344 Strafrecht.
Zahlung vermag nichts mehr daran zu ändern, dass
das
Vergehen vollendet ist, und vermöchte Straflosigkeit
nur unter dem Gesichtspunkt herbeizuführen, dass sie
den entstandenen Strafanspruch zum Erlöschen brächte.
Für eine derartige Bedeutung der nachträglichen Zahlung
gibt aber weder das Ergänzungsgesetz von 1901 noch,
wie in den früheren Urteilen ausgeführt, das Bundes-
gesetz über das Bundesstrafrecht
von 1853 einen An-
haltspunkt ab, und es kann infolgedessen für die Aus-
legung jenes Gesetzes nichts
darauf ankommen, dass
ihm die Bundesversammlung als Begnadigungsbehörde
nachträglich diesen
Sinn beilegte, ohne übrigens aus-
nahmslos darauf zu bestehen (vgl. Bundesblatt 1921 BI
deutsche Ausgabe S. 141 ff., franz. Ausgabe S. 55 ff.,
1925 II S. 366 f. bezw. 387 f.). Die Auffassung der Vor-
instanz gerät also mit - allgemein anerkannten straf-
rechtlichen Grundsätzen
in Widerspruch, wenn sie di
Vollendung des Vergehens der schuldhaften Nicht-
bezahlung des Militärpflichtersatzes bis
zur strafrecht-
lichen Verurteilung hinausschieben will, ja sogar bis zur
Verurteilung durch die zweite Instanz in denjenigen
Kantonen, deren Strafprozessrecht für Fälle solcher
Art eine Appellation mit Deyolutiveffekt vorsieht.
Ferner .begünstigt sie den Ersatzpflichtigen
in ganz
ungerechtfertigter Weise gegenüber dem Militärdienst-
pflichtigen,
im Verhältnis zu welchem jener ohnehin
schon dadurch besser gestellt ist, dass
er zunächst noch
zweimal
zur Nachholung der versäumten Erfüllung der
Wehrpflicht durch -Zahlung der Militärsteuer
gemahnt
wird, bevor er wegen Verletzung der Wehrpflicht zur
Strafe gezogen werden kann. Ausserdem lässt sie ausser
acht, dass die Strafandrohung hauptsächlich den Un-
genorsam treffen will, als welcher sich die Nichterfüllung
der Wehrpflicht in der
Form der Militärsteuerpflicht
darstellt,
und nur nebenbei als (indirekt wirksames)
Zwangsmittel
zur Vollstreckung der Steuerforderung in
Betracht fällt, ansonst sie mit dem bundesverfassungs-
Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 345
mässigen Verbot des Schuldverhaftes kaum vereinbar
wäre.
Und endlich vermag die Rechtsprechung der
Vorinstanz auch
gar nicht dem richtig verstandenen
Interesse der säumigen Ersatzpflichtigen zu dienen,
da
die Kosten, welche sie ihnen verursacht, ausser jedem
Verhältnis zur Steuerschuld stehen können, wie gerade
der vorliegende
Fall zeigt. Damit soll natürlich nicht
bestritten werden, dass die nachträgliche Zahlung gege-
benenfalls ein Indiz dafür abzugeben geeignet sein kann,
dass der Ersatzpflichtige die
Steuer nicht früher zu
bezahlen vermochte, m. a. W. der Zahlungsverzug
ihm
nicht zum Verschulden angerechnet werden darf ; allein
ob sie
unter diesem Gesichtspunkt die Freisprechung
rechtfertigt, lässt sich
nur auf Grund der Prüfung der
besonderen Verhältnisse jedes einzelnen Falles
ent-
scheiden.
Demnach erkennt der Kassationshof:
Die Beschwerde wird begründet erklärt und das an-
gefochtene Urteil aufgehoben.
47. OrteU des Xassationshofes 'Vom 23. Dezember 19a5
i. S. B'I1n!esanW ltscbaft gegen Stra.umann und ltonsorten
Schuldhafte Nichtbezahlung des Mili-
t ä r p f I ich t e r s atz e s. Anwendbarkeit des Bundes-
gesetzes betreffend das Verfahren bei Übertretungen fiska-
lischer und polizeilicher Bundesgesetze von 1849 verneint.
Ver jäh run g in drei Jahren gemäss Art. 34 litt. c
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von 1853.
A. -Die Kassationsbeklagten, welche (mindestens)
zweimal
an die Entrichtung des Militärpflichtersatzes
gemahnt worden waren,
und zwar letztmals:
Straumann am 30. November 1923 für die Steuer pro
1920, Fr. 48,
Schönenberger
am 8. Dezember 1924 für den Rest der
Steuer pro 1923, Fr. 19,
346 Strafrecht.
Roth am 8. Dezember 1924 für die Steuer pro 1920,
Fr.
48,
Geiser am 29. Dezember 1924 für die Steuer pro 1922;
Fr. 40.50.
sind
am 9. Juli 1925 dem Polizeigericht des Kantons
Basel-Stadt überwiesen, jedoch durch Urteil des Präsi-
denten dieses Gerichts vom 2.13. September 1925 wegen
Verjährung freigesprochen worden.
B ...... .
C. -Am 11. September hat das Eidgenössische
Justiz-und Polizeidepartement Kassationsbeschwerde
eingelegt; die
mit deren Durchführung beauftragte
Bundesanwaltschaft
hat am 23. September den Antrag
gestellt, es sei
der Freispruch aufzuheben, und diesen
Antrag schriftlich begründet.
D ...... .
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- und 2 ...... .
Die Vorinstanz ist zunächst davon ausgegangen.
dass beim Fehlen der durch
Art. 1 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung
desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28.
Juni
1878 vorgesehenen kantonalen Vollziehungsbestimmun-
gen
über das. Strafverfahren wegen schuldhafter Nicht
bezahlung des Militärpflichtersatzes das Bundesgesetz
betreffend das Verfahren bei
'Übertretungen fiskalischer
und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849
anwendbar sei, und
hat angenommen, dass die in Art.
20 litt. b des letzteren Gesetzes bestimmte Verjährungs-
frist
von vier Monaten mit dem Tage des unbenützten
Ablaufes der in
den zweiten (bezw. letzten) Mahnungen
gesetzten Zahlungsfristen zu laufen
begonnen habe und
somit bezüglich sämtlicher vier Angeklagten verstrichen
sei.
Ob unter der Voraussetzung, dass der Ausgangs-
punkt der Vorinstanz richtig sei, die Anwendung des
Art. 20 litt. b. I. c. in den vorliegenden Fällen doch nicht
Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 347
deswegen ausgeschlossen wäre, weil gar kein Fiskal-
strafverfahren nach dem Bundesgesetz von 1849 gegen
die Kassationsbeklagten durchgeführt worden war. kann
dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls erweist sich als
zutreffend
der Kassationsgrund, dass das Bundesgesetz
vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen
über den Militärpflichtersatz vom 28.
Juni 1878 nicht
eines
der fiskalischen und polizeilichen Bundesgesetze
im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1849 ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts be-
zieht sich letzteres Gesetz keineswegs allgemein auf die
bundesrechtlichen Polizeistrafbestimmungen -sodass
nicht geprüft zu werden braucht, ob
Art. 1 Abs. 1 es
Militärpflichtersatz-Ergänzungsgesetzes von 1901 eme
Norm solcher Art enthält -, sondern ausschliesslich auf
die sog. Fiskalstrafbestimmungen, also denjenigen Teil des
Bundesverwaltungsstrafrechts, welcher solche Vergehen
unter
Strafe stellt, die sich gegen die FinanzvefW8ltung
des Bundes (im materiellen Sinne. nicht einfach gleich-
bedeutend
mit Finanzdepartement) richten und den
Bundesfiskus unmittelbar schädigen (vgl. u. a.
BGE 44
I S. 93 ff. und die dort zitierten früheren Urteile). Zu-
zugeben ist freilich, dass wer den Militärpflichtersatz
nicht entrichtet, dem Bundesfiskus eine
ihm gebührende
Einnahme vorenthält,
da von dem von den Kantonen
bezogenen Militärpflichtersatz nach Art. 14 des Militär-
pflichtersatzgesetzes die Hälfte des Bruttoertrages . dem
Bunde zufällt. Allein diese Schädigung des BundesflSkus
ist
nur eine mittelbare Folge des Vergehens. Nachdem
nämlich Art. 1 der Militärorganisation
vom 12. April
1907 die Militärsteuerpflicht ausdrücklich gleich der
Militärdienstpflicht als eine
Art der Wehrpflicht be-
zeichnet
hat, lässt sich die noch im Kreisschreiben des
Eidgenössischen Justiz-
und Polizeidepartements vom
19. Juni 1905 vertretene Auffassung, dass der Zweck
der Gesetze
über den Militärpflichtersatz lediglich ein
fiskalischer, m. a. W. darin zu sehen sei. dass dem
Staat
(Bund llnd Kantonen) eine Einnahme verschafft bezw.
gesichert
werde. nicht mehr aufrecht erhalten. Viel-
mehr kann nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden,
dass mit der Auferlegung der Militärsteuer und der
Anordnung der ihre Bezahlung sichernden Massnahmen
hauptsächlich im allgemeinen
Landesinteresse das Ziel
möglichster
Gleichstellung der nicht militärdienst-
pflichtigen Bürger
mit den dienstpflichtigen in der
Wehrpflicht erreicht werden will (vgl. in diesem Sinn
schon das
nicht, veröffentlichte Urteil vom 22. Mai
1925 in Sachen Mäglin gegen Basel-Stadt, sowie das
Urteil vom heutigen Tage in Sachen der Kassations-:-
klägerin gegen Spring). Ist aber die Norm, gegen welche die
Kassationsbeklagten sich vergangen haben, nicht eine
solche des Fiskalstrafrechts, so erweist sich die
Vor-
schrift des Art. 20 1. c. über die Verjährung der Verfol-
gung von Fiskaldelikten als nicht anwendbar.
4. -Bezüglich des Falles Straumann -letzte Mahnung
mit 14-tägiger Zahlungsfrist 30. November 1923, Über-
weisung an den Strafrichter 9. Juli 1925 -hat die Vor-
instanz weiter angenommen, dass die Frage der Ver-
jährung der Strafklage auch nach allgemeinen polizei-
rechtlichen Grundsätzen in
Betracht kommen I) könnte,
und in ,diesem Zusammenhang die Anwendung der in
Art. 34 des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht
vom
1853 für Verbrechen II vorgesehenen dreijährigen
Verjährungsfrist
auf Polizei l.elikte abgelehnt. Damit
ruft die Vorinstanz dem 18 des kantonalen Polizei-
strafgesetzes von 1872, wonach die Verfolgung einer
POlizeiübertretung in einem
Jahr verjährt, wenn nicht
das Gesetz ausdrücklich eine andere
Frist setzt. Allein
diese Lösung erweist sich
unter zwei Gesichtspunkten
als unannehmbar: Einerseits gehören die Vorschriften
über die Verjährung dem materiellen Strafrecht
an
indem sie bestimmen, inwiefern Zeitablauf den Straf
anspruch zum Erlöschen zu bringen vermag, was die
Anwendung Ipmtonaler Verjährungsvorschriften auf Ver-
Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. N° 47. 349
gehen gegen Bundesstrafrecht ausschliesst. Anderseits
erfordert die gleichmässige Anwendung der Bundes-
strafrechtSsätze auch die einheitliche Ordnung der Ver-
jährung. Danach bleibt nichts anderes übrig, als Art 34
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht von
i853
auch auf. das Vergehen schuldhafter Nichtbezahlung des
Militärpflichtersatzes anzuwenden, wie
.'. denn ja nach
ständiger Rechtsprechung die allgemeinen Bestimmungen
dieses Gesetzes auf. Spezialgesetze
mit Strafvorschriften
ohne ausdrückliche Verweisung anwendbar
sind, insoweit
dies der
Natur der Sache nach angeht, was vorliegend
nicht
mit Fug in Zweifel gezogen werden könnte (vgl.
z.
B. "BGE Mi I S. 333). Das Bedenken der Vorinstanz,
dass jene Vorschrift nach ihrem
Wortlaut nur auf
Verbrechen )1 zutreffe, ist nicht begründet; denn wie
sich
aus den von der Kassationsklägerin angeführten
Art. 19, 23. 24, 32. 33 I. c. ohne weiteres ergibt, ver-
wendet das Gesetz über das Bundesstrafrecht diese Be-
zeichnung nicht in einem technischen Sinne, im Gegen-
satz zu Vergehen und Übertretung; So hat das Bundes-
gericht denn auch dem Art. 34 1. c. schon blosse Polizei-
übertretungen unterstellt,' nämlich die' Verletz.ung des
Bundesgesetzes betreffend. die
Patenttaxen der Handels-
reisenden von 1892 (BGE 27 I S. 539 ff.) ; daher braucht
auch in diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen
zu werden
zur Frage, ob die schuldhafte Nichtbezahhmg
des Militärpflichtersatzes eine blosse Polizeiübertretung
darstelle. Dagegen
ist der Vorinstanz freilich darin
beizustimmen, dass die dem Art. 34 des Bundesstrafrechts
zu entnehmende Verjährungsfrist
von drei Jahren für
Fälle der vorliegenden Art unangemessen lange erscheint.
Allein dieses ausschliesslich praktische Bedenken vermag
eine andere Lösung
nicht zu rechtfertigen. und es kann
ihm übrigens Rechnung getragen werden einmal dadurch,
dass sich die Militärsteuerverwaltungen angelegen sein
lassen,
mit der Überweisung der säumigen und als
schuldig erachteten Ersatzpflichtigen
an den Strafrichter
350 Strafrecht.
nicht noch unangemessene Zeit nach Ablauf der letzten
Zahlungsfrist zuzuwarten, und ferner dadurch dass
sich der Strafrichter geneigt zeigt, übermässig 'langes
.
Zuwarten mit der überweisung als Verzicht der Mili-
tärsteuerverwaltung auf Strafverfolgung auszulegenbezw.
als Anerkennung, dass der Ersatzpflichtige ohne Ver-
schulden den Mahnungen nicht Folge geleistet
habe.-
Bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist ist
die Strafverfolgung gegenüber keinem der Kassations-
beklagten bereits verjährt.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Beschwerde wird begründet erklärt und das Urteil
des Polizeigerichtspräsidenten des Kantons Basel-Stadt
vom
2. j3. September 1925 aufgehoben.
III. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION
JUDICIAIRE FEDERALE
48. !ltr.tto 4al1. sentenza 9 dicembre 1925
. dell. On di Oals.zione
nella causa Schibli c. Oorta delle Assiai correzionali
di Vallame.ggb..
Ne! confronti d1 una sentenza d1 una Corte delle Assisi ticinesi
i termini d1 cui agIl aFt. 164 e 167 OGF non decorrono dai
giomo in cui la sentenza cantonale fu letta in pubbIlca
seduta (art. 221 cod. proc. pen. tic.), ma da quello in cui
Ja sentenza venne intimata alle parti per iscritto (art. 33
proc. pen. tic.).
.
Contro la sentenza d1 una Corte delle Assisi tic. e ammissibile
il ricorso in cassazione al Tribunale federale giusta rart. 162
OGF.
A. -Con sentenza 24 settembre 1925 la Corte delle
Assisi correzionali di Vallemaggia condannava Hans
Organisation der Bunde ret:htspDege. No 48. 351
Schibli in Bäch ad un mese di detenzione per. Violazione
dell'art. 67 cap. 2 cod. pen. fed. (messa in pericolo di
una strclda ferrata). La sentenza, letta in pubblica
seduta presenti le
parti 10 stesso giorno (24 settembre
1925), venne loro intimata per iscritto. munita dei
motivi,
il giomo 8 Qttobre.
B. -Schibli interpose la dichiarazione di cassazione
al Trib. fed. (art. 164 OGF) il 2 ottobre, il 28 la memoria
giustificativa di cui all'art. 167
OGF.
C. -La Corte di Cassazione deI Trib. fed. aveva
anzitutto da decidere le questioni della
tempestivita
edella proponibilita deI gravame a sensi degliart. 164,
167 e 162 OGF. .
Suquesti quesiti il Trib.fed. si pronuncio. come segne:
Considerando in diritto :
I. -Occorre anzitutto esaminare due eecezioni d'or-
dine: quella concemente la tempestivitä. deI gravame
e quella riferentesi alla natura della sentenza appellata:
cioe, se essa era, in sede cantonale, ancora suscettiva
di appello. In questo caso essa non sarebbe impugnabile
col rimedio di cassazione federale a sensi
dellnart. 162
OGF.
a) Chiedesi. in merito alla prima eccezione, se la
dichiarazione di cassazione fu interposta entro 10 giorni
dalla
comunicazione della sentenza (art. 164 OGF)
e la motivazione entre 20 da quel momento stesso (art.
167). Quantunque
la nozione di questa comunicazione
sia di diritto federale. il suo inizio si determina secondo
il diritto cantonale, da quale solo puo essere desunto,
quando una sentenza deve ritenersi come
comunicata
alle parti (RU 30 I 162 ; 35 I 398).
Giusta
rart. 221 cod. proc. pen. tic., la sentenza di
una Corte di Assisi
vien subitc letta dal Presidente
in pubblica seduta,
in presenza delle parti (procuratore
pubblico, accusato, difensore)
. L'assenza deI procu-
ratore pubblico
edel difensore non infirmano la pubbli-