124 Staatsrecht.
verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie
dann allerdings die besondere in 8 ff. der schwyz.
Abstimmungsverordnung vom
17 Juni 1922 vorgesehene
Beschwerde
hätten ergreifen können. Der Regierungsrat
von Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete
Beschwerde der Rekurrenten
hin zu entscheiden, ob
wirklich der Rekursbeklagte immer noch in Tuggen
stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten
auf diese Be-
schwerde
bedeutet Rechtsverweigerung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, d3. s
der Regierungsrat von Schwyz angehalten wird, die
Beschwerde materiell zu behandeln.
IV. GERICHTSTAND
FOR
19. Urteil vom 21. Januar 1927
i. S. Schweizerischer Bekverein gegen Obergericht Zürich.
.Turistische Person. (Aktiengesellschaft). Ausschluss mehrerer
Hauptsitte mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichts-
standes für alle Klagen gegen die Gesellschaft. Neben dem
Sitz können nur noch Zweigniederlassungen bestehen, die
einen
Gerichtsstand bloss für mit der Geschäftstätigkeit
der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlich-
keiten begründen.
A. -Die Aktiengesellschaft Schweizerischer Bank-
verein hat nach 1 der Statuten den Gesellschafts-
sitz in Basel; ferner bestehen Geschäftssitze in
Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux-de-Fonds,
Schaffhausen
und London. 2 der Statuten erwähnt
bei Umschreibung des Gesellschaftszweckes u. a. die
Errichtung von
Zweigniederlassungen und Agen-
Gerichtstand. No 19. 125
turen . Nach 14 finden die Generalversammlungen
am Sitze der Gesellschaft statt und nach 26 muss
der Präsident des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz
in Basel haben.
Die Rekursbeklagte
Firma Haas, Byk Cie in Ham-
burg stand vor dem Weltkrieg mit dem Londoner Ge-
schäftssitz des Schweiz. Bankvereins im Kontokorrent-
verkehr. Nach Kriegsausbruch
wurde ihr Guthaben
daraus wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von
der englischen Regierung mit Beschlag belegt. Im Juli
1925 erhob die Firma Haas, Byk Oe gegen den Schweiz.
Bankverein in
Z ü r ich Klage auf Zahlung eines
Saldos von 5734 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 Cts.
nebst
5% Zins seit 27. Mai 1925. Der Schweiz. Bank-
verein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen
Gerichte, weil
er für den eingeklagten Anspruch nur
entweder in London oder am Gesellschaftssitze Basel
belangt werden
könnte; der Geschäftssitz Zürich
sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweig-
niederlassung und vermöge deshalb einen Gerichtsstand
nur für Klagen zu begründen, welche auf den Geschäfts-
betrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die
erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich
I. Abteilung
schützte die Unzuständigkeitseinrede
und wies durch
Beschluss vom
14. Januar 1926 die Klage von der Hand.
Auf Rekurs der Firma Haas, Byk Oe hob indessen
das Obergericht des Kantons Zürich
- Kammer mit
Entscheid vom 8. September 1926 diesen Beschluss
auf und wies die Akten zur Durchführung des Prozesses
an die Vorinstanz zurück.
Der Begründung ist zu ent-
nehmen: Die Frage, ob eine juristische Person, insbe-
sondere eine Aktiengesellschaft, mehrere Wohnsitze
haben könne, sei in der Rechtslehre umstritten. Gegen-
über der verneinenden Ansicht der Vorinstanz sei
auf
den Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 ZGB zu verweisen.
Im Urteil i. S. Gevers' gegen Schweiz. Bankverein vom
- September 1919
(BGE 45 I 296) habe das Bundes-
gericht ausgesprochen: es bestehe kein gesetzliches
Hindernis, dass ein Geschäftsunternehmen mehrere
Sitze habe, die ebensoviele geschäftliche Niederlassungen
begründen
und nicht notwendigerweise Zweignieder-
,lassungen oder Filialen im strengen Sinne des Wortes
zu sein brauchten, sondern unter einander gleichgestellt
sein könnten. Dass
auch die Praxis auf dem gleichen
Boden stehe, zeigten die von der Klägerin angeführten
Beispiele
der Nestle and Anglo Swiss Condensed Milk
Company und der Schweiz. Bankgesellschaft , die
je zwei im Handelsregister als gleichberechtigt einge-
tragene (Gesellschafts-) Sitze in Cham und Vevey,
bezw. St. Gallen und Winterthur hätten. In den Statuten
unterscheide nun der Schweiz. Bankverein selbst zwischen
den in 1 namentlich aufgezählten Geschäftssitzen
und biossen Filialen. Andererseits sei den Statuten nicht
zu entnehmen, dass dem Sitze Basel eine leitende Stel-
lung zukommen würde, so z. B. dass dort' eine General-
direktion oder andere Einrichtungen bestünden, die
ihn als den anderen Sitzen übergeordnet erscheinen
Hessen.
Es müsse daraus geschlossen werden, dass das
Unternehmen -im Gegensatz zu anderen Grossbanken
von dem Institute eines Centralsitzes bewusst absehen
und jeder seiner Niederlassungen den Charakter eines
Geschäftssitzes
habe zukommen lassen wollen. Daran
ändere der Umstand nichts, dass der Präsident des
Verwaltungsrates in Basel wohnen müsse
und hier die
Generalversammlungen
abgehalten werden; denn dabei
handle es sich um blosse Ordnungsvorschriften, die
offenbar
mit der Geschichte des Institutes zusammen-
hingen. Ebensowenig, dass
von den Personen, die für
den Schweiz. Bankverein in seiner Gesamtheit ze.ich-
nungsberechtigt seien, die meisten tat säe h I ich
in Basel wohnen. Massgebend sei der Wortlaut der
Statuten.
B. -Gegen den Entscheid des Obergerichts hat der
Schweiz. Bankverein den staatsrechtlichen Rekurs ans
Gerichtstand. No 19. 127
Bundesgerieht ergriffen mit dem Antrage, der Entscheid
sei aufzuheben und der Unzuständigkeitsbeschluss des
Bezirksgerichts
Zürich wiederherzustellen. Es wird Ver-
letzung von Art. 59 BV und Art. 625 Abs. 2 OR behauptet.
C. -Das Obergericht von Zürich hat auf Gegenbe-
merkungen verzichtet. Die
Rekursbeklagte Firma Haas,
Byk Oe hat auf Abweisung des Rekurses geschlossen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die Garantie des Art. 59 BV, wonach der auf-
rechtstehende Schuldner
für persönliche Ansprachen
und mit einer solchen hat man es hier zweüellos und
unbestrittenermassen zu tun -vor dem Richter seines
Wohnsitzes gesucht werden muss,
gilt nach feststehender
Rechtsprechung des Bundesgerichts
auch für juristische
Personen und die wenn nicht mit besonderer Rechts-
persönlichkeit, so doch
mit prozessualer Parteifähigkeit
ausgerüsteten Gesellschaften des Handelsrechts. Dabei
hat das Bundesgericht wie für die physischen Personen
so
auch für diese Gebilde an dem Grundsatze der E i n-
h e i t I ich k e i t des Wohnsitzes, der den allgemeinen
Gerichtsstand des Rechtssubjektes
bestimmt, festgehalten
und daneben nur noch die Möglichkeit des Bestehens
besonderer,
vom Wohnsitze verschiedener Geschäfts-
niederlassungen zugelassen, die einen
beschränkten
Sondergerichtsstand (ein Spezialdomizil) für die Verbind-
lichkeiten begründen, die
mit der Geschäftstätigkeit
der betreffenden Niederlassung zusammenhängen.
Hievon
ist auch in dem von der Vorinstanz und von
der Rekursbeklagten angerufenen Urteile (BGE 45 I
S. 296) nicht abgewichen worden. Es handelte sich damals
um eine vom Schweiz. Bankverein durchgeführte Emis-
sion einer Pfandbriefanleihe des
Credit hypothecaire
a Santiago de Chile , bei der der Emissionsprospekt
gleichzeitig
von Basel, Zürich, St. Gallen und Genf
datiert, als Subskriptionsstelle der Schweiz. Bankverein
in Basel, Zürich, St. Gallen und Genf angegeben, die
Titel und Coupons im Prospekt als ( in Basel, beim
Schweiz. Bankverein und bei seinen andern Sitzen
. (sieges)
in der Schweiz zahlbar bezeichnet worden
waren, und auch in die Titel selbst ein entsprechender
Vermerk aufgenommen worden war. Das Gericht stellte
fest, dass nach den
. Statuten und offiziellen Bekannt-
machungen des Bankvereins dessen Basler Niederlas-
sung,
trotz der Bezeichnung dieses Ortes als Gesellschafts-
sitz, in Hinsicht
auf den Geschäftsbetrieb nach aussen
( au point de vue des affaires et a l'egard des tiers )
nicht den Charakter einer Hauptniederlassung habe,
sondern
mit den übrigen in den Statuten als Geschäfts-
sitzen
bezeichneten Niederlassungen im gleichen Range
( sur le mnme pied ll) stehe. Bei dieser Sachlage könne
aber an 1 ä s s I ich -e i n e r F in a n z 0 per a-
t ion, die i n der e r w ä h n t e n W eis e von
allen (Geschäftssitzen gemeinsam
( conjointement ll) durchgeführt worden sei, der Bank-
verein nicht den Gesellschaftssitz Basel den übrigen
Geschäftssitzen gegenüberstellen,
um ihn als einzigen
Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen : vielmehr habe
er den Titelinhabern an irgend einem dieser Sitze Rede
und Antwort zu stehen. Was vorliegt, ist demnach in
Wirklichkeit einfach eine der Eigenart des Falles ange-
passte ausdehnende Auslegung
der sachlichen Voraus-
setzungen für den
S 0 n der ger ich t s s t a n d der
G e s c h ä f t s nie der las s u n g; wegen der be-
sonderen
Natur des Geschäftsvorganges, aus dem der
Anspruch herrührte, nämlich der erwähnten Emission
in Verbindung
mit dem inneren organisatorischen Ver-
hältnis zwischen den einze1llen ( Geschäftssitzen des
Bankvereins
vmrde die Beziehung des eingeklagten
Anspruchs zum Geschäftsbetrieb der einzelnen Nieder-
lassung
an an diesen Sitzen als gegeben erachtet, nicht
nur an demjenigen, wo gerade die betreffenden Titel
vom Erwerber gezeichnet worden sein sollten. An dem
Grundsatze der Einheitlichkeit des Gesellschaftssitzes
Gerichtstand. N° 19. 129
als ausschliesslichen a 11 gern ein e n Gerichtsstande
der Gesellschaft ist nicht
gerüttelt worden. Es geht dies
klar aus Erwägung 2 Abs. 4 des Urteils (auf S. 300 der
Amtlichen
Sammlung) hervor, wo ausgeführt wurde:
Der Gesellschaftssitz brauche nicht notwendig zugleich
die Hauptniederlassung inbezug
auf den wirklichen
Geschäftsbetrieb
(( au point de vue des affaires ) zu
sein, sondern könne ausserhalb jedes Geschäftszentrums
gewählt oder
an den Ort einer untergeordneten Nieder-
lassung gelegt werden.
Er bilde den bürgerlichen Wohn-
sitz
( domicile civil ) der juristischen Person und
sei als solcher ein einheitlicher und ausschliesslicher.
Nach Art.
23 Abs. 3 ZGB gelte aber diese Regel nicht
für die geschäftliche Niederlassung. Besitze ein Unter-
nehmen mehrere solche Niederlassungen,
so brauchten
diese nicht notwendig Zweigniederlassungen
(( im
strengen Sinne zu sein; sie könnten gleichgeordnet
sein
und alsdann habe die Gesellschaft am Orte dieser
Geschäftsniederhissungen auch für alle Verbindlich-
keiten
Recht zu nehmen, die im Zusammenhang mit
der enG es c h ä f t s t ä t i g k e i t stehen (( leur
activite , also nicht etwa derjenigen der Gesellschaft
überhaupt, d. h.
( son activite ).
Etwas Weitergehendes hätte auch gar nicht ausge-
sprochen werden können, ohne dass das Urteil
mit
der gesetzlichen Ordnung in Widerspruch geraten wäre.
Nach Art.
23 Abs. 2 ZGB kann niemand an mehreren
Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. Wenn Absatz 3
des gleichen Artikels beifügt, dass die geschäftliche
Niederlassung von dieser Bestimmung nicht betroffen
werde,
so sollte damit nicht etwa für diejenigen, die ein
Gewerbe (Geschäft)
auf eigene Rechnung betreiben,
eine Ausnahme
von jener Regel zugelassen werden.
Vielmehr
stellt die Bestimmung lediglich entsprechend
dem schon bisher von der Rechtsprechung der Bundes-
behörden anerkannten Zustande fest, dass die Einheit-
lichkeit des Wohnsitzes als des allgemeinen Mittel-
AS 53 1-1927 9
punktes der rechtlichen Beziehungen einer Person an
den beschränkteren, zum Teil wohnsitz ä h nl ich e n Wir-
kungen nichts ändere, die sich aus dem Bestehen einer
geschäftlichen Niederlassung
an einem Orte ergeben,
und folglich auch nicht an der Möglichkeit des Eintretens
dieser Wirkungen an verschiedenen Orten zugleich bei
mehrfachen Geschäftsniederlassungen.
Es ist zuzugeben,
dass dies
kaum des Ausdruckes bedurft hätte, wie denn
das NAG, das in
Art. 3 Abs. 4 ebenfalls den Grundsatz
der Einheitlichkeit des Wohnsitzes aufstelle, eine solche
Ergänzung nicht enthielt.
Der Zusatz ist auf den
besonderen
Wunsch von Interessentenverbänden in
das ZGB aufgenommen worden. Da keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass damit etwas anderes beabsichtigt worden
wäre als die ausdrückliche Festlegung des bisherigen
Rechtszustandes, darf
daher auch der Vorschrift kein
weitergehender
Sinn als der oben umschriebene beigelegt
werden. Art. 56 ZGB
aber gibt auch den juristischen
Personen einen
Wohnsitz und erklärt, dass er sich
dort befinde, wo die Statuten es bestimmen oder, wenn
diese darüber nichts
enthalten, wo die Verwaltung ge-
führt wird. Er verleiht also der Bestimmung des Sitzes
der juristischen Person in den Statuten dieselben Wir-
kungen, welche sich für die physische Person an die
Wohnsitzbegründung
an einem Orte knüpfen. Nachdem
andererseits darin ausdrücklich
nur von dem in den
Statuten bestimmten Wohnsitze die Rede ist, muss an-
genommen werden, dass
auch gegenüber juristischen
Personen die in Art. 23 Abs. 2 ZGB allgemein für den
Wohnsitz aufgestellte Regel gilt, d. h. dass als solcher
für die juristische wie für die physische Person gleichzeitig
immer
nur ein Ort in Betracht fallen bezw. bezeichnet
werden kann.
Hätte man für die juristische Person
im Gegensatz zu den physischen die Möglichkeit zulassen
wollen, die
Wirkungen des Vohnsitzes nebeneinander
mit mehreren Orten zu verknüpfen, so wäre dies ausge-
sprochen oder doch in der Fassung des Art. 56 zum
Gerichtstand. N° 19. 13-1
mindesten mittelbar zum Ausdruck gebracht worden.
Die vorliegende Fassung
kann nicht anders als eine
Rückbeziehung
auf den Wohnsitzbegriff des Art. 23
ZGB und
damit auch auf dessen Abs. 2 gedeutet werden.
Der Unsicherheit aber, die über den
Ort des Wohnsitzes
einer juristischen Person
auf Grund der Regel des Art. 56
ZGB allein beim Fehlen einer Statutenvorschrift darüber
entstehen könnte,
hat das OR für die Personenverbände
des Handelsrechts dadurch vorgebeugt, dass es den
Erwerb
der Rechtspersönlichkeit von der Eintragung
im Handelsregister abhängig macht und für diese Ein-
tragung wiederum eine statutarische Ordnung insbe-
sondere auch der Sitzfrage fordert (Art. 632 in Verbin-
dung mit 616 Ziff. 1 und 621, 676, 678 in Verbindung
mit 680 Ziff. 2 OR). Dabei sind gerade für die Aktien-
gesellschaft die bezüglichen Vorschriften wiederum so
gefasst, dass
daraus in Verbindung mit der allgemeinen
Regel des
Art. 56 ZGB auf den Ausschluss mehrerer
nebeneinander stehender
Haupt-d. h. Gesellschaftssitze
geschlossen werden muss. Und zwar
auch dann, wenn
man
auf den Wortlaut des Art. 616 Ziff. 1, wonach die
Statuten u. a. die Firma und den S i t z der Ge-
sellschaft bestimmen müssen, noch kein entscheidendes
Gewicht legt. Nach
Art. 621 sind die Statuten der
R e gis t erb e hör d e, in deren Bezirk die Gesell-
schaft
ihr e n S i t z hat, zu übergeben und dort in
das Handelsregister einzutragen. Und nach Art. 626
haben die hier genannten Beschlüsse keine rechtliche
Wirkung, bevor sie
( in das Handelsregister des B e-
z i r k e s eingetragen sind, wo die Gesellschaft ihr e n
S i t z hat . Väre die Möglichkeit mehrerer sich gleich-
stehender
S i t z e mit den Wirkungen, welche sich
an einen solchen knüpfen, in Erwägung gezogen worden,
so
hätten die Bestimmungen anders lauten müssen und
nicht nur von ein e m Registerbezirke gesprochen
werden können. Ebenso Art. 624 Abs.
1: Wenn die
Aktiengesellschaft in einem anderen Bezirke eine Filiale
hat, so ist diese in das dortige Handelsregister einzu-
tragen,
unter Bezugnahme auf die Eintragung der
Hau p t nie der 1 ass u n g . In diesen Zusammen-
hang gehört Art. 625 Abs. 2, wonach die Gesellschaft
für die Geschäfte der Filiale auch (gemeint ist statt
am Gesellschaftssitze) vor den Gerichten des Bezirks
belangt werden kann, in dem sich die Filiale befindet
I).
Unter Filialorten sind dabei alle diejenigen zu verstehen,
wo die Gesellschaft ausserhalb des Ortes des G e s e 11-
s c h a
f t s s i t z e s selbständige Geschäftsniederlas-
sungen besitzt.
Trotzdem
hat die Praxis der Handelsregisterbehörden
während einiger Zeit in vereinzelten Fällen, so in den
beiden von der Vorinstanz erwähnten, die Eintragung
mehrerer
konkurrierendnr Gesellschaftssitze einer und
derselben Gesellschaft zugelassen (nicht nur wie beim
Schweiz. Bankverein von Geschäftssitzen neben dem
Gesellschaftssitze ). Schon im Jahre 1920 hat sich
indessen das eidgenössische
Justiz-und Polizeideparte-
ment als Aufsichtsbehörde veranlasst gesehen, hiegegen
einzuschreiten
und eine Weisung an das Amt für das
Handelsregister zu erlassen, dass solche Eintragungen
künftig zu verweigern seien (BBI
1921 Il S. 332 Ziff.
5: Vie die physischen, so können auch die juristischen
Personen
nur einen Sitz haben. Besitzen sie neben der
Hauptniederlassung noch andere geschäftliche Nieder-
lassungen,
so dürfen diese mir als Zweigniederlassungen
ins Handelsregister eingetragen werden
)). Es stützte
sich dabei auf vier von ihm eingeholte Rechtsgutachten
von
OSTERTAG, SIEGMUND, Eugen HUBER und dem
Vorort des
Schweiz. Handels-und Industrievereins ;
darin wurde -abgesehen von sonstigen Bedenken
gegen die
Zulassung mehrerer Hauptsitze -namentlich
auch
auf die Notwendigkeit der Konzentration des
Gerichtsstandes für Klagen hingewiesen, die nicht gerade
mit dem Geschäftsbetriebe einer einzelnen Niederlassung
zusammenhängen.
Gerichtstand. No 19.
Von den SchriftsteUern, welche die Vorinstanz an-
führt,
kann BACHMANN (zu Art. 616 OR Nr. 2) nicht
für ihre Ansicht angerufen werden, weil
er sich darauf
beschränkt, festzustellen, dass die Handelsregister-
praxis allerdings in einzelnen Fällen Ausnahmen von
der -grundsätzlich auch durch ihn vertretenen -
Einheitlichkeit des rechtlichen
Sitzes der Aktiengesell-
schaft zugelassen
habe: Ebenso hat die Bemerkung
SIEGMUNDS (im gleichen Kommentar zu Art. 865 OR
NI'. 4) offenbar nicht mehr als die Bedeutung eines Hin-
weises auf jene Praxis, wie schon aus dem oben erwähnten
Gutachten desselben Verfassers erhellt. Die übrigen
Autoren
(EGGER zu Art. 56 ZGB; DENZLER, Filiale
S. 226 ff.; WIELAND, Handelsrecht I S. 170 ff.; HAFTER
zu Art. 56 ZGB NI'. 5) sprechen sich alle mit Ausnahme
des letzten für die Einheitlichkeit des
Sitzes (Wohn-
sitzes) auch der juristischen Personen
mit Einschluss
der Aktiengesellschaften aus. Dem Bedenken aber, dass
auch Vereinen, die nicht Inhaber einer Geschäftsfirma
sind (so einem Vereinsverband
mit selbständigen Sek-
tionen,
HAFTER a. a. 0.), die Möglichkeit einer gewissen
Dezentralisation der Geschäftsführung
und Vermögens-
verwaltung eröffnet werden sollte, könnte ohne die
Zulassung mehrfacher
Sitze (Wohnsitze) dadurch Rech-
nung getragen werden, dass auch ihnen die Eintragung
von Zweigniederlassungen
gestattet wird, worauf das
oben erwähnte Gutachten von
OSTERTAG hinweist.
Die Rekursbeklagte beruft sich allerdings
auf einen
bei BURCKHARDT, Kommentar 2. Auf!. S. 565 zitierten
und gebilligten Entscheid des Bundesrates als früherer
Rekursbehörde aus dem
Jahre 1872, der auf der Auf-
fassung beruht, dass der statutarische
Sitz einer Gesell-
schaft für den Gerichtsstand nicht ohne weiteres ent-
scheidend
sei: befinde sich der wirkliche Ort der Ge-
schäftstätigkeit, von dem aus
mit Dritten kontrahiert
werde,
an einem anderen Orte, so müsse sich die Gesell-
schaft auch -und zwar allgemein
-hier belangen
lassen. Allein selbst wenn daran, trotz Art. 56 ZGB,
heute noch festzuhalten sein sollte, was offen bleiben
kann,
so würde daraus doch nur folgen, dass der Gesell-
schaftssitz
nicht mit 'Wirkung für den Gerichtsstand an
einen Ort verlegt werden kann, wo keine geschäftliche
Tätigkeit entfaltet wird. Die Freiheit der Gesellschaft
beim Bestehen mehrerer geschäftlicher Niederlassungen
selbst
in der Gesellschaftssatzung darüber zu verfügen.
welche als die
Hauptniederlassung und damit als Ge-
seIlschaftssitz
(Wohnsitz der Gesellschaft) gelten soll.
wird
dadurch nicht berührt. Und auch wenn man noch
einen
Schritt weiter gehen, auf den Ort der leitenden
Tätigkeit . im Interesse des Gesamtunternehmens ab-
stellen, und, wo sie ausserhalb des statutarischen Gesell-
schaftssitzes
stattfindet, ihn im Widerspmch zum
Handelsregistereintrage für den Gerichtsstand als Wohn-
sitz behandeln wollte, könnte dies der Rekursbeklagten
nichts nützen. Denn es ist nicht behauptet und liegt
nichts dafür vor, dass jene
Leitung bei der Rekurrentin
von Zürich aus stattfände, was allein von dem gedachten
Gesichtspunkte
aus die Zuständigkeit der Zürcher Ge-
richte
für den vorliegenden Streit zu begründen ver-
möchte.
Dass eine derartige über den Organen der verschiedenen
Geschäftsniederlassungell stehende leitende
Tätigkeit
auch beim Schweiz. Bankvereill als einem rechtlich
und wirtschaftlich einheitlichen lediglich verwaltungs-
technisch dezentralisierten
Unternehmen nicht entbehrt
werden kann, ist selbstverständlich. Sie wird ausgeübt
vom Verwaltungsrat und dessen Ausschüssen: ihnen
sind nach der nicht bestrittenen Feststellung des Be-
zirksgerichtes
nicht nur bestimmte grössere, wichtigere
Transaktionen zur Behandlung vorzulegen; auch darüber
hinaus können sie in den Geschäftsbetrieb der Nieder-
lassungen
durch allgemeine oder konkrete Veisungen
eingreifen. Dass
der sog. ( Direktion des Basler Sitzes
Gerichtstand. No 19.
keine über deren Geschäftsbetrieb hinausreichenden
Befugnisse zu stehen, d. h. eine sog.
Generaldirektion II
am Gesellschaftssitze nicht besteht. ist demgegenüber
unerheblich. Die Rekursbeklagte leugnet denn
auch gar
nicht, dass ständige leitende Organe für den laufenden
Geschäftsbetrieb des Gesamtunternehmens
in jener andern
Form auch bei der Rekurrentin vorhanden seien; sie macht
nur geltend, dass diese Organe nach den Statuten .nicht
an Basel gebunden seien und auch an anderen Orten
zusammentreten könnten. Allein
für die Frage. ob wegen
Auseinanderfallens des
statutarischen Gesellschafts-
sitzes
mit dem Orte der leitenden Tätigkeit der letztere
gerichtsstandsrechtlich als
der Wohnsitz der Gesellschaft
zu
betrachten wäre, kann es nicht auf die statutarische
M ö g I ich k e i t ankommen, jene Tätigkeit auch
an einen anderen Ort zu verlegen. Vielmehr müsste
dargetan werden können, dass dies tatsächlich geschehen
und noch der Fall sei; da es sich um eine Ausnahme
von der Regel handeln würde, dass
der statutarische
Gesellschaftssitz zugleich den Wohnsitz und damit
den allgemeinen Gerichtsstand der Gesellschaft bestimmt,
wäre der Beweis dafür von der Rekursbeklagten zu
führen gewesen.
Und um einen all gern ein e n
Gerichtsstand
der Rekurrentin in Z Ü I' ich auch für
Ansprüche anzunehmen, welche nicht mit dem geschäft-
lichen Tätigwerden der dortigen Niederlassung zusammen-
hängen, würde selbst dies noch nicht genügen, es müsste
hinzukommen, dass
tatsächlich die Leitung des Gesamt-
unternehmens gerade
von hier aus vor sich ginge, was
die Rekursbeklagte
nicht behauptet und wofür nichts
vorliegt.
Der Bankverein hat übrigens den Be)Veis dafür
angeboten, dass sich in Basel und nur dort neben dem
Sitzungsorte des Verwaltungsrates
und seiner' Aus-
schüsse
auch noch eine Reihe ihm beigegebener ständiger
zentraler
Einrichtungen des Unternehmens befinden
(Sekretariat des Präsidiums, zentrales Kredit-und
136 Staatsrecht.
Syndikatsbureau, Generalsekretariat, Zentralbuchhal-
tung, u. s. w.). Nach dem Gesagten sind indessen Fest-
. stellungen darüber überflüssig.
3.
-Da die Klage aus einem Rechtsverhältnisse
erhoben wird, das die Klägerin
mit der Londoner Nieder-
lassung
der Rekurrentin eingegangen hatte, und einen
Anspruch betrifft, welcher einzig aus
dem Geschäfts-
betrieb dieser Niederlassung
herrührt, ohne mit dem-
jenigen der
Zürcher Niederlassung in irgendwelcher
Verbindung zu stehen,
kann die Rekurrentin somit
dafür
nur entweder in London oder am Sitze (Wohn-
sitze) der Gesellschaft belangt werden. Die Bezeichnung
der Teilbetriebe in
Zürich, St. Gallen, Genf, etc. als
I( Geschäftssitze in den Statuten und im Handels-
registereintrag
bringt lediglich zum Ausdruck, dass
diesen Niederlassungen intern, im Verhältnis
zu den
Zentralorganen ein grösseres Mass von Selbständigkeit
zukommt als den in 2 erwähnten Filialen , daneben
mag sie
auf historischen Gründen beruhen. Sie ändert
nichts daran, dass rechtlich und insbesondere im Sinne
des Gerichtsstandsrechts gesprochen auch die sog. Ge-
schäftssitze Zweigniederlassungen sind, die einen Gerichts-
stand bloss in entsprechend beschränktem Umfange zu
begründen vermögen.
Der Kompetenzentscheid des
Obergerichts verstösst deshalb danach nicht
nur gegen
Art. 59 BV sondern auch gegen Art. 625 Abs. 2 OR.
Demnach erkennt das Bllndesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene
Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich vom
8.
September 1926 aufgehoben und festgestellt, dass
die zürcherischen Gerichte zur Behandlung
der Klage
der Rekursbeklagten gegen die Rekurrentin nicht zu-
ständig sind.
Derogatorische Kraft de Bundesrechts. N0 20. 137
V. DEROGATORISCHE KRAFT DES BUNDES-
RECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
20. Urteil vom 11. Februar 1927
L S. Ehegatten Schnydrlg gegen 'Wallis Staatsrat.
Bundesrechtswidrigkeit einer kantonalen Gesetzesbestimmung,
wodurch das Recht zur ordentlichen Beschwerde an die
obere Steuerbehörde gegen die Steuerveranlagung von der
vorhergehenden vorläufigen Bezahlung des bestrittenen
Steuerbetrages abhängig gemacht wird.
A. -Mit Zahlungsbefehlen vom 21. Juni 1926 betrieb
die Gemeindeverwaltung Embd,
Kanton WalIis :
- Christian Schnydrig in Kalpetran-Embd für zusammen
317 Fr. 50 Cts. Steuer für Grundgüter pro 1924 und
1925, Einwohner-und Haushaltungstaxe und Hunde-
steuer, 2) dessen Ehefrau Theresia Schnydrig-Imboden
daselbst für
271 Fr. 95 Cts. Einkommenssteuer pro
und 1925. Die Betriebenen schlugen Recht vor.
Am 22.
Juni 1926 erhoben sie gegen die in Betreibung
gesetzten Steuerauflagen Beschwerde beim
Staatsrat
des Kantons 'Vallis mit den Anträgen, die Einkom-
menssteuer gegenüber
der Ehefrau Schnydrig und die
Haushaltungstaxe gegenüber dem
Ehemann Schnydrig
seien aufzuheben
und von den übrigen Steuern 320 Fr.
abzurechnen, welche die Rekurrenten der Gemeinde
für Bezahlung des Lehrers des Weilers
Kalpetran vor-
geschossen
hätten.
Nach Art. 53 des Walliser Finanzgesetzes vom 10. No-
vember
1903 sind Steuerbeschwerden an den Staatsrat
zu richten, der endgültig entscheidet und zwar auf
Antrag des Finanzdepartements
in Sachen der Kantons-
steuer
und des Departements des Innern in betreff
der Gemeindesteuern
. Art. 54 desselben Gesetzes