50 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 12.
der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben mit der Erklä-
rung :
Erhebe Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum
grössten Teil durch Verrechnung getilgt ist. )
B. -Da das Betreibungsamt diese Erklärung nicht
als rechtsgültigen Rechtsvorschlag erachtete und in-
folgedessen
auf ein bezügliches Begehren der Gläubigerin
hin die Konkursandrohung erliess, beschwerte sich
Minder
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, welche
mit Entscheid vom 29. März 1927 -den Parteien zu-
gestellt
am 31. März 1927 -das Betreibungsamt an-
wies, den Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten und
die Konkursandrohung aufzuheben.
C. -Hiegegen erhob die Firma Peyer A.-G. den
Rekurs
an das Bundesgericht mit dem Begehren, der
angefochtene Rechtsvorschlag sei, in Aufhebung des
vorinstanzlichen Eutscheides. als nichtig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Rekurrentin erachtet den vorliegenden Rechts-
vorschlag deshalb für nichtig, weil gemäss Art. 74 Abs. 2
SchKG bei nur teilweiser Bestreituug einer Forderung
der bestrittene
Betrag genau anzugeben ist, widrigen-
falls der Rechtsvorschlag als
nicht erfolgt betrachtet
wird. Demgegenüber hält die Vorinstanz dafür, dass
hier
überhaupt nicht nur eine teilweise ) Bestreitung
vorliege.
Dem Wortlaut des fraglichen Rechtsvorschlages
lasse sich vielmehr zwangslos der
'Wille des Schuldners
entnehmen, die Betreibung zu hemmen, um dann,
wenn nötig, richterlich entscheiden zu lassen,
in welchem
Umfange eine
SchuldpfIicht tatsächlich bestehe. Dieser
Auffassung
kann nicht beigetreten werden. Zwar ist
richtig. dass nach der ständigen Rechtssprechung des
Bundesgerichtes die Rechtsvorschlagserklärung auch
dann
als gegen die ganze Forderung gerichtet anzunehmen ist,
wenn
der Betriebene die Forderung zwar nicht grund-
sätzlich anficht, wohl aber bestreitet, dass sie in irgend
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 51
einem Betrage liquid sei (vgl. BGE 50 III S. 25). Allein
eine solche Bestreitung der Liquidität irgend welchen
Betrages
der in Betreibung gesetzten Forderung enthält
die streitige Rechtsvorschlagserklärung nicht. Denn
der
Schuldner hat mit keinem 'Vorte auch nur ange-
deutet, dass
er nicht in der Lage sei, die Höhe seiner
Verrechnungsforderung zu bestimmen
und infolgedessen
nicht anzugeben vermöge, ob und
für welchen Betrag
er der Rekurrentin gegenüber noch Schuldner sei. Der
Rechtsvorschlag muss daher als eine nur teilweise Be-
streitung der in Betreibung gesetzten Forderung er-
achtet werden, die, da der Betrag nicht genau ange-
geben worden ist, gemäss Art. 74 Abs. 2
SchKG als nicht
erfolgt anzusehen ist.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss das
Betreibungsamt Bern-Stadt angewiesen, den fraglichen
Rechtsvorschlag als nicht erfolgt zu erachten.
13.
Entsoheid vom 2. Ma.i 1927 i. S. Sohindler Co.
Das A u tom 0 b i 1 eines Pro v i s ion s r eis end e n
ist nicht gemäss Art. 92 Ziffer 3 SchKG unpfändbar.
A. -In der Betreibung Nr. 25,612 des Betreibungs-
amtes von
Bern-Stadt für eine Forderung der Firma
Rudolf Schindler Oe in Bern gegen Alfred Gerber,
Reisenden in Bern, pfändete das Betreibungsamt
am
8. März 1927 ein Automobil, Marke Ford, 4-plätzig,
Pol. Nr.
2003 H, im Schätzungswerte von 1200 Fr.
B. -Hiegegen beschwerte sich der Betreibungs-
schuldner bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, weil
ihm
das Automobil im Hinblick auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG
als Kompetenzstück hätte belassen werden müssen.
da
er dieses bei der Ausübung seines Berufes als Rei-
52 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13.
sender zum Transport der von ihm mitgeführten Muster-
koffern (der Betreibungsschuldner
vertreibt Berufs-
kleider für Metzger
und Köche, Metzger-und Kochwerk-
. zeuge, sowie Tischtücher etc. für Hotels) notwendig
gebrauche.
C. -Die kantonale Aufsichtsbehörde holte über diese
Frage das Gutachten eines Sachverständigen ein, der
zu dem Resultate gelangte, dass der Betreibungsschuldner
zur Ausübung seines Berufes keineswegs derartige
Musterkollektionen mitzuführen brauche,
da man beim
Vertrieb solcher Berufskleider keiner Modelle sondern
blosser Modell-Alben bedürfe
und auch die Aufnahme
von Bestellungen von Metzger-und Kochwerkzeugen
in der Regel an Hand eines bIossen Kataloges erfolge.
Er schätzte daher das Gewicht für die notwendigen
Muster sämtlicher vom
. Betreibungsschuldner vertrie
benen Artikel auf kaum 10 Kg.
D. -Trotz dieses Gutachtens hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde mit Urteil vom 6. April
1927 -den
Parteien zugestellt am 8. April 1927 -
gutgeheissen
und demgemäss das streitige Automobil
für unpfändbar erklärt, nachdem sie sich auf Grund eines
Augenscheines davon überzeugt
hatte, dass die vom
Betreibungsschuldner mitgeführten Musterkollektionen
tatsächlich
so schwer seien, dass sie unmöglich ohne
Automobil mitgeführt werden können,
und dass eine
Reduktion dieser
Kollektionen' nach der Bescheinigung
der drei Firmen,
für welche der Betreibungsschuldner
reise, ohne schwere Beeinträchtigung des
Geschäfts-
erfolges des Betreibungsschuldners nicht möglich sei.
E. -Gegen diesen Entscheid erhob die Betreibungs-
gläubigerin, die
Firma Rudolf Schindler Oe, den
Rekurs an das Bundesgericht mit dem Begehren, es sei
in Aufhebung des angefochtenen Urteils die Kompe-
tenzqualität des streitigen Automobils zu verneinen
und demgemäss die vollzogene Pfändung aufrecht zu
erhalten.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 13. 53
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Es mag hier dahingestellt bleiben, ob der Betreibungs-
schuldner zu einer erfolgreichen Ausübung seines Berufes
tatsächlich, entgegen
der Auffassung des Experten,
genötigt sei, bei seinen Kundenbesuchen Musterkollek-
tionen in dem von der Vorinstanz angenommenen Um-
fange mit sich zu führen. Denn, auch wenn dies zutreffen
sollte (was die Vorinstanz nicht lediglich auf Grund der
Angaben der
am Ausgang des vorliegenden Streites
interessierten Arbeitgeber des Betreibungsschuldners
hätte als nachgewiesen erachten dürfen), so könnte der
am streitigen Automobil erhobene Kompetenzanspruch
dennoch nicht geschützt werden,
da es sich hiebei nicht
um ein notwendiges Berufswerkzeug im Sinne von
Art. 92 Ziff. 3 SchKG handelt. Es ist gerichtsnotorisch,
dass
heute noch die Mehrzahl der Provisionsreisenden,
auch wenn sie
auf ihren Reisen Musterkoffern mit sich
führen müssen,
nicht im Besitze eines Automobiles sind
und dennoch ihren Beruf mit Erfolg auszuüben vermögen.
Die Vervollkommnung und Ausdehnung, die die offi-
ziellen Verkehrsmittel wie Eisenbahnen, Dampfschiffe
und insbesondere die Automobilposten in der Schweiz
in den letzten
Jahren erfahren haben, ermöglichen heute
eine rasche und sichere Beförderung von Personen und
Gepäck nach den entlegendsten Dörfern. Dabei belaufen
sich die Auslagen
für einen derartigen Transport, sofern
es sich, wie hier, nicht um grosse Warenmengen handelt,
auf alle Fälle nicht höher als die Betriebskosten für ein
Automobil (d. h. die Auslagen für Benzin,
Oel, Steuern,
Reparaturen, Garagespesen etc.), zumal,
da auch ein
Reisender, der ein eigenes Automobil besitzt,
an die
Strassen gebunden
ist und daher zum Besuch von ent-
fernten Höfen sich ebenfalls fremder Hilfskräfte bedienen
muss. Richtig ist zweüellos, dass der Besitz eines eigenen,
jederzeit
zur Verfügung stehenden Automobils eine vor-
Schuldbetreibungs-und KOllkursrecht. N° 14.
teBhaftere Ausnützung der Arbeitszeit ermöglicht und
damit vielleicht eine grössere Erwerbsmöglichkeit schafft.
Dieser Vorteil
ist indessen nicht derart, dass deshalb
. ein Reisender, der ausschliesslich
auf fremde Verkehrs-
mittel angewiesen ist, gar nicht mehr als konkurrenz-
fähig
erachtet werden könnte. Nur darauf aber kommt
es bei der Beurteilung, ob ein derartiges Automobil als
notwendiges Berufswerkzeug im Sinne von Art. 92
Ziffer 3 SchKG zu erachten sei, an. Bei dieser Sachlage
kann dahingestellt bleiben, ob überhaupt die Ausübung
des Reisendenberufes
mittels eines eigenen Automobiles
als Beruf
im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG und nicht
vielmehr als Unternehmung,
auf die die angeführte
Bestimmung keine Anwendung findet (vgl.
statt vieler
BGE 49 III S. 101; 51.III S. 124), zu erachten sei.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss, in
Aufhebung des Entscheides der Aufsichtsbehörde in
Betreibungs-
und Konkurssachen des Kantons Bern vom
6. April 1927, das streitige Automobil als pfändbar
erklärt.
14.
Entscheid vom 3. Ma.i 1927 i. S. J3achert Co.
Betreibung für eine Aktiengesellschaft aus deutschem Kapital
mit Sitz in England, welche infolge des Weltkrieges vom
englischen Staate liquidiert wird: Nachdem die Gerichte
dem staatlichen Liquidator das Recht zur gerichtlichen
Geltendmachung rechtskräftig abgesprochen haben, steht
der Anhebung der Betreibung durch die (früheren) Gesell-
schaftsorgane nichts entgegen.
Rechtsverhältnis der Aktiengesellschaft in Liquidation (Erw. 1).
A. -Aus der Zeit vor dem Weltkriege besteht in
Manchester die Aktiengesellschaft S. Albrecht Co,
Ltd. Nach deren Statuten sind zur Vertretung der Gesell-
schaft zwei Verwaltungsräte gemeinsam
mit dem Sekre-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 14.
tär ermächtigt. Während des Weltkrieges verfügte das
zuständige englische Gericht
gestützt auf das englische
Gesetz
über den Handel mit dem Feinde von 1916, es
sei die A.-G. S. Albrecht Co Ltd -als feindliche
Gesellschaft -gemäss dem Gesetz von
1908 über die
Gesellschaften zu liquidieren, so zwar, dass der Liqui-
dator einen allfälligen Saldobetrag an das Handels..,
ministerium auszubezahlen habe. Als Liquidator wurde
in der Folge H. E. Burgess bezeichnet. Im Handelsre-
gister
ist die A.-G. S. Albrecht Co Ltd bisher noch
nicht gelöscht worden.
Im
Jahre 1924 strengte die Firma S. Albrecht Co
in Liq., für welche Burgess mit Ermächtigung des zu-
ständigen Gerichtes Vollmacht erteilt
hatte, beim Handels-
gericht
Zürich gegen die Rekurrentin Klage auf Bezah-
lung
von! 4171.2.10 nebst 5% Zins seit 31. Oktober
1916 an. Durch Urteil vom 4. November 1925 wies das
Kassationsgericht des Kantons
Zürich die Klage von der
Hand, im wesentlichen mit der Begründung, dass die
Anerkennung der Befugnisse des Liquidators seitens eines
schweizerischen Gerichtes eine Verletzung
der Neutrali-
tät bedeuten würde. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete
zivilrechtliche Beschwerde
trat die erste Zivilabteilung
des Bundesgerichts am 25. Januar 1926 aus prozessualen
Gründen nicht
ein; immerhin bemerkte sie in den Urteils-
gründen, das staatliche Liquidationsrecht ergreife
nur
dasjenige Vermögen, welches im Hoheitsbereich des
betreffenden
Staates liegt und damit der Einwirkung
seiner
Organe ausgesetzt ist, wozu aber Forderungen an
einen in einem unbeteiligten Staat wohnenden Schuldner
nicht gehören, soweit sie nur mit Hilfe des Richters
des letzteren
Staates verfolgt werden können.
Am 24. Juni 1926 hob Rechtsanwalt Dr. Vettstein
in Zürich sowohl namens S. Albrecht Co, Ltd)l,
als namens c( S. Albrecht Co, Ltd in Liq. Betrei-
bungen
(N° 8740 und 8741) für 104,779 Fr. 07 Cts.
nebst 5 % Zins seit 31. Oktober 1916 bezw. engl. !