Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
zugestanden werden, wenn es darzutun vermöchte, dass
die Verschiebung geradezu notwendigerweise einen
Nachteil für die Konkursmasse
zur Folge haben werde,
und zwar macht es hiebei keinen Unterschied aus, ob
der Konkurs im ordentlichen oder summarischen Ver-
fahren durchgeführt wird.
2. -Muss
danach mit der Verwertung der Aktien,
sei es durch öffentliche Versteigerung oder durch Frei-
handverkauf, ohnehin zugewartet werden, so verliert
auch die Androhung einer Schadenersatzklage für den
Fall der Verweigerung
der Zustimmung zum Freihand-
verkauf und daherigen Mindererlöses ihre Bedeutung,
mindestens
für den gegenwärtigen Zeitpunkt. So wie
sie formuliert worden ist, gibt sie keinen Anhaltspunkt
dafür ab, das Konkursamt habe die Androhung etwa
nur für den Fall aussprechen wollen, dass sich in der
Folge herausstelle, die
Rekumlltin habe zu Unrecht
die Befugnisse eines Pfandgläubigers in Anspruch ge-
nommen
und insofern zu Unrecht den Freihandverkauf
verhindert. Vielmehr scheint das
Konkursamt der Ansicht
zu sein, gegebenenfalls derartige Androhungen auch
an
solche Pfandgläubiger richten zu dürfen, deren Pfand-
ansprache zugelassen worden ist. Diese Auffassung
verdient zurückgewiesen zu werden. Art. 256 Abs. 2
SchKG stellt es in das freie Belieben des Pfandgläubigers,
einer anderen Verwertung der Pfandsache als durch
öffentliche Versteigerung zuzustimmen oder nicht.
und
es ist daher von vorneherein ganz ausgeschlossen, dass
aus der Verweigerung der Zustimmung jemals eine
SchadenersatzpfIicht des Pfandgläubigers erwachsen
könnte. Hieraus
ergibt sich freilich zunächst, dass solche
Androhungen,
auch wenn sie unangefochten bleiben,
keinerlei Rechtswirkungen zu entfalten vermögen. Allein
sie sind nichtsdestoweniger geeignet, einen indirekten,
psychologischen Zwang
auf die Pfandgläubiger auszuüben,
an welche sie gerichtet werden, um sie zu veranlassen,
dem freihändigen Verkauf des Pfandes zuzustimmen,
SchuJdbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5.
und es ist überhaupt nicht einzusehen, um weIchen
anderen Zweckes willen sie zur Verwendung gelangen
sollten. Die Anwendung eines
deranigen Zwangsmittels
zur BeeiDflussung der dem Pfandgläubiger anheimge-
gehenen Entschliessung muss
aber verpönt und die
Vorinstanz daher eingeladen werden. die missbräuchliche
Verwendung derartiger Androhungen zu unterdrücken,
wenn sie sich auch
in Zukunft wieder beim beschwerde-:-
beklagten Konkursamt oder anderwärts zeigen sollte.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KonkurskammfF:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der ange-
fochtene Entscheid aufgehoben.
5. Auszug aus dem Entscheid vom 10. Februar 1997
i. S. Crec1itanstalt in Lusern.
A r res t pro s e q u i e run g durch Pfandverwertungs-
betreibung, wenn eler Arrest für elen nicht gedeckt erschei-
nenelen Teil einer pfandversicherten Forderung bewilligt
wurde, mit anschliessendem Pfändungsbegehren auf Grund
des Pfandausfallscheines binnen einem Monat seit dessen
Ausstellung
(Erw. 3).
Einfluss
einer B e s c h wer d e, welcher auf s chi e-
ben d e Wir k u n g beigelegt wird, auf den Lauf der
durch Art. 278 Abs. 2 SchKG gesetzten Frist von zehn Tagen
zur Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Arrestprose-
quiernngsbetreibung? (Erw. 2).
t. -Mit ihrer von der Vorinstanz gutgeheissenen
Beschwerde machten die Rekursgegner wesentlich gel-
tend, der von
der Rekurrentin herausgenommene Arrest
laut Arresturkunde vom 12. März sei schon anfangs
April 1923 wieder dahingefallen, weil die Rekurrentin
ihr Rechtsöffnungsgesuch in der zur Prosequierung des
Arrestes angehobenen ordentlichen Betreibung
auf
Pfändung oder Konkurs erst nach Ablauf von zehn
Tagen seit der Mitteilung des
Rechtsvorschlagesge-
20 SchuIdbetreibllngs-und Konkllfsrecht. N° 5.
stellt habe, und dem Betreibungsamt Luzem, habe
infolgedessen die Zuständigkeit gefehlt, am 5. April
1924 in dieser Betreibung die Pfändung zu vollziehen.
Den Rekursgegnem
kann die Legitimation nicht abge-
sprochen werden, das Pfändungspfandrecht der Rekur-
rentin, durch welches ihre
eigenen Pfändungspfand-
rechte
zurückgedrängt werden, unter, dem Gesichts-
punkte anzugreifen, dass jene Pfändung nichtig sei
wegen Verstoss gegen die zwingende Vorschrift,. wonach
die Pfändung
nur am Wohnsitz des Schuldners voll-
zogen werden darf, sofern nicht
aus einem besonderen
Grunde
-vorliegend wegen vorausgegangener und
bis zur Pfändung andauernder Arrestierung der dann
gepfändeten Gegenstände -ein anderer Betreibungsort
zutrifft ..... .
2. -Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, die
durch
Art. 278 Abs. 2 SchKG für den Fall, dass der
Schuldner Rechtsvorschlag erhebt, dein
Gläubiger ge-
setzte
Frist von zehn Tagen seit der Mitteilung des
Rechtsvorschlages, -Um Rnchtsöffnung zu verIQngen oder
die Klage auf Anerkemiung seineS Forderungsrechtes
anzustellen,
sei al gesetzliche Frist keiner Sistierung
oder Verlängerung durch die Aufsichtsbehörden . zu-
gänglich. ,Indessen folgt aus dieser an sich richtigen
überlegung die
Begründetheit der Beschwerde der
Rekursgegner noch nicht. In 'Anwendung des Art. 36
SchKG kann nämlich einer Beschwerde sehr wohl auf-
schiebende Wirkung
in dem Sinne beigelegt werden,
dass
der Zeitpunkt, von welchem an eine gesetzliche
Frist zu laufen beginnt, bis zur Entscheidung über die
Beschwerde hinausgeschoben wird. Dies
wäre z. B.
gerade vorliegend die Wirkung der Sistierungsverfügung
gewesen, wenn die
Rekurrentin mit ihrer Beschwerde
vom 5. April 1923' geltend gemacht hätte, sei es auch
zu Unrecht, der ihr mitgeteilte Rechtsvorschlag sei
nicht
gültig erhoben worden; ,dann würde die durch
Art. 278 Abs. 2 SchKG gesetzte Frist nicht vor der
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 21
Erledigung der Beschwerde zu laufen begonnen haben
-Entscheid
ist vielmehr, dass der vom Betreibungsamt
der Mitteilung des Rechtsvorschlages angehängte Zu-
satz: Sie haben innert zehn Tagen von heute an beim
Gericht Klage einzureichen, ansonst
der erwirkte Arrest
dahinfällt
) , gegen den sich die frühere Beschwerde der
Rekurrentin richtete, keine Verfügung
im Sinne des
Art. 17 SchKG darstellt, sondern nur einen überllüs-
sigen
und dazu noch unzutreffend gefassten Hinweis
auf eine gesetzliche Obliegenheit, über welchen sich
die Rekurrentin einfach hätte hinwegsetzen können,
ohne irgend einen Rechtsnachteil befürchten
zu müssen,
wenn
sie, statt irgend eine andere Vorkehr zu treffen,
binnen zehn Tagen
um provisorische Rechtsöffnung
nachgesucht haben würde. Gleichwie
aber dieser Zusatz
jeder
Rechtswirknng bar war, insbesondere der Rekur-
rentin
nieht die Wahl zwischen gerichtlicher Klage
oder Rechtsöffnung entzog zo konnte auch die Sistie-
rungsverfügung der Aufsichtsbehörde nicht die Auf-
schiebung jener -weder eingetretenen noch auch
nur
drohenden -Rechtswirkung nach sieh ziehen. Hievon
abgesehen
war das Recht der Rekurrentin, auf Grund
des
am 23. März 1923 zugestellten gewöhnlichen Zah-
lungsbefehles das Pfändungsbegehren zu stellen, nach
Art.
88 Abs. 2 SchKG bereits erloschen, als sie erst am
27. März 1924 von diesem Recht Gebrauch machen
wollte; denn die für das Rechtsöffnungsverfahren in
Anspruch genommene. freilich ungebührlich lange Zeit
hemmte
den -Lauf der dort gesetzten Jahresfrist nicht
(BGE
33 I S. 843 ff. Sep.-Ausg. 10 S. 267 ff.).
3. -Nichtsdestoweniger erweist sich die Beschwerde
der Rekursgegner als unlJegrÜDdet. Nachdem nämlich
die
Rennrrentin zwar nicht schon vor der Bewilligung
des
Arrestes, aber doch vor der Zustellung der Arrest-
urkunde (vgl. Art. 278 Abs. 1 SchKG) für ihre im ganzen
Umfang pfandversicherte, wenn auch 'nur, teilweise
gedeckte Forderung Betreibung auf Verwertung der
22 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 5.
Faustpfänder angehoben hatte, brauchte sie zur Auf-
rechterhaltung des Arrestes nicht mehr binnen zehn
Tagen nach Zustellung
der Arresturkunde eine neben
jener Betreibung
auf Faustpfandverwertung einher-
gehende
gewöhnliche Betreibung anzuheben und daher
auch nicht
in dieser Betreibung binnen zehn Tagen
Rechtsöffnung zu verlangen (oder Klage anzustrengen),
als die Schuldnerin Rechtsvorschlag erhob. Freilich
hat die Reknrrentin selbst diese Auffassung mit Ent-
schiedenheit abgelehnt; allein die Aufsichtsbehörden
sind bei ihren Entscheidungen nicht darauf beschränkt,
einfach die geltend gemachten Beschwerdegründe
und
die dagegen erhobenen Einwendungen zu prüfen. Der
Prosequierung des für eine pfandversicherte Forderung
bezw. deren nicht gedeckt erscheinenden Teil
heraus-
genommenen Arrestes durch eine gewöhnliche Betrei-
bung auf Pfändung oder Konkurs steht grundsätzlich
das Bedenken entgegen, dass eine solche Betreibung
die Zwangsvollstreckung für eine pfandversicherte For-
derung bezw. deren von der Arrestbehörde als nicht
gedeckt erachteten Teil in anderes Vermögen des
Schuld-
ners als das Pfand, ja gegebenenfalls sogar die Konkurs-
eröffnung über ihn ermöglicht, obwohl
vor der Durch-
führung derPfandverwertung noch dahinsteht, ob sich
aus dem
Pfand nicht doch ein Erlös gewinnen lasse, der
die Pfandforderung zu decken vermag, mindestens in
einem höheren als dem
von der Arrestbehörde ange-
nommenen Betrage (vgl.
J..EGER, zweite Ergänzung
des Kommentars, Note 4 zu Art. 271). Zudem werden
die mannigfachen Schwierigkeiten, welche sich
aus der
Konkurrenz zweier verschiedenartiger Betreibungen für
die gleiche Forderung ergeben würden, am ehesten
dadurch vermieden, dass der Gläubiger für die
Prose-
quierung seines Arrestes auf dem Weg der Pfandver-
wertungsbetreibung verwiesen wird. Umsoweniger recht-
fertigt es sich, von einem Gläubiger, welcher die Betrei-
bung auf Pfandverwertung -natürlich für die ganze
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 5. 23
Forderung -schon angehoben hatte, bevor er den
Arrest zu prosequieren im Falle war, noch die Anhebung
einer konkurrierenden gewöhnlichen Betreibung für
den mutmasslichen Pfandausfall zu verlangen oder,
sofern
er eine solche Betreibung doch noch anhebt, sie
aber durch Rechtsvorschlag eingestellt wird, die
Vor-
nahme von auf dessen Beseitigung abzielenden Vor-
kehren. Ist aber in einer solchen Pfandverwertungs-
betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden, dann liegt
es freilich dem Gläubiger ob,
zur Prosequierung des
Arrestes binnen zehn Tagen nach Zustellung der Arrest-
urkunde eine der in Art. 278 Abs. 2 SchKG genannten
Vorkehren (Rechtsöffnungsgesuch oder Klage) zu treffen.
Diese
Obliegenheit hat die Rekurrentin durch ihr Rechts-
öffnungsgesuch vom 21. März 1926 rechtzeitig erfüllt.
Infolgedessen blieb
ihr Arrest bestehen, obwohl sie in
der unnötigerweise angehobenen gewöhnlichen Betrei-
bung nicht binnen zehn Tagen nach der Mitteilung des
Rechtsvorschlages Rechtsöffnung verlangt hatte, und
zwar mindestens während der Dauer der
Pfandver-
wertungsbetreibung, die durch Ausstellung des Pfand-
ausfallscheines am 11. Februar 1924 abgeschlossen
wurde. Diesen Pfandausfallschein scheint die
Rekur-
rentin dann dazu benützt zu haben, um gegen die Schuld-
nerin an ihrem damaligen allgemeinen Betreibungsort
in Flüelen eine Betreibung auf dem Weg der Pfändung
zu führen, und zwar binnen Monatsfrist ohne neuen
Zahlungsbefehl (Art. 158 Abs. 2
SchKG); dies darf
daraus geschlossen werden, dass das dortige Betrei-
bungsamt dem
auf den Pfandausfallschein gestützten
Pfändungsbegehren Folge gab und schon wenig später
als einen Monat nach dessen Ausstellung, am
17. März
1924, in der Lage war, ein Rechtshülfegesuch an das
Betreibungsamt Luzern zu richten, welches
am 18. März
1924 zu einer ersten Pfändung der arrestierten
Gegen-
stände zugunsten der Rekurrentin führte. Dass zur
Aufrechterhaltung des Arrestes schon binnen zehn
24 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6.
Tagen nach der Ausstellung des Pfandausfallscheines
das Fortsetzungsbegehren
hätte gestellt werden müssen,
lässt sich aus dem Gesetz nicht herleiten.
In der Tat ist
dem Arrestgläubiger keine besondere kurze Frist gesetzt,
binnen welcher er, ähnlich wie die Anhebung der Be-
treibung oder die Rechtsöffnung oder die gerichtliche
Beurteilung seiner Forderung, auch
die Pfändung der
Arrestgegenstände verlangen müsste, abgesehen von
dem durch das Kreisschreiben Nr. 27 vom
- November
1910 geordneten Falle der provisorischen Teilnahme
des Arrestgläubigers
an der nach Ausstellung des Ar-
restbefehles vollzogenen Pfändung der Arrestgegen-
stände zugunsten eines anderen Gläubigers.
Und eine
weitere Abkürzung
der ohnehin auf einen Monat be-
grenzten
Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens
auf Grund des Pfandausfallscheines erscheint auch nicht
geboten. Demnach erweist sich die Beschwerde der
Rekursgegner als unbegründet.
- Intscheia vom a4. Februar lSa7 i. S. ltibbel.
A r res t b e feh I auf Grund eines K 0 n kur s v e r-
lu s t sc he i n es: Die Entscheidung darüber, ob
künftiger Lohn als neues Vermögen
arrestiert werden kann, ist dem Gerichte vorbehalten;
inzwischen soll aber das Betreibungsamt nicht allen Lohn
pfänden, der dem Schuld,ner . und, seiner Familie nicht un-
umgänglich notwendig ist.
SchKG Art. 265 Abs. 2 und 3, 271 Ziff. 5.
A. -Auf Verlangen der Rhätischen Bank erliess
die Arrestbehörde
St. Gallen für deren Forderung von
20,473 Fr. 40 Cts. laut Konkursverlustschein vO
IIl
Mai 1924
am 15. Oktober 1926 einen Arrestbefehl gegen
John Kibbel, Prokuristen des Sanitätsgeschäftes Haus-
mann A:-G. betreffend das pfändbare Lohnbetreffnis
des Schuldners bei der
Firma Hausmann A.-G ....... pro-
Oktober 1926 u. ff. Das Betreibungsamt St. Gallen
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 6. 25
stellte fest, dass der Schuldner einen Monatslohn von
800 Fr. beziehe, verheiratet sei und ein sechs Monate
altes
Kind habe, und vollzog gestützt hierauf den Ar-
rest dadurch, dass es die
Firma Hausmann A.-G. anwies,
vom Lohn des Schuldners auf die
Dauer eines Jahres
pro Monat 400 Fr. abzuziehen. Hiegegen führte der
Schuldner Beschwerde mit dem Antrag, die Arrest-
legung entweder als ganz unberechtigt
auf null oder
auf einen Bruchteil des arrestierten Betrages zu redu-
zieren.
Zur Begründung machte er hauptsächlich gel-
tend : Er sei jahrelang lungenkrank gewesen und auch
jetzt noch gefährdet, zumal in dem feuchten Klima
St. Gallens. Den gegenwärtigen Gesundheitszustand
könne
er nur durch besondere Aufwendungen bewahren,
sowohl für eine sonnige und staubfreie Wohnung, als
auch für besonders nahrhafte Ernährung, als nament-
lich
für die alljährlich ein oder zweimal notwendig
werdenden Aufenthalte
an Höhen-oder sonstigen Kur-
orten
mit günstigem Klima, und endlich auch für ärzt-
liche Beobachtung und Behandlung.
Im Beschwerde-
verfahren stellte sich heraus, dass der Schuldner
an die
Personalkasse der Hausmann A.-G. einen statutarischen
Beitrag von 5
% zu entrichten hat, anderseits aber in
den letzten
Jahren eine Abschlussgratifikation erhalten
hat, die 500 Fr. bis jetzt nicht überschritten hat , (( als
vom jeweiligen Geschäftsergebnis beeinflusste frei-
willige Leistung der
Firma .
Ausserdem erhob der Schuldner gegen die Arrest-
prosequierung Rechtsvorschlag
mit der Begründung,
er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.
B. -Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde
dahin gut, dass vom Lohn des Schuldners bei der Firma
Hausmann A.-G. monatlich
150 Fr. abzuziehen seien.
Diesen Entscheid zog die Gläubigerin
an die obere Auf-
sichtsbehörde weiter.
Vor der obern Aufsichtsbehörde
trug der Schuldner auf Bestätigung des Entscheides der
untern Aufsichtsbehörde an.