Late filing of collocation action by post to wrong address

BGE 53 III 179Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume III14 de jun. de 1927Confirmed

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Resumo

Swiss Borvisk Company of Delaware challenged the bankruptcy collocation plan after mailing its pleading to the bankruptcy office address rather than to the competent court. The Zurich appellate court declined to hear the action as time-barred. The Federal Court held that Art. 32 SchKG does not save a filing misaddressed to an incompetent authority, because the statutory postal rule presupposes proper addressees. The refusal to enter into the case was treated as a main judgment because it definitively prevented participation in the bankruptcy distribution.

Regest

Art. 32 SchKG; collocation action filed by post to the wrong authority is not timely preserved by the postal rule. The fiction of timely submission applies only when the pleading is addressed to the competent office or court. A decision refusing to hear a collocation-plan challenge, while leaving the substantive claim undecided, constitutes a main judgment if it finally excludes participation in the bankruptcy distribution (consid. 1–2).

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178 Schuldbetreibungs-und KOnkUFmJebt (ZivUabteilmtgen). N° 44. meinschuldnerin betrachtet werden. Sebeidegger hat auf deren Ermächtigung hin bezahlt. Er besass die Rechnungsaufstellung der Beklagten. versehen mit dem . Aner. ennungsvermerk der Baufirma, die diese gemäss der Ubereinkunft vom 29. Januar darauf gesetzt hatte. Von dieser Ermächtigung hatte die Beklagte Kenntnis : die Zahlung erfolgte in Gegenwart des mit der Regelung der Geschäftslage Olivas beauftragten Treuhänders Morf und zwar zufolge der Erklärungen, die dieser dem Ver- treter der Beklagten über die Vermögenslage der Schuld- nerin gegeben hatte, und Scheidegger zahlte mit Zu- stimmung der letztern. Unter diesen Umständen muss die Zahlung als eine Rechtshandlung der Baugesell- schaft betrachtet werden, die diese durch einen Ver- treter vollziehen liess, gleichviel, ob es Scheidegger dabei unterlassen habe oder nicht, ausdrücklich zu er- klären, dass er im Namen der Baufirma handle. Es kann daher die Frage dahingestellt bleiben, ob eine durch einen Dritten aus Auftrag, Ermächtigung od er Anweisung erfolgte Zahlung nicht doch unter die Bestimmungen der Anfechtungsklage falle, obwohl der Dritte' nicht im Namen des Schuldners gehandelt hat. Scheidegger hat dabei allerdings aus seinem eigenen Vermögen geleistet; er hat aber, mit Ermächtigung der Baugesellschaft, das bezahlt, was er dieser schuldete und hat sich mit dieser Zahlung von seiner Schuld der Gemeinschuldnerin gegen- über befreit. Die Zahlung Scheideggers bildet daher Gegenstand der Anfechtungsklage, wie wenn sie unmittel- bar von der Gemeinschuldnerin selbst geleistet worden wäre. Schuldbetreibungs-und KonkuIsrecht (Zivilabteilungen). N0 45. 179 45. -Auszug a.us dem Urteil der 1I. Zivila.btellung vom 16. September 1927 i. S. Moccetti gegen Erben Bossha.rt. Will. gegenü r der Aus f all f 0 r der u n g weg e n lchterfullung der Steigerungsbedingungen emgewendet werden, der E rs t ei gerer sei nicht Ur- teil s f ä h i g gewesen, so braucht nicht zunächst bei den Aufsichtsbehörden Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Zuschlages wegen Urteilsunfähigkeit des Ersteigerers geführt zu werden. Aus dem Tatbestand: Am 29. April 1924 erwarb Heinrich Bosshart in J onsch- wH die dem Ernst Ott gehörende, dem Kläger im dritten Rang verpfändete Liegenschaft zum Zehnthaus in Weinfelden auf der vom dortigen Betreibungsamt abgehaltenen zweiten Steigerung im Grundpfandver- wertungsverfahren um 38,000 Fr , woran 34,000 Fr. binnen zehn Tagen zu bezahlen waren. Nach vergeblichen Mahnungen an die Erfüllung dieser letzteren Verpflich- tung mit der Androhung, es werde sonst eine neue Steigerung angeordnet werden, hob das Betreibungsamt am 26. Mai den Zuschlag infolge Nichteinhaltung der Steigerungsbedingungen auf und ordnete es eine neue Steigerung an. An der dritten Steigerung vom 28. Juni 1924 erwarb der Kläger die Liegenschaft um 28,000 Fr., und am 17. Dezember 1924 sodann auch noch die vom Betreibungsamt unter Zuzug von Zinsen und Kosten und unter Abzug der geleisteten Anzahlung von 1000 Fr. auf 9161 Fr. 85 Cts. veranschlagte Ausfallforde- rung. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger diese Ausfallforderung gegenüber der Witwe und den Nachkommen des inzwischen gestorbenen Heinrich Boss- hart geltend, welehe die Erbschaft unter öffentlichem Inventar angetreten, jedoch noch nicht geteilt haben. Die Beklagten wenden ein, Bosshart sei nicht urteilsfähig

la Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilahteihmgen). N° 5. gewesen, als er sein Angebot machte. Der Kläger bestreitet dies und meint, es komme überhaupt nichts . mehr darauf an, nachdem der Zuschlag nicht durch Beschwerde angefochten worden sei. Alle Instanzen haben die Klage abgewiesen, das Bundesgericht u. a. aus folgenden Erwägungen : Die Beklagten halten der Klage entgegen, ihr Rechts- vorgänger Heinrich Bosshart sei mangels Urteilsfähigkeit handlungsunfähig gewesen, als er das Angebot machte. auf welches hin die Liegenschaft ihm zugeschlagen wurde, infolgedessen sei der Zuschlag wie das Angebot nicht rechtswirksam und daher nicht geeignet, Anlass zur Ent- stehung einer Ausfallforderung zu geben. Demgegen- über vertritt der Kläger-die Auffassung, die Beklagten seien mit dieser Einwendung ausgeschlossen, nachdem ihr Rechtsvorgänger und sie selbst es versäumt haben, je einmal auf dem durch Art. 136 bis SchKG vorge- zeichneten Beschwerdewege die Gültigkeit des Zuschlages in Frage zu ziehen. In der Tat hätten die Beklagten den von ihnen behaupteten Ungültigkeitsgrund durch Be- schwerde geltend machen können, und zwar, sei es bis zur Aufhebung des Zuschlages wegen Zahlungsverzuges durch das Betreibungsamt, sei es bis zur Abhaltung der dritten Steigerung, sei es bis zum Abschluss des Pfand- verwertungsverfahrens durch, Verteilung des Erlöses, mit dem in Art. 136 bis SchKG vorgesehenen Antrag auf Aufhebung des Zuschlages oder doch mit dem Antrag, es sei von der Verwertung einer Ausfallforderung abzu- sehen, nachdem der Zuschlag ohnehin rückgängig ge- macht oder sogar die dritte Steigerung abgehalten worden war; ob dabei Voraussetzung für die Beschwerde- führung durch die Beklagten gewesen wäre, dass sie die Erbschgft des Heinrich Bosshart bereits abgetreten hatten, kann dahingestellt bleiben. Allein hieraus darf nicht der Schluss gezogen werden, die Gültigkeit des Zuschlages könne gegenüber der Klage auf Ersatz des Schuldbetreibungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 45. 181 Ausfalles nicht mehr in Frage gezogen werden, nachdem es nicht durch Beschwerde binnen der hiefür einge- räumten Frist von zehn Tagen geschehen ist, deren Anfangspunkt zu bestimmen übrigens Schwierigkeiten böte. Ein solcher Schluss wäre nämlich nicht vereinbar mit der Vorschrift des Art. 18 ZGB, wonach, wer nicht urteilsfähig ist, durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen vermag (unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen, von denen hier jedoch keine zutrifft). Ist zwar der Zuschlag eine Verfügung des Betreibungsamtes, so hängt doch die Fähigkeit des Betreibungsamtes, ihn zu erteilen, von der Einwilligung

in der Form eines Angebotes -der Person ab, an welche er erteilt werden will. Geht das Angebot von einer infolge Urteilsunfähigkeit handlungsunfähigen Person aus, so ist nicht einzusehen, wieso diese rechtsgeschäft- liehe Willenserklärung, welche sich in ihren Wirkungen von einem Kaufsangebot nicht wesentlich unterscheidet, anders zu beurteilen wäre als irgendwelche sonstige rechtsgeschäftliche Willenserklärung einer solchen Person (vgl. FLElNER, Deutsches Verwaltungsrecht 12, Note 27). 'Vollte gegenteils der gestützt auf das Angebot eines infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen erteilte Zuschlag als gültig angesehen werden -sei es auch nur im Hinblick auf eine daraus abzuleitende Ausfallforderung -, sofern er nicht binnen zehn Tagen seit einem näher zu bestimmenden Zeitpunkt durch Beschwerde angefochten worden ist, so würde dies darauf hinauslaufen, dass einem solchen Angebot doch eine, wenn auch beschränkte, Rechtswirkung beigelegt wird, eben weil die im Zuschlag liegende Verfügung des Betreibungsamtes nicht unabhängig von einem ent- sprechenden Angebot wirksam werden kann. -Zu der gleichen, die Tragweite des Präjudizes in BGE 46 III S. 90 einschränkenden Entscheidung führt zudem die hier -im Gegensatz zum früheren Falle -sich auf- drängende Überlegung. dass gerade wegen der zum

182 Schuldbetrelbungs-und Konkursrecht (Zivilabteilungen). N° 46. Beschwerdegrund ZU machenden Handlungsnnfähigkeit der Ersteigerer gar nicht selbst, sondern dass für ihn nur ein gesetzlicher Vertreter wirksam Beschwerde . führen könnte. Wird angenommen, das Angebot des infolge Urteilsunfähigkeit Handlungsunfähigen und ent- sprechend auch der ihm erteilte Zuschlag seien nichtig so hat dies dann auch die praktisch erwünschte Folge. dass die Entscheidung über diese Streitfrage wenigstens nicht auch da den Gerichten entzogen bleibt. wo nicht mehr ihr direkter Einfluss auf die weitere Durchführung des Betreibungsverfahrens in Frage steht. 46. Urteil der II. Zivllabteilm1g vom 22. September 1927

  1. S. Bwiss Borvisk Company cf Dalaware gegen Konkursmasse der Borvisk Kunstseidenwerke A.-G. Wird die Kollokationsplananfechtungsklage mit der Adresse des die Konk11rsverwaltung führenden Konkursamtes zur Post aufgegeben, so greift Art. 32 SchKG nicht platz. wonach die (Klage-)F r ist als ein geh alt e n gilt, wenn die A 11 f gab e zur Pos t vor Ablauf der Frist erfolgt ist (Erw 2). Der eine solche Klage von der Hand weisende Beschluss ist Haupturteil im Sinne des Art. 58 OG (Erw. 1). A. -In dem vom Konkursamt Zürich (Altstadt) verwalteten Konkurs über die Borvisk Kunstseiden- werke A.-G. in Ziirich lag der Kollokationsplan, in welchem die von der Klägerin angemeldete Forderung abgewiesen worden war, bis am Samstag den 26. Februar 1927 auf. An diesem Tage vor 13 Uhr gab eine Ange- stellte des Rechtsanwaltes X. in Y. eine an das Konkurs- amt Zürich I adressierte Sendung bei der Post auf. welche die an den Einzelrichter des Bezirksgelichts Zürich (Beschleunigtes Verfahren) gerichtete Kollo- kationsplananfechtungsklage der Klägerin enthielt. Das Schuldbetreibungs-und Konkursrecht ,Zivilabteilungen). N° 46. 183 Konkursamt schickte die ihm am 28. Februar zuge- gangene Klageschrift gleichen Tages an den Rechts- anwalt X. zurück, und dieser übersandte sie darauf am l.März an den Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich (Beschleunigtes Verfahren). Infolgedessen stellte die beklagte Konkursmasse den Antrag, die Klage sei wegen Verspätung von der Hand zu weisen. B. -Durch Beschluss vom 14. Juni 1927 hat das Obergericht des Kantons Zürich die Klage von der Hand gewiesen. e .. -Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am
  2. Juni die Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Rückweisung zu materieller Beur':' teilung. Das Buridesgericht zieht in Erwägung:
  3. -Der angefochtene Beschluss lässt die Frage unbe- rührt, ob der Klägerin eine Forderung gegen die Gemein- schuldnerin zustehe. Vielmehr lehnt er die Beurteilung dieser Frage durch das Konkursgericht gerade aus dem Grunde ab, dass es nicht binnen der in Art. 250. SchKG gesetzten Frist darum angegangen worden sei. Damit ist nur ausgesprochen, dass die vorliegendE'. Kollokations- plananfechtungsklage nicht eine geeignete Prozess- vorkehr sei, um eine gerichtliche Entscheidung über den Bestand der angemeldeten Forderung herbei7u- führen, weil sie die prozessualen Erfordernisse nicht erfülle, welche an eine derartige Vorkehr gestellt werden, speziell was den Zeitpunkt ihrer Vornahme anbelangt. Nichtsdestoweniger stellt der angefochtene Beschluss ein der Berufung an das Bundesgericht ausgesetztes Haupturteil dar. Indem er nämlich die Klägerin davon ausschliesst, mit ihrer behaupteten Forderung an der konkursmässigen Verteilung des Vermögens der durch den Konkurs aufgelösten Aktiengesellschaft Borvisk Kunstseidenwerke teilzunehmen, kommt er im Ergebnis einer Abweisung der Klage wegen Nichtbestehens der AS 53 111 -192'1

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