Schuldbetreibungs-und KonkUrSrecht. N0 39.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Höhe des vom Konkursamte im vorliegenden
Falle
im Betrage von 140 Fr. erhobenen Kostenvor-
schusses ist an sich nicht angefochten. Streitig ist nur,
ob das Konkursamt berechtigt war, diesen Betrag auf
die verschiedenen Gläubiger, die das Konkursbegehren
gestellt hatten, gleichmässig zu verteilen, d. h. von
jedem der drei fraglichen Gläubiger einen Drittel von
140 Fr. zu verlangen, obwohl diese im Konkurse For-
derungen
in verschiedener Höhe angemeldet hatten.
Dies muss, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, be-
jaht werden. Gemäss Art. 169 SchKG haftet der Gläubi-
ger, welcher das Konkursbegehren stellt, für die bis zur
ersten Gläubigerversammlung entstehenden Kosten, wo-
für das Konkursgericht bezw. gemäss Art. 35 KV das
Konkursamt, von
ihm einen entsprechenden Kostenvor-
schuss verlangen kann.
Haben mehrere Konkursgläubiger
das Begehren gestellt, so
ist -wie übrigens auch von der
Vorinstanz angenommen wird -kein Zweifel, dass jeder
Gläubiger solidarisch für den g a n
zen Betrag haftet
(vgl. auch JAEGER, Kommentar zu Art. 169 SchKG
Note 1 S. 554). Dem Konkursamte stand es also nach
dem Grundsatze von Art. 144 OR frei, nach seiner freien
Wahl von jedem der Konkursgläubiger (d. h. den Solidar-
schuldnern dieses Vorschusses) den ganzen Kostenvor-
schuss oder
je nur einen Teil, z. B., wie dies vorliegend
geschehen ist, je einen Drittel, zu verlangen. Die von der
Firma Bregger, Nussbaum Oe gegen diese Verteilungs-
weise eingeleitete Beschwerde
war somit, da die grund-
sätzliche Vorschusspflicht
und die Höhe des Vorschusses
an sich nicht angefochten wurde, unbegründet. Natür-
lich ist damit die Frage, ob und in welchem Masse die
für die fraglichen Konkurskosten haftbaren Konkurs-
gläubiger nach Leistung
der Zahlung u n t e r e i n-
an der gemäss Art. 148 Abs. 2 OR ein Rückgriffsrecht
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 40.
besitzen, nicht entschieden. Darüber haben jedoch nicht
die Aufsichtsbehörden, sondern die Gerichte zu befinden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Ent-
scheid der Vorinstanz aufgehoben wird.
40. Entscheid vom. 29. Oktober 1927 i. S. Wiedmer-Stern.
Das R e t e n t ion s r e c h t des Ver m i e t e r s er-
streckt sich nicht auf die dem Mieter von seinen Unter-
mietern geschuldeten Mietzinsen (Erw. 1).
OR Art. 272; ZGB Art. 895.
Kom pet e n z ans pr 11 eh ge m ä s s Art. 92 Z if f. 3
S c h K G. B e ruf 0 der, G ewe r beb e tri e b
(U n t ern e h m u n g) ?
Liegt ein Gewerbebetrieb vor, so entfällt je der Kompetenz-
anspruch ; es kann ein Schuldner nicht verlangen, dass ihm
wenigstens so viele Werkzeuge belassen werden, damit er
die von ihm bisher ausgeübte wirtschaftliche Tätigkeit in
Zukunft wenigstens in bescheidenem Rahmen auszuüben
vermöchte (Erw. 2).
Eine in grösserem Rahmen betriebene P e n s ion ist kein
Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG (Erw. 2).
A. -Am 12. Juli 1927 nahm das Petreibungsamt
Bern-Stadt bei Frau Glauser-Bühlmann, die einen Teil
des Frau Wiedmer-Stern gehörenden Hauses, Rabben-
thalerstrasse 83 in Beru, gemietet hatte und daselbst
eine Pension betrieb,
auf Begehren der Vermieterin,
gemäss Art. 283
SchKG in Verbindung mit Art. 272 OR,
ein Retentionsverzeichnis auf über das von der Mieterin
eingebrachte Mobiliar
im Gesamtschätzungswerte von
1516 Fr. 50 Cts. Ferner wurden die von den Pensionären
der Retentionsschuldnerin geschuldeten laufenden Miet-
zinsen
im Gesamtbetrage von 420 Fr. retiniert.
B. -Hiegegen beschwerte sich die Retentionsschuld-
nerin bei
der Aufsichtsbehörde, indem sie gestützt auf
160 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 40.
Art. 272 Abs. 3 OR in Verbindung mit Art. 92 Ziffer 3
SchKG die Aufhebung der verfügten Retention verlangte,
da sie das fragliche Mobiliar zum Betrieb ihrer Pension
benötige. die Mietzinsen ihrer Pensionäre aber nicht
zum Gegenstand einer Retention gemacht werden
können.
C. -Mit Urteil vom 28. September 1927 -den
Parteien zugestellt
am 1. Oktober 1927 -hat die kan-
to?ale Aufsichtsbehörde die Beschwerde dahin gutge-
helssen, dass sie sämtliche Retentionsobjekte, mit Aus-
nahme zweier Staubsauger
im Schätzungswerte von
400 Fr., aus dem Retentionsnexus entliess .
D. -Hiegegen hat die Vermieterin, Frau Wiedmer-
Stern, den Rekurs an das Bundesgericht erklärt mit
dem Begehren, es sei in-Aufhebung des angefochtenen
Entscheides zu verfügen, dass die sämtlichen vom
Be-
treibungsamt retinierten Gegenstände im Retentions-
nexus zu verbleiben haben.
Die Schuldbelreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Mit Recht hat die Vorinstanz die fraglichen
von
den Untermietern der Retentionsschuldnerin ge-
schuldeten, laufenden Mietzinsen aus dem Retentions-
nexus ausgeschlossen. Denn nach
Art. 272 OR erstreckt
sich das Retentionsrecht des ,Vermieters einer Liegen-
schaft
nur auf die beweglichen Sachen, die sich in den
vermieteten
Räumen befinden und zu deren Einrichtung
und Benützung gehören, nicht aber auf Forderungen,
an denen gemäss Art. 895 ZGB überhaupt gar kein
Retentionsrecht möglich ist.
.
- -Dagegen erscheint die Aufhebung der Reten-
tionsverfügung bezüglich des von der Retentionsschuld-
nerin eingebrachten
Mobiliars nicht gerechtfertigt. Rich-
tig
ist allerdings, dass nach der ständigen Rechtspre-
chung des Bundesgerichtes eine Pension, wenn sie in
ganz einfacher Weise, ohne fremde Hülfskräfte, in
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 40. 161
bescheidenem Umfange und ohne eigentliches Betriebs-
kapital betrieben wird, als Beruf im Sinne von Art. 92
Ziffer 3 SchKG zu erachten ist und dass infolgedessen
das hiefür notwendige Mobiliar als
unpfändbar bean-
sprucht werdEm kann (vgl. BGE 38 I S. 187 ff. Sep.
Ausg. 15 S.l ff; 41 111 S. 379; 45 III S. 91 rf.). Diese Vor-
aussetzungen treffen jedoch im vorliegenden Falle nicht zu.
Aus den Akten ergibt sich, dass der Retentionsschuldnerin
neben den
ihr gehörigen, vorliegend retinierten Möbeln
auch noch anderes Mobiliar, das sie
von der Rekurrentin,
zugleich mit der Wohnung, gemietet hatte, zur Verfügung
stand.
Sie verfügte infolgedessen über insgesamt 15 möb-
lierte Zimmer, wofür sie
der Rekurrentin einen Jahreszins
von (inklusive
die Wasser-und Beleuchtungskosten)
7400 Fr. bezahlen musste. Dass hiebei
nicht mehr von
einem Pensionsbetrieb
in bescheidenem Umfange ge-
sprochen werden kann, bedarf wohl keiner weiteren
Erörterung und wird übrigens auch von der Vorinstanz
nicht in Abrede gestellt. Die Vorinstanz erachtet dies
jedoch für die vorliegende Frage deshalb
nicht als wesent-
lich,
weil nur eine Belassung derjenigen Objekte in Frage
stehe, die zu einem Pensionsbetrieb in bescheidenem
Rahmen an sich nötig seien. Diese Auffassung ist nicht
schlüssig. Das Bundesgericht hat in ständiger Recht-
sprechung die Frage der Pfändbarkeit von zur Ausübung
einer wirtschaftlichen Tätigkeit notwendigen Werk-
zeugen, Gerätschaften
und Instrumenten lediglich davon
abhängig gemacht, ob diese Betätigung, so wie sie
im
Momente der Pfändung bezw. der Retention ausgeübt
wurde, als Beruf oder
aber als Gewerbebetrieb zu er-
achten sei (vgl. statt vieler BGE 49 III S. 101). Trifft
das letztere zu. dann entfällt, weil kein Beruf im Sinne
von
Art. 92 Ziffer 3 SchKG vorliegt, jeglicher Kompe-
tenzanspru::h, d. h. es kann ein Schuldner nicht ver-
langen, dass
ihm wenigstens so viele Gegenstände belassen
werden, damit er die von ihm bisher ausgeübte wirt-
schaftliche Tätigkeit in Zukunft wenigstens in beschei-
162 Schuldbetreibungs-und Konknrsreeht. Ne 41.
denem Rahmen (so dass nicht mehr von eh1em Gewerbe-
betrieb gesprochen werden könnte) auszuüben ver;..
möchte. Bei dieser Sachlage spielt aber keine Rolle,
. ob, wenn
die vom Schuldner im Momente der Pfändung
bezw. der Retention ausgeübte Tätigkeit sich als Gewerbe-
betrieb qualifiziert, die hiezu verwendeten Objekte
ganz oder
nur zum Teil im Eigentum des Schuldners
stehen.
Es ist daher im vorliegenden Falle ohne Bedeu-
tung, dass ein Pensionsbetrieb,
in dem nur die hier
streitigen, retinierten Möbel verwendet würden,
als Beruf
im Sinne von Art. 92 Ziffer 3 SchKG erachtet werden
müsste. Denn nachdem die Retentionsschuldnerin sich
hiemit nicht begnügt
hat, sondern durch Mietung
einer grossen, möblierten Wohnung eine Pension
in
grösserem Stile, d. h. ein Gewerbe, betrieben hat, hat
sie jeden Anspruch au Art. 92 Ziffer 3 SchKG verwirkt,
sodass das Betreibungsamt
mit Recht das fragliche
Mobiliar
mit Retentionsbeschlag belegt hat.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass die fragliche Retentionsverfügung
nur bezüglich
der
von den Pensionären der Retentionsschuldnerin
geschuldeten Mietzinsen aufgehoben,
im übrigen aber
für rechtsgültig erklärt wird.
41. Entscheid vom 22. November 1927 i. S. Ebneter.
Art. 4 der Verordnung betreffend die Pfändung, Arrestier'lllg
und Verwertung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai
1910 ist auch anwendbar auf eine vom Vater genommene
Versicherung gegen Unfälle seines Kindes mit Prämien-
rückgewähr, wenn letztere an das Kind ausbedungen ist,
sofern es das 20. Lebensjahr erreicht.
A. -Auf Verlangen der geschiedenen Ehefrau des
Josef
Ebneter in Buenos-Aires wurden dessen Ansprüche
gs.. und Koakursreeht. Ne 41. 163
gegen die Schweizerische Unfallversicherungs-Aktienge-
sellschaft in
Winterthur aus den Versicherungsverträgen
laut Polizen Nr. 861,016 und 902,714 arrestiert. Es sind
dies Unfallversicherungen für Kinder, gemäss welchen
die Schweizerische Unfallversicherungs-A.-G.
auf Grund
der von Josef
Ebneter als Versicherungsnehmerge-
stellten Anträge
vom 1. Februar 1916 bezw. 10. August
1927 dessen 1914 bezw. 1917 geborene Kinder Peter und
Maud Marie gegen die Folgen von Unfällen versicherte.
Den Polizen sind folgende Bedingungen
zu entnehmen:
Die Versicherung gilt mit Rückgewähr der Prämien bei
Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres oder vorhe-
rigem Tode des Versicherten
und ist für die Dauer von
fünfzehn (bezw. sechszehn)
Jahren abgeschlossen.
Art. 1: Vorausgesetzt, dass diese Versicherung
während der ganzen
vereinbnrten Vertragsdauer bestan-
den hat;
ist die Gesellschaft verpflichtet, den vollen
Betrag der eingezahlten Prämien ohne Zinsen und ohne
Abzug
etwa geleisteter Unfallentschädigungen zurück-
zuzahlen,
und zwar beim Ableben des Versicherten
(ohne jede Rücksicht auf die Todesursache), spätestens
aber
bei Vollendung seines 20. Lebensjahres .....
Art. 2 : Die Zahlung der Prämienrückgewährsumme
erfolgt gegen Rückgabe der Polize,
und zwar an den
Versicherten selbst, wenn
er das Alter erlebt, auf welches
die Versicherung geschlossen ist, andernfalls
an den
Versicherungsnehmer oder, wenn er nicht mehr
am
Leben ist, an die nächsten Angehörigen des versicherten
Kindes; .
Das den Arrest vollziehende Betreibungsamt Winter-
thur forderte in Anwendung des Art. 4 der Verordnung
betreffend die Pfändung, Arrestierung
und Verwer-
tung von Versicherungsansprüchen vom 10. Mai 1910
die Gläubigerin auf, sich binnen 10 Tagen darüber
auszusprechen.
ob sie anerkenne, dass die arrestierten
Versicherungsansprüche
von der Zwangsvollstreckung
ausgeschlossen seien oder nicht.