Standing to challenge voter register entries outside elections

BGE 53 I 120Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I26 de set. de 1919Granted

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Resumo

Voters of Tuggen requested that Spiess be struck from the municipal voter register because he had allegedly moved to Innerthal. The Gemeinderat rejected the request, and the Regierungsrat declined to hear the appeal for lack of standing, reasoning that only Spiess could complain. The Federal Court held that eligible voters have a constitutionally protected interest in excluding non-entitled persons from voting and may challenge register decisions directly, without waiting for an election or vote. The refusal to enter into the complaint was therefore a denial of justice; the cantonal authority had to decide the merits.

Regest

Art. 43 BV; standing of eligible voters to challenge register entries or continued registration of a non-entitled person: the constitutional right to vote comprises not only the personal right to cast a ballot, but also the right to lawful composition of the electorate. Hence, a municipal decision admitting or retaining a person in the voter register is immediately attackable by any entitled voter whose rights are affected, without awaiting a concrete election or popular vote (consid. 2). The denial of standing to such complainants constitutes a denial of justice when the register decision allegedly confers voting rights contrary to law.

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IH. STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN DRO IT DE VOTE, J!LECTIONS ET VOTATIONS CANTONALES 18. Urteil vom 8. April19B7 i. s. Huber" Gen. gegen legimmgsrat SchWJ'Z. Abstimmungen und Wahlen: Befugnis der stimmberechtigten Gemeindebürger, einen Gemeinderatsentscheid über Auf- nahme, Belassung oder Streichung eines Bürgers im Stimm- register auch unabhängig von einem Wahl-oder Abstim- mungsverfahren bei der Aufsichtsinstanz anzufechten. A. -Die Rekurrenten sind stimmberechtigte Bürger der Gemeinde Tuggen und hatten als solche den dortigen Gemeinderat ersucht, den Rekursbeklagten Spiess, der nach Innerthal weggezogen sei, vom Stimmregister zu streichen. Der Gemeinderat wies das Begehren ab , und der Regierungsrat Schwyz trat auf einen gegen diese Abweisung gerichteten Rekurs nicht ein mit der Be- . gründung: Es sei festgestellt uIid unbestritten, dass der Rekursbeklagte bis heute seine Ausweisschriften von Tuggen nicht fortgenommen habe und dass sie ihm vom Gemeinderat auch nicht zugnstellt worden seien, dass so- mit noch Tuggen als gesetzlicher Wohnsitz zur Ausübung des Stimmrechts gelte. Nach den gemachten Feststel- lungen wäre die Gemeinde Innerthal allerdings berechtigt und verpflichtet, vom Rekursbeklagten Ausweisschriften zu verlangen. Ebenso läge es in der Kompetenz des Gemeinderates von Tuggen, sich über den Entzug der Niederlassung auszusprechen. Die Erteilung oder Entziehung einer Niederlassung und. des Stimmrechts sei einzig Sache des betreffenden Gemeinderates und zur Beschwerdeführung sei einzig der Betroffene berechtigt. I J j Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. N° 18 121 B. -Gegen diesen Entscheid erheben die Rekurrenten am 15. Februar 1927 staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht mit dem Begehren, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Rekursbeklagte aus dem Stimmfähigkeitsregister der Gemeinde Tuggen zu streichen. Die Begründung geht dahin, dass der Rekurs- beklagte im Sinne von Art. 45 BV in InnerthaI nieder- gelassen sei und nicht in Tuggen. Der Standpunkt des Regierungsrates, es hätte nicht jeder Bürger das Recht, die Wegweisung eines andern zu verlangen, sofern er den Nachweis der Nichtstimmberechtigung erbringe, erscheint in Rücksicht auf diese Bestimmung nicht als haltbar. Art. 43 BV erscheint daher als verletzt und zwar dadurch, dass der Regierungsrat des Kantons Schwyz die Ausübung der bürgerlichen Rechte und Pflichten nicht in der Weise gewährleistet, dass nUI Stimmberechtigte das Stimmrecht ausüben und an den Versammlungen und Diskussionen teilnehmen können, was eine Schmälerung in den Rechten der übrigen Stimm- berechtigten bedeutet. C. -Der Regierungsrat von Schwyz wendet ein:, die Angelegenheit sei mit dem Entscheid vom 13. Oktober. 1926 durch welchen ein Rekurs gegen den Gemeinderat Innerthai, weil dieser dem Rekursbeklagten den Heimat- schein nicht abverlangte, von der Hand gewiesen worden sei, erledigt. Die Bereinigung des Bürgerregisters . sei Sache der betreffenden Gemeindebehörde, in welche der Regierungsrat sich nicht einzumischen habe, wenn sie sich im Rahmen der Abstimmungsverordnung bewege. Der Rekursbeklagte stehe als Gemeindebürger auf dem Steuerregister und daher auch auf dem Stimmregister der Heimatgemeinde Tuggen. Er habe bisher seine Schriften in Tuggen noch nie abgehoben und der Ge- meinderat habe bisher sich noch nicht veranlasst gesehen, bei Bereinigung des Stimmregisters seinen Namen zu streichen. da er nach seiner Erklärung dafür keinen Grund hätte. Bis und solange diese Streichung nicht

stattgefunden habe, sei der Rekursbeklagte in Tuggen stimmberechtigt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

  1. -Der Regierungsrat von Schwyz hat in seinem Entscheid vom 13. Oktober 1926 nur ausgesprochen, dass er sich in die Frage, ob der Rekursbeklagte in Inner- thaI zur Hinterlegung von Ausweisschriften zu verhalten sei, nicht einmische. Die weitere Frage, ob er in Inner- thaI Wohnsitz im Sinne von Art. 43 Abs. 2 BV habe und ob er deshalb in Tuggen nicht mehr stimmberechtigt und i dortigen timmregister zu streichen sei, wurde dagegen mcht entschIeden. Inbezug auf die Frage, die den Gegen- stand des neuen, beim Gemeinderat Tuggen eingeleiteten Verfahrens der Rekurrenten bildet, liegt dashalb in einer Wene abgeurteilte Sache vor, wenn es auch richtig Ist, dass SICh als Folgerung aus einer Gutheissung der ersten Beschwerde die Streichung des Rekursbeklagten im Stimmregister von Tuggen ergeben hätte.
  2. -Der Gemeinderat Tuggen hat das Begehren der Rekurrenten um Streichung des Rekursbeklagten vom dortigen Stimmregister nach materieller Prüfung ab- gewiesen. Auf den gegen diese. Abweisung gerichteten Rekurs trat der Regierungsrat nicht ein, weil den Rekur- renten die Legitimation zur Beschwerdeführung fehle. (Die vorausgehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides stehen zwar damit in einem gewissen Wider- spruch, fallen aber angesichts des Dispositivs ausser Betracht.) Demgegenüber ist zu bemerken: Nach Art. 53 schwyz. KV übt der Regierungsrat die Aufsicht über die Verwaltung der Gemeindebehörden aus. Er hat damit auf Beschwerde der hierzu Legiti- mierten die Entscheidungen der Gemeinderäte auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen (vgl. Verordnung vom
  3. Oktober 1858 über das Verfahren in Administrativ- streitigkeiten 5 mit Abänderung vom 13. Juli 1876 und 67). Die Beschwerdelegitimation steht demjenigen .i Stimmrecht, kantonale Wahlen und Abstimmungen. No 18. 123 ZU, welcher durch den Gemeinderatsentscheid in seinem -im Bundes-oder im kantonalen Recht begründeten - Rechten verletzt worden ist. Nun hatte schon der Bundesrat als staatsrechtliche Beschwerdeinstanz aus- gesprochen, dass jeder Stimmberechtigte Anspruch auf Ausschluss eines Nichtstimmberechtigten von der Stimmabgabe hat und dass dieser Anspruch gegenüber der Zuerkennung des Stimmrechts selbst (durch Auf- nahme oder Belassung des Betreffenden im Stimmre- gister), nicht bloss anlässlich eines Wahl-oder Abstim- mungsverfahrens geltend gemacht werden kann (vgl. BBl. 1893 V S. 159; 1894 II 44 Nr. 16; 1895 II 90 ; 189611 779; 1898 V 168 ; 1902 142). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 1912 i. S. Heridier (BGE 38 I S. 466) diese Praxis zur eigenen gemacht, und es besteht auch heute kein Grund, um darauf zu- rückzukommen. Denn das in Art. 43 BV begründete Stimmrecht als die Befugnis des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung des Gemeinwesens umfasst ausser dem Recht auf eigene Stimmabgabe auch den Anspruch darauf, dass diese Willensbildung rechtsgemäss durch Zulassung aller Stimmberechtigten und unter Ausschluss Nichtberechtigter vor sich gehe. Dieses Recht wird schon durch die Verfügung der zuständigen Behörde, welche einem Nichtberechtigten das Stimmrecht zuerkennt und nicht erst durch Ausübung des angemassten Stimmrechts verletzt. Der Gemeinderat Tuggen hat am 18. November 1926, von der Voraussetzung ausgehend, dass der Rekurs- beklagte dort immer noch seinen Wohnsitz habe, diesem die Befugnis zur weitern Ausübung seines Stimmrechts in Tuggen zuerkannt. Trifft diese Voraussetzung nicht zu, so sind die Rekurrenten als stimmberechtigte Ein- wohner von Tuggen durch den Gemeinderatsentscheid in ihren Rechten verletzt. Sie waren somit zu dessen Anfechtung beim Regierungsrat legitimiert, und zwar ohne vorerst ein bestimmtes Wahl-oder Abstimmungs-

124 Staatsrecht. verfahren abwarten zu müssen, bei welchem Anlass sie dann allerdings die besondere in 8 ff. der schwyz. Abstimmungsverordnung vom 17 Juni 1922 vorgesehene Beschwerde hätten ergreifen können. Der Regierungsrat von Schwyz war also verpflichtet, auf die an ihn gerichtete Beschwerde der Rekurrenten hin zu entscheiden, ob wirklich der Rekursbeklagte immer noch in Tuggen stimmberechtigt sei. Das Nichteintreten auf diese Be- schwerde bedeutet Rechtsverweigerung. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, da der Regierungsrat von Schwyz angehalten wird, die Beschwerde materiell zu behandeln. IV. GERICHTSTAND FOR 19. Urteil vom 21. Januar 1927 i. S. Schweizerischer 13ankverein gegen Obergericht Zürich. Juristische Person. (Aktiengesellschaft). Ausschluss mehrerer Hauptsit.ze mit der Wirkung eines allgemeinen Gerichts- standes für alle Klagen gegen die Gesellschaft. Neben dem Sitz können nur noch Zweigniederlassungen bestehen, die einen Gerichtsstand bioss für mit der Geschäftstätigkeit der betr. Niederlassung zusammenhängende Verbindlich- keiten begründen. A. -Die Aktiengesellschaft Schweizerischer Bank- verein hat nach 1 der Statuten den Gesellschafts- sitz II in Basel; ferner bestehen Geschäftssitze in Zürich, St. Gallen, Genf, Lausanne, La Chaux-de-Fonds. Schaffhausen und London. 2 der Statuten erwähnt bei Umschreibung des Gesellschaftszweckes u. a. die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agen- Gerichtstand. No 19. 125 turen . Nach 14 finden die Generalversammlungen am Sitze der Gesellschaft statt und nach 26 muss der Präsident des Verwaltungsrates seinen Wohnsitz in Basel haben. Die Rekursbeklagte Firma Haas, Byk Oe in Ham- burg stand vor dem Weltkrieg mit dem Londoner Ge- schäftssitz des Schweiz. Bankvereins im Kontokorrent- verkehr. Nach Kriegsausbruch wurde ihr Guthaben daraus wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit von der englischen Regierung mit Beschlag belegt. Im Juli 1925 erhob die Firma Haas, Byk Oe gegen den Schweiz. Bankverein in Z ü r ich Klage auf Zahlung eines Saldos von 5734 ! 5 sh 6 p oder 143,356 Fr. 87 Cts. nebst 5% Zins seit 27. Mai 1925. Der Schweiz. Bank- verein bestritt die Zuständigkeit der zürcherischen Gerichte, weil er für den eingeklagten Anspruch nur entweder in London oder am Gesellschaftssitze Basel belangt werden könnte; der Geschäftssitz Zürich sei im Verhältnis zum Gesellschaftssitze nur eine Zweig- niederlassung und vermöge deshalb einen Gerichtsstand nur für Klagen zu begründen, welche auf den Geschäfts- betrieb dieser Zweigniederlassung Bezug haben. Die erste Instanz, das Bezirksgericht Zürich I. Abteilung schützte die Unzuständigkeitseinrede und wies durch Beschluss vom 14. Januar 1926 die Klage von der Hand. Auf Rekurs der Firma Haas, Byk Oe hob indessen das Obergericht des Kantons Zürich 1. Kammer mit Entscheid vom 8. September 1926 diesen Beschluss auf und wies die Akten zur Durchführung des Prozesses an die Vorinstanz zurück. Der Begründung ist zu ent- nehmen: Die Frage, ob eine juristische Person, insbe- sondere eine Aktiengesellschaft, mehrere Wohnsitze haben könne, sei in der Rechtslehre umstritten. Gegen- über der verneinenden Ansicht der Vorinstanz sei auf den Wortlaut von Art. 23 Abs. 3 ZGB zu verweisen. Im Urteil i. S. GeverS' gegen Schweiz. Bankverein vom 26. September 1919 (BGE 45 I 296) habe das Bundes-

Palavras-chave

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