- STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
- GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LO I
eDENI DE JUSTICE)
14. UrteU vom ao. Februar 1925
i. S. Schelling Oie gegen Regierungsra.t St. Gallen.
Vorschrift eines kantonalen Steuergesetzes, wonach die Ge-
winnanteile der im Kanton wohnenden Kollektivgesell-
schafter oder Kommanditäre einer innerkantonalen Gesell-
schaft für jeden gesondert zusammen mit seinem übrigen
Einkommen, die Gewinnanteile ausserkantonaler Teilhaber
dagegen bei der Gesellschaft als Einheit nach dem für deren
Gesamtsumme zutreffenden Progressionssatze besteuert
werden. Verletzung der Rechtsgleichheit.
A. -Nach Art. 9 litt. b des st. gallischen Steuerge-
setzes vom 24. November 1903 ist der Einkommens-
steuer auch unterworfen:
das Einkommen Auswärts-
wohnender, welche
Inhaber oder Anteilhaber von oder
an Geschäften sind, die im Kanton betrieben werden,
und zwar nach Massgabe des herwärtigen Geschäfts-
betriebes
und unter Haftbarkeit des Geschäftes (der
Firma) für die zu leistende
Steuer.
Art. 18 des Gesetzes lautet :
Das Vermögen der Kollektiv-, Kommandit-und
Kommanditaktien - Gesellscbaften wird kollektiv be-
steuert.
Die Einkommenssteuer wird, soweit ausser dem
Kanton
wohnende Teilhaber in Betracht. fallen, von der betref-
AS 51 I -192ä
70 Staatsrecht.
fenden Gesellschaft, im übrigen aber von den einzelnen
Gesellschaftern oder Kommanditären erhoben.
Für Gemeindesteuerzwecke tritt die Kollektivbe-
steuerung
nur soweit ein, als keine Ausscheidung der auf'
die einzelnen im Kanton wohnenden Gesellschafter ent-
fallenden Vermögens-und Einkommensanteile vorge-
nommen werden kann.
Am J5. Oktober 1923 hat der Regierungsrat von
St. Gallen eine neue Vollziehungsverordnung zum Gesetz
erlassen, die im Abschnitt: (e D. Besteuerung der Er-
werbsgesellschaften, a) Kollektiv-, Kommandit-und
Kommanditaktiengesellschaften bestimmt :
Art. 45. Das Geschäftseinkommen ist für Staat und
Gemeinden durch die einzelnen Gesellschafter mit ihrem
entsprechenden
Anteil zu versteuern. Die Gesellschaft
als solche
entrichtet Einkommenssteuern an Staat und
Gemeinden nur insoweit, als das Einkommen auf ausser
dem Kanton wohnende Gesellschafter entfällt oder
überhaupt nicht auf die einzelnen Gesellschafter ausge-
schieden ist.
Der Einkommensanteil eines Gesellschafters ist mit
seinen übrigen Einkünften für Steuerzwecke zusammen-
zufassen. .
Die von der Gesellschaft
zu versteuernden Anteile
ausser dem Kanton wohnender Gesellschafter werden
zusammengefasst
und als Ganzes behandelt.
B. -Die Rekurrentin Firma Fritz SchelIing Oe
ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in St. Gallen.
Kommanditäre sind, neben einer
in St. Gallen wohnenden
Person, die heutigen Mitrekurrenten
Frau Meyer-Schel-
ling in Zürich, Frau Mathilde SchelIing, z. Zt. in Italien.
Frau Habisreutinger-SchelIing in Dozwil (Thurgau)
und Stephanie Moll in Zürich.
Bei
der Einschätzung für 1924 wurden gestützt auf die
neue Vollziehungsverordnung die Gewinnanteile dieser
vier Kommanditäre (von zusammen Fr.
11.400) als einheit-
liches Steuerobjekt behandelt
und die von der Gesell-
Gle1cbheit vor dem Gesetz. N0 14.
schaft dafür zu entrichtende Steuer nach dem für ein
Einkommen dieser Höhe geltenden Progressionssatze
berechnet, während bisher
der Anteil jedes einzelnen
Kommanditärs getrennt veranlagt und danach der für
die Auswärtswohnenden von der Firma zu zahlende
Steuerbetrag bemessen worden war. Es ergab sich so
für die vier Anteile zusammen bei der Staatssteuer eine
ungefähr dreimal höhere und bei der Gemeindesteuer
eine
etwa doppelt so hohe Steuerleistung als nach der
früheren Veranlagungsmethode.
Die Gesellschaft
und die betroffenen vier Kommandi-
täre beschwerten sich über diese Einschätzung beim
Regierungsrat
von St. Gallen. Sie machten geltend:
45 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung stehe im Wider-
spruch
mit dem Steuergesetz, das bei der Einkommens-
steuer
nur eine Haftbarkeit der Gesellschaft für den
auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Steuer-
betrag. aber keine kollektive Besteuerung des Gesell-
schaftsgewinns kenne. Nach Art. 54 KV wäre zu einer
solchen Gesetzesänderung
nur der Grosse Rat befugt
gewesen. Auch
auf dem Gesetzeswege hätte zudem eine
Regelung wie die angefochtene nicht getroffen werden
können, weil darin eine gegen
Art. 4 BV verstossende
ungleiche Behandlung der Gesellschaften mit auswärti-
gen Teilhabern
und dieser Teilhaber gegenüber dem
Falle liege, wo die Teilhaber ihren Wohnsitz
im Kanton
haben.
Der Regierungsrat wies die Beschwerde durch Ent-
scheid vom 31. Oktober 1824 ab, mit der Begründung:
- Das Steuergesetz vom 28. Dezember 1903 unter-
wirft nach Art. 9 litt. a das Einkommen der im Kanton
domizilierten Erwerbsgesellschaften . und nach litt. b
das Einkommen ausser dem Kanton wohnender Anteil-
haber an solchen der Besteuerung. Aus dieser Umschrei-
bung der objektiven Steuerpflicht ergibt sich, dass alles
Einkommen der hier domizilierten Erwerbsgesellschaften,
insbesOndere
uch dasjenige, welches an ausser dem
72 Stnatsrecht.
Kanton wohnende Teilhaber fliesst der Besteuerung.
unterliegt,
womit aber noch nicht festgestellt ist, inwie-
weit einerseits die Gesellschaft als solche und andererseits
der einzelne Teilhaber Träger der subjektiven Steuer'"
pflicht ist und ob das Einkommen kollektiv oder nach den
einzelnen Anteilen erfasst werden muss. Diese Fragen
sind in Abschnitt D. Besteuerung der Erwerbsgesell-
schafteq , Art. 16 und folgende geregelt, für Kommandit-
gesellschaften speziell in Art. 18, lautend : ...... Darnach
ist grundsätzlich die Gesellschaft als steuerpflichtig zu
betrachten, und zwar bei der Vermögenssteuer für den
Staat (Abs. 1) ausnahmslos, bei der Einkommenssteuer
für den Staat (Abs. 2), sowie bei der Vermögens und Ein-
kommenssteuer für Gemeindezwecke (Abs. 3) mit der
Beschränkung, dass die Gesellschaft von der Steuer-
pflicht entlastet wird -hinsichtlich derjenigen Einkom-
mensteile, !für welche die Teilhaber als Kantonsein-
wohner persönlich
bnsteuert werden können. Soweit di
Gesellschaft steuerpflichtig ist, tritt Kollektivbesteue-
rung ein. Das steht zum vorneherein unzweifelhaft fest
bei
der Vermögenssteuer für den Staat, sowie bei der
Vermögens-und Einkommenssteuer für Gemeindezwecke.
indem
der klare WortlautinAbs. 1: wird kollektiv
besteuert und in Abs. 3 : tritt die Kollekti v-
besteuerung nur soweit ein I), jede andere Deutung aus-
schliesst. Nur bei der Einkommenssteuer für den Staat
kann die Frage aufkommen,ob die von der Gesellschaft
zu erhebende
Steuer nach den einzelnen Teilhabern ge-
trennt oder kollektiv berechnet werden soll, indem der
Wortlaut in Abs. 2: wird von der betreffenden
Gesellschaft erhoben
, an und für sich beide Deutungen
zuliesse. Es fehlt aber durchaus die innere Begründung
dafür, dass die
Erhebung der Steuer von der Gesellschaft
nach Abs. 2, wie der Beschwerdeführer annimmt, etwas
ganz anderes sein soll als die Kollektivbesteuerung der
Gesellschaft. Im Zusammenhang mit dem übrigen In-
halte des Artikels gewürdigt, ergibt sich vielmehr die
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 14. 73
Auslegung, dass auch in Abs. 2, soweit die Steuer von
der Gesellschaft erhoben wird, die Kollektivbesteuerung
gewollt
ist und dass die Wiederholung des präzisierenden
Ausdruckes
kollektiv in Abs. 2 infolge des text-
lichen Zusammenhanges mit dem unmittelbar voran-
gehenden, die Kollektivbesteuerung ausdrücklich vor-
schreibenden Abs. 1 als überflüssig weggelassen wurde,
zumal beide Bestimmungen die
Staatssteuer betreffen.
Wenn der Gesetzgeber für die Staatssteuer nebe -der
Kollektivbesteuerung der Gesellschaft und der Emzel-
besteuerung der Teilhaber wirklich noch ein drittes
ganz besonderes System: die Verbindnng der Snuerver
anlagung der einzelnen Teilhaber Illlt der Pflicht der
Gesellschaft
zur Entrichtung der betreffenden Steuern
hätte stipulieren wollen, so würde er eine solche Aus-
nahmeregel in Art. 18 -klar und unzwendeutig.zum Aus-
druck gebracht haben. Das ist aber, WIe bereIts festge-
stellt keineswegs der Fall. Zudem hätte es auch gar
keine Sinn zwischen Staats-und Gemeindesteuern
eine Unterscheidung
in der Weise zu machen, dass die
Gesellschaft die Einkommenssteuer
für den Staat nach
Massgabe der Einzelbetreffnisse der Teilhaber, die Ei -.
kommenssteuer für Gemeindezwecke dagegen kollektIv .
entrichten müsste. Im Gegensatz zur Auffassung -des .
Beschwerdeführers steht somit die Bestimmung von
Art. 45 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung mit dem
Gesetze
in vollem Einklang.
2. Die Einrede der Verletzung
der verfassungsmässig
gewährleisteten Rechtsgleichheit
ist ebenfalls nicht stich-
haltig. Die angefochtenen Bestimmungen on Art. 18
des Gesetzes
und Art. 45 Abs. 3 der VollzIehungsver-
ordnung kommen nicht nur bei der Rekurrentin, sondern
bei gleichen faktischen Verhältnissen in genau gleIcher
Weise gegenüber allen
Kommanditgesellschaften. zur
Anwendung. Sie stützen sich auf durchaus sachhc- e
Gründe. Die Kollektivbesteuerung der Gesellschaft 1st
gerechtfertigt, weil die
vom Vermögen der Teilhaber aus-
geschiedenen Geschäftsanteile und alle übrigen Be-
triebsfaktoren sich in der Gesellschaft konientrieren.
Das ?esetz ll aber keine schrankenlose und einseitige
AUSWIrkung dIeseS Grundsatzes zugunsten der Gemeinde
des Geschäftssitzes, sondern innerhalb des Kantons einen
billigen Steuerausgleich
mit denjenigen Gemeinden, in
denen die Teilhaber wohnen. Deshalb werden diese
weit sie)m Kanton wohnen, nach Ahs. 2 und 3 der 'per-
sönlichen Besteuerung unterworfen, wogegen die Gesell-
schaft zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ent-
snrecnend entla.stet wird. Soweit keine Ausscheidung auf
die eInzelnen lID Kanton wohnenden Teilhaber vor,..
genommen werden kann, blent es bei der Kollektiv-
besteuerung der Gesellschaft. Wenn danach die Steuer-
belastung einer Gesellschaft
je nach dem Vorhandensein
oder Fehlen
auswärtiger Teilhaber und deren Zahl ver-
schieden hoch ausfalle, so liege der gesetzgeberische
Grund dafür doch nicht
in dem auswärtigen Wohnsitze
. einzelner Teilhaber, sondern darin, dass bei den ausser
Kantons wohnenden Teilhabern
das Moment des inter-
kommunalen Steuerausgleichs und der Doppelbesteue-
rung ausscheide.
Im übrigen bewirke die Kollektivbe-
steuerung der Gesellschaft keineswegs allgemein eine
stärkere Belastung der Teilhaber als die Einzelbesteue-
rung. Denn bei der letzteren -müsste der Gewinnanteil
des Teilhabers
mit seinen übrigen Einkünften zusammen-
gefasst werden, um den
Steuersatz zu bestimmen, wie
dies bei den Kantonseinwohnern geschehe. Wenn
di
answärtige Teilhaber i.n dieser Beziehung besser gestellt
selen als die Kantonsemwohner, so sei es
aber nur ge-:.
recht, dass andererseits ihre Gewinnanteile durch die
Gesellschaft kollektiv versteuert werden müssen. Dass
im vorliegenden Falle die
aUSWärtigen Teilhaber über
knine ande:en steuerpflichtigen Einkünfte verfügen,
J unerhebhch, da. es für die Beurteilung einer gnm
domizils und der Wohngemeinde des Gesellschafters.
Die so innerlich begründete
Ordnung könne deshalb
nicht aus dem Grunde als verfassungswidrig angefochten
werden, weil sie
ja nach dem Masse der Steuerausschei-
dung auf im Kanton wohnende Gesellschafter zu einer
veränderlichen Steuerbelastung
der Gesellschaft führe.
Soweit die Gesellschaft selbst steuerpflichtig sei, fielen
ferner
e Gesellschafter persönlich als Steuersubjekt
ausser
Betracht: die Verteilung der aus Gesellschafts-
vermögen
entrichteten Steuern auf die einzelnen Teil-
haber sei ein Internmn der Gesellschaft und berühre den
Fiskus nicht. Würden somit die ausser dem Kanton
wohnenden Teilhaber üherhaupt nicht mit Ste erlasten
belegt, so falle
auch die Berufung auf Art. 45 BV ohne
weiteres dahin,
ganz abgesehen von den anderen Gründen,
die sie als nzutreffend erscheinen liessen. Und ebenso
fehle hinsichtlich
der 4 Kommanditäre der Tatbestand
der Rechtsungleichheit und Doppelbesteuerung , zumal
der angefochtene Steueranspruch in keiner Weise in
die Steuerhoheit eines anderen Kantons übergreife.
Zudem könnte. wie
zmn Schlusse des angefochtenen Ent-
scheides dargelegt worden sei, von einer stärkeren
Belastung der auswärtigen Genellschafter selbst dann
nicht die Rede sein, wenn die ( intern berechneten An-
teile
an der Kollektivsteuer als Leistungen der einzelnen
Teilhaber
betrachtet würden. ))
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Art. 18 Abs. 2 und 3 des st. gallischen Steuergesetzes
führt in der ihm durch 45 der Vollziehungsverordnung
von
1923 und den angefochtenen Entscheid gegebenen
Auslegung zweifellos
zu einer ungleichen Behandlung
der auswärtigen gegenüber den im Kanton wohnhaften
Teilhabern einer st. gallischen Gesellschaft. Wenn für
die Anteile der ersteren dem Fiskus gegenüber die Ge-
sellschaft
als Steuerschuldner behandelt wird, so handelt
es sich doch im Verhältnis zwischen ihr und den betr.
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 14.
Teilhabern um eine Auslage, die sie für diese macht
und um die daher deren Gewinnherausgabeanspruch
sich kürzt.
Der Gewinnanteil der auswärtigen Teilhaber
wird
daher im Vergleich zum Falle, wo sie im Kanton
wohnen würden, um soviel kleiner, als die davon abge-
hende
Steuer infolge der Bestimmung des Steuersatzes
nach
der Gesamtsumme solcher Anteile den Steuer-
betrag übersteigt, der nach der Höhe des einzelnen An-
teils allein berechnet
auf ihn entfallen würde, während
vom innerkantonalen Teilhaber die Versteuerung zu
einem höheren als dem auf die letztere Weise ermittelten
Steuersatze nur verlangt wird, wenn und soweit er pe r-
s ö ri I ich daneben noch über andere einkommenssteuer-
pflichtige
Einnahmen verfügt. Praktisch, wirtschaftlich
ist also der Erfolg für den einzelnen auswärtswohnenden
Teilhaber derselbe, wie wenn
er persönlich besteuert,
der Steuersatz aber nicht nach der Höhe seines Gewinn-
anteils, sondern
nach der Summe bestimmt würde, den
die Gewinnanteile aller auswärtigen Teilhaber zusammen
ausmachen. Eine Ungleichheit
besteht aber auch im
Verhältnis zur Gesellschaft, indem das gleiche von einer
solchen erzielte
Einkommen zu einem verschiedenen
Satze steuerlich erfasst wird, jenachdem die Teilhaber
alle
im Kanto!l oder einige davon auswärts wohnen.
Für die Verfassungsmässigkeit dieser Regelung bleibt
es sich gleich, ob man ihre Wirkungen für die ausnärtignn
Teilhaber oder, wie die Beschwerdeantwort es WIll, led1g-
lieh diejenigen
für die Gesellschaft als das unmittelbare
Steuersubjekt ins Auge fasst. Denn auch im letzteren
Falle
müsste die, wie gezeigt, ebenfalls vorhandene
und vom Regierungsrat an sich nicht bestrittene ver-
schiedene Behandlung,
um zulässig und vor dem ver-
fassungsmässigen
Postulate der Rechtsgleichheit haltbar
zu sein durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden
können'; es müsste zwischen
der Verschiedenheit im
Tatbestand, an die sie anknüpft, und der abweinhenden
Rechtsfolge ein vernünftiger Zusammenhang SIch her-
stellen lassen, mag er vielleicht auch nic:;ht zwingend, die
Schlüssigkeit jener Gründe gewissen Zweifeln unter-
worfen sein
(AS G. 172; 35 I 287 Erw. 3; 35 II 503; 38 I
372, 390; 39 I 581,
40 I 132). An einer solchen irgendwie
zureichenden Begründung für die vom Gesetze gemachte
Unterscheidung fehlt es aber hier. Der Regierungsrat
glaubt sie zu Unrecht in dem Gedanken eines Steueraus-
gleiches, innert des Kantons zwischen der Gemeinde des
Geschäftsdomizils
der Gesellschaft und des Wohnsitzes
der Gesellschafter erblicken zu können. Einmal versagt
dieses Motiv von vorneherein für die Staatssteuer ;
da
der als solche bezahlte Betrag unter allen Umständen
schliesslich in die Staatskasse fällt, kommt es für die
Wohnsitzgemeinde des Teilhabers auf dasselbe hinaus,
ob sie den Einzug
für den Staat besorgt oder die Gemeinde
des Gesellschaftssitzes.
-Aber auch für die Gemeinde-
steuern
hält das Argument einer sachlichen Prüfung
nicht stand. Das Bestreben, die Steuerleistung vom
Gewinnanteil des einzelnen Gesellschafters innerkantonal
der Gemeinde seines Wohnsitzes
und nicht des Gesell-
schaftssitzes zukommen zu lassen,
hätte höchstens zu der
Vorschrift führen können, dass die Steuer zwar in allen
Fällen von der Gesellschaft auf Grund des Gesamt-
gewinns (Gesamteinkommens) derselben erhoben werde,
derjenige Teilbetrag, der davon proportional
auf die
Anteile
in einer andern st. gallischen Gemeinde als der
Sitzgemeinde wohnhafter Teilhaber entfällt, aber von der
Sitzgemeinde
an die Wohnsitzgemeinde abzuführen sei.
Keinesfalls vermag darauf eine
Unterscheidung im Masse
der steuerlichen Belastung des Gesellschaftsgewinns, dem
anzuwendenden Steuersatz gestützt zu werden, jenachdem
die Gesellschafter
am Sitze der Gesellschaft oder auswärts
wohnen. Dazu kommt, dass
in Wirklichkeit für die Unter-
scheidung nicht einmal auf das letztere Merkmal, sondern
auf den Wohnsitz in oder ausser dem Kanton
abgestellt wird. Die getrennte Veranlagung für den Anteil
des einzelnen Gesellschafters
tritt demnach nicht bloss
,
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 14.
da ein, wo der Gesellschafter in einer anderen st. gallischen
Gemeinde als derjenigen des Gesellschaftssitzes, sondern
auch
wo er in der letzteren Gemeinde selbst wohnt. Es
ist aber klar, dass in diesem Falle der vom Regierungsrat
der Vorschrift unterlegte Grund eines Steuerausgleiches
zwischen den beiden Gemeinden schlechterdings
keine
Rolle spielen kann. Zur Rechtfertigung der U nterschei-
dung
kann auch nicht, wie es weiter versucht wird,
angeführt werden, dass der innerkantonaleTeilhaber der
Progression
für sein gesamtes Einkommen aus Gewinn-
anteil
in der Gesellschaft und aus sonstigen Einkünften
unterstehe, was beim ausserkantonalen Teilhaber nicht
zutreffe. Dem
Kanton St. Gallen steht es bundesrecht-
lich, .soweit nicht seine eigene interne Gesetzgebung
dies ausschliessen sollte, frei, auch solche Personen, die
seiner Steuerhoheit
nur für einen Teil ihres gesamten
steuerpflichtigen Einkommens unterstehen, für diesen
Teil
unter Anwendung des Steuer-(progressions-)satzes
zu besteuern,
der dem Gesamteinkommen des Pflichtigen
entspricht
(AS 4G I S. 44; 48 I S. 50 und aus ileuester
Zeit die nicht publizierten
Urteile in Sachen A.-G.
Stünzi Söhne
und Zellweger gegen Zürich vom 31. Okto-
ber 1924 und 30. Januar 1925). Wenn er davon inbezug
auf die auswärtigen Teilhaber st. gallischer Gesellschaften
absieht, so
kann daraus unmöglich ein Grund abgeleitet
werden, zum Ausgleich andererseits die Gewinnanteile
einer Mehrzahl solcher Teilhaber
( kollektiv zu be-
steuern, während bei den innerkantonalen Teilhabern
die Steuer
für jeden Anteil gesondert berechnet wird.
Die Zusammenfassung des Gewinnanteils des innerkanto-
nalen Teilhabers
mit seinem übrigen steuerpflichtigen
Einkommen
für die Bestimmung des Steuersatzes ent-
spricht dem dem Progressivsteuersystem zu Grunde
liegenden Gedanken
der Besteuerung jedes Pflichtigen
nach dem Masse seiner Leistungsfähigkeit. Bei der
Kollektivbesteuerung II der Anteile der auswärtigen
Teilhaber dagegen erfolgt die Erhöhung
der Steuer-
a Staatsrecht.
lnistung nicnt deshalb, weil die Leistungsfähigkeit des
ewzelnen TeIlhabers eine grössere wäre, als sie sich
in
der Höhe seines Anteils ausdrückt. Vielmehr tritt si6
,
unabhängig davon, von dem anderen Gesichtspunkte
aus ein, dass die entsprechenden
Summen, obwohl
rechtlich verschiedenen Personen zustehend, doch wirt-
schaftlich Teile eines einheitlichen Ganzen, des
Gesell-
schaftsgewinns bilden, aus einer und derselben Einkom-
mensnuelle stammen. Das zeigt sjch klar, wenn man den
Fall
ws Auge fasst, wo die auswärtigen Teilhaber ausser
ihrem Gewinnanteil
an der st. gallischen Gesellschaft über
ke .n andenes steuerpflichtiges Einkommen verfügen.
ahrend SIe alsdann bei Wohnsitz im Kanton lediglich
die der Höhe des Anteils eines jeden entsprechenden
Steuernl zu be.zahlen hätten, muss wegen des auswärtigen
WohnSItzes
em Steuerbetrag entrichtet werden der den
in jener Weise berechneten um ein Mehrfaches über-
steigt, ohne dass
in der Leistungsfähigkeit der Teilhaber
oder der Gesellschaft bestehende
Unterschiede diese
ungleiche Belastung zu rechtfertigen vermöchten.
Wenn
er Kanton St. Gallen die auswärtigen Teilhaber st. gal-
hscher Geschäfte
für ihre Geschäftsanteile nach Mass-
gabe
ihrer gesamten, nicht nur der durch diese Anteile
ansgedrückten Leistungsfähigke.it zur Steuer heran-
ZIehen will, so müsste dies
auf dem Wege geschehen, der
oben angedeutet worden
ist und durch die zitierten
l!rteile gewiesen wird. Durch 'das Mittel einer kollek-
tiven
Besteuerung der Anteile solcher Teilhaber kann
solange dieselbe Art der Veranlagung nicht auch für di
Anteil der. innerkantonalen Teilhaber durchgeführt
WInd, Jenes lel ohne offenbare Verletzung der Recbts-
gleichbeIt lUcht verwirklicht werden. .
Da der Entscheid des Regierungsrates demnach auf
alle Fälle, selbst wenn er mit 18 des kantonalen Steuer-
gnset.zes nach dessen richtig verstandenem Sinn über-
emsbmmen sollte, vor Art. 4 BV nicht haltbar ist
muss er schon aus diesem Grunde aufgehoben werden:
Gleichheit vor dem Gesetz. N° 15.
Es bedarf deshalb des Eintretens auf die übrigen von
den Rekurrenten erhobenen verfassungsrechtlichen
Rügen nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene
Entscheid des Regierungsrates des
Kantons St. Gallen
vom 31. Oktober 1924 in dem
Sinne aufgehoben, dass
die Einkommenssteuer wie bisher
für die einzelnen
Kommanditäre gesondert berechnet werden muss.
15.
Auszug a.us dem Urteil vom 14. MärzlSaö i. S. Niederbarger
gegen Obergericht Luzern.
Kantonale Vorschriften über Verwirkung des Klagerechts bei
Nichteinreichung der Klage innert Frist seit dem Sühne-
vorstand. Bedeutung. Verhältnis zum Bundesrecht. Die
Rüge, der kantonale Richter habe die Vorschrift, soweit sie
an die Fristversiiumnis die materielle Konsumtion des
Anspruchs knüpfen sollte, zu Unrecht als bundesrechV,-
widrig betrachtet, ist durch zivilrechtliche Beschwerde,
nicht durch staatsrechtlichen Rekurs geltend zu' machen.
Nach 12 des nidwaldischen Verfassungsgesetzes he-
treffend die Gerichtsorganisation vom 29. April 1900
müssen alle bürgerlichen Streitigkeiten,
unter Vorbehalt
gewisser gesetzlicher Ausnahmen, zunächst ins Sühne-
verfahren vor ,den Friedensrichter des betreffenden
Bezirkes
gebracht werden. 7 der landrätlichen Aus-
führungsverordnung
zum Gesetze vom 20. März 1901,
bestimmt: Wird in einem unvermittelt gebliebenen
Streitfall eine Klage
nicht innert 3 und eine Widerklage
nicht innert 4 Monaten nach dem Vortritt vor dem
Friedensrichter bei dem betreffenden Gerichtspräsiden-
ten rechtsanhängig gemacht, so wird dies als völliger
Verzicht
auf den Rechtsstreit angesehen und es hat
später der Gerichtspräsident die Annahme der Klage-oder