58 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 15.
wiesen, von der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde
jedoch mit Entscheid vom 16. Januar 1925 teilweise
gutgeheissen
in dem Sinne, dass die Betreibungen der
Frau Anna Auer-Spillmanns Erben aufgehoben wurden.
D. -Mit dem vorliegenden rechtzeitig dem
Bundes-
gericht eingereichten Rekurse verlangen Nigg und die
Gebr. Keller A.-G., es seien auch die von der
Erben-
gemeinschaft Fischer-Petersen eingeleiteten Betreibungen
nichtig zu erklären.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Betreibung dient der Zwangsvollstreckung für eine
Forderung; sie muss also vom Inhaber einer Forderung,
von einer rechtsfähigen -Person ausgehen. Eine
Betrei-
bung, die nicht für eine solche Person durchgeführt
wird,
kann den Zweck, dem sie dienen sollte, nicht er-
füllen und ist daher als nichtig jederzeit von Amtes
wegen aufzuheben (vgl.
AS 32 I S. 573 f.). Gleich verhält
es sich, wenn in einer Betreibung das Rechtssubjekt,
für das die Betreibung durchgeführt wird, nicht klar
und unzweideutig bezeichnet wird, also über die Person
des betreibenden Gläubigers, dein das Betreibungser-
gebnis zukommen soll,
Unsicherheit herrscht; auch eine
solche Betreibung leidet an einem unheilbaren Mangel
(vgl.
AS 43 UI S. 177 f.). Das Bundesgericht hat daher
in ständiger Praxis die Verwendung einer Kollektiv-
bezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern
grund-
sätzlich als ungenügend erachtet, ausgenommen wenn
es sich um eine Gesellschaftsfirma (eine Kollektiv-
oder
Kommanditgesellschaft) handelt, unter der die in Frage
stehenden Gläubiger nach dem Zivilrecht als Inhaber
eines besonderen Gesellschaftsvermögens -
kraft aus-
drücklicher gesetzlicher Regelung -Rechte erwerben
und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und
verklagt werden können (vgl. AS 43 III S. 178; 35 I
S. 818j9 Erw. 1 ; 48 III S. 97). Infolgedessen wurde auch in
einer von den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft gemäss
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16. 59
Art. 602 ZGB angehobenen Betreibung die blosse Be-
zeichnung
Erben des .... für ungenügend erachtet
(vgl. AS 41 III S. 247 f.); und es hat daher ie Vor-
instanz mit Recht die unter der Gläubigerbezeichnung
Frau Auer-SpiIlmanns Erben ) angehobenen Betre
bungm(aufgehoben. Dasselbe hätte nu aber auch IDlt
den von der Erbengemeinschaft Flscher-Petersen
durchgeführten Betreibungen geschehen sollen.
Es han-
delt sich zwar hiebei nach den Feststellungen der
Vor-
instanz um eine Gern ein der s c h a f t im Sinne
der Art. 336 f. ZGB. Doch stellt auch eine solche, ent-
gegen der Ansicht der Vorinstanz, keine juristische
Person
dar (vgl. auch JAEGER, Kommentar zu rt .. 47
Note 13
S. 94), und da sie auch keine Firma hat, SIe ch
also:nach dieser Richtung in keiner Weise von mer
Erbengemeinschaft gemäss Art. 602 ZGB unterschnldet,
hätten somit auch hier die betreibenden. Gememder
all e ein z eIn aufgeführt werden müssen und zwar
unbekümmert darum, ob einer derselben gemäss Art.
341 ZGB als Haupt und damit als Vertreter der Ge-
meinderschaft bezeichnet worden
ist und ob die Ge-
meinderschaft im Handelsregister eingetragen war.
Demnach erkermt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird gutgeheissen, und es werden dem-
gemäss die Betreibungen Nr. 5934/5 des Betreibungs-
amtes Luzern für nichtig erklärt.
16. Entsoheid. vom 30. März 1925 i. S. 'O'rech.
Art. 93 SchKG. Vorgehen des Betreibungsamtes bei Loh n-
p f ä n dun gen, wenn vom Lohnschuldner (Arbeitgeber)
ein Ver r e c h nun g san s p r u c h gegenüber der
Lohnschuld geltend gemacht wird.
A. -Das Betreibungsamt Rorschach pfändete am
31. Oktober 1924 vom Monatsgehalt des Rekurrenten
von
450 Fr. für den November und die folgenden Mo-
nate je 120 Fr. Der Arbeitgeber des Schuldners erklärte
60 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16.
darauf mit Schreiben vom 7. November dem Betreibungs-
amt, er habe dem Schuldner,der nur versuchsweise
angestellt sei,
mit Rücksicht auf die unangenehmen
Erfahrungen, die
er mit betriebenen Angestellten
gemacht habe, auf Ende November gekündigt. Zugleich
setzte er das Amt in Kenntnis, dass er am Gehalte des
Rekurrenten 150 Fr. zur Verrechnung zu bringen habe;
er habe diesem die 150 Fr. im Oktober vorgeschossen,
aber angesichts dessen schlechter Vermögenslage den
Betrag am Ende jenes Monats nicht verrechnet; der
Gehalt, der dem Rekurrenten Ende November ausbe-
zahlt werde, betrage daher nur noch 300 Fr. ; das Amt
möge sich erklären, ob dem Angestellten die gepfän-
deten 120 Fr. dennoch zurückbehalten werden müssten.
Das Betreibungsamt erklärte dem Arbeitgeber, dass es
auf den angeblichen Vorschuss keine Rücksicht nehmen
könne, und es bestand auf der Ablieferung des gepfän-
deten Lohnes. Der Arbeitgeber kam diesem Begehren
am 2. Dezember nach und teilte gleichzeitig dem Amte
mit, er habe den Schuldner mit Rücksicht auf dessen
Familie
auf Zusehen hin in Stellung gelassen, mit em
Rechte, ihn sofort entlassen zu dürfen, und nur gegen
einen Monatslohn von
300 Fr.; wenn das Amt nichts
Gegenteiliges berichte, nehme
er an, dass von diesem
Gehalte nichts
mehr gepfändet sei und er daher den
gesamten Gehalt dem Angestnllten ausbezahlen dürfe.
Mit Schreiben vom 8. Dezember setzte
das Amt den
Rekurrenten und dessen Arbeitgeber in Kenntnis, es
könne die Erklärung,
der Gehalt sei auf 300 Fr. herab-
gesetzt, nicht annehmen, und es stellte fest, dass ihm
vom 1. Dezember ab der Gehalt, soweit er das Existenz-
minimum von monatlich 330 Fr. übersteige, zu Handen
der Gläubiger abzuliefern sei.
B. -Hiergegen beschwerte sich der Schuldner. Er
machte geltend, es seien ihm vom Novembergehalt nach
Abzug des Vorschusses seines Arbeitgebers und nach
Ablieferung
der 120 Fr. an das Amt nur noch la Fr.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16. 61
verblieben; dadurch sei sein Existenzminimum, das
das Betreibungsamt selber auf monatlich 330 Fr. an-
gesetzt habe.
verletzt worden. Er beantragte daher.
die
Pfändung von 120 Fr. für den Monat November sei
aufzuheben
und das Betreibungsamt Rorschach anzu-
halten, ihm die
von seinem Arbeitgeber abgelieferten
120 Fr. herauszugeben.
C. -Mit Entscheid vom 10. März 1925 hat die kan-
tonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon-
kurs des Kantons St. Gallen die Beschwerde mit der
Begründung abgewiesen, das Betreibungsamt habe die
Verrechnung des nachträglich angemeldeten Vorschusses
mit Recht abgelehnt, weil weder der Schuldner noch der
Arbeitgeber bei der Pfändung und den sich daran un-
mittelbar anschliessenden Verhandlungen von diesem
Vorschuss etwas gesprochen
hätten. Bei Nichtbeachtung
des Verrechnungsanspruches aber werde das Existenz-
minimum des Rekurrenten nicht verletzt.
D. -Diesen Entscheid
hat der Rekurrent unter
Erneuerung seines Antrages an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zu Unrecht hat sich das Betreibungsamt Rorschach
und mit ihm die Vorinstanz in die Prüfung der Frage
eingelassen, ob der Verrechnungsanspruch, den der
Arbeitgeber des Rekurrenten gegenüber dessen gepfän-
deten Lohne geltend macht, ernst zu nehmen sei oder
nicht. Wird von einem Lohnschuldner eine Gegenforde-
rung zur Verrechnung gestellt und diese, sowie die Ver-
rechnungsmöglichkeit
von den betreibenden Gläubigern
anerkannt, so hat das Betreibungsamt, wie das Bundes-
gericht am 6. Mai 1924 im Falle Zumtbor ausgesprochen
hat (BGE 40 III Nr. 27 S. 158 Erw. 3), bei der Berech-
nung des Existenzminimums auf die Gegenforderung
Rücksicht zu nehmen. Wird jedoch der Verrechnungs-
62 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 16.
anspruch von den betreibenden Gläubigern bestritten
so hat sich das Betreibungsamt jedes Entscheides über
den Bestand der Gegenforderung und die Verrechnungs-
möglichkeit zu enthalten.
Das ist eine Angelegenheit
des materiellen Rechts, die
nur vom Richter beurteilt
werden kann.
Was das Betreibungsamt in diesem Falle
zu
tun hat, besteht nur darin, dass es dem Lohnschuldner
die Möglichkeit offenlässt, einen Entscheid
über seinen
Verrechnungsanspruch herbeizuführen.
Bewegt sich die
zur Verrechnung angemeldete Gegen-
forderung innerhalb des über das Existenzminimum
hinausgehenden Betrages, so
kann der Betreibungsbe-
amte nicht einfach erklären, die Betreibungsforderung
gehe der Verrechnungsforderung vor.
Damit würde dem
Arbeitgeber,. solange
die Pfändung des Lohnes dauert
jede Verrechnung seiner Forderung mit dem Lohne
seines Arbeitnehmers verunmöglicht,
da er gegen dessen
Willen
mit dem noch verbleibenden Existenzminimum
ja nicht aufrechnen könnte. Das bedeutete eine Bevor-
zugung der Betreibungsgläubiger, die durch nichts ge-
rechtfertigt wäre.
Wer eine verrechenbare Gegenforde-
rung hat, ist damit zum vorneherein mindestens in der
gleichen Stellung wie ein pfändender Gläubiger.
Er
braucht eine Betreibung nicht anzuheben, weil er die
Deckung ja schon in der Hand hat und es nur einer
einfachen Erklärung bedarf,
um sie zu liquidieren. Ist
die Lohnforderung fällig und gibt der Lohnschuldner die
Verrechnungserklärung
erst nach der Pfändung dieser
fälligen Forderung ab, so mag es fraglich sein, ob er
gegenüber dem Pfändungsgläubiger nicht zurücktreten
muss.
Ist jedoch, wie im vorliegenden Falle (wo der
am 31. Oktober gepfändete Novembergehalt erst Ende
November auszubezahlen war), die Lohnforderung erst
in der Zukunft fällig, so ist es früh genug, wenn die
Verrechnungseinrede, wie es hier geschehen ist, bei
der
Pfändung geltend gemacht wird.
Die gepfändete Lohnforderung erscheint dann
mit
Rücksicht auf den Verrechnungsanspruch des Lohn-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 16. 63
schuldners als bestritten; denn solange dieser Verrech-
nungsanspruch nicht durch ein richterliches Urteil be-
seitigt ist,
kann die Lohnforderung nicht bezogen werden.
Das Betreibungsamt hat somit in gleicher Weise vorzu-
gehen wie bei
der Pfändung einer bestrittenen Lohnfor-
derung.
Es hat das Existenzminimum des Lohngläubigers
festzustellen
und den allfälligen Lohnüberschuss mit
der Bemerkung zu pfänden, der Lohnschuldner mache
am Überschuss einen Verrechnungsanspruch geltend,
die Zahlungspflicht sei daher bestritten. Die Lohn-
forderung
ist zu beziffern und kann als bestritten
versteigert oder den betreibenden Gläubigern
im Sinne
von Art.
131 SchKG zur Einziehung angewiesen wer-
den.
Hält dann der Lohnschuldner gegenüber der Ein-
treibung der Lohnforderung an seiner Gegenforderung
fest
und erhebt er Rechtsvorschlag, so ist es Sache seiner
Betreibungsgläubiger (des Erwerbers der versteigerten
Lohnforderung oder der angewiesenen Gläubiger), den
Lohnanspruch gerichtlich geltend zu machen
und im
angehobenen Zivilprozess den Nachweis zu leisten, dass
der vom Arbeitgeber behauptete Vorschuss entweder
nicht geleistet worden sei oder dass ihm dafür ein
Ver-
rechnungsrecht nicht zustehe. Sollte dieser Nachweis
gelingen oder der
Richter die Verrechnungseinrede zu-
rückweisen, so hätte der Lohnschuldner den betreffen-
den
Betrag an die Berechtigten nachzubezahlen.
Bis dahin muss davon ausgegangen werden, der Arbeit-
geber des
Rekurrenten habe diesem den behaupteten
Vorschuss tatsächlich geleistet und ihm infolge Ver-
rechnung für den Monat November nur la Fr. ausbe-
zahlt.
Dann ist aber das Existenzminimum des Rekur-
renten
in unzulässiger Weise verkürzt worden, und das
Betreibungsamt Rorschach
hat das angefochtene Pfän-
dungsverfahren im Sinne dieser Erwägungen zu berich-
tigen
und dem Rekurrenten die 120 Fr., die ihm von
dessen Arbeitgeber auf Rechnung des Novembergehaltes
abgeliefert worden sind, herauszugeben.
Schuldbetreibungs-ulKl K..... " .. :dlt. Ne 17.
Demnach erkennt die Schuldklr.-und KonJrurskmnmer:
Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass das Betrei-
. bungsamt Rorschach angewiesen wird, im Sinne der
Erwägungen vorzugehen und die ihm abgelieferten
Fr. an den Rekurrenten herauszugeben.
17. A.rr8t du G avril 1925 dans la cause KalllDl!'.
L'art. 40 al. 1 LP -aux termes duquelles personnes inscrites
au registre du commerce sont sujettes a la poursuite par
voie de faillite dans les six mois qui suivent la publication
de leur radiation -est inapplicable aux societes anonymes.
Des lors, comme la personnalite d'une succursale depend de
l'existence juridique de retablissement principal, la succur-
sale d'une societe anonyme ne peut plus Iltre poursuivie en
Suisse lorsque la maison-mere a cesse d'exister. -11 est
indifferent, a cet egard, que la succursale n'ait pas He radiee
au registre du commerce.
Des biens sans maUre ne peuvent faire l'objet de poursuites
que s'ils sont soumis a gestion officiel1e.
A. -Par exploit du 22 juillet 1921, la Banque inter-
nationale de commerce de Petrograd, S. A. succursale
de Geneve, a assigne Ignace
Hausner devant les tribu-
naux genevois, eu lui reclamant paiement de 62 855 fr. a suisses. Le defendeur a allegue que la banque ne pouvait
l'attaquer valablement eu justice, n'ayant plus d'exis-
tence juridique ni d'organes. capables de l'engager.
Le Tribunal de premiere instance de Geneve, par juge-
ment du 1 er avril 1922, et la Cour de Justice civile, par
arret du 6 mars 1923, ont, tous deux, rejete l'exceptioll.
Statuant sur Je fond, le 23 juin 1923, le Tribunal a alors
adjuge
a la demauderesse ses conclusions d'exploit.
decision que
Ja Cour de Justice a confirmee dans sa
seance du 13 mai 1924.
Par arret du 10 decembre 19241, la He Section civile
du Tribunal fCderal a admis, au contraire, que la Banque
1 RO 50 II p. 507.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 17.
internationale de commerce de Petrograd n'existe plus
en Russie et que, des lors, sa succursale de Geneve n'a
plus qualite pour agir en justice. En consequence le Tri-
bunal fMeral a prononce :
I. Le recours d'Ignace Hausner est admis et les
arrets attaques sont reformes eu ce sens que la demande
est rejetee et que les frais et depens des instances canto-
nales -a fixer par la Cour de Justice civile -sont mis
a la charge de la partie demanderesse.
11. Pour l'instance fMerale, sont mis a la charge
de
l'intimee :
a) un emolument de justice de 300 fr. ;
b) les frais d'expedition, par 46 fr. et les debours de
Chancellerie, par 7 fr. 60;
c) une indemnite extrajudiciaire de 500 fr. a payer a
la partie defenderesse a titre de depens.
IB. Communication ... ))
Dans sa seance du 11 mars 1925, la Be Section civile
a rejete la demande de revision de cet
arret, formee par
la Banque de Petrograd.
B. -A la requete d'Ignace Hausner, l'office des,pour-
suites de GeIHnve a notifie, le 14 fevrier 1925, a la Banque
internationale de commerce de PHrograd S. A., succur-
sale de Geneve, Boulevard
du Theatre 6 I), un commande-
ment de payer N° 56363, de 2141 fr. 65 avec interets a
5 %, po ur frais des trois instances mis a sa charge par
l'arret du 10 decembre 1924. La debitrice a fait opposi-
tion
et porte plainte, en alleguant que, depourvue de
personnalite juridique
aux termes de l'arret du Tribunal
fMeral, elle ne peut, des lors, etre l'objet de poursuites.
Par decision du 28 fevrier 1925, communiquee le 11 mars
1925,
l'autorite de surveillance a admis le recours et
annuIe le commandement de payer. Ce prononce est, en
substance,
motive comme suit :
Le creancier fait valoir a tort que la Banque n'a pas
vocation
pour recourir, puisqu'elle prHend ne pas exister;
le commandement de payer ayant He notifie a ladite