Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5.
in den Glauben zu versetzen. sie brauchten ihre Inte-
ressen an der zweiten Steigerung nicht mehr zu wahren.
Infolgedessen waren die an der Deckung des EigentÜDler-
pfandtitels Interessierten in keiner Weise gebunden bei
der Entschliessung darüber, wie sie ihre Interessen an der
zWeiten Steigerung wahren wollten.
Aber auch ihr Verhalten anlässlich der zweiten Stei-
gerung ,-das nach dem Ausgeführten unabhängig von
den an der ersten Steigerung getanen Äusserungen zu
betrachten ist -lässt sich nicht als rechtswidrige oder
gegen die guten Sitten verstossende Einwirkung auf den
Erfolg der Versteigerung beanstanden, selbst wenn man
sämtliche vom Rekurrenten darüber aufgestellten Be-
hauptungen als richtig annimmt. Der Rekurrent geht
selbst davon aus, das!) der Ersteigerer Beutler zusammen
mit Felber und Olivier Wagner eine durch den Eigen-
tümerpfandtitel versicherte Schuld des Gemeinschuld-
ners
verbürgt hatte. Hätten nun diese drei Bürgen ge-
meinsam die Liegenschaft um 8000 Fr. erworben, so
würde ohne weiteres einleuchten, dass von einer Anfech-
tung keine Rede sein könnte, nachdem eine solche wie
ausgeführt nicht mit den an der ersten Steigerung ge-
tanen Äusserungen begründet zu werden vermag.
Dann ist aber auch eine Vereinbarung unter den Bürgen
nicht zu beanstanden, wonach nur einer von ihnen die
Liegenschaft erwerbe,
jedoch auf gemeinsame Rechnung,
so zwar, dass er die übrigen Bürgen auf welche Weise
immer an den aus diesem Erwerb zu ziehenden Vor-
teilen Anteil nehmen lasse. Auch dagegen, dass das
Konkursamt die Steigerungsverhandlung für kurze
Zeit unterbrochen haben soll, um den Bürgen Gelegenheit
zum Abschluss dieser Vereinbarung zu geben, wie der
Rekurrent behauptet, das Kookursamt übrigens aber
bestreitet, lässt sich nichts einwenden.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Scbuldbetl"eibuncs-IlDdKonkurvecht. N° 6.
- JlaiMheia yom 17. hbrur lIa5 i. S. Küller.
SehKG Art-92 Ziff. 3: Unp f ä n d bar k e i t eines kleinen
Quantums Leder und dergi., dessen Wegnahme den chuh
maeher 3USH1' Stand setzen würde, seinen Beruf weiter zu
betreiben, bezw. des entsprechenden Teiles des Verkaufs-
pm ses der von ihm angefertigten Schuhe.
Auf Verlangen von Gebrüder Lüscher und Stengelin,
welche einen Verlustschein im Betrage von 131 Fr. 60 Cts.
am Rekurrenten besitzen, arrestierte das Betreibungs-
amt Bem-Stadt einen Teilbetrag von 150 Fr. von der
Forderung des Rekurrenten an der Kriegstechnischen
Abteilung des Eidgenössischen Militärdepartements aus
Lieferung von fünf Paar Ordonnanzbergschuhen im
Betrage von 250 Fr.
Hiegegen führte der Rekurrent Beschwerde mit dem
Antrag auf gänzliche Aufhebung der Arrestierung, den er
damit begründete, dass er die ganze Summe benötige
teils zum Unterhalt seiner Familie und im übrigen zum
Ankauf von Leder, um weiter arbeiten zu können.
Durch Entscheid vom 3. Februar hat die Aufsichts-
behörde in Betreibungs-und Konkurssachen für den
Kanton Bern die Beschwerde teilweise gutgeheissen und
(nur) den 135 Fr. übersteigenden Betrag als unpfänd-
bar erklärt, nämlich den Teil der arrestierten Forderung,
welcher sich als Äquivalent für geleistete Arbeit dar-
stelle (Art. 93 SchKG).
Diesen
Entscheid hat der Rekurrent an das Bundes-
gericht weitergezogen und dabei ausgeführt: Der ihm
für jedes Paar Schuhe belassene Betrag von 23 Fr. reiche
nicht einmal aus, um Material und Unkosten, welche
sich
auf 27 Fr. belaufen, zu bezahlen, und für den Unter-
halt seiner Familie bleibe ihm nichts übrig. Auf diese
Weise
werde ihm verunmöglicht, weiter für die Kriegs-
technische
Abteilung zu arbeiten, was sozusagen seine
einzige
Erwerbsquelle darstelle.
26 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 6.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :
In AS 47 III S. 3 f. hat das Bundesgericht in Anwen-
dung des
Art. 92 Ziff. 3 SchKG als unpfändbar erklärt
das Brennmaterial, dessen der Schuldner, der eine Dampf-
wäscherei betrieb,
zur Beheizung des Dampfkessels
während eines kürzeren, einen Monat nicht überstei-
genden Zeitraumes bedurfte. Diese Entscheidung war
von der Überlegung diktiert, dass dem Schuldner
mit
der Belassung des Dampfkessels, worauf er im gegebenen
Fall unbezweifelbar Anspruch erheben konnte (bezw.
hätte erheben können, sofern er ihm gehört haben würde),
nicht geholfen sei, wenn
er ihn mangels Brennmaterial
nicht zur Dampferzeugung benützen könne. über-
legungen ähnlicher Art verbieten auch, einem Schuh-
macher die letzten Rohstoffe zu entziehen, ohne welche
er seinen Beruf nicht weiterbetreiben kann, selbst wenn
ihm die Berufswerkzeuge
im eigentlichen Sinne belassen
werden. Vielmehr sind derartige Rohstoffe, die dem
Schuldner
für die Ausübung seines Berufes unentbehr-
lich sind, zu den zur Berufsausübung notwendigen Werk-
zeugen
und Gerätschaften zu rechnen, immerhin natür-
lich ebenfalls mit der Beschränkung auf verhältnis-
mässig kleine Quantitäten,
deren. Aufarbeitung voraus-
sichtlich den Schuldner jedenfalls nicht länger als einen
Monat
in Anspruch nehmetl darf (vgl. Art. 92 Ziff. 4)
(so auch schon Entscheid vom 17.
Januar 1925 i. S.
Schüpbach, nicht publiziert). Danach hätte das Material,
welches der
Rekurrent zu den an die Kriegstechnische
Abteilung gelieferten
Schuhen verarbeitet hat, der Ar-
rsteierung nicht unterworlen werden können, wenn
er
nicht noch andere Materialvorräte besitzt, die zur Be-
rufsausübung während kürzerer Zeit hinreichen, noch
die Mittel zum Ankauf solcher. Nachdem der
Rekurrent
jenes Material bereits verarbeitet und die Schuhe ver-
kauft hat, steht nichts entgegen, dass dessen Unpfänd-
Sehuldbetre1bungs-und Konkursrecht. No 7. 27
barkeit auch auf denjenigen Teil des gewonnenen Er-
löses übertragen würde, welcher den Gegenwert des
verarbeiteten Materials darstellt. Da indessen nicht fest-
steht, ob die tatsächlichen Voraussetzungen der
Un-
pfändbarkeit zutreffen -jedenfalls nicht in dem Punkte,
ob der Rekurrent noch andere Materialvorräte besitze,
während freilich aus der Aufhebung der Arrestierung
des der
vom Rekurrenten geleisteten Arbeit entspre-
chenden Gegenwertes des Erlöses durch die Vorinstanz
geschlossen werden muss, sie sei davon ausgegangen,
dass der
Rekurrent keine andern Mittel besitze, welche
allenfalls
zur Anschaffung von Material dienen könnten
-, muss die Sache zu neuer Entscheidung auf Grund der
hierüber zu treffenden Feststellungen
an die Vorinstanz
zurückgewiesen werden.
Demnach erkennt die Schuld betr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird dahin begründet erklärt, dass der
Entscheid der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs-und
Konkurssachen für den Kanton Bern vom 3. Februar
1925 aufgehoben
und die Sache zu neuer Beurteilung an
diese Behörde zurückgewiesen wird.
7.
Intlcheid vom 17. Februar 19a5 i. S. Bichhe1mer.
SchKG Art. 271, 279, Abs. 2 : Die Einrede, dass eine Forde-
rung, für die ein Arrest erwirkt wurde, pfandversichert sei,
ist vom Arrestschuldner im Wege einer Arrestaufhebungs-
klage geltend zu machen.
A. -Gestützt auf einen Arrestbefehl, den die Ehe-
leute Maier-Strauss
in Zürich gegen Ferdinand und
Hugo Richheimer in Frankfurt alM. für eine Forderung
von
30,000 Fr. nebst Zins erwirkt hatten, belegte das
Betreibungsamt Zürich I am 27. August 1924 eine
GoldsammIung der Schuldner
im Tresor Nr. 351 der
eidg.
Bank in Zürich bis zum Betrage von 32,500 Fr.