6B Obligationenrecht. No 9.
Des l'instant que les parties ne sont pas liees par un
contrat les obligeant, il suffit de constater l'inexis-
tence
du contrat simule. Le demandeur n'a pas besoin
d'attaquer la vente puisque le defendeur n'en peut de-
du ire aucun droit contre lui.
Etant donne l'inexistence de la vente, rart. 230 CO
n'est pas applicable, car il suppose l'existence d'un acte
juridique
attaquable. Celui qui se defend contre une
demande fondee sur un acte juridique nul et non avenu
parce que simule n' est pas oblige de faire annuler cet
acte,
il lui suffit d'exciper de l'inexistence de l'acte, et
cette exception est imprescriptible.
Le Tribunal tederal prononce:
Le recours est rejete et le jugement attaque est con-
firme.
9. Urteil der I. Zivila.bteUung vom B. Februar 19aa
i. S. lthätische Bahn gegen G.
Die n s t ver t rag. Entlassung eines Balmangestellten.
Anspruch desselben
auf Pensionierung? Frage, ob er im
Sinne
der Statuten der Pensions-uud Hülfskasse ohue
eigenes Verschulden die Stelle verloren habe. Auch ein
ausserdienstliches
Verhalten kann dabei in Betracht kom-
men; die Verfehlung muss aber, seI es in Anbetracht ihrer
Schwere, sei es vermöge ihrer Beschaffenheit und ihrer
Wirkungen, geeignet sein, das Balmunternehmen irgend.wie
nachteilig zu beeinflussen.
A. -Der Kläger G. wurde am 1. Dezember 1908 von
der Beklagten als Wärterstellvertreter mit einem jähr-
lichen Gehalt von 1200 Fr. angestellt, nachdem er schon
einige Monate
als Linienarbeiter in ihrem Dienst ge-
standen hatte. Der Anstellungsvertrag vom 1. Dezember
1908 wurde
auf die Dauer von 2 Jahren abgeschlossen,
in dem Sinne, dass wenn 3 Monate vor Ablauf der Amts-
dauer seitens der Beklagten keine Kündigung statt-
finde, der Kläger sich jeweilen als auf weitere 2 Jahre
Obligationenrecht. N° 9. 69
gewählt betrachten dürfe, jedoch mit dem Beifügen,
dass aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 346 aOR
der Vertrag auch während der zweijährigen Amtsdauer
auf 2 Monate oder eine kürzere Frist gekündigt
oder durch sofortige
Entlassung aufgelöst werden könne.
Als wichtige Gründe sind laut Art. 4 des Vertrages
(( insbesondere anzusehen: schwere Dienstvergehen,
fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst
und nachgewiesene
Dienstuntauglichkeit; als schwere Dienstvergehen
namentlich: Unredlichkeit im Dienst, Widersetzlichkeit
gegen Vorgesetzte,
Tnmkenheit im Dienst und Unge-
bührlichkeiten gegenüber dem Publikum; als fort-
gesetzte Nachlässigkeit
l) namentlich: wiederholtes Ver-
lassen des Dienstes ohne Erlaubnis des Vorgesetzten
und fortgesetzte Missachtung der Dienstvorschriften.
Art. 5 bestimmt, dass dem Kläger der
Dienstaustritt
jederzeit auf dreimonatliche Kündigung freistehe. Ferner
verpflichtete sich der Kläger, der für sämtliche mit
Vertrag Angestellten bestehenden Pensions-nnd Hülfs-
kasse nach Massgabe
der Statuten beizutreten und die
reglementarischen Beiträge
zu leisten, bezw. sich von
seinem Gehalt abziehen zu lassen . Die Statuten dieser
Kasse, die den Zweck verfolgt, ihre Mitglieder oder deren
Hinterlassene gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Invalidität, Krankheit und Tod zu versichern, bestimmen
in Art. 4, dass der
Austritt aus dem Dienst der Beklagten
ohne weiteres den
Austritt aus der Kasse zur Folge habe,
und dass, wenn er keine Versicherungsleistungen nach
sich ziehe,
dein Mitglied seine Einlagen ohne Zins zu-
rückvergütet werden. Als zu lebenslänglicher Pensio-
nierung berechtigt werden in Art. 22
und 27 bezeichnet
die Mitglieder
der Kasse, die nach mindestens fünf-
jährigem Dienst dauernd arbeitsunfähig geworden sind,
sowie diejenigen, die nach mindestens fünfzehnjährigem
Dienst
( ohne eigenes Verschulden, wie z. B. wegen
Änderung der Betriebsorganisation,
Reduktion des Per-
sonals u. dgl., ihre Stelle verlieren . Die jährliche Pension
bemisst sich nach der Zahl der zurückgelegten Dienst-
jahre und beträgt im Maximum 70% des Gehaltes.
B. -Mit Urteil vom 2./3. Februar 1923 hat das
Kantonsgericht
von Graubünden den Kläger der Gehil-
fenschaft bei vorbedachter Misshandlung schuldig
erklärt
und mit einem Monat Gefängnis bestraft, den Vollzug
der Strafe jedoch unter Auferlegung einer Probezeit
von 3 Jahren aufgeschoben, wobei es insbesondere
in Berücksichtigung zog, dass sonst für den Kläger die
Gefahr eintreten würde, infolge
der Verurteilung um
seine Stelle bei der Beklagten zu kommen, was nament-
lich, weil er Familienvater sei, ( vom Gericht wenn
möglich vermieden werden
möchte . Der Haupttäter
W., welcher zusammen mit dem Kläger in der Nacht
vom 18./19. Oktober 1922 einen (nach Auffassung des
Kantonsgerichts Beiden nicht ohne Grund verhassten)
gewissen
E. zu prügeln beabsichtigt hatte, diesen dann
aber durch eine Verkettung unglücklicher Umstände
in der Aufregung erschoss, wurde wegen Tötung ohne
Vorbedacht,
unter Zubilligung mildernder Umstände,
zu 1
% Jahren Gefängnis verurteilt.
C. -Hierauf kündigte die Beklagte dem Kläger
mündlich
das Dienstverhältnis auf Jahresschluss; sie
bestätigte diese Kündigung am 19. und 23. Juni 1923
schriftlich, mit dem Beifügen, dass das Bahnpersonal
es
nicht verstehen würde, wenn nach dem Vorgefallenen
dem Kläger noch Ansprüche an die Pensions-und Hülfs-
kasse
anerkannt wUrden, er erhalte also nur die geleisteten
Einlagen zurück.
Am 27. Juni 1923 stellte die Beklagte dem Kläger ein
Dienstzeugnis aus,
in dem bemerkt wird, dass sie ihn
in letzter Zeit auch als Gepäcker beim Zugsdienst ver-
wendet habe, dass seine Leistungen befriedigten und er
freiwillig aus ihrem Dienste getreten sei.
In der Folge entschloss sich die Beklagte, dem Kläger,.
ohne
Präjudiz für den Prozessfall, den Gehalt (welcher
sukzessive
auf 4500 Fr. per Jahr angestiegen war) bis
zum Ablauf der Vertragsdauer, d. h. bis und mit 30. No-
vember 1924, in monatlichen Raten auszuzahlen.
Der Kläger gab sich hiemit nicht zufrieden; er hob
im November 1923 die vorliegende Klage an, mit dem
Rechtsbegehren, die Beklagte
habe ihm den Gehalts-
ausfall
vom Entlassungstag an bis zum Vertragsablauf,
sowie die
statutarischen Pensionsleistungen zu ver-
güten,
indem er geltend machte, er habe nach Art. 22
und 27 der Statuten der Pensions-und Hülfskasse An-
spruch auf eine lebenslängliche, jährlich zu entrichtende
Pension von 47% seines Gehalts.
D. -Die
Beklagte anerkannte die Forderung auf Aus
richtung des Gehalts bis Vertragsablauf ; im übrigen
beantragte sie Abweisung der Klage, weil die statuta-
rischen Voraussetzungen für die Leistung einer Pension
an den Kläger nicht erfüllt seien.
E. -Mit Urteil vom 1. April 1925 hat das Kantons-
gericht von Graubünden, in Aufhebung des Urteils des
Bezirksgerichts Plessur
vom 10. Oktober 1924, das die
Klage
in vollem Umfang abgewiesen hatte, erkannt:
Die Klage wird im Sinne von Leitscheinsbegehren 2
dahin gutgeheissen, dass der Anspruch des Klägers
auf Pensionsberechtigung gemäss Statuten der Pen-
sions-und Hülfskasse der Rhät. Bahn grundsätzlich
geschützt wird.
F. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Be-
rufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrag
auf Aufhebung und auf gänzliche Abweisung des Be-
gehrens
um . Anerkennung der Pensionsberechtigung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Streitig ist, ob der Kläger nach Art. 22 und 27
der Statuten der Pensions-und Hülfskasse der Beklagten
Anspruch
auf Pensionierung habe, oder ob er diesen An-
spruch deswegen eingebüsst habe, weil der Verlust seiner
Stelle
auf sein eigenes Verschulden zurückzuführen sei,
während die Frage, ob die in Art.
4 des Anstellungs-
öbligatiollelll'echt. N0 9.
vertrages umschriebenen Voraussetzungen für eine vor-
zeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen
Gründen gegeben waren, dadurch gegenstandslos ge-
worden ist, dass die Beklagte sich bereit
erklärt hat, dem
Kläger den Gehalt bis zum Ablauf der zweijährigen
Amtsperiode auszuzahlen,
auf deren Ende sie zur Kün-
digung des Vertrags berechtigt war. Mit Rücksicht darauf,
dass die statutarischen Leistungen der Pensions-und
Hülfskasse einen wesentlichen Teil der Gegenleistung der
Beklagten
an ihre Angestellten für deren dienstliche
Verrichtungen ausmachen,
und diesen Leistungen eine
beträchtliche wirtschaftliche Bedeutung für die Ange-
stellten
und deren Familienangehörige zukommt, darf
jedoch bei
Handhabung der statutarischen Bestimmun-
gen über die Pensionsberechtigung und deren Verlust
von der im Anstellungsvertrag getroffenen Ordnung der
vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses nicht
gänzlich abgesehen werden, sondern es rechtfertigt sich,
auf diese Ordnung speziell bei der Auslegung des Be-
griffs des in Art. 22 und 27 der
Statuten vorgesehenen
Verschuldens l) eines Angestellten mitabzustellen.
2. -Als wichtige Gründe für eine vorzeitige oder
sOfortige Entlassung werden in Art. 4 des Anstellungs-
vertrages des Klägers
angeführt: schwere Dienstver-
gehen, fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst und nach-
gewiesene Dienstuntauglichkeit, also, wie in der
Natur
der Sache liegt, eine grobe Verletzung der Dienstpflichten,
oder ein körperlicher oder
geistiger Zustand, der den
Angestellten
zur Erfüllung der ihm obliegenden dienst-
lichen Verpflichtungen untauglich macht. So wenig
aber hieraus geschlossen werden darf, dass überhaupt
nur ein dienstliches Verschulden oder nachgewiesene
Dienstuntauglichkeit als Entlassungsgründe
in Betracht
kommen können, wie ja aus dem Wortlaut des Vertrags
selbst hervorgeht, dass die Aufzählung
der wichtigen
Gründe li keine erschöpfende ist, so wenig dürfte es sich
rechtfertigen, das
Verschulden, das nach Art. 22 und 27
Obligationenrecht. N° 9. 73
der Pensionskassestatuten für Angestellte, die nach 15
und mehr Dienstjahren entlassen werden, den Verlust
der Pensionsberechtigung
zur Folge hat, von vornherein
auf rein dienstliche Verstösse beschränken zu wollen ;
der Umstand, dass
der Kläger während seiner ganzen,
mehr als 15-jährigen Dienstzeit in dienstlicher Hin-
sicht nie zu Klagen Anlass gegeben
hat, ,' 'ürde daher
nicht hinreichen,
um ein Verschulden im Sinn der ge-
dachten Bestimmungen gänzlich auszuschliessen. Damit
aber eine ausserdienstIiche Verfehlung ein die Berechti-
gung
zur Pensionierung nach 15 oder mehr Dienst-
jahren aufhebendes Verschulden begründen könnte,
müsste sie, zumal
mit Rücksicht auf die schweren
finanziellen Folgen eines Verlustes des Pensionsanspru-
ches, sei es in Anbetracht ihrer
Schwere, sei es vermöge
ihrer Beschaffenheit
an sich und der nach dem ordent-
lichen Gang der Dinge zu erwartenden
"Wirkungen, offen-
bar geeignet sein, das von der Beklagten betriebene
Unternehmen irgendwie nachteilig zu beeinflussen, gleich-
wie ein ausserdienstliches Verschulden eines Angestellten
die Beklagte wohl
nur dann zur vorzeitigen Aufhebung
des Anstellungsvertrags berechtigen dürfte, wenn es
ihre Interessen in ähnlich nachteiliger Veise berühren
würde.
3.
-Im vorliegenden Falle ist nicht einzusehen, in-
wiefern die einzige Verfehlung, die dem Kläger vorge-
worfen werden
kann und die zu seiner, übrigens nur
bedingten Verurteilung zU einem Monat Gefängnis ge-
führt hat -"die mehr zufällige Mitwirkung an einem
nächtlichen
Überfall, der bezweckte, einem vorbestraften,
gewalttätigen Individunm,
das deJll Kläger einen kleinen
Geldbetrag schuldig
war und ihn böswillig mit der
Rückzahlung hinhielt, einige
Schläge zu versetzen -
sein dienstliches Verhältnis zu der Beklagten zu beein-
flussen
und deren Interessen zu gefährden vermöchte
(wie es beispielsweise zuträfe, wenn ein Bahnangestellter,
und speziell ein beim Gepäckdienst tätiger, ausserdienst-
lieh ein Eigentumsdelikt begangen hätte). Jenem un-
glücklichen Vorfall, der sich deswegen zu einem folgen-
schweren gestaltet hat, weil die Art und Weise, wie der
Angegriffene Widerstand leistete, zur Folge hatte, dass
der
Haupttäter in der Aufregung zum Revolver griff
und E. erschoss, kann im Verhältnis zu der Beklagten
umsoweniger eine erhebliche Bedeutung und eine für
sie nachteilige Wirkung beigemessen werden, als der
Kläger vorher unbestrittenermassen einen vorzüglichen
Leumund genossen hatte, und die Beklagte selbst noch
in der Antwort
auf die Klage zugegeben hat, dass seine
Vorgesetzten mit seinen Leistungen stets zufrieden
gewesen seien. Auch der Umstand, dass
laut dem Regle-
ment der Beklagten über die Bahnpolizei die Strecken-
wärter und ihre Stellvertreter zur Ausübung bahn po li-
zeilicher Funktionen berufen und in dieser Eigenschaft
den kantonalen Polizeiangestellten gleichgestellt sind,
rechtfertigt keinen andern
Schluss, zumal da die Vor-
instanz bemerkt, dass die Verwendung des Klägers im
Bahnpolizeidienst
im Rahmen seiner gesamten Dienst-
tätigkeit von minimaler, kaum nennenswerter Bedeu-
tung erscheine, und der Kläger sich nicht einer ehren-
rührigen Handlung schuldig gemacht hat.
So wenig unter
diesen Umständen Recht
und Billigkeit, nach denen
solche Ermessensfragen zu entscheiden sind
(ZGB Art. 4),
die Annahme
gestattet hätten, dass ein wichtiger Grund
zur vorzeitigen Entlassung des Klägers vorliege,
so
wenig kann ein Verschulden des Klägers am Ver-
lust seiner Stelle im Sinne von Art. 22 und 27 der Pen-
sionskassestatuten angenommen werden, das ihn seines
Anspruchs
auf Pensionierung nach Massgabe dieser Sta-
tuten berauben würde .....
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom
-
April 1925
bestätigt.
-
Anit de la Ire Section clvi1e d.u 9 fevrier 1926
dans la cause Albaret contre Dickaon frerea.
ResponsabiliM de I'entrepreneur ci raison des dejauts de l'OIl-
lJrage. L'art. 369 CO a une portee toute generale; il degage
l'entrepreneur de sa responsabilite non seulement lorsque
les
defauts sont la consequence d'ordres intempestifs du
mattre, mais aussi lorsque l'execution defectueuse est im-
putable au maUre pour toute autre cause ., par exemple
lorsque le
maitre a accepte expressement ou tacitement
des pieces que l'entrepreneur lui a soumises a I'essai et que
les
defauts de l'ouvrage definitif affectaient deja les pieces
d'essai.
A. -Au mois de decembre 1919, Dickson freres avaient
soumis
a Albaret une grosse d'assortiments ancre, calibre
50, en vue d'obtenir une commande. Le 14 janvier 1920.
Albaret donna ou confirma
par ecrit une commande
de 100 grosses. Dickson freres livrerent en janvier et
fevrier 45 grosses y compris la grosse d'essai. Le 11 mars
Albaret
rec;ut encore 9 grosses ; il les renvoya le len-
demaill, en ecrivant qu'il n'en avait pas l'emploi. Des le
10 fevrier
il avait demande a Dickson freres de reduire
puis de suspendre les livraisons, invoquant le marasme
des affaires. Dickson freres
reexpMierent les 9 grosses
a Albaret qui declara alors : Je les garde a votre dispo-
sition, quitte ales porter en compte des que j'en aurai
l'emploi.
En avril, les fournisseurs insistent pour pou-
voir continuer les livraisons, mais Albaret s'y refuse ä
raison de la crise. Le 21 avril, il parle pour la premiere fois
de
defauts: J'ai commencecette semaine a utiliser les
assortiments ... mes ouvriers n'arrivent pas
a s'en sortir
teHement votre travail est irregulier.
J' ai de suite examine
votre dernier envoi...
et j'y trouve les mnmes defauts ...
Je vous retourne des aujourd'hui les 9 grosses qui etaient
a votre disposition chez moi, car je ne les accepterai
pas, mes ouvriers n'arrivent pas
ä gagner leur journee
eu les remontant. tellement
il y a de retouches a faire .