200 0bIigat.ieDeDreebt. N-35.
lierte, ihrerseits erfüllt hatte. Ob sie zum Rücktritt be-
rechtigt war, kann dahingestellt bleiben. Denn die ße..
klagte hat sieh, wie die Vorinstanz mit Recht annimmt.
mit der Rückgängigmachung des Gescbäftes grundsätz-
lieb einverstanden erklärt, indem sie sicb in ihrem
Schreiben vom 24. März
unter Bezugnahme auf ein
Telephongespräch darauf beschränkte, den
Rücktritt
zu bestätigen, unter Bekanntgabe ihrer Schadensersatz-
ansprüche,
und von diesem Standpunkte auch nicht
abwich, als sie
am folgenden Tage die telegraphische
Eingangsanzeige des
Credit Commercial erhielt, sondern
gegenteils die Rückerstattung
der fr. Fr. 200,000 ver-
anlasste,
unter Verrechnung des ihr erwachsenen Scha-
dens. Dass es sich dabei objektiv nicht um einen Schaden,
erlitten zufolge Nichterfüllung des
Vertrages durch die
Klägerin handeln kann,
ist ohne weiteres klar; ein solcher
war es nur nach der subjektiven, irrtümlichen Meinung
der Beklagten, die annahm, die Klägerin
habe nicht er-
füllt,
und sich bereit erklärte, die als Erfüllung erhaltene
Leistung zurückzugeben. Diesen
Irrtum aber hat die Be-
klagte zu vertreten
und demgemäss den ihrer eigenen
Handlungsweise zuzuschreibenden
Schaden an sich zu
tragen. Eine Verrechnung desselben
mit den von der
Klägeri zurückverlangten fr.Fr. 15,477.30 ist somit
ausgeschlossen. Die Umrechnung dieses franz. Franken-
betrages zum Kurse von
31. 7 Y2, ergebend die einge-
klagte
Summe von schw. Fr. 4840.50, ist nicht bestritten.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November
1924 bestätigt.
Obligationenreeht. N° 36.
36. Urteil Aer I. Zivilabtenug vom SO. AprU 19I6
i. S. IvarA gegen W'11l 8G Oie.
Art. 58 OR. Trottoir einer öffentlichen Strasse im Eigentum
der Anstösser. Es ist ein Werk im Sinne des Gesetzes. Bei
der Haftung des Eigentümers ist aber zu berücksichtigen,
dass das Trottoir im öffentlichen Gebrauch steht und An-
lage und Unterhalt, letzterer jedenfalls zu einem wesent ..
lichen Teil, der Verfügung des Eigentümers entzogen sind.
A. -Die Beklagten sind Eigentümer des Hauses
Nr.-24 an der Bahnhofstrasse in Biel. Vor dem Hause
befindet sich ein zirka 6 m breites Trottoir, das mit
Ausnahme des an die Strasse angrenzenden Streifens
Eigentum der Beklagten ist. Das Trottoir
ist, wie die
meisten Anlagen dieser
Art in Biel, aus gerippten Saar-
gemünderplättchen erstellt. Infolge einer Veränderung
des Untergrundes
hat sich der äussere Teil des Trottoirs
ein wenig gesenkt, sodass das Gefäll des dem Haus zu-
nächst liegenden Teiles sich
mit der Zeit vergrössert hat.
Auf diesem Trottoir, und zwar auf dem den Beklagten
gehörenden Teil desselben,
ist der Kläger am 28. Juni
1923, um 7 % Uhr vormittags, ausgeglitten und so un-
glücklich
gefallen, dass er eine erhebliche Verletzung
des linken Armes erlitt. Der
Unfall ereignete sich im
Augenblick, als der Kläger, von seiner Wohnung her-
kommend, aus einem,
unter dem Nachbarhaus der
Beklagten durchführenden, öffentlichen Durchgang in
die Bahnhofstrasse mündete. Der Kläger behauptet, er
habe infolge der erlittenen Verletzung die bisher be
triebene Herstellung kleinkalibriger Uhren einstellen und
zu einem weniger einträglichen Erwerbszweig übergehen
müssen.
Für den entstandenen Schaden macht er, nach-
dem die Gemeinde Biel jede HaftbarkeIt abgelehnt
hat,
die Beklagten als Eigentümer des Trottoirs verantwortlich.
B.-Da auch die Beklagten bezw. die Versicherungs-
gesellschaft Zürich die Haftpflichtbestritten, hob
der Kläger
am 18. Juli 1924 gestützt auf Art. 58 OR
N" 36.
die vorliegende Klage an, mit den Rechtsbegehren, die
Beklagten seien für die ökononhen Folgen des Un-
falles haftbar zu erklären, und zu verurteilen, ilml die
gerichtlich festzusetzenden
Geldbeträ"ge zu bezahlen.
Zur Begrundl.mg macht der Kläger geltend, der Unfall
sei auf fehlerhafte Anlage und mangelhaften Unterhalt
des den Beklagten gehörenden Trottoirs zurückzuführen.
Abgesehen von dem durch die Senkung entstandenen
erheblichen Gefälle, das
schon an sich eine Unfallsgefahr
für die
Passanten schaffe, seien zur Zeit des Unfalls an
der steilsten Stelle 4 Plättchen ganz lose gewesen, sodass
man sie mit den Fingern aus dem Belag habe herausheben
können; auch sei das Trottoir frisch bespritzt gewesen.
C. -Die Beklagten haben die Schadenersatzforderung
in vollem Umfange bestritten und Abweisung der Klage
beantragt, weil der Unfall mit dem Zustand des Trot-
toirs in keinem ursächlichen Zusammenhang stehe;
nach der Auffassung der Beklagten beruht der Unfall
auf einem Zufall oder auf der eigenen Unvorsichtigkeit
des Klägers. Die Beklagten behaupten, das
in Frage
stehende
Trottoir sei vor zirka 25 Jahren, wie ein grosser
Teil der städtischen Trottoirs,
unter der Aufsicht des
Stadtbauamtes und auf gemeinsame Kosten der Ge-
meinde
nd der Anstösser kunstgerecht erstellt worden.
Auch der
Unterhalt sei keineswegs mangelhaft ge-
wesen. Wohl habe im ganzen Stadtgebiet eine Senkung
des Untergrunds stattgefunden
und es sei dadurch das
Gefälle des Trottoirs verändert worden, ohne dass jedoch
die Brauchbarkeit der Anlage irgendwie beeinträchtigt
worden wäre.
Das Trottoir sei für den städtischen Verkehr
geeignet und auch niemals weder von der städtischen
Baubehörde, noch von der
Polizei beanstandet worden.
Im Zeitpunkt des Unfalls habe das Trottoir noch keine
losen
Plättchen aufgewiesen.
D. -Der Appellationshof des Kantons Bern hat nach
Vornahme eines mit Expertise verbundenen Augen-
scheines
und Einvernahme einer Reihe von Zeugen
unterm 5. Dezember 1924 die Klage abgewiesen.
OWigationenrecht. No 36. 209
E. -Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen :
- Die Beklagten seien grundsätzlich für die Folgen
des Unfalls
haftbar zu erklären.
- Die
Sack sei zur Beweisergänzung und zur Fest-
setzung des
Schadens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das
Btmtiesgeri.cht zieht in Erwägung:
- -(Aktenwidrigkeitsrugen.)
- -Es ist davon auszugehen, dass das Trottoir, auf
dem der Kläger gestürzt ist, nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts (vgl.
BGE 44 II 189) als ein Werk
im Sinn von Art. 58 OR zu betrachten ist. Ferner ist die
Annahme
der Vorinstanz, dass derjenige Teil des Trot-
toirs, auf dem sicb der Unfall ereignet hat, im Eigentum
der Beklagten
steht, als Feststellung tatsächlicher Natur
für das Bundesgericht verbindlich. Auch soweit das
Trottoir Eigentum
der Beklagten ist, kommt ihm jedoch
infolge der Belastung
mit der öffentlichrechtlichen Ser-
vitut des Gemeingebrauches in gewissem Sinne der
Charakter einer öffentlichen
Sache zu, worauf bei der
Beurteilung der
Haftung des Eigentümers aus, Art. 58
OR Rücksicht zu nehmen ist. Die Haftbarkeit des Werk-
eigentümers
für den Schaden, den das Werk infolge von
fehlerhafter Anlage oder mangelhafter Unterhaltung
verursacht,
beruht naturgemäss auf der Voraussetzung,
dass Herstellung
und Unterhalt des Werkes seinem Er-
messen unterstehen, oder die Anlage wenigstens vom
Ermessen des früheren Eigentümers abhing, wie auch
dieSchutzvorschrift des Art. 59 OR voraussetzt, dass
der Werkeigentümer
in der Lage sei, Massregeln zur
Abwendung der durch das Werk geschaffenen Gefahr
zu treffen,
und im übrigen die Anordnungen der Polizei
vorbehält.
Nun ergibt sich aus den Akten, insbesondere
aus den Aussagen des früheren Stadtbaumeisters Fehl-
baum, dass die
in Frage stehende Trottoiranlage an der
Bahnhofstrasse seiner
Zeit im Auftrag der Stadt Biel
ausgeführt
und die Arbeit durch das Stadtbauamt be-
aufsichtigt und abgenommen worden ist. Die Verfügungs-
gewalt der Beklagten ist auch hinsichtlich des Unterhalts
ihres Trottoirteiles insofern keine unbeschränkte, als
die Beklagten sich den Weisungen der Strassenpolizei-
behörde zu unterwerfen haben, die darüber zu wachen
hat, dass die im Gemeingebrauch stehenden Trottoir-
anlagen vom Publikum ohne Gefahr begangen werden
können. Nichts berechtigt
aber zur Annahme, dass die
Beklagten den von der
Polizei oder sonstigen städtischen
'Organen getroffenen Anordnungen nicht nachgekommen
seien; die von der Vorinstanz einvernommenen Zeugen
(Stadtpriisident Dr. Müller, Stadtbaumeister Huser,
Bausekretär
Henzi) haben übereinstimmend ausgesagt,
des
Trottoir sei behördlich nie beanstandet worden, es
sei wegen des allgemeinen Zustands desselben, speziell
in Bezug auf Verkehrsgefährlichkeit, niemals eine Rekla-
mation erhoben worden.
Da die Senkung nicht nur vor
dem Hause der Beklagten, sondern auf
der ganzen Länge
des Trottoirs eingetreten ist, könnte wohl
nur durch
eine einheitliche Korrektion, die vom Gemeinwesen
im
Benehmen mit allen Anstössern durchgeführt werden
müsste, Abhilfe geschaffen werden ; eine solche durch-
gehende Hebung des Trottoirs.
ist nach aktenmässiger
vorinsta,nzlicher Feststellung von den Beklagten seiner
Zeit ohne Erfolg angebahnt worden. Dafür, dass die
Beklagten den laufenden Unterhalt durch Unterlassung
kleinerer, dringlicher Ausbesserungen vernachlässigt
haben,
ist lediglich angeführt worden, dass einzelne
Plättchen lose waren ; allein nach der für das Bundes-
gericht verbindlichen Beweiswürdigung der Vorinstanz
ist der Beweis nicht geleistet, dass die Plättchen schon
im Zeitpunkt des Unfalls sich gelöst hatten.
3. -
Selbst wenn man aber davon absehen wollte
die Tatsache, dass das Trottoir
im Gemeingebrauch
steht, rechtlich
im angegebenen Sinne zu würdigen,
müsste die Klage dennoch abgewiesen werden, weil
nach den
tatsäcnlichen Feststellungen der Vorinstanz,
Obligationenrecht . N° 36. 211
die mit den Akten im Einklang stehen, der Vorwurf
das Trottoir sei fehlerhaft angelegt,
und mangelhaf;
unterhalten gewesen, sich als unbegründet erweist. Nach
dem Expertenbefund
ist es nicht nur nicht fehlerhaft
sondern
im Gegenteil gut angelegt; ferner hat der Ex
perte besnt ernrt, dass die durch die Senkung ent-
standene Stelle mcht als gefährlich bezeichnet werden
könne, sowie dass die
Plättchen vor dem Hause der
Beklagten noch in gutem Zustande und nicht derart
abnelaufen seien, dass sie eine besondere Glätte auf-
weIsen
und damit als besonders gefährlich bezeichnet
werden müssten . Ebenso geht aus dem Expertengut-
achten hervor, dass
von der Nässe allein die Saarge-
münderplättchen nicht
glatt und gefährlich werden.
Der Kläger vermag selbst über die Ursachen des Un-
falles., keine. überzeugende Erklärung tu geben. Und
auch uber die anderen, angeblich an der nämlichen Stelle
erfolgten Unfälle
ist nichts festgestellt, woraus auf einen
Mangel des Trottoirs geschlossen werden
könnte: die
Aussagen des Briefträgers Degoumois und des Coiffeurs
Bernasconi sind zu unbestimmt, als dass daraus für die
Ursachen des Unfalls, der den Kläger betroffen
hat zu-
verlnssige Folgerungen abgeleitet werden könnten: Da
somIt ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem
Zustand des Trottoirs und dem dem Kläger zugestossenen
Unfall
so wie so nicht angenommen werden kann kann
dahingestellt bleiben, ob der Kläger den Unfall' durch
Unachtsamkeit selbst verschuldet habe.
4. -Dafür, dass die Beklagten ihre Schadenersatz-
pflicht gegenüber dem Kläger
je anerkannt haben
mangelt es
an jedem schlüssigen Anhaltspunkt. '
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationshofes des Kantons Bern vom 5. Dezember
1924 bestätigt.