44 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (ZiviIabteilungen). N° 1H.
OU a certaillS d'entre eux. On pourrait eu inferer aussi
qlle le recourant n'a pas pu ignorer cette intention
frallduleuse. Toutefois, en presence de certaines contra-
dictions entre les. ternoins et de la llecessite d'apprecier
la valeur probante de leurs depositions, l'instance cau-
tonale
doit etre invitee a faire les constatations neces-
saires sur tous les faits invoques pour demontrer la
connivence du recourant, notamment sur le point de
savoir si
la situation financiere oberee du failli Severin
etait notoire dans la commune.
Dans le cas oilles conditions d'application de rart. 288
ne seraient pas reunies, la mauvaise foi du recourant
n'en
devrait pas moins etre admise, s'il etait etabli qu'il
a
du se rendre compte que les immeubles valaient nota-
blemellt plus que le prix stipule et que l'eventualite
probable de poursuites immediates ou prochaines contre
le failli l'exposait
a une action revocatonre basee sur
l'art.286.
Enfin le renvoi de la cause s'impose encore par le
motif que le jugement rendu ne s'exprime meme pas
sur le point de savoir si, comme l'ont pretendu les de-
mandeurs,
la somme de 5000 fr. versee par le recourallt
au moment de la stipulation de l'acte de vellte lui a
He restituee par la suite eu tout ou partie. Il va de
soi que l'instance cantonale devra se prononcer sur ce
point.
Le TribunaliMerat prononce :
Le f :,cours est admis ; le jugement attaque est annule
et la cause renvoyee a l'instance cantonale pour etre
statue a nouveau dans Ie sens des considerants ci-dessus.
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Schuldhetreihungs-und KonkursrechL.
Poursuite et failliLe.
- ENTSCHEIDUNGEN DER SCHULDBETREIBUNGS-
UND
KONKURSKAMMER
ARRnTS DE LA CHAl ffiRE DES POURSUITES
ET DES FAILLITES
- Entscheid vom 11. April 1927 i. S. Wolf.
Der A r res tor t für die Arrestierung der Forderung einer
ausländischen Versicherungsgesellschaft an den Bund auf
Rückerstattung des überschusses der Kaution nach Liqui-
dation des schweizerischen Versicherungsbestandes befindet
sich am Wohnort des Generalbevollmächtigten.
A. -Gegen die Niederrheinische Güter-Assekuranz-
Gesellschaft in WeseI, welche
in der Person des Advo-
katen und Notars Dr. A. Kcebel in Basel einen General-
bevollmächtigten für. die Schweiz
hat, jedoch infolge
Verzicht
auf die schweizerische Konzession seit Mai 1925
ihren schweizerischen Versicherungsbestand liquidiert
und seither in Deutschland in Konkurs geraten ist,
erwirkte
am 10. Februar 1927 Charles 'Volf in Basel
bei der Arrestbehörde
von Bern einen Arrestbefehl auf
die Forderung gegen den Bund auf Rückerstattung des
Überschusses der von der Schuldnerin gestellten
Kaution
bis zum Betrage von 12,000 Fr., nach durchgeführter
Liquidation durch das eidgenössische Versicherungsamt
in Bern . Diese Kaution besteht gegenwärtig noch aus
einem Depot von
12,000 Fr. bei der Schweizerischen
Nationalbank.
Schon Ende Januar 1927 hatte jedoch
Dr. Kcebel dem Eidgenössischen VersicherungsaIllt.
an-
AS 52 III -1926 4
46 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
gezeigt, dass der Konkursverwalter der Niederrheinischen
Güter-Assekuranz-Gesellschaft die
nunmehr arrestierte
Forderung an die Düsseldorfer Rückversicherungs-
Aktiengesellschaft
abgetreten habe. Mit Beschwerde
vom 21. Februar stellte die Niederrheinische Güter-
Assekuranz-Gesellschaft den Antrag, es sei der Arrest-
vollzug vom 12. Februar aufzuheben, u. a. mit der
Begründung, die arrestierte Forderung befinde sich nicht
in Bern und infolgedessen sei das Betreibungsamt Bern
ebensowenig wie die Arrestbehörde Bern zu deren Ar-
restierung örtlich zuständig gewesen.
B. -Durch Entscheid vom 28. März 1927 hat die
Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurssachen
für den Kanton Bern die Beschwerde zugesprochen.
e. -Gegen diesen Entscheid hat Charles Wolf den
Rekurs an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag
auf Aufhebung desselben und Abweisung der Beschwerde
der Schuldnerin. .
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in
Erwägung:
Nach ständiger Rechtsprechung sind (die nicht durch
Wertpapiere verkörperten; vgl. BGE 48 III S. 99)
Forderungen als am Wohnsitz ihres Gläubigers befindlich
anzusehen und können daher nur von den Behörden
dieses Ortes arrestiert werden (BGE 31 I S. 210 f. und
521 ; 39 I S. 419 ff. Sep.-Ausg. 8 S. 69 ff. Erw. 2 und
S. 229 Erw. 2 ; 16 S. 121 H.; BGE 47 III S. 75), ausge-
nommen im Falle der Verpfändung einer Forderung,
welche zur Folge hat, dass diese als am Wohnsitze des
Pfandgläubigers befindlich angesehen wird (BGE 32 I
S. 814 in Verbindung mit S.780 f. Sep.-Ausg. 9 S.396
in Verbindung mit S. 362 f.). Wohnt jedoch der Gläubiger
der zu arrestierenden Forderung (der Arrestschuldner)
nicht in der Schweiz, so kann die Arrestierung am schwei-
zerischen
Wohnsitze des Schuldners der zu arrestierenden
Forderung (Drittschuldners) vorgenommen werden (BGE
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. 47
31 I S. 200; 39 I S. 419 ff. Sep.-Ausg. 8 S. 50; 16 S. 121
ff.; 40 III S. 365 ff.; 47 BI S. 75). Auch für den vor-
liegenden Fall soll nach der Ansicht des Rekurrenten
eine Abweichung von der eingangs angeführten Regel
gerechtfertigt sein. Allein dieser Betrachtungsweise
vermag sich das Bundesgericht nicht anzuschliessen.
Dass die Arrestschuldnerin ungeachtet ihres Gesell-
schaftssitzes
in Wesel (Deutschland) doch Wohnsitz
in der Schweiz, und zwar in Basel, hat, lässt sich nicht
bestreiten angesichts der Vorschrift des Art. 13 des
Bundesgesetzes
über die Kautionen der Versicherungs-
gesellschaften vom 1. Februar 1919, wonach sich das
Hauptdomizil und der Betreibungsort ausländischer
Versicherungsgesellschaften, welche in der Schweiz Ge-
schäfte betreiben und zu diesem Zwecke eine Kaution
bestellt haben, für alle Forderungen am Wohnsitze
des Generalbevollmächtigten befinden. (Nur wenn die
Rekursgegnerin
keinen Generalbevollmächtigten bestellt
hätte, würde nach der gleichen Vorschrift als ihr Haupt-
domiznl und Betreibungsort die Stadt Bern gelten).
Ob dIe Bestellung des Generalbevollmächtigten erst
stattgefunden habe, als die Rekursgegnerin bereits in
Liquidation getreten war, wie der Rekurrent behauptet
ist nicht mehr von Belang, nachdem der Bundesrat de
D:, Krebel als Generalbevollmächtigten anerkannt hat,
WIe sich aus den Akten ergibt. Ebensowenig kommt etwas
darauf an, dass der Generalbevollmächtigte nicht selbst
Träger der arrestierten Forderung ist ; denn nichtsdesto-
weniger
vertritt er die Rekursgegnerin in der Ausübung
?er mit dieser Forderung verbundenen Befugnisse,
msbesondere
in der Empfangnahme des Überschusses
an Geld und Wertschriften, den die Liquidation der
Kaution nach Befriedigung der durch sie gesicherten
Forderungen ergibt, wie denn auch er es gewesen ist,
welcher dem Eidgenössischen Versicherungsamt die
Abtretung der nunmehr arrestierten Forderung ange-
zeigt
hat. Endlich ist auch durch die Konkurseröffnung
48 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11.
über die Rekursgegnerin nichts an deren schweizerischem
Domizil geändert worden.
Unbehelflich ist sodann der Hinweis des Rekurrenten
auf die dem Bundesrate bezüglich der
Kaution einge-
räumten Rechte, wonach die
Verf tgung über die nunmehr
arrestierte Forderung dem Eidgenössischen Versiche-
rungsamt
und nicht dem Generalbevollmächtigten der
Rekursgegnerin zugestanden habe, bevor sie arrestiert
wurde,
und somit nicht in Basel, sondern in Bern ge-
troffen worden wäre. Denn
nur insoweit verfügt der
Bundesrat über die
Kaution bezw. die sie bildenden
Vermögenswerte, als es
zur Befriedigung der durch die
Kaution gesicherten Forderungen notwendig ist. Be-
züglich des überschusses
an Geld oder Wertschriften,
den die
Liqlfidation der Kaution nach Befriedigung jener
Forderungen ergibt,
steht dem Bundesrat nach Art. 11
des Kautionsgesetzes keinerlei Verfügungnbefugnis zu,
sofern die Versicherungsgesellschaft noch besteht, was
bei Konkurseröffnung über dieselbe mindestens bis
zum
Schluss des Konkursverfahrens als im Sinne dieser
Vorschrift zutreffend angenommen werden muss.
Sobald
einmal die Liquidation der Kaution durchgeführt ist,
so unterliegt der
Überschuss vielmehr beliebiger Ver-
fügung
der Versicherungsgesellschaft (bezw. allfällig
ihrer Konkursmasse). Danach schränkt der vom Rekur-
renten herausgenommene Arrest auf den überschuss
an
Kautionswerten einzig und allein die Rekursgegnerin
bezw. ihren Generalbevollmächtigten
in der Verfügung
über diesen überschuss ein. Wieso es sich unter diesen
Umständen rechtfertigen sollte, den Arrest entgegen der
Regel nicht
am Wohnsitze des Generalbevollmächtigten
zu legen,
ist nicht einzusehen. Die Arrestierung an diesem
Orte wird auch nicht unwirksam sein, wie der Rekurrent
befürchtet, da die Zuständigkeit des Betreibungsamtes
Basel zum Erlass des Zahlungsverbotes
an das Eidge;..
nössische Versicherungsamt in Bern nicht in Zweifel
gezogen werden kann.
SchuIdbetreibungs-und KOllkursreellt. N° 12. 4!J
Unerfindlich ist endlich, wieso der Rekurrent glaubt,
sich irgendwie
auf die Abtretung der nunmehr arres-
tierten Forderung
an die Düsseldorfer Rückversiche-
rungsgesellschaft berufen zu können.
Für seine Forderung
an der Rekursgegnerin hat er die Forderung auf Rück-
erstattung des Überschusses der seinerzeit von ihr be-
stellten Kaution
nur ausgehend von der Auffassung
arrestieren lassen können, letztere Forderung stehe der
Rekursgegnerin selbst zu,
und nach Kenntnisnahme
von der
Zession kann er den Arrest heute nur aufrecht
halten
in der Meinung, jene Abtretung sei ungültig.
Folgerichtig muss es ihm versagt sein, sich zur Recht-
fertigung des gewählten Arrestortes auf die
mit seinem
Standpunkt grundsätzlich unvereinbare Behauptung der
Arrestschuldnerin zu stützen, sie habe die arrestierte
Forderung schon vor dem Arrestvollzug
an einen Dritten
abgetreten, was auf nichts anderes hinausläuft als darauf,
dass der
Rekurrent Rechte herleiten möchte aus einem
Drittanspruch, der voraussichtlich erhoben werden wird,
jedoch, wenn er sich als begründet erweisen sollte,
zur
Folge haben würde, dass der Arrest wegen Wegfalles des
einzigen Arrestgegenstandes überhaupt hinfällig würde.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
12. Entscheid vom 14. April 1927 i. S. Peyer A.-G.
Ein R e c h t s vor s chI a g mit der Erklärung: Erhebe
Rechtsvorschlag, indem die Schuld zum grössten Teil getilgt
ist , ist gemäss Art. 74 Abs. 2 SchKG als nicht erfolgt
zu betrachten.
A. -In der Betreibung Nr. 52099 des Betreibungs-
amtes Bern-Stadt
für eine Forderung der Firma Peyer
A.-G. gegen Ernst Minder, Buchdrucker in Bern, im
Betrage von 400 Fr. 05 Cts. nebst Zins und Kosten hat