Municipal resolution on water sale created no enforceable private right

BGE 51 II 495Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume II14 de jan. de 1924Dismissed

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Resumo

Peter Brotschi sued Bürgergemeinde Selzach after the municipality revoked a 1912 resolution concerning the sale of spring water to Känelmoos residents. He sought a declaration of a lease or sales relationship, transfer of a 10-liter-per-minute water right, registration of a servitude, and damages. The Federal Court held that the communal resolution was only an internal municipal intention and created no binding private-law rights. In any event, the alleged servitude required a written contract under Art. 732 ZGB, which was lacking. The appeal was dismissed and the cantonal judgment confirmed.

Regest

Art. 732 ZGB; communal resolution concerning future sale of water rights: whether a municipal assembly resolution creates enforceable private-law claims. A communal resolution that merely outlines how the municipality intends to regulate a matter in the future is only an internal act of will and does not, without a formal offer and acceptance, bind the municipality toward third persons. Such a resolution may therefore be revoked without affecting legal interests of the addressees. If the contemplated transaction would in substance constitute the creation of a servitude, the written-form requirement of Art. 732 ZGB applies; absent a written contract, neither registration of the servitude nor damages for non-performance can be claimed. A merely precarious water-use permission is terminable at any time and does not establish a protected contractual position.

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494 Erbrecht. N° 76. beklagte Amt je daran gedacht haben, die nachgesuchte bezw. getroffene Vorkehr der Inbesitznahme des Erb- schaftsvermögens durch letzteres auf diese Vorschrift 'zu stützen. Einer Aufforderung zur Ablieferung von Erbschaftssachen, wie das Erbschaftsamt sie hier er- lassen hat, kommt also keine weitergehende Bedeutung als diejenige einer Einladung zu, welcher der Adre.ssat nicht Folge zu leisten braucht, ohne deswegen emen Rechtsnachteil befürchten zu müssen. Was die Durchführung der Teilung selbst anbelangt, so scheint sich das Erbschaftsamt laut seiner Vernehm- lassung darauf beschränken zu wollen, den Entwurf für einen Teilungsvertrag aufzustellen, diesen den Erben zur Annahme zu unterbreiten und für den Fall der Ab- lehnung oder Nichtannane binnen angemessener Frist denjenigen Erben, welche den Entwurf zum Teilungs- vertrag erhoben wissen möchten, Frist zur Klage anzu- setzen. Es ist anzuerkennen, dass auf diese Weise eine ungerechtfertigte Verschiebung der Parteirollen vermieden wird. Indessen ruft ein solches Vorgehen doch, nach anderer Richtung, Bedenken, insofern nämlich, als es sich fragt, ob das Erbschaftsamt im Falle, dass die Erben den Teilungsvertrags-Entwurf nicht annehmen, sich nicht darauf zu beschränken habe, gemäss Art. 611 Abs. 2 ZGB die Lose zu bilden, damit deren Verteilung alsdann gemäss Abs. 3 durch Losziehung unter den Erben erfolgen kann. Zweckmässig wird jedoth die Stellungnahme zu dieser vorliegend noch nicht eigentlich zum Gegenstand der Beschwerde gemachten Frage verschoben, bis einmal ein Erbe, der auf Klage eines Miterben hin zum Abschluss des Teilungsvertrages nach dem vom Erbschaftsamt aufgestellten Entwurf verurteilt worden sein wird, dieses Urteil wegen Beeinträchtigung des Rechts auf Losziehung durch Berufung oder allenfalls zivilrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht weiterzieht. Ebensowenig braucht zur weiteren Frage Stellung genommen zu werden. ob für die amtliche Teilung auch dann Raum sei, wenn Saehenreclrt. N°7? 495 dnrErblasser einen WillensvoUstrecker bezeichnet hat. 3. -Nach dem Ausgeführten erweist sich die Be- schwerde als unbE'.griindet mit der Einschränkung, dass an die Nichtbefolgung der Aufforderung zur Ablieferung der Erbschaftssachen an das Erbschaftsamt keine wei- teren Folgen geknüpft werden dürfen. Demnach erkennt das Bundesgericht : Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen ab- gewiesen. IV. SACHENRECHT DROITS REELS 77. 'O'rteil der II. Zivila.btellung vom 18. l'bvember 1925 i. S. Erban Brotschi gegen Biitgergemainie Selzacb. Auslegung eines Bürgergemeindeversammlungsbescblusses betr. den Verkauf von Wasser aus einer im Eigentum der Bürger- gemeinde stebenden Quelle an einzelue Einwohner. Ein solcher BesclLuss stellt lediglich einen internen WiUensakt der Gemeinde dar, der den betr. Einwobnern noch keinen . privatrechtlichen Ansprucb verleibt. A. -Die Bürgergemeinde Selzach ist EigentÜlllerin des sogenannten Fuchsenwaldes, in dem eine Reihe von Quellen entspringen. Diese waren bis in die letzte Zeit nicht gefasst. Dagegen hatte die Bürgergemeinde Sel- zach den Bewohnern des sogenannten Känelmooses die Entnahme von Quellwasser aus diesem Waldgebiet ge- stattet. Die erste derartige Bewilligung erfolgte im Jahre 1899, indem damals dem Josef Brotschi-Saner durch Gemeinderatsbeschluss die Erstellung einer Brun- nnnstube auf Terrain der Bürgergemeinde oberhalb Kanelmoos zum Zwecke der Errichtung eines Brunnens bei seinem Hause gestattet wurde, jedoch mit dem

496 Sachenrecht: N° 77. ausdrücklichen Vorbehalt, dass sich die Bürgergemeinde Selzach ihr Eigentumsrecht an der Quelle sowie das freie Verfügungsrecht für die Abgabe sämtlichen Was- ers von genannter Quelle zu jeder Zeit gewahrt wissen wolle. Unter den nämlichen Bedingungen wurde am 23. Januar 1904 dem Josef Brotschi und Peter Brotsc (dem heutigen Kläger) die Entnahme eines Quantums Wassers für je einen Brunnen aus der Quelle ob Känel- moos bewilligt. Gestützt auf diese Beschlüsse bezogen die genannten Bewohner des Känelmooses das Wasser. unentgeltlich, bis die Bürgergemeindeversammlung vom 21. Januar 1912 folgenden Beschluss fasste: Den Be- wohnern von Känelmoos, welche Vasser von der Bürger- gemeinde benutzen, ist vorderhand ein jährlicher Wasser- zins von 3 Fr. pro Brunnen zu verlangen und alsdann, nachdem das Vasser oben im Känelmoos alles gesammelt, denselben Brunnen zu verkaufen, 10 Minutenliter a 75 Fr. )) Von diesem Zeitpunkt an zahlten die Wasser- bezüger 3 Fr. pro Brunne . Ini Jahre 1920 hat dann die Bürgergemeinde die Fuchsenwaldquellen mit einem Kostenaufwand von zirka 15,000 Fr. gefasst und daraufhin durch Bürgergemeinde- versammlungsbeschluss vom 26. Mänz 1922 den Beschluss vom 21. Januar 1912 aufgehoben. Gegen diesen Beschluss führte - Peter Brotschi beim Regierungsrat des Kantons Solothurn Beschwerde, weil die Bürgergemeinde nicht bereehtigt gewesen sei, den früheren Beschluss von 1912 aufzuheben, da den Wasser- bezügern aus jenem Beschluss vertragliche Rechte ent- standen seien, welche nicht einseitig von der Gemeinde hätten aufgehoben werden können. Mit Beschluss vom 25. April 1922 ist der Regierungsrat auf die Beschwerde nicht eingetreten, da der angefochtene Beschluss nach öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten nicht angefoch- ten werden könne. Die Frage, ob durch den Beschluss von 1912 vertragliche Rechte Dritter entstanden seien, sei eine rein privatrechtliche , die durch den Zivilrichter zu entscheiden sei.

Am 8. September 1923 verkaufte die Bürgergemeinde die sämtlichen Wasserquantitäten der Fuchsenwald- quellen an die Brunnengenossenschaft Selzach-Unter- dorf. mit dem Vorbehalt. sich mit den Wasserberech- tigten im Känelmoos auseinanderzusetzen und gütlich zu verständigen. Eine Verständigung kam jedoch bis- her trotz geführter Verhandlungen nicht zustande. B. -In der Folge erhob Peter Brotschi am 26. Sep- tember 1923 eine Zivilklage gegen die Bürgergemeinde Selzach, in der er, unter Aufrechterhaltung seines schon in seiner Beschwerde an den Regierungsrat vertretenen Standpunktes, das Begehren stellte, es sei darüber zu erkennen :

  1. ob gerichtlich festzustellen sei, dass zwi- schen den Parteien durch Gemeindebeschluss vom 2l. Januar 1912 ein Mietverhältnis mit eingeräumtem Kaufsrecht auf einen 10 Minutenliterbrunnen mit jähr- lichem Vasserzins von 3 Fr. und einem Kaufpreis von 75 Fr. bestehe; 2. ob die Beklagte gehalten sei. gemäss Gemeindebeschluss vom 21. Januar 1912 in Erfüllung des bestehenden Vertragsverhältnisses dem Kläger gegen Bezahlung von 75 Fr. einen 10 Minutenliter-Brunnen von der Gemeindewasserquelle im Fuchsenwald käuf- lich abzutreten und in die notwendigen Kaufsformali- täten einzuwilligen ; 3. ob die Beklagte gerichtlich ver- halten werden solle, dem Kläger im Sinne von Rechts- begehren 1 und 2 eine Dienstbarkeit mit grundbuch- amtlicher Eintragung auf einen 10 Minutenliter-Brunnen einzuräumen; 4. ob die Beklagte ferner gehalten sei, alle Kosten, sowie entstehenden Inkonvenienzen, die sich aus einer neuen Einteilung und Wasserzuleitung ergeben. auf sich zu nehmen. Eventuell, ob die Beklagt- schaft gehalten sei, den Kläger mit 5000 Fr. zu ent- schädigen. C. -Sowohl das Amtsgericht Solothurn-Lebern als auch das Obergericht des Kantons Solothurn wiesen die Klage ab, letzteres mit Urteil vom 6. Mai 1925. D. -Hiegegen hat der Kläger rechtzeitig die Beru- AS 51 II -1925

fung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag: es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides die Klage zu schützen. eventuell sei der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrage. auf das Entschädigungsbegehren einzutreten. E. -Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung. Das BWldesgericht zieht in ErwägWlg:

  1. -Da von keiner der Parteien behauptet worden ist, dass nach solothurnischem Rechte Quellen als öffent- liche Gewässer, die dem öffentlichen Rechte unter- stünden, zu erachten seien, beurteilt sich die Frage, ob der Kläger aus dem Gemeindebeschluss vom 21. Januar 1912 einen Anspruch auf die streitigen Quellen abzuleiten vermöge, ausschliesslich nach privatrecht- lichen Grundsätzen, d. h. es ist zu untersuchen, ob durch den Beschluss, dass den bisherigen Wasserbe- zügern nach erfolgter Fassung dieser Quellen Brunnen zu verkaufen seien, 10 Minutenliter a 75 Fr., eine ver- tragliche Bindung der Bürgergemeinde den bisherigen Bezügern gegenüber erfolgt sei. Dies muss verneint wer- den, und zwar schon deshalb, weil in einem derartigen Beschluss einer Gemeindeversammlung überhaupt nicht eine die Gemeinde Dritten gegenüber bindende Willens- kundgebung erblickt werden känn. Hierin lag vielmehr lediglich ein i n t ern e r Willensakt der Gemeinde, die Aufstellung eines Programms, wie man die Quellen- frage in Zukunft, nach Durchführung der Fassung, mit den bisherigen Wasserbezügern regeln wolle. Daraus konnten somit die bisherigen Wasserbezüger, solange nicht auf Grund dieses Beschlusses durch die Gemeinde- organe eine förmliche Offerte an. sie gestellt worden war, keine Ansprüche für sich herleiten, und es konnte somit die Gemeindeversammlung diesen Beschluss wi- derrufen, ohne dass dadurch rechtliche Interessen der bisherigen Wasserbezüger verletzt worden wären.
  2. -Selbst wenn man aber annehmen wollte, die Sachenrecht. N° 77. 499 Gemeinde habe sich schon durch jene Beschlussfassung den bisherigen Wasserbezügern gegenüber vertraglich binden wollen, so könnte im vorliegenden Falle ein Vertrag dennoch nicht als zustande gekommen erachtet werden, weil dieser nicht in der vom Gesetze vorge- schriebenen Form geschlossen wurde. Unter dem Ver- kauf von Brunnen kann nämlich bei den im vorlie- genden Falle gegebenen Verhältnissen, wie auch vom Kläger selber ausdrücklich geltend gemacht wird, nur eine Bestellung von Die n s t bar k e i t e n an den fraglichen Quellen zu Gunsten der ehemaligen Wasser- bezüger verstanden werden. Hiezu hätte es aber gemäss Art. 732 ZGB eines sc h r i f t li c he n Vertrages bedurft. Ein solcher liegt indessen nicht vor, sodass der Kläger heute weder die Anerkennung und Eintra- gung einer derartigen Dienstbarkeit noch einen be- züglichen Schadenersatz verlangen kann.
  3. -Die Kläger behaupten endlich, es habe zum mindesten ein Mietvertrag bezüglich der streitigen Quellen bestanden, an dessen Feststellung er ein ge- wisses)) Interesse habe. Vorin dieses Interesse bestehe, hat er allerdings nicht klar zum Ausdruck gebracht; es ist ein 'solches auch nicht ersichtlich. Denn, selbst wenn man annehmen wollte, es sei in der Tatsache, dass die Beklagte auf Grund ihres Beschlusses vom 21. Januar 1912 von diesem Zeitpunkt an vom Kläger für den Quellwasserbezug jährlich einen Betrag von 3 Fr. bezog, das Bestehen eines obligatorischen Wassernutzungs- rechtes zu erblicken, so wäre dieses Recht doch auf alle Fälle nur für so lange eingeräumt worden, als die Quellen noch nicht von der Beklagten einheitlich ge- fasst worden waren. Denn auf diesen Zeitpunkt hin war ja ausdrücklich eine Neuregelung, d. h. eben die Errichtung von Dienstbarkeiten, vorgesehen worden. Nun hat aber der Kläger nicht geltend gemacht, dass er vor der Fassung der Quellen in seiner Wassernut- zung je eingeschränkt oder gar daran verhindert worden

sei. Es kann daher ein Schadenersatzanspruch schon aus diesem Grunde nicht in Frage kommen. Dazu kommt aber, dass, wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf die früheren Gemeinderatsbeschlüsse aus den Jah- ren 1899 und 1904 in richtiger Weise ausgeführt worden ist, es sieb bei dieser dem Kläger erteilten Wasserbe- nutzungsbewilligung nur um ein rein prekaristisehes Verhältnis gehandelt hat, das die Beklagte jederzeit lösen konnte. Es sei in dieser Beziehung auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz, die nicht aktenwidrig sind, verwiesen. Demnach erkennt das Bundesgericht: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 6. Mai 1925 bestätigt. V.OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS 78. Urteil der I. Zivilabteilung vom 2. November 1995 i. S. Säge-und IIobelwerk A.-G. gegen Haab ce. Ver kau f der Ein r ich tun gen ein e s i n d u- s tri e I e n B e tri e b e s behufs Fortbetrieb durch den Erwerber mit der Bestimmung, dass während be- stimmter Zeit die Geschäftskorrespondenz des Verkäufers durch die Post dem Erwerber aushingegeben werden soll. Kein Anspruch des letztem darauf, dass dies auch nach Ablauf der vereinbarten Zeit geschehe, oder der Verkäufer sonstwie Konkurrenzbeschrfinkungen unterliege. A. -Durch Vertrag vom 5. Mai 1923 verkaufte die Firma Haab Oe die von ihr zum Betriebe eines Säge- und Hobelwerkes benützte Liegenschaft Säge Ober- schmidte in Wolhusen-Markt nebst den zugehörigen

Maschinen und Lagereinrichtungen etc. an Leo Gutz- wiler Fritz Mathys in Wolhusen, zu Handen der damals in Gründung begriffenen beklagten Aktien- gesellschaft. Am 29. Mai 1923 wurde diese unter der Firma Säge-und Hobelwerk A.-G. (vorm. Haab oe) mit Sitz in Wolhusen ins Handelsregister eingetragen. Am 7. Januar 1924 so dann liess die Kommanditgesell- schaft Haab Oe, Sägerei, Hobelwerk und Holzhandel en gros, die Verlegung ihres Geschäftssitzes nach Entle- buch und gleichzeitig ein Einkaufsbureau für Wolhusen eintragen, wo der unbeschränkt haftende Gesellschafter W. Haab wohnhaft blieb. Gemäss Ziff. 6. lit. f des Vertrages übernahmen die Verkäufer die Verpflichtung, das Post-und Telegraphen- bureau Wolhusen anzuweisen, vom

  1. Juni 1923 an- dem Zeitpunkt des Überganges von Nutzen und Ge- fahr, -die an die Adresse Haab Oe einlaufenden Korrespondenzen, Zeitungen, Depeschen etc. an die Käuferin zu bestellen, und zwar laut einem Nachtrag zum Vertrage während der Dauer von 6 Monaten. Mit Schreiben an das Postbureau Volhusen vom
  2. November 1923 verlangte 'V. Haab, dass die an Haab Oe, Wolhusen, adressierten Postsendungen ab 1. Dezember 1923 wieder ihm ausgehändigt würden. Auf Einspruch der Beklagten hin verfügte die Ober- postdirektion gestützt auf Art. 31 Ziff. 2 der Post- ordnung, dass die in Frage stehenden Postsachen für so lange als unbestellbar zu behandeln seien, als inbezug auf die Auslieferung von den Interessenten keine Eini- f,fUng erzielt oder das Recht auf Auslieferung nicht durch ein gerichtliches Urteil festgestellt sei. In Gutheissung eines in der Folge von der Komman- ditgesellschaft Haab Cie gestellten Gesuches wies der Amtsgerichtspräsident von Sursee durch provisorische Verfügung vom 14. Januar 1924 das Postbureau Wol- husen an, die an Haab Oe einlaufenden Postsachen an W. Haab auszuhändigen. Gleichzeitig setzte er den

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