91 Familienrecht. N° 17.
zu Note 65, EHRENZWEIG ; Österreichisches allgemeines
Privatrecht I, 1, S. 106; WALKER, Internationales Privat-
recht S. 718 ff.).
Österreichisches
Recht wäre übrigens auch dann
anwendbar, wenn
auf den Wohnsitz der Mutter zur
Zeit der Schwängerung abgestellt werden wollte.
3. -Auch für den Fall der grundsätzlichen Anwend-
barkeit österreichischen Rechtes hat die Vorinstanz
jedoch die Anwendung des Art. 315
ZGB, wonach die
Klage abzuweisen ist, wenn die
Mutter um die Zeit der
Empfängnis einen unzüchtigen Lebenswandel geführt
hat, vorbehalten mit der Begründung, es sei dies eine
um der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen auf-
gestellte Bestimmung (vgl. Art. 2 des Schlusstitels zum
ZGB). Indessen hat das Bundesgericht bereits verneint,
dass Art. 315
ZGB in intertemporaler Beziehung zwingend
sei, wobei es freilich gelten liess, dass die Vorschriften
über das aussereheliche Kindesverhältnis vor allem um
der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen er-
lassen wurden, jedoch in Art.
13 Abs. 2 des Schlusstitels
eine Ausnahme von Art. 2 erblickte (BGE 39
II S. 408
ff.). Muss aber eine Vorschrift in intertemporaler Be-
ziehung nicht als zwingend
erachtet werden, so liegen
auch keine zureichenden Gründe dafür vor, sie in
internationaler Beziehung als zwingend zu erachten.
Insbesondere
ist dem Einwand, die ausländische ausser-
eheliche
Mutter werde besser gestellt als die inländische,
jede Bedeutung abzusprechen, da derartige Ungleich-
heiten in dem das internationale
Privatrecht in der
Schweiz beherrschenden Territorialitätsprinzip begrün-
det sind. Endlich erschiene es auch bedenklich, dem
im Ausland von einer Vaterschaftsklage Bedrohten
die Möglichkeit einzuräumen, durch nachträgliche
Ver-
legung seines Wohnsitzes in die Schweiz die Einrede des
unzüchtigen Lebenswandels vorzuschützen, selbst wenn
das grundsätzlich anwendbare Auslandsrecht eine solche
Einrede
nicht zulässt.
- -Kommt somit für die Entscheidung über die
vorliegende Klage ausschliesslich österreichisches
Recht
zur Anwendung, so ist die Sache zu neuer Beurteilung
in Anwendung dieses Rechtes
an die Vorinstanz zurück-
zuweisen
(arg. e contrario Art. 83 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird dahin begründet erklärt, dass
das Urteil des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen
vom 1. Oktober 1926 aufgehoben und die Sache zurück-
gewiesen wird.
Auszug aus dem Urteil der II. Zivila.bteilung
vom G. April 1927 i. S. Scha.ub gegen Scha.ub.
A.nfechtung der A.nerkennung eines ausserehelichen Kindes.
Beweis der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Anerken-
nenden und seiner absichtlichen Täuschung durch die
aussereheliche
Mutter. An diesen Beweis ist ein strenger
Masstab anzulegen.
Wie das Bundesgericht in seinem U rteH vom 6. Juni
1923 i. S. Meier gegen Meier ausgesprochen hat, kommt
jeder Anerkennung eines ausserehelichen Kindes die
Eigenschaft eines Vergleiches zu, durch den der Aner-
kennende Verzicht leistet
auf die Einreden, die er im
Vaterschaftsprozess
trotz dem Nachweis seiner Bei-
wohnung
hätte erheben können, nämlich die Einrede
der erheblichen
Zweifel in die Vaterschaft und des
unzüchtigen Lebenswandels der ausserehelichen Mutter.
Diese Einrede
kann daher der Anerkennende zur An-
fechtung seiner Anerkennung nicht mehr geltend machen.
Dagegen
steht ihm die Möglichkeit offen, Willensmängel,
die ihn
zur Anerkennung geführt haben, auf Grund der
allgemeinen Bestimmungen des Obligationel1rechts über
die Anfechtung von Rechtsgeschäften wegen Irrtums,
Betrugs oder
Zwangs geltend zu machen und gestützt
auf sie seine Anerkennung anzufechten, jedoch mit der
Einschränkung, dass sich diese Willensmängel auf einen
Sachverhalt beziehen müssen, der
nicht nur die Unge-
wissheit, sondern geradezu die Unmöglichkeit einer
Zeugung des anerkannten Kindes durch den Aner-
kennenden
dartun (BGE 49 II S. 156 Erw. 2).
Die Umstände,
auf die sich der Kläger zur Begründung
seiner Anerkennungsanfechtung beruft, wären
dann
geeignet, im Sinne dieser Rechtsprechung die Unmög-
lichkeit seiner
Vaterschaft und damit die Ungültigkeit
seiner Kindesanerkennung darzutun, wenn
er wirklich
von der Mutter des Klägers über den Sachverhalt ab-
sichtlich getäuscht worden
wäre; denn wenn er dieser,
wie
er behauptet, zum ersten Mal zwei oder drei Tage
vor dem 10. Juli 1923, a so am 7. oder 8. Juli beigewohnt
hat, könnte der am 22. Januar 1924, also 6 % Monate
nach dieser Beiwohnung geborene Beklagte
nach der
Erfahrung der medizinischen WissenschaIt unmöglich
sein Sohn sein,
da er nach dem Zeugnis der Hebamme als
ausgetragenes
Kind zur Welt gekommen ist.
Nach der Feststellung der Vorinstanz ist jedoch dieser
Nachweis
nicht geleistet: der Kläger hat weder be-
wiesen, dass
er der Mutter des Beklagten erst anfangs
Juli 1923 zum ersten Mal beigewohnt, noch dass ihm
die Mutter über die Dauer der Schwangerschaft zum
Zwecke der Täuschung unrichtige Angaben gemacht hat.
Wenn die Vorinstanz sich dahin äussert, der Beweis für
die unrichtigen Angaben der
Mutter über die Schwanger-
schaft stehe auf schwachen Füssen )), so wollte sie
damit, wie sich aus den übrigen Ausführungen des Urteils
ergibt, sagen,
der Beweis sei nicht erbracht. Diese Fest-
stellungen ficht der Kläger zu Unrecht als für das Bundes-
gericht
nicht verbindlich an. Die Vorinstanz hat an den
Beweis
der Unmöglichkeit der Vaterschaft des Klägers
und der absichtlichen Täuschung über diese Unmöglich-
keit allerdings einen besonders strengen Masstab ange-
legt; darin muss ihr aber vom Standpunkt des eidge-
Familienreeht. N0 19.
nössischen Rechtes aus beigepflichtet werden, da von
der Anerkennung eines Kindes nicht
nur dessen Anspruch
gegenüber dem Anerkennenden
auf Erziehung und
Unterhalt, sondern auch dessen Namen und Heimat-
angehörigkeit bestimmt wird, denen gegenüber eine
Änderung aus Gründen der Rechtssicherheit möglichst
vermieden werden soll. Die Würdigung der einzelnen
Zeugen aber ist ausschliesslich Sache des kantonalen
Richters ..... .
19. Auszug aus dem Urteil der Ir. Zivilabteilung
vom II Kai 1927 i. S. Apolloni gegen Apolloni und Genossen.
B e ruf u n g s f r ist.
OG Art. 41 und 65.
Die
20-tägige Frist zur Einleitung der Berufung läuft am
letzten Tage erst nachts 12 (24) Uhr und nicht schon abends
6 (18) Uhr ab.
G ü t e r s t a n d s ver ein bar u n g.
ZGB
Art. 2, 179, 226 Abs. 2, 470 ff.
Die vertragliche Vereinbarung der Gütergemeinschaft, die
in einem Zeitpunkte, wo die Auflösung der Ehe durch
den Tod des einen Ehegatten offensichtlich unmittelbar
bevorsteht, ausschliesslich zu dem Zwecke erfolgt, den
überlebenden Ehegatten auf Kosten der übrigen Pflicht-
teilserben zu begünstigen, stellte einen Re c h t s m i s s-
b rau c h dar.
Aus dem Tatbestand:
Die Beklagte schloss mit ihrem Ehemann wenige Tage
vor dessen Ableben, das von
ihnen stündlich erwartet
wurde, einen Ehevertrag ab, laut welchem sie als Güter-
stand an Stelle der bisherigen Güterverbindung die Güter-
gemeinschaft vereinbarten
und bestimmten, dass dem
überlebenden
Ehegatten drei Vierteile des Gesamtgutes
zukommen solle.
Diese Vereinbarung wurde
von den Kindern des Ehe-
mannes der Beklagten
aus erster Ehe nach dessen Tode
angefochten u. a.
mit der Begründung, die Vereinbarung