8 Staatsrecht.
deshalb -wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
die Urteilsvollstreckung nicht zu gewähren sei, ginge
, die Beschwerde fehl. Nach 1435 öst. a. b. GB setzt die
Kompensation die
Richtigkeit der zur Verrechnung
gebrachten Forderung voraus.
Darunter ist nach der
Praxis die Liquidität der Gegenforderung in dem Sinn
zu verstehen, dass es zu ihrer Feststellung im gleichen
Prozess keines bedeutend grössern
Zeitaufwandes be-
dürfte
(HASENÖHRL, Das österreichische Obligationen-
recht, Bd.
11 S. 553). Das Börsenschiedsgericht hat nun
ausgeführt, dass die Beurteilung der Kompensations-
forderung eine Reihe weitschweifiger Beweise voraus-
setzen
und damit gegen den Grundsatz der Liquidität
verstossen würde. Es hat also die erhobene Verrechnungs-
einrede
auf Grund des materiellen österreichischen
Rechts geprüft. Von Verweigerung des rechtlichen Ge-
hörs, die die
Zürcher Instanzen zur Nichterteilung des
Exequaturs
hätte veranlassen müssen, kann also nicht
die Rede sein. Dass Art.
120 Schweiz. OR, nach welchem
allerdings die Kompensationseinrede einlässlich
hätte
geprüft werden müssen, um der öffentlichen Ordnung
und Sittlichkeit willen aufgestellt sei und deshalb ein
damit in Widerspruch stehendes ausländisches Urteil
in der Schweiz nicht vollzogen werden könne, lässt sich
nicht behaupten.
Demnach erkennt daS' Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. 'Urteil vom 7. März 19i5
i. S. Xener gegen Obergericht Zi1rich.
Kantonales Steuerrecht. Forderung von Verzugszinsen für
rückständige Steuerbeträge. Anfechtung aus Art. 4 BV, weil
es
dafür einer besonderen gesetzlichen Vorschrift bedürfte
und im Falle des Rekurses gegen die Veranlagung der
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 3. 9
Verzug
erst mit dem Entscheide der kantonalen Steuer-
rekursinstanz, nicht schon mit der Zustellung der Taxation
der Steuerbehörde und der darauf sich stützenden Zahlungs-
aufforderung beginnen könnte. Abweisung.
. A. -Dem Fabrikanten Otto Keller-Lips in Gibswil
1st
am 24. Januar 1922 vom Gemeindesteueramt Wald
die Schlussabrechnung für die
Staats-und Gemeinde-
steuern pro
1 ?21 zugestellt worden, mit der Aufforderung
den Betrag
bIS Ende März 1922 zu zahlen. Die Rechnung
wurde beanstandet
und im Rekursverfahren erheblich
herabgesetzt.
Am 9. Mai 1924 erhielt Keller die berich-
tigte Schlussabrechnung, nach der die geschuldete
Summe bis 10. Juni zu entrichten war, zuzüglich 5 Of
Verzugszins ab 1. April 1922. Er bezahlte den Haupt
betrag, verweigerte aber die Bezahlung der geforderten
Verzugszinsen und schlug gegen die darauf eingeleitete
Betreibung
Recht vor. Der erstinstanzliche Richter
lehnte die vom Gemeindesteueramt nachgesuchte Rechts-
öffnung ab, weil der
Schuldner erst nach der endgültigen
Veranlagung der
Steuer in Verzug geraten könne. Auf
ichtigkeitsbeschwerde des Steueramtes erteilte dagegen
die
11. Kammer des Obergerichts Zürich mit Entscheid
vom
21. November 1924 für den auf die Staatssteuer
entfallenden Teil der Verzugszinsen dem Fiskus defini-
tive Rechtsöffnung. Die Begründung geht dahin, dass
. dem Verzugszinsen anspruch für die Gemeindesteuer
eine Grundlage fehle, während sie für die
Staatssteuer
in der Vorschrift des 121 der Vollziehungsverordnung
zum
Steuergesetz gegeben sei. Zum Erlass einer solchen,
das Gesetz erläuternden oder ergänzenden Vorschrift sei
der Regierungsrat nach zürcherischem
Staatsrecht be-
fugt gewesen. Die Bestimmung bewege sich nicht
nur
im Rahmen und in der Zweckbestimmung des Steuer-
gesetzes, sondern sei eine durchaus gerechte Massnahme
gegen den renitenten Steuerpflichtigen
in Rücksicht auf
die anderen Pflichtigen, die ihre Steuern rechtzeitig
bezahlen.
B. -Mit der vorliegenden staatsrechtlichen Be-
schwerde verlangt Keller die Aufhebung des Entscheides
des Obergerichts wegen Verletzung von Art. 4
BV (Will
kür). Er hält daran fest, dass der Regierungsrat weder
durch das Steuergesetz noch durch eine allgemeine Norm
ermächtigt gewesen sei, eine Pflicht
zur Zahlung von
Verzugszinsen für Steuerforderungen aufzustellen.
Nur
das Gesetz hätte eine solche Verpflichtung aussprechen
können (wofür auf
B'LUMENSTEIN in der Monatsschrift
für bernisches Verwaltungsrecht Bd. 17 S. 305 H., auf
verschiedene
in dieser Zeitschrift wiedergegebene Ent-
scheide des bernischen Regierungsrates und des berni-
sehen Verwaltungsgerichts, sowie auf
FLEINER, Insti-
tutionen des deutschen Verwaltungsrechts
S. 122 und
S. 401 verwiesen wird). Dem Staat sei in 71 des Steuer-
gesetzes die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen
auferlegt im Falle der Rückforderung bezahlter Steuern,
dagegen fehle eine Vorschrift im Gesetz, wonach der
Steuerpflichtige Verzugszinsen
schulde; daran habe
sich der Regierungsrat zu halten, wie denn die
Ober-
rekurskommission sich mehrmals im Sinne einer strikten
Interpretation des Steuergesetzes geäussert habe, was
nicht
nur zu Ungunsten, sondern auch zu Gunsten des
Steuerpnlichtigen gelten müsse. Auch aus Art. 104 OR
könne der Anspruch nicht hergeleitet werden, da diese
Bestimmung für öffentlichrechtIiche Forderungen nicht
gelte. Jedenfalls würden im konkreten Falle Verzugs-
zinsen nicht geschuldet. Der Anspruch darauf hänge
vom Bestand der Hauptforderung ab. Diese sei aber erst
entstanden
mit dem Entscheid der Rekurskommission,
der das steuerbare Vermögen und Einkommen des Rekur-
renten endgültig bestimmt habe. Das Verfahren in
Steuertaxationssachen wirke für die Steuerforderung
im
Gegensatz zum Verfahren in Zivilrechtssachen konsti-
tutiv. Auch das vom Obergericht beigezogene Billig-
keitsmoment treffe hier nicht zu,
da der Steuerprozess
nicht durch das Verhalten des Steuerpflichtigen, sondern
Gleichheit vor dem Gesetz. N0 3. 11
durch dasjenige der Behörden hinausgezogen worden
sei.
Von Rnnitenz könne bei einem Steuerpflichtigen,
der
nur seme Rechte verteidige, nicht die Rede sein.
Jedenfalls habe in der Verweigerung der RechtsöHnung
durch den erstinstanzlichen Richter keine Missachtung
k ren Rechts gelegen. Nur unter dieser Voraussetzung
hatte aber das 'Obergericht nach dem kantonalen Prozess-
gesetz die Kassation aussprechen dürfen.
.
C. -Das Gemeindesteueramt Wald hat beantragt, auf
dIe Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sie sei
abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -In dem dem Bundesgericht bekannten Falle
Helphand
(AS 47 I S. 184) hat das Kassationsgericht
von
Zürich eine gegen einen Nichtigkeitsentscheid des
Obergerichts ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde die sich
auf die Verletzung klaren Rechts stützte,
al zulässig
erklärt
und an die Hand genommen. Danach wäre auch
im vorliegenden Falle dem Rekurrenten noch ein
kanto-
nales Rechtsmittel zur Verfügung gestanden und auf
seine staatsrechtliche Beschwerde wäre nicht einzu-
reten. Da aber der Rechtszustand in dieser Beziehung
nicht völlig abgeklärt erscheint -im Falle Helphand
war gerade auch die
Zulassung der Nichtigkeitsbe-
schwerde gegenüber einem Nichtigkeitsentscheid des
Obergerichts als verfassungswidrig angefochten worden,
,,:el e Fr.age damals unentschieden blieb -, mag
hleruber hmweggegangen und auf die Beschwerde ein-
getreten werden.
-
Ein feststehender allgemein anerkannter Rechts-
grundsatz,
,:onach Verzugszinsen für Steuerforderungen
ur zu entrIchten wären, wenn eine besondere gesetz-
hche Vorschrift die Verpflichtung dazu aufstellt, be-
steht nicht. Die vom Rekurrenten angeführten Vertreter
dnr Wissenschaft sprechen sich allerdings in diesem
Smne aus. Aber gerade aus ihren Ausführungen ergibt
sich, dass ihre Auffassung nicht allgemein anerkannt
ist. Und in der Tat kann sehr wohl gesagt werden, dass
nach Analogie von Art. 104
OR auch bei öffentlich-
rechtlichen Forderungen
mit dem Zahlungsverzuge des
Schuldners die
Zinspflicht stets und ohne weiteres als
Folge verbunden ist. Sogar ohne die Vorschrift von
121 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz
hätte danach eine solche Pflicht durch die Praxis ein-
geführt werden können. Venn die bernischen Adminis-
trativ-und Verwaltungsgerichtsbehörden dies ablehnten,
so ergibt sich daraus noch nicht die Verfassungswidrig-
keit einer anderen Lösung. Dazu kommt nun aber,
dass die zürcherische Vollziehungsverordnung zum
Steuergesetz die
Zinspflicht vom Zahlungsverzuge an
für die Staatssteuern ausdrücklich aufstellt. Und da
das Obergericht nur in diesem Umfange das Rechts-
öffnungsbegehren des Steueramtes Wald geschützt
hat,
so fragt es sich bloss, ob jener Vorschrift die verbind-
liche Kraft fehle. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Be-
stimmung, dass für Staatssteuerbeträge, die nicht inner-
halb der vorgeschriebenen Zahlungsfristen entrichtet
werden, zu Handen des Staates Verzugszinsen
zu 5%
zu berechnen seien, wenn der Zinsbetrag einen Franken
übersteigt, bewegt sich durchaus im Rahmen des Steuer-
gesetzes Dieses setzt in 71 fest, dass die Einreichung
eines Rekurses nicht von der Pjlicht entbinde, die Steuer
auf Grund der Einschätzung der Steuerkommission
in-
nerhalb der angesetzten Frist zu bezahlen, und dass,
wenn der Rekurs nachher ganz oder teilweise
gutge-
heissen wird, der zuvielbezahlte Betrag samt Zins zu-
rückzuvergüten ist. Es ergibt sich daraus einmal, dass
entgegen der Behauptung der Rekurrenten Grundlage
der Steuerforderung auch im Falle eines Rekurses die
ursprüngliche Einschätzung bildet
und dass nicht erst
der Rekursentscheid
konstitutiv wirkt. Eine andere
Ordnung würde auch im allgemeinen dem Wesen und
Zweck des Rekursverfahrens widersprechen, das ja ein-
Gleicheit vor dem Gesetz. N0 3.
fach die Nachprüfung der Richtigkeit der Einschätzung
Z1HIl Inhalt hat. So dann folgt daraus ferner, dass mit
der Einschätzung und der damit verbundenen Zahlungs-
aufforderung die Zahlungspflicht und damit der Verzug
des Schuldners eintritt,
unter Vorbehalt der Abänderung
der Einschätzung
im Rekursverfahren. Das Bundes-
gericht hat freilich im Falle Helphand erkannt, dass der
Entscheid der Steuerkommission nicht als Rechts-
öffnungstitel
gelten könne, wenn er mit einem ordent-
lichen Rechtsmittel angefochten wurde. Das bezieht
sich aber
nur auf die Vollziehbarkeit des Entscheides
und hindert nicht, dass Fälligkeit und Verzug, wie bei
zivilrechtlichen Ansprüchen, die streitig werden,
auf den
Zeitpunkt zurückbezogen werden, in dem der Anspruch
erhoben wurde. Diese Annahme
und die daraus sich
ergebende Pflicht zur Entrichtung von Verzugszinsen ist
vielmehr das gegebene Seitenstück zu der VerpflIchtung
des Gemeinwesens von zu viel bezahlten Steuerbeträgen
Zinsen zu vergüten. Die Vorschrift des 121 der Voll-
ziehungsverordnung stellt sich danach in der Tat als
eine blosse Ausführungsvorschrift dar, die durch das
Gesetz gedeckt ist. Dass das Rekursverfahren . im
vor-
liegenden Falle ohne Schuld des Rekurrenten so lange
gedauert
hat, spielt bei dieser Auffassung der Rechtslage
keine Rolle.
3. -
Ob die Nichtgewährung der Rechtsöffnung durch
den Rechtsöffnungsrichter klares
Recht verletzte, unter-
lag der Beurteilung durch die Nichtinkeitsi. stanz. ?ass
sie ganz offensichtlich ihre Befugrusse uberschrItten
hätte, wenn sie jenen Nichtigkeitsgrund hier als gegeben
betrachtete,
kann nicht gesagt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Vgl. auch Nr. 5
und 6. -Voir aussi nOS 5 et 6.