62
Markenschutz. N° 62.
auch für Tricotagen, Kleider und Wäsche; doch kann
darauf für die hier zu entscheidende Frage nichts an-
kommen. Im übrigen wäre der Auffassung KOHLERs
(Warenzeichenrecht S. 147) beizupflichten, die Marke
werde
für die Waren erworben, für welche sie verwendet
werden
solle; sie für eine Ware zu erwerben, die man
mit ihr gar nicht bezeichnen wolle, gehe über das Mass
des Berechtigten hinaus. Denn Art. 12 Abs.
11 lit. a
MSchG verlangt in. Übereinstimmung mit 2 des deut-
schen Markengesetzes
und einem allgemeinen Grundsatze
des Markenrechts. dass der Hinterleger die Erzeugnisse
oder Waren gen au bezeichne, für welche die Mark
( bestimmt ist . Die Absicht des Hinterlegers, auch
andere,
erst herzustellende oder in Verkehr zu bringende
Waren mit der Marke zu versehen, müsste wohl aus
seinem ganzen Verhalten in schlüssiger Weise hervor-
gehen, oder es müsste sich zum mindesten
um Waren
handeln. die mit den tatsächlich mit der Marke bezeich-
neten in einem gewissen Zusammenhange stehen, damit
der Markenschutz dafür angerufen werden könnte.
Jedenfalls muss die vorliegende Klage deswegen abge-
wiesen werden, weil feststeht, dass die Klägerin die
Marke
Yale überhaupt nie für Waren von der Art
der von der Beklagten vertriebenen oder auch nur für
ähnliche Erzeugnisse verwendet
hat, während die Be-
klagte die Bezeichnung
Y al.a nicht nur tatsächlich für
ihre Tricotwäschefabrikate
benutzt, sondern diese schon
vor der Eintragung der klägerischen Marke unter der
Bezeichnung
Y ala in den Handel gebracht hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Bezirksgerichts Bischofszell
vom 14. Februar 1927,
soweit es die Klage aus dem Gesichtspunkt des Marken-
rechts abgewiesen
hat, bestätigt.
OfDAG Offset-, formular-und Fotodruck AG 3000 Bern
I. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
63. Orten der II. Zivilabteilung vom 20. Oktober 1927
i. S. Erben Heng gegen Erben Buncü.
Verantwortlichkeit der vorm undschaftlichen
o r g a ne . Die Klage aus Art. 426 H. ZGB steht nur dem
Mündel zu oder solchen anderen Personen, zu deren Schutz
die Vormundschaftsbehörde berufen war -wie der Ehefrau
im Falle des Art. 177 Abs. 3 ZGB -, und deren Rechts-
nachfolgern. Dritte können nur gestützt auf kantonale
Vorschriften über die Beamtenverantwortlichkeit und
Beamtenhaftpflicht, eventuell Art. 61 OR, Schadenersatz
verlangen.
A. -Am 16. April 1917 leistete die Ehefrau des
P. Steffani-Stoppani in St. Moritz Solidarbürgschaft für
dessen Darlehenschuld von 11,609 Fr. 20 Cts. nebst 6 %
Zins seit 2. April 1917 an E. Meng-Olgiati in Celerina.
Als die Bürgschaftsurkunde zum Zwecke
der Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde des Kreises Oberengadin
dem Präsidenten derselben, C. Bundi, eingereicht wurde.
brachte dieser, ohne eine Beschlussfassung der
Vor-
mundschaftsbehörde zu veranlassen, folgenden Vermerk
darauf an : Vorstehende Bürg-und Zahlerschaft wird
im Sinne des
177 ZGB genehmigt. Bevers, den 26.
April
1917. Für die Vormundschaftsbehörde des Kreises
Oberengadin : Deren Präsident; C. Bundi , und setzte
er den Amtsstempel
der Vonnundschaftsbehörde bei.
Durch
Urteil vom 23. Januar 1925 verneinte das Be-
zirksgericht Maloja die Gültigkeit der Bürgschaft der
Frau Steffani-Stoppani mangels Zustimmung der Vor-
mundschaftsbehörde. Mit der vorliegenden auf Art. 426
ZGB gestützten Klage verlangen die
Erben des E. Meng-
Olgiati von den
Erben des C. Bundi Ersatz des infolge-
AS 53 11 -1927
dessen erlittenen Schadens im Betrage von 16,080 Fr.
85 Cts. nebst 5 % Zins seit 7. Februar 1925.
B. -Durch Urteil vom 10. März 1927 hat das Kan-
tonsgericht von Graubünden die Klage im Betrage von
6000 Fr. zugesprochen, u. a. aus folgenden Gründen:
Die Verantwortlichkeit der Beamten des Kantons
Graubünden für ihre Amtsführung ist seit dem 1. Januar
1903 durch das kantonale Gesetz über die Verant-
wortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen
Angestellten, kurz Verantwortlichkeitsgesetz genannt,
besonders geregelt...
Es ist auch bei der Beurteilung
des vorliegenden Rechtsstreites anzuwenden,
und zwar
trotzdem sich die Parteivertreter in ihren mündlichen
Vorträgen nicht ausdrücklich darauf berufen haben ...
Das Verantwortlichkeitsgesetz bezieht sich
auf die
Behörden, Beamten
und Angestellten des Kantons, der
Bezirke, Kreise, Gemeinden
und übrigen öffentlichen
Korporationen ...
Ohne Zweifel ist der Präsident einer
Vormundschaftsbehörde ein öffentlicher
Beamter im
Sinne des Verantwortlichkeitsgesetzes und somit in
Bezug
auf seine Amtsführung nach diesem Gesetze
verantwortlich, nach dem die vorliegende Streitsache
zu beurteilen ist .....
Es frägt sich noch, ob nicht bestimmte Herabset-
zungsgründe im Sinne von
Art. 44 OR vorliegen, die bei
der Beurteilung des zu ersetznnden Schadens nach freiem
richterlichem Ermessen zu berücksichtigen sind. Denn
das kantonale Verantwortlichkeitsgesetz schliesst die
Anwendung der Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
betreffend
Haftung aus unerlaubter Handlung nur soweit
aus, als die Verantwortlichkeit der kant.
Beamten be-
sonders geregelt ist. Die Berücksichtigung
von Herab-
setzungsgründen im Sinne von OR Art. 44 ist nicht nur
durch das Verantwortlichkeitsgesetz nicht ausgeschlossen,
sondern entspricht vielmehr gerade dem oben dargelegten
Zweck' dieses Gesetzes ...
C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung
Familienrecht. N° 63. 365
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Aufhebung desselben wegen Anwendung kantonalen statt
eidgenössischen Rechtes und Rückweisung, eventuell
Zusprechung der Klage in vollem Umfange. Die Beklagten
haben sich der Berufung angeschlossen
mit dem Antrag
auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht ziehl in Erwägung:
- -Die Parteien vertreten übereinstimmend die
Auffassung, dass über die Klage in Anwendung des Art.
426 ZGB zu entscheiden sei. Nach dieser Vorschrift haben
der Vormund und die Mitglieder der vormundschaftlichen
Behörden bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln
einer sorgfältigen
Verwaltung zu beobachten und haften
sie für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig
verschulden. Zunächst
ist klar, dass Art. 426 ZGB dem
Vormund nur gegenüber dem Mündel eine besondere
Haftung für den diesem durch unsorgfältige Verwaltung
zugefügten Schaden auferlegt; denn es wäre schlechter-
dings nicht einzusehen, wieso eine
Person, die Vormund
einer anderen Person ist, gegenüber Drittpersonen,
welche sie in Ausübung ihres Vormundschaftsamtes
schädigt, in anderer Weise haften sollte als dann, wenn
sie eine gleichartige Handlung für sich selbst, in eigenem
Namen
und für eigene Rechnung, vornimmt. Schon diese
Überlegung legt den Schluss nahe, dass die durch die
gleiche Vorschrift angeordnete Verantwortlichkeit der
Mitglieder der vormundschaftlichen Behörden
nur für
sorgfältige
Verwaltung der Interessen des Mündels
gelte. Diese Einschränkung des Kreises der nach
Art.
426 ZGB auf Schadenersatz berechtigten Personen auf
den Mündel bezw. dessen Rechtsnachfolger folgt denn
auch ohne weiteres aus Art. 454 ZGB, wonach die Verant-
wortlichkeitsklage gegenüber dem
Vormund und den
unmittelbar haftbaren Mitgliedern der vormundschaft-
lichen Behörden
mit Ablauf eines Jahres nach Zustellung
der Schlussrechnung
verjährt; wäre es doch sinnlos
366 Familienrecht. N0 63.
gewesen, die Schadenersatzklage einer Drittperson irgend-
wie
mit der Zustellung der Schlussrechnung in Beziehung
zu bringen, welche nach Art. 453 Abs. 2 ZGB an den
Bevormundeten, dessen
Erben oder den neuen Vormund
erfolgt. Überhaupt
hat die Einführung der Verant-
wortlichkeit der vormundschaftlichen Organe ausschliess-
lieh
unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit des Mündel-
vermögens
stattgefunden, mit der Massgabe, dass der
Geschädigte oder, als dessen
(also des Mündels) Ver-
treter, das zuständige vormundschaftliche Organ Zivil-
klage aus der Verantwortlichkeit erheben könne (vgl.
Erläuterungen zum Vorentwurf des
ZGB, 2. Ausgabe, I
S. 310 und 312).
2. -Nichts
steht entgegen, die durch Art. 426 ZGB
vorgeschriebene Verantwortlichkeit der Mitglieder der
vormundschaftlichen Behörden auch auf deren im ZGB
anderswo als in der Abteilung über die Vormundschaft
vorgesehene Obliegenheiten auszudehnen; sobald nicht
ausser
acht gelassen wird, dass an das Verschulden
ein ganz anderer Masstab anzulegen ist,
wo nicht der
Schutz eines handlungsunfähigen Mündels, sondern, wie
bei
der durch Art. 177 ZGB geforderten Zustimmung
der Vormundschaftsbehörde zu Rechtsgeschäften der
Ehefrau, der
Schutz von grundsätzlich als handlungsfähig
anerkannten Personen in
Betracht kommt. Allein es
liesse sich nicht rechtfertigen, hier entgegen der
für das
Vormundschaftsrecht
im engeren, eigentlichen Sinne
geltenden Beschränkung den Kreis der klageberechtig-
ten Personen auszudehnen und das Klagerecht aus
Art. 426
ZGB auch anderen Personen als denjenigen zu
gewähren, zu deren
Schutz die Vormundschaftsbehörde
berufen war. Mag es
nun auch zweifelhaft erscheinen,
ob die Gültigkeit von Rechtgeschäften unter Ehegatten,
die das eingebrachte
Gut der Ehefrau oder das Ge-
meinschaftsgut betreffen (Art. 177 Abs. 2
ZGB), einzig
zwecks
Wahrung der Interessen der Ehefrau an die
Zustimmung der Vormundschaftsbehörde geknüpft sei
(vgl. stenographisches Bulletin der Bundesversammlung
Familienrecht. N° 63. 367
15 S.657 linke Spalte oben und BGE 46 II S. 351), so
handelt es sich doch bei der
Zustimmung zu Verpflich-
tungen, die von der Ehefrau gegenüber
Dritten zu
Gunsten des Ehemannes eingegangen werden, aus-
schliesslich
um die Wahrung der Interessen der Ehefrau.
Dann kann aber gegebenenfalls auch nur die Ehefrau
für den ihr aus der Erteilung oder Nichterteilung der
Zustimmung erwachsenen Schaden die Mitglieder der
Vormundschaftsbehörde
gestützt auf Art. 426 ZGB
haftbar machen.
3. -Werden bei der Ausübung des Amtes der
Vor-
mundschaftsbehörden Dritte (im Sinne der vorstehenden
Ausführungen) geschädigt, so können diese
nur dann
gestützt auf Vorschriften des Bundesrechtes (über die
Deliktsobligationen) Schadenersatz verlangen, wenn
der
betreffende Kanton über die Pflicht von öffentlichen
Beamten, den Schaden, den sie
in Ausübung ihrer am-
tlichen Verrichtungen verursachen,
zu ersetzen, keinerlei
abweichende Gesetzesvorschriften aufgestellt
hat (Art. 61
OR). Indessen
hat der Kanton Graubünden ein beson-
deres, von der Vorinstanz
zur Anwendung gebrachtes
Beamtenverantwortlichkeitsgesetz erlassen.
Ist somit
über die vorliegende Klage von der Vorinstanz
mit Recht
nicht unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschie-
den worden, so
ist für eine Berufung an das Bundesgericht
kein
Raum (Art. 56 OG). Daher ist auf die Berufung der
Kläger nicht einzutreten, während die Anschlussberufung
der Beklagten dahinfällt (Art. 70 Abs. 2 OG).
Damit
können alle weiteren die Rechtsanwendung betreffenden
Fragen auf sich beruhen bleiben, insbesondere diejenige,
ob, wenn der
Präsident der Vormundschaftsbehörde dem
Mündel (oder gegebenenfalls
der Ehefrau) einen Akt
der Amtsführung der Vormundschaftsbehörde als solcher
vorspiegelt, dieser aus allgemeiner Beamtenverantwort-
lichkeit oder aus
der speziellen Verantwortlichkeit der
Mitglieder der Vormundschaftsbehörde Schadenersatz
beanspruchen könnte. .
4. -Freilich
hat die Voristanz Art. 44 OR zur
368 Sachenrecht. N° 64.
Anwendung gebracht mit der Begründung, über die
Herabsetzungsgründe
enthalte das kantonale Beamten-
. verantwortlichkeitsgesetz keine abweichenden Bestim-
mungen. Allein wenn Lücken in der besonderen kan-
tonalen Ordnung der Beamtenverantwortlichkeit von
der Rechtsprechung durch die Heranziehung einzelner
Vorschriften des
OR über die Deliktsobligationen aus-
gefüllt werden, so sind letztere als Bestandteil des kan-
tonalen Rechtes anzusehen, umsomehr als dies sogar
bei ausdrücklicher Verweisung angenommen wird (BGE
49 II S.436).
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung der Kläger wird nicht eingetreten.
II. SACHENRECHT
DROITS REELS
64. Urteil der 11. Zivllabteilung vom 13. Oktober 1927
i. S. SpaIkasse Berneck gegen' Eanton St. Ga.llen.
ZGB Art. 955: Verantwortlichkeit der Kantone aus
der Grundbuchführung. Zu dieser gehört auch die
Ausstellung von G run d b u c hau s z ü gen, besonders über
Grundpfandverschreibungen. Voraussetzungen, unter denen
ein nicht vom Grundbuchverwalter (oder seinem Stellver-
treter) beglaubigter Auszug einen Akt der Grundbuchfüh-
rung darstellt (Erw. 1).
Dem beklagten Kanton stehen die Einreden aus Art. 44
OR zu (Erw. 2).
Abweisung
der Verantwortlichkeitsklage einer Kleinbank,
welche gegen Auslieferung eines Auszuges über eine zu
ihren Gunsten errichtete Grundpfandverschreibung auf der
Liegenschaft des Grundbuchverwalters diesem ein Darlehen
gewährt hatte, obwohl der Pfandbestellungsvertrag vorher
nur telephonisch besprochen worden war (Erw. 2).
Sachenrecht. N° 64. 369
(Gekürzt) A. -Im Kanton St. Gallen, wo das eidge-
nössische Grundbuch noch nicht eingeführt ist, gelten
bis zur Einführung des Grundbuches für die Errichtung
des Grundpfandes, speziell der Grundpfandverschreibung,
folgende Formvorschriften des Gesetzes
vom 16. Mai 1911
und der regierungsrätlichen Verordnung vom 9. De-
zember 1911 betr. die Einführung des schweizerischen
Zivilgesetzbuches :
Art. 208, 224, 228, 230 des Gesetzes
und Art. 41, 75, 79 Abs. 2, 80, 82 (52 Abs. 2), 83, 84, 85,
88 der Verordnung, wesentlich folgenden Inhaltes :
Für
öffentlich zu beurkundende Verträge über dingliche
Rechte
ist der Gemeinderatsschreiber Urkundsperson.
Für die Errichtung neuer Grundpfandrechte bleiben im
wesentlichen die Formen des bisherigen
Hypothekar-
rechtes in Kraft. Wer ein Grundpfand errichten will,
hat somit durch den Gemeinderatsschreiber eine Kopei
(Grundstücksbeschreibung)
mit den Einträgen in den
öffentlichen Büchern entsprechenden Angaben über die
bestehenden Grundpfandverhältnisse errichten zu lassen,
die vom Gemeinderatsschreiber, dem Grundeigentümer
und nach Prüfung der Übereinstimmung mit den
bestehenden Einträgen
in den öffentlichen Büchern auch
vom GemeindammaIlll zu unterzeichnen ist. Sodann
wird die Kopei dem Schuldner ausgehändigt
( zur Ein-
holung der unterschriftlichen Erklärung eines allfäl-
ligen Gläubigers, dass er sich verpflichte, das
in der
Kopei beschriebene Grundstück für einen bestimmten
Schuldbetrag als
Pfand anzunehmen , u. a. mit Angabe
des
Zinsfusses usw. Nach Wiedereinlieferung der Kopei
erfolgt die öffentliche Beurkundung durch den Gemein-
deratsschreiber durch eine Vormerkung auf der Pfand-
kopei, ohne dass die Parteien zugezogen werden müssen. ))
Hierauf werden die Parteien auf die nächste Sitzung des
Gemeinderates
zur pfanderkanntnis eingeladen; wenn
sie ausbleiben,
kann die Pfanderkanntnis in ihrer Ab-
wesenheit doch erfolgen. Sie ist jedoch (beispielsweise)