 1. Juni 1927 i. S. IIufachmid.
Abtretung von Massenrechtsansprü-
ehe n gemäss Art. 260 SchKG. Beschwerdelegitimation
desjenigen (Konkursgläubigers
oder Dritten), gegen welchen
sich
der abgetretene Anspruch richtet.
A. -Im summarischen Konkursverfahren über R.
Greter Co stellte das Konkursamt des Kantons Basel-
72 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19.
Stadt am 7. Dezember 1925 folgende Zession J) aus :
( Die Konkursmasse R. Greter Co...... überträgt
ihren Anspruch gegenüber Herrn Gottlieb Hufschmid-
Maeder auf Liberierung von der der Firma Vereinigte
Drathwerke A.-G. Biel zustehenden,
im Konkurse
R. Greter Co geltend gemachten Forderung von
3,898 Fr.
a Cts. an die Firma Vereinigte Drathwerke
A.-G. Biel
, und in gleicher Weise trat das Konkursamt
die Ansprüche der Masse gegenüber Hufschmid auf
Liberierung von den von 19 weiteren Gläubigern im
Konkurs R. Greter Co geltend gennachten Forde-
rungen je an die Gläubiger dieser Forderungen ab.
Mit
der vorliegenden Beschwerde verlangt Hufschmid
der im Kollokationsplan rechtskräftig mit einer
Forderung von 103,731 Fr.
70 Cts. zugelassen ist, Auf-
hebung dieser Abtretungen, weil die Gläubigerschaft
gar nicht auf die abgetretenen Masserechtsansprüche
verzichtet habe, weil zudem die
Abtretung nicht sämt-
lichen Konkursgläubigern angeboten worden sei, und
weil endlich die Konkursmasse und deren Zessionare mit
jeglicher (Gegen-) Forderung gegen ihn ausgeschlossen
seien, nachdem dieselbe
nicht im Kollokationsverfahren
durch Verrechnung
zur Geltung gebracht wurde.
Das
Konkursamt hat vorerst die Beschwerdelegiti-
mation bestritten mit folgenden Gründen: Sowenig der
Dritte, gegen den sich der abgetretene Anspruch richtet,
dazu legitimiert sein kann, Beschwerde zu erheben, die
Gläubiger
hätten auf den Anspruch nicht verzichtet -
denn die internen Verhältnisse zwischen der Konkurs-
verwaltung
und der Gläubigergesamtheit können ihn
nicht berühren -, sowenig ist derjenige Gläubiger, der
Abtretung nicht verlangen kann und damit in dieser
Richtung gänzlich ausscheidet, zu einer solchen Be-
schwerde
legitimiert.
B. -Durch Entscheid vom 10. Mai 1927 ist die Auf-
sichtsbehördedes Kantons Basel-Stadt auf die Be-
schwerde
nicht eingetreten mit folgender Begründung:
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 19. 73
Als Dritten, gegen den sich die abgetretenen Ansprüche
richten,
berührt es ihn (den Beschwerdeführer) überhaupt
nicht, ob die Masse als solche oder die einzelnen Abtre-
tungsgläubiger als deren Prozessbevollmächtigte gegen
ihn gerichtlich vorgehen. Darauf, dass er selbst auch
Gläubiger
ist, kann er sich hier nicht berufen. Seine
Gläubigereigenschaft hat gegenüber seiner Eigenschaft
als Beklagter
in den anzuhebenden Prozessen zurückzu-
treten. Eine
Abtretung an ihn ist ausgeschlossen und
ebensowenig kann er sich darüber beschweren, dass der
Anspruch nicht für die Gesamtheit der Gläubiger geltend
gemacht wird. Er kann nicht gleichzeitig den Anspruch,
bestreiten und aus seiner eigenen allfälligen Niederlage
im Prozess als Gläubiger Nutzen ziehen wollen.
C. -Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am
20. Mai an das Bundesgericht weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Freilich steht der Umstand, dass sich die abgetretenen
Massarechtsanspürche gegen den
Rekurrenten richten,
deren
Abtretung gemäss Art. 260 SchKG an ihn selbst
entgegen. Allein gleich allen
andern Konkursgläubigern
hat der Rekurrent das Recht, zu verlangen, dass alle
Konkursverwaltungeshandlungen
in der Weise vorge-
nommen werden, wie es die zutreffenden Gesetzes-
und
Verordnungsbestimmungen vorschreiben, und gege-
benenfalls wegen der Nichtbeobachtung dieser Vor-
schriften Beschwerde zu führen. Wieso dieses
Recht des
einzelnen Konkursgläubigers
auf vorschriftsgemässe Kon-
kursverwaltung zessieren sollte, wenn es sich
um die
Abtretung eines gegen ihn selbst gerichteten Masserechts-
anspruches handelt,
und wieso ihm die Beschwerde-
führung gegen die
Abtretung versagt sein sollte, wenn
seiner Auffassung
nach hiebei vorschriftswidrig verfahren
wurde,
ist nicht einzusehen. Daher können die Aufsichts-
behörden die
Prüfung der Fragen nicht ablehnen, ob
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 20.
die Gesamtheit der Gläubiger auf die abgetretenen An-
sprüche gegen den Rekurrenten verzichtet habe, ob bei
der Abtretung alle Gläubiger -
mit Ausnahme natürlich
des Rekurrenten selbst -gleichmässig behandelt worden
seien, und ob eine Gegenforderung
der Masse an einem
Konkursgläubiger
überhaupt noch abtretbar sei, nachdem
sie nicht
im Kollokationsverfahren durch Verrechnung
der angemeldeten Konkursforderung zur Geltung ge-
bracht wurde. Es mag übrigens bemerkt werden, dass,
selbst wenn der
Rekurrent nicht Konkursgläubiger
wäre, der Verneinung der Beschwerdelegitimation be-
züglich der ersten beiden Beschwerdegründe das Bedenken
entgegenstünde, dass
er sich mehrfacher Belangung,
zudem zu verschiedener
Zeit, ausgesetzt sähe, sofern die
Abtretung ohne vorgängigen Verzicht der Gesamtheit
der Gläubiger stattgefunden hätte oder sonst unter Um-
ständen, welche andere Gläubiger nicht davon aus-
schliessen würden, nachträglich auch noch Abtretung zu
verlangen.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer ;
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass die
angefochtene Entscheidung aufgehoben
und die Sache
zur Entscheidung über die Beschwerdegründe zurück-
gewiesen wird.
20. Entecheid vom 7. Juni 19 7 i. S. BelL
Loh n p f ä nd u n g. Die von einer An g e s tell t e n-
p e n s ion s k ass e einem ausgeschiedenen Mitglied
zurückerstatteten Mitgliederbeiträge sind als Lohn im
Sinne von Art. 93 SchKG zu erachten und daher nur
im Umfange dieser Gesetzesvorschrift pfändbar. Jedoch
beschränkt sich die Unpfändbarkeit auf höchstens den
Betrag, den der betr. Schuldner für seinen Lebensunterhalt
während der Dauer von z w e i Mon a t e n nötig hat.
SchKG Art. 92 und 93.
A. -Der Betreibungsschuldner Fritz Bell in Basel
war früher Angestellter der
Gesellschaft für Chemische
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 20. 75
Industrie in Basel Und als solcher Mitglied der von
dieser Gesellschaft gegründeten Pensionskasse,
der er
gemäss 13 der bezüglichen Statuten jährliche Beiträge
von
5% seines Jahresgehaltes, die ihm jeweiJs bei der
Gehaltsauszahlung abgezogen wurden, entrichten musste.
Auf Ende April 1927 wurde Bell aus dieser
Stellung ent-
lassen, wodurch ihm gemäss 8 der Pensionskasse-
statuten ein Anspruch auf Rückerstattung von 75%
der von
ihm an die Pensionskasse geleisteten Beiträge
(ohne Zinsvergütung) entstand, was einen Betrag von
Fr. ausmachte. Dieser war schon am 14./15. No-
vember 1926
vom Betreibungsamt Binningen in einer
Reihe von gegen Bell gerichteten Betreibungen ge-
pfändet worden, wovon jedoch die Drittschuldnerin, die
Gesellschaft für Chemische Industrie nur 1443 Fr.
ablieferte, da sie hievon auf Weisung des Zivi1gerichtes
der vom Betreibungsschuldner getrennt 1ebenden Ehe-
frau
1500 Fr. auszahlen musste und für 375 Fr. ver-
rechnungsweise eine Gegenforderung geltend machte.
B. -Gegen diese Pfändung des erwähnten auf dem
fraglichen Rückvergütungsanspruch beruhenden Betrages
beschwerte sich Bell bei der kantonaJen Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs,
da ihm dieser
Betrag gemäss Art. 92
Ziffer 9 und 10, eventuell gemäss
Art. 93
SchKG, als unpfändbar hätte belassen werden
müssen.
C. -Mit Urteil vom 10. Juni 1927 -den Parteien
zugestellt
am 11. Juni 1927 -hat die kantonale Auf-
sichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen, wogegen Bell
am 17. Juni 1927 den Rekurs an das Bundesgericht
erklärt
hat mit dem Begehren: Es sei in Aufhebung
des angefochtenen Entscheides die Beschwerde gutzu-
heissen, die Pfändung von 1443
Fr. Rückzahlung der
Pensionskasse der Gesellschaft für Chemische Industrie
in Basel an den Rekurrenten aufzuheben, und es sei
demgemäss das Betreibungsamt Binningen anzuweisen,
dem Rekurrenten die erwähnte
Summe auszuzahlen.