trägen, die elterliche Gewalt über das Kind sei ihr zu
übertragen und der Beklagte sei zu verpflichten, ihr bis
zu dessen vollendetem 18. Altersjahr monatlich 250 Fr.
zu leisten.
Der Beklagte hat die Anschlussberufung erklärt mit
dem Antrag auf Abweisung der Scheidungsklage; er
hat beigefügt: ( Die Anschlussberufung ist lediglich
eine bedingte. Der Beklagte kann sich mit dem ober-
gerichtlichen
Urteil einverstanden erklären. Er kann
aber nicht riskieren, dass das Bundesgericht eventuell
in Folge der Unterlassung der Anschlussberufung den
Standpunkt einnimmt, es sei, wenn die Scheidung aus-
gesprochen werden müsse, das Kind der Mutter zuzu-
teilen.
In diesem Fall muss er daran festhalten, dass
die
Klägerin gar nicht berechtigt ist, die Scheidung zu
verlangen. Die Anschlussberufung
fällt also dahin,
wenn das Bundesgericht eine Änderung des Scheidungs-
urteils des Obergerichts Zürich in Folge der Berufung
der Klägerin nicht für notwendig hält.
Das Bundesgericht ist auf die Anschlussberufung
nicht eingetreten aus folgenden
Erwägungen :
Die Gestaltung der Elternrechte ist eine Nebenfolge
der Scheidung; dementsprechend setzt die Entscheidung
über die Anträge betreffend die Zuteilung von Kindern
an den einen oder andern' Elternteil im Scheidungs-
prozess voraus, dass die Scheidung
oder doch mindestens
die Trennung ausgesprochen werde, bezw. es werden
jene Anträge gegenstandslos, wenn die Scheidungsklage
abgewiesen
wird. Dieses Verhältnis der Unterordnung
der die Gestaltung der Elternrechte betreffenden An-
träge unter die die Scheidung betreffenden Anträge
verbietet, dass der Ehegatte, welcher vor der letzten
kantonalen Instanz mit seinem Antrag auf Abweisung
der Scheidungsklage des andern Ehegatten unterliegt,
dagegen mit seinem Eventualantrag auf Zuteilung des
Prozessrecht. 1' 0 14.
Kindes an ihn selbst obsiegt, sich der Berufung des
andern Ehegatten gegen den letzteren Teil des Urteils
anschliesst (oder auch selbständig die Berufung erklärt)
mit dem Antrag, es sei im Falle, dass der andere Ehegatte
mit seiner auf Zuteilung des Kindes an ihn abzielenden
Berufung durchdringe (bezw. durchdringen würde), dessen
Scheidungsklage abzuweisen, dagegen
nicht im Falle
der Abweisung jener Berufung. Würde ein solcher
Antrag zugelassen, so müsste das Bundesgericht zu-
nächst einfach die Entscheidung der Vorinstanz über
die Kinderzuteilung nachprüfen, wie wenn deren Schei-
dungsurteil in der Hauptsache bereits rechtskräftig
wäre, dann aber, wenn es jener Entscheidung nicht
zustimmen könnte, das Scheidungsurteil auch im Haupt-
punkt nachprüfen, mit der Folge, dass die in der Frage
der Kinderzuteilung gewonnene Lösung jegliche Be-
deutung verlöre, sofern das Gericht nun auch im Haupt-
punkt zu einem andern Ergebnis gelangen würde als
die Vorinstanz.
Der Rechtsprechung eine derartige
Funktion zu überbinden kann den Parteien nicht zuge-
standen werden. Danach erweist sich die Bedingung, an
,velche der Beklagte seine Anschlussberufnng geknüpft
hat, als unzulässig, und damit auch die Anschluss-
berufung selbst, da nicht anzunehmen ist, sie wäre ohne
jene
Bedingung auch eingelegt worden.
14. Orten-d.er n. Zivila.bteilung vom 17. Mä.rz lSa6
i. S. Perret gegen Bofer.
Voraussetzun"en der Z u 1 ä s s i g k e i tun d VI' i r k-
sam k e i t der B e ruf u n g, insbesondere bei der
gewöhnlichen V at e r s c h a f t skI a g e. Diese ist ein ver-
mögensrechtlicher Anspruch (Art. 59 OG). Für die Streit-
wertberechnung sind massgebend nur die Rechtsbegehren,
wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig
waren. Die Kapitalisierung der Unterhaltsbeiträge erfolgt
nach den Barwerttafeln von Piccard. Erreicht der Streitwert
nicht 8000 Fr., so ist die Berufung schriftlich zu begründen
(Art. 67 Abs. 4 OG); hiefür genügen blosse Aktenwidrig-
keitsrügen oder Hinweise auf die Vorbringen im kantonalen
Verfahren nicht.
Mit der vorliegenden Klage haben die Klägerinnen
folgende Rechtsbegehren
gestellt:
- Der Beklagte ist der Vater des von Frida Hofer
am 19. Dezember 1924 ausserehelich geborenen Kindes
Therese Hofer.
- Der Beklagte hat an die Mutter Frida Hof('r
zu bezahlen für Kosten der Entbindung, des Unterhalts
um die Zeit der Geburt und sonstige Auslagen insgesamt
530 Fr.
- Der Beklagte hat an das Kind Thel'ese Hofer. ..
bis
zum zurückgelegten 18. Altersjahr des Kindes ein
monatliches Unterhaltsgeld
von 50 Fr. zu bezahlen,
zahlbar zum voraus in vierteljährlichen Raten yon je
150 Fr.
Das .Amtsgericht Solothurn-Lebern hat erkannt:
- Der Beklagte ist als Vater des von der Erst-
klägerin am 19. Dezember 1924 ausserehelich geborenen
Kindes
erklärt.
- Als solcher hat er zu bezahlen :
a) der Kindsmutter ... insgesamt einen Betrag von
300 Fr.;
b) dem Kinde einen Unterhaltsbeitrag von monat-
lich 40 Fr., monatlich vorauszahlbar bis zum zurück-
gelegten 18.
Altersjahr. .
Gegen das Urteil des Amtsgerichts appellierte nur
der Beklagte.
Durch Urteil vom 24. September 1925 hat das Ober-
gericht des Kantons Solothurn den Unterhalts-und
Erziehungsbeitrag auf monatlich 30 Fr. herabgesetzt,
im übrigen die Appellation abgewiesen.
Gegen dieses
am 23. Februar 1926 zugestellte Urteil
hat der Beklagte mit Eingabe vom 1. März 1926 die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage, und dabei im An-
schluss an iie Berufungsanträge vorgebracht: ( Es
handelt sich um eine Streitsache, deren Natur eine
vermögensrechtliche Schätzung
nicht zulässt (Art. 71
Abs. 3 OG). Würden im übrigen die vor 11. Instanz
geforderten Alimente kapitalisiert, würde damit eine
Streitsumme von 8640 Fr. erreicht... Der Berufungs-
kläger
sieht sich veranlasst, vorgängig der Begründung
seiner Berufung auf einige Aktenwidrigkeiten hinzu-
weisen, welche
dem obergerichtlichen Urteil unterlaufen
sind. Die Vertretung des Beklagten legte das Haupt-
gewicht ihres Abweisungsschlusses darauf, dass eine
Tochter, welche
... , einen unzüchtigen Lebenswandel
gemäss 315
ZGB führe. Sie bewies dies durch die Zeug-
nisse Pittet und Frau und Fahrni. Das Obergericht
hat durch aktenwidrige Feststellungen diesen zwingen-
den Schluss sabotiert. ) (Folgen Ausführungen über
die getroffenen Feststellungen unter Gegenüberstellung
des (positiven
und negativen) Beweisergebnisses). Sind
diese Aktenwidrigkeiten einmal festgestellt, lassen sie
das ganze Verhältnis in einem anderen Lichte er-
scheinen. Die
Beurteilung durch die Vorinstanz er-
weist sich
dann als unrichtig und verfehlt. Berufungs-
kläger
beruft sich zur Begründung seiner Berufung
ausser auf obige Aktenwidrigkeiten auf die Akten und
Beweismittel des Prozesses, auf die Rechtsgründe des
zweitinstanzlichen Urteils, soweit sie
am Protokoll
verurkundet wurden, und auf seinen mündlichen Vor-
trag anlässlich der bundesgerichtlichen Hauptverhand-
lung. )
In Erwägung:
dass die nicht auf Zusprechung mit Standesfolge
gerichtete Vaterschaftsklage vermögensrechtlicher
Natur
ist (BGE 39 II S. 500 ff. Erw. 3),
dass
für die Streitwertberechnung im Berufungs-
yerfahren
nur die vor der letzten kantonalen Instanz
noch streitig gewesenen Rechtsbegehren massgebend
sind (Art. 59
OG),
dass vor der Vorinstanz nur noch Ersatzleistungen
an die Mutter im Betrage von insgesamt 300 Fr. und
96 Prozessrecht. N( 14.
ein monatliches Unterhaltsgeld an das Kind von 40 Fr.
streitig waren, nachdem die Klägerinnen gegen das
ihre Mehrforderungen abweisende Urteil der ersten
Instanz nicht appelliert hatten,
dass nach der Tabelle Nr. 7 der Barwerttafeln von
PICCARD der Barwert einer bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr zahlbaren monatlich vorschüssigen Kinder-
rente von 40 Fr. 480 Fr. per Jahr für das weibliche
Geschlecht
unter Zugrundelegung des Zinsfusses von
% % 5097 Fr. 60 und von 4 % 5389 Fr. 60 beträgt,
dass somit der noch um die von der Mutter verlangte
bezw.
ihr von der ersten Instanz zugesprochene Summe
zu vermehrende Streitwert den Betrag von 8000 Fr.
bei weitem nicht erreicht,
dass
der Beklagte daher nach der Vorschrift des Art.
67 Abs. 4
OG eine die Berufung begründende Rechts-
schrift hätte einreichen sollen,
dass nach
der gemäss Art. 23 Abs. 2 OG für die er-
kennende Abteilung verbindlichen Entscheidung des
Gesamtgerichts
BGE 51 II S. 348 ff. Erw. 2 eine sich
auf Aktenwidrigkeitsrügen beschränkende Berufungs-
eingabe
nicht als eine die Berufung begründende Rechts-
schrift im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden
kann,
dass
auch der allgemeine Hinweis auf die Vorbringen
im kantonalen Verfahren nach der durch die Entschei-
dung des Gesamtgerichts vom 25. November 1925 BGE
52 II S. 31 ff. bestätigten Rechtsprechung nicht genügt
(vgl. pro multis schon BGE 51 II S. 345 f.),
dass die Nichtbefolgung der angeführten Vorschrift
nach
ständiger Rechtsprechung die Unwirksamkeit der
Berufung
zur Folge hat (vgl. pro multis die Entscheidung
des Gesamtgerichts
in BGE 51 II S. 345 ff. Erw. 1),
erkennt das Bundesgericht :
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
Pl'ozessre('ht. Ko l .
15. t1rtei1 der IL Zivilabteilung Tom 17. Kirz 1926
i. S. Binar gegen Binar-lchmi.cL
Sind die schweizerischen Gerichte zur Beurteilung der N e b (' H-
f 0 I gen der in der Heimat ausgesprochenen .. S c h C' i-
dun g von in der Schweiz wohnenden Aus I a n Il ern
zuständig?
Eine z i v i Ire c h tl i c 11 e B es eh wer cl e wegen Ver-
letzung des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Ver-
hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter kann
nicht damit begründet werden, dass ein nach aus I ä n cl i-
s ehe m R e c h t zu entscheidender Präjudizialpunkl un-
richtig beurteilt worden sei. OG Art. 94, 57.
A. -Die Parteien, tschecho-slovakisehe Staatsallge-
hörige, wurden durch Urteil des Landeszivilgerichtes
Prag yom 31. Dezember 1923 geschieden; dabei wurden
die Ansprüche
der Klägerin auf Unterhaltsrente und auf
die Hälfte des während der Ehe erworbenen Vermögens
in ein besonderes Prozessverfahren gewiesen. Mit den
vorliegenden beim Bezirksgericht Zürich,
am Wohnort
bei der Parteien, angestrengten Klagen verlangt die
Klägerin monatliche Unterhaltsbeiträge
VOll 300 Fr.
und einen Anteil an dem während der Ehe erworbenen
Vermögen. Der Beklagte erhob die Unzuständigkeits-
einrede
mit der Begründung, zur Beurteilung dieser
Nebenfolgen
der Scheidung sei ausschliesslich ein Gericht
des Heimatstaates der Parteien zuständig.
B. -Durch Urteil vom 31. Dezember 1925 hat das
Obergericht
dns Kantons Zürich die Unzuständigkeits-
einrede des Beklagten verworfen.
e. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zivilrecht-
liehe Beschwerde geführt
mit dem Antrag, es sei fest-
zustellen dass die schweizerischen Gerichte
zur Behand-
lung der von der Klägerin erhobenen Klagen auf Alimen-
tation und auf Feststellung des Anteils der Klägerin
am Vermögen des Beklagten unzuständig seien, eventuell
wenigstens solange, als nicht
durch letztinstanzlichen
AS 51 n -1926