Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 2.
sehen sind, welche, wie das sog. Pfändungspfandrecht,
ihre. Begründung im Betreibungsverfahren finden, son-
dern
nur solche, welche ausserhalb des Betreibungs-
verfahrens entstanden
sind; infolgedessen kommt nichts
darauf an, ob das Pfändungspfandrecht als dingliches
Recht aufgefasst werde oder nicht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird begründet erklärt, der Entscheid
der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und Konkurs-
sachen
für den Kanton Bern vom 10. Dezember 1924
aufge hoben
und die Beschwerde der Rekursgegnerin
abgewiesen.
2. Entscheid vom 00. Januar 19a6
i. S. Eonkursamt t1nterstrass-Zürich.
Auch bei der Verwertung im K 0 n urs ver f a h ren
ist bei Aufstellung der Steigerungsbedingungen eine er-
neute Schätzung vorzunehmen, entsprechend der für die
Verwertung im Ptändungsverfahren geltenden Vorschrift
des
Art. 140 Abs. 3 SchKG (Erw. 1).
Diese
Schätzung ist, wenn die Verwertung dem Konkursamt
der gelegenen Sache übertrageR wurde, vom beauftragten
-und nicht vom auftraggebenden Amte durchzuführen,
entsprechend der für die Verwertung im Pfändungsverfahren
geltenden Vorschrift des Art. 75 Abs. 2 VZG (Erw. 2).
A. -Am 6. /7. September'1924 erteilte das Konkursamt
Unterstrass-Zürich dem Konkursamt Rorschach den
Auftrag, 10
im Amtskreise des beauftragten Amtes
liegende Liegenschaften des falliten
Harry Landauer,
dessen
Konkurs vom Konkursamt Unterstrass-Zürich
durchgeführt wird, in Verwaltung zu nehmen, worauf
das
Konkursamt Rorschach am 18. September ein In-
ventar mit Schatzungen aller dieser Liegenschaften an
das Konkursamt Unterstrass-Zürich ablieferte.
Am 28. November übersandte das
Konkursamt
Unterstrass-Zürich dem Konkursamt Rorschach die
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht N° 2.
Lastenverzeichnisse der 10 fraglicheri Liegenschaften
mit dem Auftrage, diese Liegenschaften nun auf die
Steigerung zu bringen. Dabei wies es das Konkursamt
Rorschach an, die
auf den Lastenverzeichnissen aufge-
führten Beträge als konkursrechtliche Schatzung ein-
zusetzen, welche
auf einer eigenen Schatzung des Kon-
kursamtes Unterstrass-Zürich beruhten
und durchwegs
niedriger waren, als die vom
Konkursamt Rorschach
seinerzeit
im Inventar aufgeführten Beträge.
Da sich das Konkursamt Rorschach weigerte, diese
niedrigeren Schatzungsbeträge einzusetzen
und auf
seinen eigenen Schatzungen laut dem Inventar vom
18. September beharrte, zog das Konkursamt Unter-
strass-Zürich am 24. Dezember den erteilten Verwer-
tungSauftrag wiederum zurück.
B. -Gleichen Tages beschwerte sich das Konkurs-
amt Unterstrass-Zürich bei der Aufsichtsbehörde für
die Konkursämter des Kantons
St. Gallen über das
Konkursamt Rorschach, mit dem Begehren: dieses sei
anzuhalten, die Verwertung der fraglichen Liegenschaften
im
Sinne des erteilten Auftrages zu vollziehen.
Das Konkursamt Rorschach widersetzte sich der
Beschwerde mit der Begründung: Das Konkursamt
Unterstrass-Zürich habe seinerzeit das ihm am 18. Sep-
tember zugestellte Inventar samt den darin aufgeführten
Schatzungen widerspruchslos entgegengenommen, wo-
durch diese Schatzungen, nachdem sie nicht innert
10 Tagen nach der 11. Gläubigerversammlung, d. h.
bis zum 14. Dezember, angefochten worden,
in Rechts-
kraft erwachsen seien. Diese Taxationen dürften somit
im späteren Verfahren nicht mehr abgeändert werden.
C. -Mit Urteil vom 8. Januar 1925 hat die kantonale
Aufsichtsbehörde die Beschwerde abgewiesen.
D. -Gegen diesen Entscheid
hat das Konkursamt
Unterstrass-Zürich rechtzeitig den Rekurs
an das Bundes-
gericht erklärt,
mit dem Begehren : es sei in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheides das Konkursamt Ror-
8 Schuldbetreibungs-und KonItursneht. No 2.
schach anzuweisen, die Verwertung der fraglichen Lie-
genschaften im Sinne des vom rekurrierenden Amte
neu zu erteilenden Auftrages. unter Berücksichtigung
der vom Konkursamt Unterstrass-Zürich festgesetzten
amtlichen Schatzungssummen vorzunehmen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- -Die Auffassung des Konkursamtes Rorschach,
dass die bei
der Inventaraufnahme vorgenommene
Schätzung, weil sie nicht angefochten wurde,
in Rechts-
kraft erwachsen und daher auch für das Verwertungs-
verfahren verbindlich sei,
kann nicht als richtig aner-
kannt werden. Denn eine bei Anlass der Inventarauf-
nahme vorgenommene Schätzung eines Grundstückes
hat wie diejenige, die im Betreibungsverfahren anlässlich
der Pfändung vorgenommen wird, lediglich provisori-
schen Charakter, während die definitive Schätzung
erst
bei der Aufstellung der Steigerungsbedingungen, bei
welchem Anlass eine
ern e u t e Schätzung vorzu-
nehmen ist,
stattfindet. Diese erneute Schätzung ist
zwar im Gesetze nur für das Betreibungs-und Pfand-
verwertungsverfahren ausdrücklich vorgeschrieben (Art.
140, 156
SchKG), doch ist sie auch'bei der Versteigerung
im Konkursverfahren analog vorzunehmen, da auch in
diesem Verfahren eine zuverlässige Schätzung unter
Berücksichtigung aller Wertfaktoren nicht schon bei
der Inventarisation, sondern erst nach Bereinigung der
Lasten (die hier allerdings nicht in einem besonderen
Lastenbereinigungsverfahren, sondern bei Aufstellung
des Kollokationsplanes erfolgt) möglich
ist (vgl. auch
AS 22 S. 894 Erw. 4, und JAEGER, Komm. zu Art. 140
SchKG Note 13 S. 466).
-
Es ist nun zu untersuchen, ob diese zweite Schät-
zung, wenn die Verwertung (weil das betreffende Grund-
stück in einem andern Konkurskreise liegt) einem andern
Konkursamte, demjenigen der gelegenen Sache, über-
Schuldbetreibungs-und Konkursreeht. N° 2. 9
tragen wird, vom Auftraggebenden oder aber vom be-
auftragten Amte vorzunehmen sei. Im Betreibungs-
resp. Pfandverwertungsverfahren
ist diese Schätzung
gemäss
. Art. 75' VZG vom beauftragten Amte vorzu-
nehmen.
Es ist nun kein Grund vorhanden, eine andere
Regelung zu treffen,
wenn im Konkursverfahren die
Versteigerung eines Grundstückes dem
Konkursamt der
gelegenen Sache übertragen wird. Die Schätzung stellt
doch einen Teil
der Steigerungsbedingungen dar, welche
vom beauftragten Amte aufzustellen sind. Dieses hat
auch die Mitteilung der Bedingungen an die betreffenden
Hypothekargläubiger
zu besorgen. Es wäre nun nicht
einzusehen, warum, wenn doch im übrigen sämtliche
Vorbereitungshandlungen für die Steigerung
durch das
beauftragte
Amt zu besorgen sind, bei der Schätzung
eine Ausnahme
von diesem Prinzip zu Gunsten des
Auftrag-gebenden Amtes getroffen werden sollte, wo
doch gerade die Schätzung eine Spezialkenntnis
der
örtlichen Verhältnisse, die das Auftrag-gebende Amt
in der Regel naturgemäss nicht besitzt, erheischt. Dass
diese
Funktion vom beauftragten Amte der gelegenen
Sache ausgeübt wird, rechtfertigt sich aber auch des-
halb, weil
ja schon die erste, anlässlich der Inventar-
aufnahme vorzunehmende Schätzung -und zwar
kraft ausdrücklicher Gesetzesvorschrift (Art. 221, 227
SchKG) -vom Konkursamte der gelegenen Sache
vorzunehmen ist.
Warum in dieser Regelung eine Benachteiligung der
Gläubiger liegen sollte, ist nicht erfindlich, zumal da ja
dem Auftrag-gebenden Amte selbstverständlich das Be-
schwerderecht gegenüber einer solchen vom beauftragten
Amte vorgenommenen Schätzung zusteht. .
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.