Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. No 10.
den geäusserten Widerspruch gegen seine Betreibung
auch freiwillig zurücknehmen, und hierzu genügt auch
eine dem Gläubiger zu Handen des Betreibungsamtes
unterschriftlich ausgestellte
lRückzugserklärung. die
dieser als
Bote des Schuldners dem Betreibungsamt
übermittelt. Das Amt kann eine solche Erklärung zwar
dann unberücksichtigt lassen, wenn es die Echtheit
der Unterschrift des Schuldners bezweifelt. Ist die Un-
terschrift jedoch nicht bestritten und der Rückzug vor-
behaltlos, so liegt kein Grund vor, nicht auch eine dem
Gläubiger gegebene Rückzugserklärung des Schuldners
zum Wegfall des Rechtsvorschlages für genügend zu
erachten. Die Erklärung ist ja ganz offenbar zu dem
Zwecke ausgestellt worden, dass sie dem
Amte vorge-
legt werde, da sie andernfalls keinen Sinn hätte. Dafür
spricht im vorliegenden Falle auch die Tatsache dass
sie
auf dem gleichen amtlichen Aktenstück angebracht
wurde, auf welchem dem Gläubiger der Rechtsvorschlag
mitgeteilt worden ist.
Ein an sich rechtsgültiger Rückzug des Rechtsvor-
schlages kann nun aber nicht durch die einfache Erklä-
rung des Schuldners, dass er sie nicht gegen sich gelten
lasse, unwirksam gemacht werden.
Der Rückzug des
Rechtsvorschlages
bedeutet eine dem Gläubiger gegen-
über ausgesprochene Anerkennung des in Betreibung
gesetzten Guthabens, die i eine bestimmte Rechts-
stellung
in der Betreibung einräumt. Diese Anerkennung
kann daher während der Betreibung nur noch unter
den vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen der
Willensmängel angefochten werden und zur Beurtei-
lung einer solchen Einrede wären die Betreibungsbe-
hörden
nicht zuständig. Zu Unrecht hat daher das
Betreibungsamt Altdorf den an sich nicht bestrittenen
Rückzug des Rechtsvorschlages der Schuldnerin auf
deren blosse Erklärung hin, sie halte sich nicht daran
gebunden,unbeachtet gelassen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 11.
- Entscheid vom 6. Kirs 1996. i. S. Eieser.
Pfändungsvollzug:
Auskunfts-und Herausgabepflicht der Drittpersonen, auch
Banken, welche Sachen des gepfändeten Schuldners besitzen.
Fehlen von Zwangsmitteln, Art. 91 Abs. 2 SchKG (Erw. 1
u. 3).
Keine Auskunftspflicht der Schuldner des Betriebenen bei der
Forderungspfändung (Erw. 2 u. 3).
A. -Am 11. Juli 1924 bewilligte die Arrestbehörde
von Bern dem Rekurrenten Kieser für eine Forderung
von 23,061 Fr. 05 Cts. nebst Zinsen an Karl Kiefer in
Heidelberg einen Arrest auf Kontokorrentguthaben
und Guthaben aus Einlage-und Sparheften und Wert-
schriftendepot alles bei der Schweiz. Volksbank in
Rem . Das Betreibungsamt Bern-Stadt konnte beim
Vollzug dieses Arrestes nicht in Erfahrung bringen, ob
diese Arrestgegenstände
in Wirklichkeit bestehen oder
nicht , weil die darüber befragten Prokuristen der
Bank (I diesbezüglich jede Auskunft verweigerten . Als
in der nachfolgenden Arrestprosequierungsbetreibung
der Rekurrent Pfändung verlangte, beschränkte sich das
Betreibungsamt darauf, festzustellen, dass
der Pfän-
dungsversuch fruchtlos war , weil der Vertreter der
Bank wiederum erklärt hatte, dass sie die Auskunft
darüber verweigere, ob der Schuldner bei ihr Konto-
korrentguthaben, Guthaben
auf Einlage-und Sparheften
und Wertschriftendepots habe.
Mit der vorliegenden Beschwerde verlangt der Re-
kurrent. das Betreibungsamt sei anzuweisen. bei der
Schweizerischen Volksbank eine richtige Pfändung vor-
zunehmen.
Zur Begründung führte er wesentlich aus :
Auch bei
der Betreibung auf Pfändung seien Dritte wie
im Konkurs gemäss Art. 232 Ziff. 4 SchKG zur Auskunft
und (unter Vorbehalt eigener besserer Rechte) Heraus-
gabe bezw. Zurverfügungstellung verpflichtet. Werde die
Auskunft verweigert, so sei auch beim Dritten. welcher
38 Schuldbetreibungs. und'Konkursrecht. No 11.
am Pfändungsobjekt zum mindesten Mitbesitz hat I),
die Pfändung formgemäss, unter augenscheinlicher
Vergewisserung vom Vorhandensein der
Objekte, zu
vollziehen und, wenn dies verhindert werden wolle,
Zwang anzuwenden. Im vorliegenden Falle werde dem
Pfändungsbeamten zweckmässig ( ein Polizeibeamter
oder ein Bankkundiger beigegeben werden,
damit er sich
an Hand der Bücher über die Pfandobjekte vergewissern
kann.
Wird ihm Widerstand geleistet, so würde diese
Handlung Straffolgen nach sich ziehen. Weiterhin
ist
der Schuldner selbst, wenn auch bloss brieflich, gemäss
Art. 91 SchKG anzufragen. Bei Weigerung käme 44
EG SchKG zur Anwendung, wobei sich die Bank bezw.
deren
Organe allenfalls einer Teilnahmehandlung schuldig
machen würden.
Das von der Schweizerischen Volksbank
in Anspruch genommene Bankgeheimnis ist lediglich
eine von der
Bank im eigenen und dem Interesse ihrer
Klienten gepflogene Übung, die aber nicht gesetzlich
gewährleistet ist)j.
B. -Durch Entscheid vom 23. Januar 1925 hat die
Aufsichtsbehörde über die Betreibungs-und Konkurs-
ämter des Kantons Bern die Beschwerde wie folgt teil-
weise zugesprochen und
im übrigen abgewiesen: ,Von
der Pfändung der bei der Schweizerischen Volksbank
deponierten Wertschriften müsse mangels genügender
Spezifikation der
Pfändungso,.bjekte Umgang genommen
werden, sofern nähere Angaben darüber nicht erhältlich
seien.
Zunächst sei der Schuldner nach Massgabe des
Art.
91 SchKG (brieflich) aufzufordern, solche zu machen.
Dagegen dürfe
an die Verweigerung der Auskunft seitens
der Bank nicht die Folge geknüpft werden, dass deren
Räumlichkeiten und Behältnisse durchsucht werden.
Ob die Bank und bezw. deren Organe wegen der Auskunft-
verweigerung strafrechtlich
oder zivilrechtlich verant-
wortlich gemacht werden können, sei nicht von den Be-
treibungsbehörden zu entscheiden. Auch bezüglich
der
Kontokorrent-, Einlage-und Sparheftguthaben des
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 11. 39
Schuldners an der Bank sei zunächst der Schuldner zu
befragen ; mache
er keine solchen, so sind diese Gut-
haben, wie vom Arrest-
und Betreibungsgläubiger be-
hauptet, zu pfänden
und zu verwerten . Auch in dieser
Beziehung stehe den Betreibungsbehörden ein direktes
Zwangsmittel gegen die die Auskunft verweigernde Bank
nicht zur Verfügung.
C. -Diesen Entscheid hat der Rekurrent an das
Bundesgericht weitergezogen
mit dem Antrag auf Gut-
heissung seiner Beschwerde
in vollem Umfange, vor
allem nach der Richtung, dass die Schweizerische Volks-
bank verhalten werden soll, dem Pfändungsbeamten
ihre sämtlichen Bücher und Kontrollen vorzulegen.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer
z.ieht
in Erwägung :
- -Nach Art. 232 Ziff. 4 SchKG sind im Falle des
Konkurses diejenigen Drittpersonen, welche
Sachen des
Gemeinschuldnnrs besitzen, unter Straffolge verpflichtet,
auf
an sie gerichtete (öffentliche) Aufforderung hin diese
Sachen dem Konkursamt anzugeben und zur Verfügung
zu stellen.
Für den Fall der Pfändung enthält zwar das
SchKG keine entsprechende Bestimmung und sieht es
insbesondere keine Strafsanktion vor. Allein deswegen
kann Drittpersonen, welche
Sachen eines gepfändeten
Schuldners besitzen, doch nicht zugestanden werden,
diese der Zwangsvollstreckung vorzuenthalten. Vielmehr
sind solche Drittpersonen verpflichtet, dem Betreibungs-
amt, das zur Pfändung der in ihrem Besitz befindlichen
Sachen des Schuldners schreiten will
und sie auffordert
anzugeben, ob sie dem Schuldner gehörende Gegenstände
besitzen
und allfällig welche, die verlangte Auskunft zu
geben
und ihm jene auch zum Vollzug der Pfändung zur
Verfügung zu stellen. Dass die Banken in dieser Beziehung
eine Ausnahmestellung geniessen,
kann nicht anerkannt
werden. Insbesondere ist kein Grund ersichtlich, der
ihnen gestatten würde, gegenüber einer", Zwangsvoll-
40 Schuldbetreibunp-und KODkursrecht. N0 11.
streckung in die in ihrem Besitz befindlichen Sachen des
Schuldners ihr Berufsgeheimnis vorzuschützen, wenn
sie
auf dem Wege der Pfändung vorgenommen wird,
während es ihnen
im Falle der Zwangsvollstreckung auf
dem Wege des Konkurses durch ausdrückliche gesetz-
liche Vorschrift versagt ist.
Vielmehr zessiert die Pflicht
zur Geheimhaltung, welcher sie von Berufs wegen unter-
worfen sein mögen, im Falle der Zwangsvollstreckung
gegen ihre Klienten -gleichgültig
auf welchem Wege sie
durchgeführt werde -insoweit, als
der Schuldner selbst
zur Auskunft verpflichtet ist. Allein ein Zwangsmittel
stellt
das SchKG dem Betreibungsamt gegenüber einem
Dritten, welcher sich weigert, darüber Auskunft zu geben,
ob sich Gegenstände des Schuldners in seinem Besitz
befinden,
und sie zur Verfügung zu stellen, nicht zu
Gebote. Insbesondere trifft die Vorschrift des Art. 91
Abs. 2 SchKG, wonach dem Beamten auf Verlangen
Räumlichkeiten
und Behältnisse zu öffnen sind und er
nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen kann,
nur den Schuldner selbst, wie insbesondere aus dem fran-
zösischen
Text unzweifelhaft hervorgeht: ...... le debi-
teur est tenu d'ouvrir ses locaux et ses meubles (so
schon Entscheid des Bundesgerichts vom 4. Dezember
i. S. Rouleauxdruckerei Weesen im Archiv für
SchKG V S. 332 If.). Hieraus folgt ohne weiteres, dass
es den Aufsichtsbehörden
nicht zusteht, dem Betrei-
bungsamt vorzuschreiben, Einsicht in die Bücher und
Kontrollen der Bank zu nehmen. Erweist sich somit der
Rekurs mit Bezug auf die Pfändung des Wertschriften-
depots als unbegründet, so
braucht nicht geprüft zu wer-
den, welche Folge
für die im Anschluss an einen anderswo
als
am allgemeinen Betreibungsort vollzogenen Arrest zu
vollziehende Pfändung dem Umstand beizumessen ist,
dass es beim Arrestvollzug an einer genügenden Spezifi-
kation der damals zu arrestierenden und nun zu pfän-
denden Gegenstände fehlte.
2. -Nach Art. 232 Ziff. 3
SchKG sind im Falle des
Sehuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 11. 41
Konkurses die Schuldner des Gemeinschuldners unter
Straffolge verpflichtet, auf an sie gerichtete (öffentliche)
Aufforderung hin sich als solche anzumelden.
Für den
Fall der Pfändung enthält das SchKG ebenfalls keine
entsprechende Bestimmung
und sieht es insbesondere
keine Strafsanktion vor.
Es besteht denn auch gar kein
dringliches Bedürfnis, den
Schuldner eines Betriebenen
zu verpflichten, dem Betreibungsamt, das zur Pfändung
der Forderung des letzteren an ersterem schreiten will,
anzugeben, ob
er überhaupt und allfällig wieviel er dem
Betriebenen schulde, weil -anders als
in dem sub Ziff. 1
erörterten
Fall -die Verweigerung der Auskunft dem
Vollzug
der Pfändung nicht entgegensteht, auch nicht
wenn
der Betriebene selbst keine Auskunft gibt. Umso-
weniger
kann eine Verpflichtung des Drittschuldners
zur Vorlegung seiner Bücher angenommen werden.
Übrigens stünde auch in dieser Beziehung dem Betrei-
bungsamt keinerlei Zwangsmittel zur Verfügung.
3. -
Ob der Dritte, welcher Sachen des gepfändeten
Schuldners besitzt oder ihm etwas schuldet, wegen der
Verweigerung der allfällig von ihm verlangten Aus-
kunft strafrechtlich oder zivilrechtlich verantwortlich
gemacht werden
kann, ist nicht von den Aufsichtsbe-
hörden zu entscheiden.
Sie können auch den Betreibungs.:.
ämtern nicht vorschreiben, eine Strafe anzudrohen, wo
das
SchKG diese Massnahme nicht ausdrücklich vor-
sieht
und zweifelhaft erscheint, ob eine Strafsanktion
wirklich besteht.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.