- tTrteU der II. Zivilabtellung vom G. K i 1925
i. S. Wild. gegen BtaaigemeInde Zürich.
OG Art. 53 : Geht das klägerische Rechtsbegehren, sei es auch
nur eventuell, auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme
50 bestimmt es den S t r e i t wer t unwiderleglich auch
wenn der Kläger überklagt. '
ZGB
Art. 691 Abs. 2: Das Recht auf Dur chI e i tun g
au 5 N. ach bar r e eh t kann nicht beansprucht werden,
wenn dIe Voraussetzungen
dafür vorliegen, dass der Anspre-
eher das Enteignungsrecht mit Erfolg geltend machen kann.
A. -Der Umbau der linksufrigen Zürichseebahn im
Ge.biete der Stadt Zürich erheischte die Verlegung der
LeItungen, durch welche Gas
und Wasser den westlich
der Parkringstrasse liegenden Grundstücken zugeführt
und die Abwasser aus ihnen abgeführt werden, von der
Parkringstrasse weg
in die genannten Grundstücke selbst,
wo sie hinter den Häusern durchgeführt wurden. Diese
Arbeit wurde
im Auftrag und für Rechnung der Schwei-
zerischen Bundesbahnen von
der Beklagten ausgeführt.
über die Inanspruchnahme des Grundstücks Kataster
NI". 2215, Parkringstrasse NI". 39, durch die neu einzu-
legenden Leitungen schloss die Beklagte
im Februar 1921
mit dessen damaligem Eigentümer Richard Ott einen
Vertrag ab, welchem folgende Bestimmungen zu entneh-
men
sind:
- R. Ott gestattet der Stadt Zürich die Einlegung,
den
Unterhalt und die Bedienung einer öffentlichen
Dole ... , einer öffentlichen Wasserleitung... und einer
öffentlichen Gasleitung ...
'samt den nötigen Hausan-
schlüssen durch sein Grundstück
Kat. NI". 2215 .... Das
ervitutsrecht auf Einlegung der öffentlichen Leitungen
1st zu Gunsten der
Stadt Zürich und zu Lasten der
Parzelle
NI". 2215 im Grundbuch einzutragen. Dem
Eigentümer von Parzelle Nr.
2215 wird das Recht auf
Anschluss an diese öffentlichen Leitungen eingeräumt.
Sachenrecht. No 29. 157
- Für die Errichtung der Dienstbarkeit und die
Inkonvenienzen
bei der Verlegung der HausanschlÜS8e
bezahlt die Stadt Zürich an R. Ott eine einmalig
Entschädigung von 2000 Fr. (Zweitausend).
- Die Entschädigung nach 55 dieses Vertrages
wird von der
Stadt anlässlich der Servitutseintragung
im Grundbuch
bar und ohne Zins ausbezahlt. ..
Die Beklagte bezahlte die Entschädigung von 2000 Fr.
an Richard Ott, bevor die Eintragung der vereinbarten
Dienstbarkeit
in das Grundbuch stattfand, und, die
Eintragung unterblieb dann überhaupt.
Im
Jahre 1923 verkaufte nach dem Tode des Richard
Ott dessen Erbe gleichen Namens das Grundstück an
den Kläger, welchem nicht bekannt war, dass es mit
Durchleitungsrechten belastet sei. Nachdem längere
Vergleichsverhandlungen zu keinem Ergebnis geführt
hatten, nahm die Beklagte schliesslich den
auf Art. 691
ZGB gestützten Standpunkt ein, der Kläger müsse trotz
seines guten Glaubens das von ihr seinerzeit durch
Zahlung der vom früheren Eigentümer geforderten
Er-
satzsumme an diesen erworbene Durchleitungsrecht
dulden, obwohl es
nicht im Grundbuch eingetr:;tgen sei.
Hierauf erhob der
Kläger die vorliegende Klage mit dem
Hauptantrag, die Beklagte sei zu verurteilen, die erwähn-
ten Dolen und Leitungen sofort zu beseitigen .... " und
dem Eventualantrag, die Beklagte sei zu verurteilen,
dem Kläger gegen Einräumung des Durchleitungs-
rechtes für obige Leitungen
und des Rechtes der Bei-
behaltung der erstellten Dole eine Entschädigung von
4000 Fr. nebst
5 % Zins seit dem 1. April 1925 zu
bezahlen.
B. -Durch Urteil vom 5. Dezember 1924 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen.
.
C. -Gegen dieses am 4. Februar 1925 zugestellte
Urteil hat der Kläger am 24. Februar die Berufung an
das Bundesgericht eingelegt mit den Anträgen auf
Gutheissung der Klage (Haupt-oder Eventualantrag),
AS 51 II -1925 11
eventuell Rückweisung an die Vorinstanz zur Ermittlung
und Festsetzung der von der Beklagten zu bezahlenden
Entschädigung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Da der Kläger eventuell Bezahlung der Geld-
summe von 4000 Fr. fordert, kann die Beklagte nicht
einwenden, der Streitwert erreiche die Berufungssumme
nicht, weil der Kläger
unter keinen Umständen auf
eine den Betrag von 2000 Fr. übersteigende Geldsumme
Anspruch habe ; denn wenn die Klage, sei es auch
nur
eventuell, auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme
geht, so wird der Streitwert unwiderleglich
durch das
klägerische Rechtsbegehren bestimmt (Art. 53 OG).
- -Nach Art. 691 Abs. 2 ZGB kann das Recht auf
Durchleitung aus Nachbarrecht in den Fällen nicht
beansprucht werden,
in denen das kantonale Recht oder
das Bundesrecht
auf den Weg der Enteignung verweist.
Die Vorinstanz
hat angenommen, Bundesrecht komme
hier nicht in Frage, da für Wasser-und Gasleitungen
eine bundesrechtliche Regelung der Expropriation zu
Gunsten öffentlicher Unternehmungen nicht bestehe,
und weiter ausgeführt, dass auch nicht auf Grund des
zürcherinchen Gesetzes betreffend die Abtretung von
Privatrechten der Ausnahmefall der Verweisung auf
den Weg der Enteignung vorliege: weder bestimme
dieses Gesetz, dass öffentliche Unternehmungen das
Privateigentum
nur auf dem Wege der Enteignung und
keinesfalls durch Ausübung bestehender privater Berech-
tigungen in Anspruch nehmen können, noch räume es
allgemein den Gas-
und Wasserversorgungen der Ge-
meinden das Expropriationsrecht
ein; sodann sei. auch
nicht
etwa das Expropriationsrecht erteilt worden,
weder
in allgemeiner Art für das städtische Gaswerk oder
Wasserzu-
und -ableitungen, welche die Stadt besorge,
noch für das spezielle
Projekt der Verlegung der Leitun-
gen anlässlich der Erstellung des Ulmbergtunnels,
und
Sachenrecht. No 29. 159
endlich sei nicht geltend gemacht worden und auch
nicht anzunehmen, dass
das Expropriationsrecht etwa
soga dire aus dem Eisenbahnprojekt der Verlegung
der linksufngen Seebahn gefolgt sei . Indessen erweist
sich zunächst die Annahme
der Vorinstanz dass für die
Verweisung
auf den Weg der Enteignung' Bundesrecht
nicht in Frage komme, als rechtsirrtümlich. Gemäss
Art. 6 des Bundesgesetzes betreffend die Verbindlichkeit
zur Abtretung von Privatrechten vom 1. Mai 1850 ist
nämlich der Unternehmer eines öffentlichen Werkes zur
Ausführung aller Bauten, welche infolge Errichtung
desselben behufs Erhaltung ungestörter Kommunika-
tionen notwendig werden, seien es z. B. Wasserbauten
oder. welche immer, verpflichtet, und gemäss Art. 2
Abs. 2
I. c. erstreckt sich die Abtretungspflicht auch auf
diejenigen Rechte, deren der Bauunternehmer zur Er-
füllung der in Art. 6 enthaltenen Verpflichtungen bedarf.
Danach
stand für die Verlegung der in Betracht kommen-
den Leitungen das Expropriationsrecht den
Sch weize-
rischen Bundesbahnen zu; hierauf allein aber
kommt es an und nicht darauf, ob das Expropriations-
recht .der klagten zustand, da diese laut ihre eigenen
Vorbnngen
1m Auftrag und für Rechnung der Schweizeri-
schen Bundesbahnen die Leitungen verlegte, einzig
aus
dem Grunde, weil der Umbau der Bahnanlage die Besei-
tigung der bisherigen Gas-und Wasserzu-
und -ablei-
tungen
für die Liegenschaften westlich der Parkring-
strasse notwendig machte. Hievon abgesehen könnte der
Vorinstanz
aber auch darin nicht beigestimmt werden
dass eine das
Recht auf Durchleitung aus Nachbarrechi
ausschliessende Verweisung
auf den Weg der Enteig-
nung
nur dann zutreffe, wenn das Enteignungsrecht
ausschliessliche Geltung für sich beanspruche oder die
Enteignungsbefugnis
für die in Betracht kommende
Durchleitung bereits erteilt worden sei, sei es
durch
spezielle oder auch nur generelle Ermächtigung. Viel-
mehr
hat die vorberatende Kommission des Ständerates,
welche die endgültig gewordene Fassung des Vorbehalts
des Enteignungsrechts vorschlug.
damit zum Ausdruck
. bringen wollen, dass es
zur Ausschliessung des Rechts
auf
Durch1eitung aus Nachbarrecht genüge, wenn die
Voraussetzungen dafür vorliege dass der Ansprecher
das Enteignungsrecht
mit Erfolg geltend machen könne
(vgl. Stenographisches Bulletin der Bundesversammlung,
Ständerat,
1907 S. 90), und die von ihr gewählte Aus-
drucksweise ist, mindestens im deutschen Text, zu
. vieldeutig, um einen Anhaltspunkt für die gegenteilige
einschränkende Auslegung der Vorinstanz abgeben zu
können, während die romanischen Texte dieser Auslegung
eher, wenn auch nicht zwingend, entgegenstehen
( la
faculte d'etablir ces ouvrages sur fonds d'autrui ne peut
tre derivee du droit de :voisinage dans les cas soumis
a la legislation cantonale ou federale en matiere d'ex-
propriation pour cause
d'utilite publique I), queste
prestazioni non possono essere richieste
in virtil dei
rapporti di vicinato nei casi per i quali
il diritto federale
o cantonale concede
l' espropriazione I . Die Vorinstanz
stellt
nun aber selbst nicht als zweifelhaft hin, dass der
Beklagten das Enteignungsrecht erteilt worden wäre,
wenn sie die durch den Bahnumbau notwendig gewor-
dene Verlegung ihrer
Gas-und Wasserzu-und -ablei-
tungen
hätte vornehmen müssen, ohne sich hiefür auf das
den Schweizerischen Bundesbahnen zustehende Expro-
priationsrecht stützen zu können,
und es dürfte hierüber
im Ernste auch kein Zweifel bestehen können.
Handelt es sich somit vorliegend um einen Fall, wo
das Bundesrecht auf den Weg der Enteignung verweist
und überdies angenommen werden darf, dass auch das
kantonale
Recht auf den Weg der Enteignung verweisen
würde, sofern das Bundesrecht für die Anwendung des
kantonalen Rechts noch
Raum liesse, in. a. W. um
einen Fall, wo sich die Beklagte bezw. die Schweize-
rischen Bundesbahnen, deren Geschäfte die Beklagte
führte, das beanspruchte Durchleitungsrecht auch gegen
n Willen des Grundeigentümers durch Enteignung
hatten verschaffen können, so kann . die Beklagte es
nicht
aus Nachbanecht gemäss Art. 691 Alls. 1 und
3 ZGB beanspruchen. Darauf aber, ob allfällig die
Eigentümer der Nachbargrundstücke ein
Recht auf
Durchleitung aus Nachbarrecht hätten in Anspruch
nehmen können,
kommt überhaupt nichts an, da die
Beklagte beim Abschluss des
Vertrages vom Februar
1921 nicht die Geschäfte dieser Grundeigentümer führte.
Somit brauchen die weiteren streitigen Fragen nicht
mehr
. erörtert zu werden, insbesondere nicht, ob ein
Recht auf Durchleitung, das gestützt auf Nachbarrecht
anspmcht werden konnte, auch dann ohne Eintragung
1m Grundbuch gegenüber dem gutgläubigen Gmnd-
stückserwerber gelte, wenn es ohne amtliches Verfahren
ausschliesslich durch private Vereinbarung der beteiligten
Grundeigentümer
festgesetzt wird, ferner ob. dem Ver-
t:ag vom ebmar 1921 nachträglich die Bedeutung
emer
derartigen Vereinbarung über die Umschreibung
des Rechts
auf Durchleitung aus Nachbarrecht beige-
messen werden dürfe, obwohl
er nicht im Hinblick auf
ein
nachbarreehtliches Durchleitungsrecht der Beklagten
abgesnhlossen worden ist, weIches die Beklagte damals
gar mcht
behauptet hatte, und endlich ob die Beklagte
nac? arrechtliche Ansprüche in der Art der vorliegend
streItIgen als Strasseneigentümerin überhaupt geltend
machen könne.
Aus der Verneinung eines Rechts der Beklagten
auf
Durchleitung aus Nachbarrecht folgt ohne weiteres,
dass
ihr das streitige Durchleitungsrecht nicht zusteht ;
denn
mangels Eintragung im Grundbuch ist die ihr vom
fnher:n Eigentümer der Liegenschaft des Klägers
emgeraumte DIenstbarkeit überhaupt nie
zur dinglichen
Grundstücksbelastung geworden (Art. 731, 781,
ZGB). Entgegen der Auffassung der Beklagten kann der
Vertrag vom Februar 1921 auch nicht etwa als Ex-
propriationsvertrag angesehen werden, weil den Akten
kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass
vor Vertragsabschluss irgend etwas zur Einleitung des
Expropriationsverfahrens gegen
Ott vorgekehrt worden
wäre ; daher
braucht nicht erörtert zu werden, welche
besonderen Rechtsfolgen sich aus dieser Qualifizierung
des Vertrages ergäben. Endlich erweist sich auch der
Vorwurf offenbaren Rechtsmissbrauches
als unbegrün-
det; denn die Klage auf Beseitigung der streitigen
Leitungen
ist der einzige Rechtsbehelf, welcher dem
Kläger zur Seite steht,
um der Beklagten die Expro-
priation aufzunötigen, die allein
ihr das Recht auf den
Bestand der streitigen Leitungen zu verschaffen vermag.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil des
Obergerichts des
Kantons Zürich vom 5. Dezember
1924 aufgehoben
und der Hauptklageantrag zuge-
sprochen.
III. OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
30.
tTrten c1.er I. Zivilabteilung vom 17. Februar 1925
i. S. Weibel gegen J. I1aab i Bö1me.
Art. 20 OR. Verpflichtung eines Bäckers in einem Darlehens-
vertrag, während 10 Jahren seinen ganzen Mehlbedarf bei
einer bestimmten Mühle zu decken; es liegt hierin kein
Verstoss gegen die
guten Sitten. -Verhältnis von Art. 20
OR zu Art. 21 OR.
Art. 163 Abs. 3 OR: Kriterien für die Herabsetzung einer
übermässig hohen Konventionalstrafe.
A. -Der Beklagte Weibel übernahm im Jahr 1920
die Bäckerei in Dallenwil. Da
er für die Ausgestaltung
des Betriebs Geld nötig
hatte, gewährten ihm die Kläger,
I
ObHgationenreeht. N so. 163
J. Haab Söhne Neumühle Baar, am 1. Dezember
1922 ein
zum üblichen Zinsfuss , für einmal 5 Yz %.
verzinsliches, in jährlichen Raten von 500 Fr. rück-
zahlbares Darlehen von
5000 Fr.; die Fälligkeit der
ersten
Rate war auf den 1. Dezember 1923 festgesetzt.
Als Deckung für das jeweilige Guthaben der Kläger
verpfändete der Beklagte denselben zwei Schuldbriefe von
3000 Fr. bezw. 4000 Fr. auf Haus Nr.111 in Dallenwil,
Vorgang 17,900 Fr. bezw. 20,900 Fr. .
Auf demselben Bogen, wie der Schuldschein ( Obligo )
und die Faustpfandverschreibung, findet sich ein, vom
Beklagten ebenfalls unterzeichneter
Verpflichtungs-
schein
folgenden Inhalts :
.,. (Darlehensgewährung) . .. Als teilweise Gegen-
leistung verpflichtet sich Herr Jakob Weibel und
seine Angehörigen, indem er für einen Mindestbezug
von 1200 Ztr. pro Jahr garantiert, sämtliches Mehl,
) welches er oder seine Rechtsnachfolger zum Backen
oder Verkaufen nötig haben und gleichgültig wo sie
eine Bäckerei betreiben, von J. Haab Söhn oder
deren Anweisung zu beziehen und jeweilen den bezo-
genen Posten Mehl zu bezahlen, bevor ein zweiter ab-
gerufen wird.
) Diese Verpflichtung wird von dem Unterzeich-
) neten für die Dauer von 10 Jahren eingegangen und
dauert somit bis 1. Dezember 1932.
Im Falle der Verpflichtete dennoch von anderer
Seite Mehl bezieht, hat er 1 Fr. per Zentner des von
anderer Seite bezogenen Mehles an J. Haab Söhne
zu bezahlen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass er
) weniger als das garantierte Mindestquantum bezieht,
d. h. er hat für jeden Zentner Minderbezug als 1200 Ztr.
1 Fr. per Zentner zu bezahlen.
Ferner werden im Falle des Nichtbezuges des fest-
gesetzten Mindestquantums, der Nichtbezahlung der
fälligen Fakturen, nicht pünktlicher Entrichtung der
verfallerien Kapitalzinsen und Abzahlungen
oder wenn