Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 30.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1.-Die Vorinstanz geht davon aus, dass eine ein-
wandfreie Feststellung der Forderung der Beschwerde-
führerin deshalb nicht vorliege, weil die
Parteien über
die Tragweite des gerichtlichen Vergleiches uneinig seien,
und sie hat sie darauf verwiesen, diesen Zweifel über
die Auslegung des Vergleiches durch gerichtliche Klage
heben zu lassen.
Damit stellt sie sich auf den Standpunkt,
dass an und für sich im Verfahren nach Art. 111 Schluss-
absatz SchKG durch
ein unzweideutiges Urteil oder
durch einen es ersetzenden klaren
Vergleich auch für
das Betreibungsamt
ver bin d 1 ich die Frage der
Anrechnung der vindizierten Gegenstände entschieden
oder von derselben dispensiert werden könnte.
Auch die Rekurrentin
hält es als selbstverständlich,
dass die
Parteien im Prozesse gemäss Art. 111 Abs. 3
SchKG gültig auch die
in IV. Klasse zu kollozierende
Hälfte der festgesetzten Frauengutsforderung festsetzen,
namentlich auch
in der Weise bestimmen können, dass
die gesetzlich vorgeschriebene Anrechnung der zurück-
genommenen Gegenstände n
ic h t Platz zu greifen
habe. Sie
vertritt nur die Ansicht, dass über die Trag-
weite des Vergleiches die Aufsichtsbehörden und nicht
die Gerichte zu entscheiden haben
und dass der Vergleich
nicht zweideutig sei, sondenl klar ihr Recht gebe.
2.
-Jene Auffassung kann jedoch nicht als richtig
anerkannt werden. Im Verfahren nach Art. 111 Abs. 3
SchKG
handelt es sich nur darum, die H ö h e der
Frauengutsforderung in für die Prozessparteien mass-
gebender Weise zu bestimmen. Dagegen
kann über die
erst nachher erfolgende Kollokation der Forderung in
diesem Stadium
und zwischen diesen Parteien nicht auch
in das Amt bindender Weise disponiert werden, weder
durch
Urteil, noch durch Parteiabmachung. Das bleibt
dem
-später einsetzenden Kollokationsverfahren vor-
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31.
behalten, in dem auch allfällig wieder andere Gläubiger
das Privileg bestreiten können. Am allerwenigsten aber
kann über die Frage der Anrechnung der zurückgenom-
menen Gegenstände
an den in IV. Klasse zu kollozie-
renden
Betrag ein Urteil oder ein Vergleich der Parteien
in jenem Verfahren ergehen, weil es sich d abc i um
eine reine Ver t eil u n g s m ass nah m e handelt,
über die ein gerichtliches Verfahren überhaupt nicht
stattzufinden hat. Das Betreibungsamt hat daher in
korrekter Weise diese Anrechnung gemäss Gesetz vor-
genommen,
und es war durch eine mit dem Gesetze im
Widerspruch stehende, gegenteilige Parteiabrede e i n-
z el n e r Gläubiger mit der Ansprecherin nicht gebun-
den. Somit
ist weder für ein gerichtliches Verfahren
Raum, noch haben sich die Aufsichtsbehörden überhaupt
mit der Interpretation des Vergleiches hinsichtlich dieser
Punkte zu befassen, da, selbst wenn er. tatsächlich im
Sinne der Rekurrentin abgefasst worden sein sollte, die
Betreibungsbehörden dadurch
nicht an der pflichtge-
mässen Handhabung der Verteilungsvorschrift über die
Anrechnung der zurückgenommenen Gegenstände ge-
hindert werden könnten.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
31. Entscheid vom 13. September 1926
i. S. Ersparniskasse Nidau.
Art. 153 Abs. 2 SchKG ; Art. 88 und 100 VZG. Betreibung
auf Verwertung des einem Dritten gehörenden Pfandes;
Stellung des Dritteigentümers in der Betreibung; Inhalt
und Bedeutung des ihm zuzufertigenden Zahlungsbefehls
(Formular) :
Zur Eröffnung der Betreibung gegen den Dritteigentümer
. genügt es, wenn ihm eine Abschrift des für den Schuldner
bestimmten Zahlungsbefehls zugestellt wird.
114 Schnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31.
Die kantonalen Aufsichtsbehörden sind nicht befugt, einen
in den geltenden verbindlichen Formen erlassenen Zahlungs-
betehl mit der Begründung aufzuheben, diese Formen seien
ungenügend oder irreführend.
A. -In der von der Rekurrentin gegen Samuel
Hügli angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung
für 10,000 Fr. nebst Zins und Kosten stellte das Betrei-
bungsamt Biel am 25. Februar 1926 dem Vormunde des
Franz Feremutsch, des Eigentümers des Grundstückes
Nr. 75
an der Aarbergerstrasse in Biel, an dem die
Rekurrentin ein Grundpfand zu Gunsten der Betrei-
bungsforderung
in Anspruch nahm, eine Ausfertigung
des Zahlungsbefehls zu.
Darauf war in der Überschrift
( Ausfertigung für den Schuldner der Ausdl)lck
Schuldner durch Dritteigentümer ersetzt und auf
dem Zahlungsbefehlsformular ein Zettel aufgeklebt mit
der Bemerkung: Sofern der betreibende Pfandgläubiger
nicht bis zum 28. Februar ausdrücklich darauf verzichtet,
weist
das Betreibungsamt die Mieter auf dem Unter-
pfand an, die Mietzinse an das Betreibungsamt zu
bezahlen. Da der Vormund des Dritteigentümers auf
diese Zustellung hin keine Massnahmen traf, teilte ihm
das Betreibungsamt am 5. März 1926 mit, dass es die
von nun an fällig werdenden Mietzinse des verpfändeten
Grundstückes einziehen werde.
Gegen diese Verfügung beschwerte sich
der Vonnund
des Dritteigentümers und verlangte deren Aufhebung,
da ihm kein fönnlicher Zahlungsbefehl zugestellt worden
sei, wie es Art. 88 VZG vorschreibe, sonderu bloss eine
Abschrift des
an den Schuldner Hügli gerichteten Zah-
lungsbefehls. sodass er keine Gelegenheit gehabt habe,
Recht vorzuschlagen.
B. -Mit Entscheid vom 8. Juni 1926 hat die Auf-
sichtsbehörde
für Schuldbetreibung und Konkurs des
Kantons Bem die Beschwerde gutgeheissen und die
angefochtene Verfügung aufgehoben. Diesen
Entscheid
hat die Ersparniskasse Nidau als betreibende Gläubigerin
Sehnldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31. 115
an das Buudesgericht weitergezogen. Sie beantragt.
der Entscheid sei aufzuheben und die Verfügung des
Betreibungsamtes Biel
vom 5. März 1926 zu schützen.
Die Schuldbetreibungs-und KoTikurskammer zieht
in Erwägung :
Eine Betreibung auf Verwertung des einem Dritten
gehörenden Pfandes ist ebensosehr gegen den Dritt-
eigentümer wie gegen den Schuldner selbst gerichtet,
gegen diesen persönlich, gegen jenen
im Umfange des
Pfandrechts, sodass auch der Dritteigentümer passives
Subjekt der Betreibung, also Betriebener ist. Deshalb
verweist
das Bundesgericht seit 1912 entgegen der
frühem Rechtsprechung den Dritteigentümer. der den
Bestand oder die Fälligkeit der Betreibungsforderung
oder den Bestand des Pfandrechts bestreiten will, nicht
mehr wie früher auf das Widerspruchsverfahren, sondern
auf den Rechtsvorschlag, den er im Anschluss an den
ihm gemäss Art. 153 Abs. 2 SchKG zuzufertigenden
Zahlungsbefehl
zu erheben hat (BGE 38 I Nr. 97;
Sep.-Ausg. 15 Nr. 53; BGE 41 III Nr. 53 ; 42 III Nr. 1,
16 und 53 ; 43 III Nr. 33). Diese Reclltsprechung hat
in den Artikeln 88 und 100 der Verordnung des Bundes-
gerichts
über die Zwangsverwertullg von Grundstücken
(VZG)
vom 23. April 1920 ihre Bestätigung erhalten.
Es ist der Vorinstanz zuzugeben, dass der Wortlaut
der Zahlungsbefehlsformulare nicht derart klar ist,
wie es angesichts dieser gesetzlichen Regelung sein
sollte.
Es ist darin immer nur vom Schuldner die Rede:
das deutsche und das italienische Formular sprechen
vom Schuldner , der zur Zahlung aufgefordert oder
dem eine Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlages
eingeräumt wird,
mit der Beifügung, dass, wenn der
( Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkomme,
noch
Recht vorschlagen sollte, auf Verlangen des Gläu-
bigers
der Pfandgegenstand versteigert werde. Im fran-
zösischen
Formular wenden sich die Veisungen in un-
116 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 31.
mittelbarer Anrede an den Schuldner, der aJIl Kopfe
des Zahlungsbefehls anzugeben
ist : vous tes somme
de payer...... Vous devez former opposition .......
Faute par vous d'obtemperer au commandement
de payer ou de
former' opposition, l'immeuble sera
vendu etc.
Allein dieser Mangel des Formulars vermag die Auf-
fassung der Vorinstanz
nicht zu rechtfertigen, der dem
Dritteigentümer Feremutsch zugestellte Zahlungsbefehl
sei eine blosse Mitteilung
an ihn gewesen, dass der
Schuldner Hügli betrieben werde,
und diese Ausfertigung
habe die Betreibung gegen den DritteigentÜffier noch
nicht zu eröffnen vermögen.
Wenn die Rechtsprechung
seit 1912 den Dritteigentümer als Betriebenen behandelt,
so
hat sie dabei nie in Zweifel gesetzt, dass er gültig
betrieben ist, wenn ihm das Betreibungsamt nach dem
bestehenden
Formular ein Doppel oder sonst eine Ab-
schrift des für den Schuldner bestimmten Zahlungsbefehls
zustellt. Das Gesetz
Hesse auch einen solchen Zweifel
nicht zu. Es schreibt nicht vor, dass der Zahlungsbefehl
eine besondere Weisung
an den Dritteigentümer ent-
halten soll, etwa in dem Sinne, dass er darin, wie es
die Vorinstanz
glaubt verlangen zu müssen, als betrie-
bener
DritteigentÜffier genannt, und dass er gleich
dem Schuldner besonders auf die Möglichkeit der Er-'
hebung des Rechtsvorschl,ages aufmerksam gemacht
werde, falls
er die Betreibungsforderung oder das geltend
gemachte
Pfandrecht bestreiten wolle. Art. 153 Abs. 2
SchKG verlangt zu diesem Zwecke nur, dass dem Dritten,
der das
Pfand bestellt oder den Pfandgegenstand zu
Eigentum erworben hat, eine Ausfertigung des Zah-
lungsbefehls (un exemplaire
du commandement de payer,
un esemplare deI precetto) zugestellt werde, und die
VZG schreibt in den Art. 88 und 100 nur vor, es sei dem
Dritteigentümer ein
Zahlungsbefehl zuzustellen, un
commandement de payer sera notifie, wobei die italie-
nische Ausgabe ausdrücklich
nur von einer Abschrift
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 31.
des Zahlungsbefehls spricht: una copia deI precetto
esecutivo sara notificata al terzo ... 'Venn die Verordnung
gewollt
hätte, dass der für den Dritteigentümer bestimmte
Zahlungsbefehl anders gefasst sein müsse, als der an den
Schuldner gerichtete, so wäre es nach Art. 2
VZG Sache
der Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundes-
gerichts gewesen, entsprechende Formulare
dafür ein-
zuführen. Die
alten Formulare haben jedoch in dieser
Hinsicht keine Änderung erfahren,
und es ist unzulässig,
dass eine kantonale Aufsichtsbehörde einen in den gel-
tenden, verbindlichen Formen erlassenen Zahlungsbefehl
mit der Begründung aufhebt, diese Formen seinen unge-
nügend oder iITeführend. Der Dritteigentümer muss
wissen, dass er sich
in der gleichen Stellung wie der
Schuldner befindet
und wie dieser zur Bestreitung der
Forderung oder des Pfandrechtsanspruchs
auf den ihm
gemäss Art. 153 Abs. 2 SchKG und gemäss Art. 88 und
100 VZG zuzustellenden Zahlungsbefehl hin Recht vor-
zuschlagen
hat. Mag es auch zweckmässig sein, eine'
dahingehende Weisung in die Formulare des Zahlungs-
befehls aufzunehmen,
so ist doch eine solche Weisung
nicht Voraussetzung der Gültigkeit des Zahlungsbefehls
und der gegen den Dritteigentümer gerichteten Betrei-
bung.
Der Dritteigentümer Feremutsch
hätte somit, wenn
er den Pfandrechtsanspruch der Rekurrentin bestreiten
wollte, innerhalb der gesetzlichen
Frist von 10 Tagen
seit Zustellung
des' Zahlungsbefehlsdoppels Recht vor-
schlagen sollen (Art. 74 SchKG).
Da er dies unterlassen
hat und nicht festgestellt ist, dass die Rekurrentin im
Sinne des Art.
91 VZG auf die Ausdehnung der Pfand-
haft auf die Miet-und Pachtzinsforderungen verzichtet
hat, besteht die angefochtene Weisung des Betreibungs-
amtes vom 5. März 1926, die von nun an fällig werdenden
Mietzinse des Unterpfandes seien
ihm zu bezahlen, zu
Recht.
118 Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N0 32.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und KOIlkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, der Entscheid der
Aufsiehtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
des Kantons Bern vom 8. Juni 1926 aufgehoben und die
Verfügung des Betreibungsamtes Biel
vom 5. März 1926-
geschützt.
32. EntscMid vom 16. September 1926 i. S . .A.erD1.
Bei einem Nachlassvertrag mit Vermögens-
abt r e tun g hat der Sachwalter für die Verteilung des
Erlöses
aus den Aktiven, gleich wie im Konkurs, einen
Kollokationsplan und eine Verteilungsliste zu errichten.
Eine Berichtigung eines rechtskräftigens Kollokationsplanes
wegen
nachträglichen Unterganges einer
k 0 II 0 Z i e r t e n F 0 r der u n g ist nicht zulässig; dage-
gen kann die Masse in einem solchen Falle die Auszahlung
der betr. Dividende verweigern, worauf der Gläubiger seinen
Anspruch durch eine g e w ö h n I ich e Z i v il k lag e
geltend
zu machen hat (Änderung dnr bisherigen Praxis).
A. -Durch Vertrag vom 16. Juni 1925 eröffnete
die Schweizerische Volksbank
in Bern der Kollektiv-
gesellschaft Reber Haldemann
in Bern einen Konto-
korrentkredit bis zum Betrage von 12,000 Fr. Zur
Sicherstellung dieses Kredites verbürgte sich Jakob
Leutenegger in Bern unter solidarischer Haftbarkeit
bis zum Höchstbetrage von 14,000 Fr. Ferner wurde
der Schweizerischen Volksbank ein
auf die Ehefrau
des Gesellschafters Reber,
Frau Martha Reber-Käser,
ausgestellter EigentÜIDerschuldbrief
von 12,000 Fr.,
lastend
auf den Besitzungen Marzilistrasse 28, 30 und
32 in Bern, als Pfand übergeben.
In der Folge wurde der Firma Reber Haldemann
ein Nachlassvertrag
mit Vermögensabtretung bewilligt.
in welchem Verfahren die Schweizerische Volksbank
mit Eingabe vom 3. Februar 1926 eine Forderung von
12,085 Fr., die den Saldo der Bank aus dem Geschäfts-
verkehr
mit der Nachlasschuldnerin darstellt, anmeldete.
Sclnddbelreibungs-und Konk IJ'Vecht. N° 32. 119
Dieser Betrag wurde vom Sachwalter im Krnlokations-
plan aufgenommen.
Hierauf
. befriedigte der Solidarbürge Leutenegger
die Bank im vollen Umfange, worauf ihm der für die
Schuld der Nachlasschuldnerin verpfändete Schuldbrief
der Frau Reber-Käser herausgegeben wurde. Der Sach-
walter erhielt
von dieser Zahlung Kenntnis und weigerte
sich
daher in der Folge, als die er!;te Nachlassdividende
von
30% zur Auszahlung gelangte, das auf die Bank
entfallende Betreffnis dieser auszuzahlen, da deren
Forderung durch die
Zahlung Leuteneggers unter-
gegangen sei, indem Leutenegger die von ihm verbnrgte
Schuld nachträglich gegen Aushändigung des fraglIchen
Schuldbriefes übernommen habe.
R. -Hiegegen beschwerten sich der Kollektivgesell-
schafter Reber sowie dessen Ehefrau, Frau Martha
Reber-Käser.bei der Aufsichtsbehörde, mit dem Be-
gehren, es sei der Sachwalter,
Notar Aerni, zu vnrhalten,
die Forderung der Schweizerischen Volksbank m Bern,
welche
nunmehr auf Herrn Leutenegger übergegangen
sei, in die dividendenberechtigten Forderungen einzu-
beziehen, und es sei
auf diese Forderung eine erste
Nachlassdividende von
30% zu entrichten.
C. -Mit Urteil vom 14. Juli 1926 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gutgeheissen
mit der
Begründung, dass gemäss den Art.
505 und 508 OR
die Rechte der Bank auf den zahlenden Bürgen Leuten-
egger übergegangen seien.
Da die Forderung aber schon
von der
Bank im Nachlassverfahren eingegeben worden
und der Gläubigerwechsel dem Sachwalter bekannt
gewesen sei, stelle sich eine Neueingabe der Forderung
durch den neuen Gläubiger Leutenegger als überflüssig
dar. Solange also
der letztere auf die Geltendmachung der
Forderung gegenüber
der Schuldnerin nicht ausdrücklich
verzichtet habe, sei
der Sachwalter somit verpflichtet,
diese Forderung
zu kollozieren und auch eine Nachlass-
dividende
auf sie auszurichten.