32 Obligationenrecht. N0 8.
weder materiellrechtlich. noch aus dem Gesichtspunkte
aktenwidriger Voraussetzungen zu
beanstanden.
Die vom Vertreter des Klägers aufgeworfene, in der
Doktrin umstrittene Frage nach der Gestaltung des
Ausgleichungsverhältnisses zwischen dem
Drittbesteller
eines Pfandes,:bezw. dem Dritteigentümer der haftenden
Sache und dem einfachen Bürgen (vgl. hierüber VON
TUHR, Zeitschrift f. schw. Recht, n. F. Bd. 42 S. 116
ff.) kann hier unerörtert bleiben, da sich der Beklagte
auch solidarisch für die pfandversicherten Forderungen
verbürgt hat.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des
Kantons Bem vom 14. Juli 1926
bestätigt.
8. Urteil der L ZivUabtellung vom 1. Februa.r 1927
i. S. Neue Allgemeine Versicherungs-und Büokversicherungs-
A.-G. in Zürich gegen Allgemeine Versicherungs-
Aktiengesellschaft in Bern.
Art. 873 0 R: Deutliche Unterscheidbarkeit zweier
A.-G.-Firmen.
Kriterien.
A. -Die Klägerin ist seit dem Jahre 1922 unter der
Firma Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft in
Bern im Handelsregister eingetragen. Gemäss 2 der
Statuten' vom 11. Februar 1922 befasst sie sich mit
Rückversicherungs-und Versicherungsgeschäften aller
Art im In-und Ausland, unter Ausschluss des direkten
Lebensversicherungsgeschäftes.
Die Beklagte wurde
am 22. Februar 1922 gegründet
und unter der Firma Neue Allgemeine Versicherungs-
und . Rückversicherungs-A.-G. in Zürich 11 im Handels-
register eingetragen. Ihr Zweck ist der Betrieb .:a) der
Obligationenrecht. N° 8. 33
direkten Feuer-und Diebstahl-und anderer Versiche-
rungen jeder Art, mit Ausnahme der Lebensversiche-
rung; b) jeder Art von Mit-und Rückversicherungen.
Bereits während des GrÜlldungsstadiums
hatte sich die
Klägerin brieflich
an Dr. Nabholz, der als Direktor der
zu errichtenden Gesellschaft in Aussicht genommen
war,
und an die einzelnen Mitglieder des Gründer-
komitees mit dem Ersuchen gewandt, im Hinblick auf
die Verwechslungsgefahr eine andere Firma zu wählen.
Sie wies namentlich
darauf hin, dass ihre Gesellschaft
unter der Abkürzung Allgemeine)) bekannt sei. Die
Beifügung
Neue 11 bewirke keine genügende Unter-
scheidung, sondern erwecke gegenteils den Anschein,
als handle es sich
um eine Tochtergesellschaft.
B. -Als die Beklagte mit Schreiben vom 4. Mai 1926
auf ihrer Firma beharrte, reichte die Klägerin im Juli
1926 beim Handelsgericht des Kantons Zürich Klage
ein
mit den Begehren :
1.
Es sei der Beklagten die Führung der Firma Neue
Allgemeine Versicherungs-
und Rückversicherungs-A.-G.
in
Zürich zu untersagen.
2. Es sei diese Firma auf Kosten der Beklagten im
Handelsregister
zu löschen und die Löschung in der
Neuen Zürcher Zeitung, im Bund und in den Basler
Nachrichten zu veröffentlichen, ebenfalls
auf Kosten
der Beklagten.
Rechtlich
stützt sich die Klage auf Art. 873 OR, in
Verbindung mit Art. 868 und 876 OR, sowie auf die
Art. 28
ZGB und 48 OR.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage, indem
sie
das Bestehen einer Verwechslungsgefahr bestritt.
C. -Mit Urteil vom 30. September 1926 hat das
Handelsgericht des
Kantons Zürich die Klagebegehren,
mit Ausnahme desjenigen um Veröffentlichung der Lö-
schung
in den erwähnten Tageszeitungen, zugesprochen.
D. -Hiegegen
richtet sich die Berufung der Be-
klagten mit dem Antrag auf gänzliche Abweisung der
AS 53 H -1927
34 Obligationeurecht. N° 8.
Klage; eventuell sei der Beklagten nur zu verbieten,
ihre
Firma in gleicher Aufmachung zu führen, wie die
Klägerin.
,Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Es fragt sich vorliegend lediglich, ob sich die
Firma der Beklagten im Sinne von Art. 873 OR von
derjenigen der Klägerin deutlich unterscheide. Bei
Prüfung dieser Frage
ist davon auszugehen, dass bei
Aktiengesellschaften für die Firmenwahl ein grösserer
Spielraum besteht, als
etwa bei Kollektiv-und Kom-
manditgesellschaften
und daher in Hinsicht auf die
Unterscheidbarkeit auch ein strengerer Masstab an-
gelegt werden darf (BGE 38
II 645). Abzustellen ist
darauf, ob die Unterscheidung bei Anwendung der im
Verkehr
üblichen, Sorgfalt und nach den besonderen
Verhältnissen des Einzelfalles deutlich erkennbar sei.
Dabei sind zwar
im allgemeinen die zu vergleichenden
Firmen als Ganzes ins Auge zu fassen, sodass eine ge-
nügende Unterscheidbarkeit auch dann vorliegen kann,
wenn einzelne Bestandteile der Gesamtbezeichnungen
übereinstimmen, sofern
nur der Gesamteindruck bei
beiden ein deutlich unterschiedener bleibt. Allein das
eritscheidende Gewicht
ist doch auf diejenigen Firmen-
bestandteile zu legen, welche für die Verwendung der
Firmen
im Verkehr von massgebender Bedeutung sind,
d. h. von den beteiligten Verkehrskreisen als charakteris-
tische Merkmale derselben aufgefasst werden (vgl.
BGE
36 II 70; 37 II 539 ; 38 II 644 ; 43 II 45 f.). In dieser
Beziehung stellt nun das Handelsgericht
auf Grund der
Ausführungen seiner sachverständigen Mitglieder ver-
bindlich fest, dass Versicherungsgesellschaften im Ver-
kehr allgemein mit Abkürzungen, bezw. Stichwörtern
bezeichnet zu werden pflegen, und dass speziell das
Wort Allgemeine , das die Klägerin auf allen ihren
Drucksachen
in Grossfettdruck über die übrigen in
Kleindruck beigefügten Finnenbestandteile setzt,
die
im Verkehr gebräuchliche und massgebende Abkürzung
Obligationeurecht. N° 9. 35
der klägerischen Gesellschaft ist. Kommt aber diesem
Ausdruck nach der Verkehrsauffassung die Bedeutung
eines die Gesamtbezeichnung individualisierenden. Stich-
wortes zu, so
kann der von der Beklagten beigefügte
Zusatz Neue ) nicht als wesentliches Unterscheidungs-
merkmal in
Betracht fallen, und zwar auch dann nicht,
wenn die
in Nachahmung der äussern Aufmachung der
klägerischen Firma erfolgte besondere Hervorhebung
( Neue Allgemeine unterbleibt. Dieser Zusatz ist gegen-
teils geeignet, im Verkehr eine falsche Deutung über die
geschäftlichen Verhältnisse insofern hervorzurufen,
als er, wie die Vorinstanz zutreffend betont, die irrtüm-
liche Vorstellung erwecken kann, die
Neue Allgemeine
sei an Stelle der Allgemeinen getreten. Anderseits
wird die gesetzlich verlangte deutliche
Unterscheidung
auch nicht durch die angesichts der vorangestellten
Worte zurücktretende besondere Anführung des Ge-
schäftszweiges der
Rückversicherung und durch die
verschiedene
Sitzangabe bewirkt, durch letztere umso-
weniger, als
in Zürich eine Zweigniederlassung der
Klägerin besteht. Gemäss verbindlicher Feststellung
im
angefochtenen Urteil sind denn auch bereits Ver-
wechslungen vorgekommen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. September
1926 bestätigt.
- Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Februar 1927
i. S. L. gegen E.
B ü r g s c 11 a f t. Anfechtung wegen Grundlagenirrtums
(OR 24') Verhältnis desselben zum Irrtum im BeWengrund,.
Nichtigk:it eines zum Zweck der Begünstigun.g mnlner
Gläubiger gewährten Darlehens und einer hlCfur uber-
nommenen Bürgschaft? (OR 20.)
A. -Ferdinand L., der Bruder des Klägers Fritz L.,
betrieb an der Brunngasse in Zürich ein Antiquitäten-