12 Familienrecht. N° 3.
11. FAMILIENRECHT
DROIT DE LA FAMILLE
3. A.uszug a.us dem Urteil der 11. Zivila.bteilung
vom 19. Ja.nua.r 1927 i. S. Wettstein gegen Dietrich.
Va t e r sc h a f t skI ag c. Streitwertberechung nach den Bar-
werttafeln von Pie c a r cl zu 4 % %.
Nach der Tabelle Nr. 7 der Barwerttafeln von Piccard
beträgt der Barwert einer bis zum zurückgelegten 18.
Altersjahr zahlbaren monatlich vorschüssigen Kinder-
rente von monatlich
30 Fr. 360 Fr. per Jahr für das
männliche Geschlecht
unter Zugrundelegung des Zins-
fusses
von 4 % % 3715 Fr. 20 und von 4 % 3855 Fr. 60.
Danach würde der Streitwert der vorliegenden Klage
selbst bei Hinzurechnung der von der
Mutter geforderten
Ersatzsumme
von 60 Fr. die Berufungssumme von
4000 Fr. nicht erreichen und die Berufung nicht zulässig
sein (Art. 59
OG). Da nun aber der Kapitalwert der
geforderten Unterhaltsrente
von einer als zuverlässig
bekannten Rentenanstalt auf eine um so viel höhere
Summe beziffert worden ist, dass der Unterschied nicht
nur durch den Zuschlag für Verwaltungskosten und
Gewinn der
Rentenanstalt begründet sein kann, erschien
es angemessen, beim Eidgenössischen Versicherungsamt
ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Barwert-
tafeln
von Piccard auch heute noch Anspruch auf abso-
lute Richtigkeit erheben dürfen, insbesondere, ob die
ihnen zugrunde gelegte Absterbeordnung
der Jahre
1901-1910 gegenwärtig bereits in dem Masse überholt
sei, dass jene
Barwerttafeln nicht mehr für den gericht-
lichen Gebrauch tauglich
erachtet werden dürfen. Laut
diesem Gutachten hat die statistische Bearbeitung
der Sterblichkeitsverhältnisse
durch die vom W'eltkrieg
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herbeigeführten Ein-und Auswanderungen, sowie durch
die Grippe-Epidemie
der Jahre 1918 und 1919 eine derart
schwere Störung erlitten, dass von der Veröffentlichung
einer Absterbeordnung der Jahre 1911-1920 abgesehen
werden musste. Indessen ergibt sich
aus den für die
Jahre 1920 und 1921 erstellten provisorischen, nicht
veröffentlichten Absterbeordnungen eine wesentliche Bes-
serung der Sterblichkeit im Kindesalter gegenüber den
Jahren 1901-1910 und auf ihrer Grundlage folgende
Erhöhung
der Barwerte der Jahresrente von 360 Fr.
für Knaben, wie sie hier gefordert wird :
3%% 4% 4%%
Sterbetafel 1901/10 4003 3856 3716
)) 1920/1 4258 4100 3951
(ohne
Sterblichkeit. 4816 4629 4452)
Nun ist aber die Sterblichkeit der ausserehelich gebo-
renen Kinder eine viel ungünstigere als diejenige der
ehelichen, nämlich
z. B. im Durchschnitt der Jahre 1901
bis 1920 für das erste Lebensjahr um gut 2/3 höher,
so dass die Sterblichkeit
der ausserehelichen Kinder
auch gegenwärtig noch grösser
ist als die allgemeine
Kindersterblichkeit nach der Sterbetafel1901
/10. Hieraus
schliesst das Eidgenössische Versicherungsamt. dass die
Piccard'schen Barwerttafeln, die
auf der jüngsten publi-
zierten amtlichen Sterbetafel fussen, für die Berechnung
der Barwerte
von Unterhaltsrenten für aussereheliche
Kinder den Forderungen der Gerechtigkeit auch heute
noch entsprechen.
Angesichts dieses Gutachtens
besteht keine Veran-
lassung, den Barwert der Unterhaltsrenten für ausser-
eheliche
Kinder nicht auch noch weiterhin nach den
Barwerttafeln
von Piccard zu berechnen. Namentlich
gebietet die Entwicklung des Geldmarktes in den letzten
Jahren nicht, von dem am Ende des letzten Jahrzehntes
gewählten Zinsfuss von 4 % % für die Kapitalisierung
abzugehen (vgI.
BGE 45 Il S. 215 ff.). Keinesfalls
kann vorliegend als massgebender Streitwert der vom
Familiellrecht. o 4.
Beklagten genannte Betrah von 4470 Fr. 30 anerkannt
werden, der offenbar zu 3 % % mit einer noch erheb-
lieh kleineren Sterblichkeit als der durchschnittlichen
Kindersterblichkeit
von 1920/1 unter Hinzufügung eines
Verwaltungskostenzuschlages
ermittelt worden ist und
sogar noch den Barwert übersteigt, wie er zu 4 % %
ohne Berücksichtigung irgendwelcher Sterblichkeit ge-
wonnen würde. Zuschläge für Verwaltungskosten und
Gewinn von Rentenanstalten müssen überhaupt gänzlich
ausser acht gelassen werden, da entgegen der Auf-
fassung des Beklagten als
Streitwert kein anderer Be-
trag in Betracht kommen kann als die Summe aller
Rentenleistungen, die
er voraussichtlich wird entrichten
müssen, . unter Rückdiskontierung auf den Tag der
Geburt des Kindes.
4. Auszug aus !em 'Orten !er n. Zivil bteUung
vom a4. Februar 19a7 i. S. H. gegen S.
Va t e r sc h a f t skI ag e. OG Art. 81; ZGB Art. 314
Abs. 2.
Zerstörung der Vaterschaftsvermutuug im Hinblick
auf den R e i f e g rad des Kindes. Stellung des Bundes-
gerichtes zur 'Vürdigung zweier sich widersprechender
E x per t eng u t ach t e n durch den kantonalen
Richter.
Es steht fest, dass die Klägerin und der Beklagte am
18. Juni 1924 -also 219 Tage vor der Geburt des Klägers
und nachher noch einige Male geßchlechtlich mit-
einander verkehrt haben, sodass gemäss Art. 314 Abs. 1
ZGB die Vermutung der Vaterschaft des Beklagten
gegeben ist. Diese wurde jedoch von der Vorinstanz
deshalb als zerstört erachtet, weil der Kläger nach den
Aussagen des Arztes, Dr.
M., der die Klägerin nach der
Geburt behandelt
hat, mit allen Merkmalen eines voll-
ständig ausgereiften Kindes
zur Welt gekommen sei
und unmöglich nur sieben Monate lang getragen worden
sein könne. Diese Feststellung wird indessen von den
Klägern als unrichtig angefochten, weil nach dem von
der untern kantonalen Instanz beim Vorsteher des
Frauenspitals in B., Prof. L., eingeholten Gutachten es
nicht unmöglich sei, dass der Kläger durch den
am 18.
Juni 1924 zwischen der Klägerin und dem Beklagten
stattgehabten Geschlechtsverkehr gezeugt worden sei.
Diese
in.rede rscheint jedoch. nicht schlüssig. Die Frage
der Moghchkelt oder UnmöglIchkeit der Zeugung eines
Kindes durch einen bestimmten Geschlechtsverkehr
ist eine Tatfrage, über die infolgedessen der mit der
Beweiswürdigung
betraute kantonale Richter endgültig
entscheidet. Insbesondere
ist es bei Vorhandensein
zweier sich widersprechenden Expertisen ausschliesslich
Sache der kantonalen Instanz, die einzelnen Gutachten
auf ihre Schlüssigkeit und Überzeugungskraft zu prüfen,
und dem Bundesgericht steht eine Nachprüfung, abge-
sehen von Rechtsfragen
und Rechtsauffassungen, die
eine Expertise beherrschen können,
nur hinsichtlich all-
fälliger Aktenwidrigkeiten eines vom kantonalen Richter
als ausschlaggebend erachteten Sachverständigen-Gut-
achtens zu (vgl.
BGE 32 II S. 672 f. und die daselbst
angeführten früheren Entscheide). Das Bundesgericht
ist daher im vorliegenden Falle daran gebunden, wenn
die Vorinstanz
auf Grund der Aussagen des von ihr
als sachverständig erachteten Dr. M. es als ausge-
schlossen erachtet
hat, dass der Kläger, den Dr. M. kurz
nach der Geburt gesehen hat, nicht
erst am 18. Juni
1924 oder gar noch später gezeugt worden sein könne,
obwohl dies nach dem Gutachten L's. nicht absolut
unmöglich erscheint.
Damit entfällt aber die Vermutung
der Vaterschaft des Beklagten
und kann hier dahin
gestellt bleiben, ob nicht die Einrede des
Art. 314 Abs. 2
ZGB selbst dann hätte geschützt werden müssen, wenn
die Vorinstanz
auf den Experten L. abgestellt hätte, weil
auch dieser die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger
von dem fraglichen Geschlechtsverkehr
vom 18. Juni
1924 herrühre, als äusserst gering erachtet und nicht
. ..
emmal auf 2 °/09 geschätzt hat.