Trademark infringement requires confusion and trademark use

BGE 51 I 338Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I9 de set. de 1925Dismissed

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Resumo

The complainant, owner of the word mark Sedobrol, prosecuted an apothecary and his employee for trademark infringement after the employee sold Isatose tablets to Dr. Thomann and wrote 'Sedobrol' on the paper bag. The cantonal courts acquitted, and the complainant sought cassation. The Federal Court held that a word mark is infringed only if the reproduction is trademark-like and creates a likelihood of confusion. Because the purchaser knew he was buying Isatose, no confusion was possible. The cassation complaint was dismissed.

Regest

Art. 24 lit. a und c MSchG; Markenrechtsdelikt bei Nachmachung der Wortmarke; Strafbarkeit setzt neben der Vervielfältigung als solche auch markenmässige Verwendung und Verwechslungsgefahr voraus. Die blosse schriftliche Bezeichnung auf einer Papiertüte genügt nicht, wenn dem Abnehmer bekannt ist, dass er ein anderes Produkt erhält. Mündliche Versicherungen vermögen den Tatbestand nicht zu erfüllen (consid. a/b).

Texto completo

338 Strafrecht.

definitive e.t eIl? ne saurait, des lors, tre attaquee pour

cause de VIolation d'un traite international (cf. J..EGER,

art. 271 note 18).

Le Tribunal IMiral prononce:

Il n'est pas entre en matiere sur le recours.

'Vgl. auch. No. 39. -Voir aussi n° 39.

  1. STRAFRECHT -DROIT PENAL
  2. MARKENSCHUTZ

PROTECTION DES MARQUES' DE FABRIQUE

45. A:a.uug aus dem Urten des Eassationshofes

vom II November 1996

i. S. F. Hoffmann-La Boche 8G Cie A.-G. gegen lL u. Beb.

M a r k e n r e c h t s d el i k t :' Auch bei der Markennach-

machung (wie bei der Nachahmung) gehört zum Deliktstat-

bestand Täuschungsvorsatz lInd Verwechslungsmöglichkeit.

A. -. Die Kansationsklägerin ist laut Eintragung vom

20.

Mal 1919 un schweizerischen Markenregister In-

haberin der Wortmarke Sedobrol für Arzneimittel

cnemisnhe Produkte, pharmazeutische Präparate usw:

S bnmgt unter dieser Bezeichnung namentlich ein

dIatetIschesBrompräparat in den Handel, das inBüchsen

von

10,30, 100,500 und 1000 Tabletten in den Apotheken

verkauft wird. Die Fabrik pharmazeutischer Präparate

Kad Engelhard in Frankfurt a. M. stellt ein dem Sedo-

brol ähnliches

Präparat her, das sie Isatose nennt.

Markel1 Chutz. No 45. 339

B. -Im Februar 1925 erhob die Kassationsklägerin

gegen

den Apotheker H. in-Zürich und den bei ihm

angestellten Apotheker Sch. Strafklage wegen Ver-

letzung ihrer Marke

Sedobrol , weil 1. (H.) 2. Sch.

an einen Dr. Thomann Isatose abgegeben und auf

dessen Bemerkung, es sei nicht Sedobrol, das Papier-

säckchen, in das er die Isatose-Tabletten verbracht, mit

der Bleistiftaufschrift Sedobrol versehen habe.

In der Strafklage rief die Kassationsklägerin Art. 24

litt. bund c und 25 MSchG an.

Die Strafuntersuchung führte

zur Anklageerhebung

durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen Zuwider-

handlung gegen

Art. 24 litt. a, bund c MSchG.

C. -Das Bezirksgericht und das Obergericht

Zürich

haben die Angeklagten freigesprochen: Sch.,

weil

er bloss aus dem Glasgeschirr, in dem sich die

Isatosetabletten befanden, eine Anzahl verpackter,

mit

dem Aufdruck (( Isatose versehener Würfel genommen,

sie in eine

Papierdüte mit der Aufschrift Löwen-Apo-

theke Ed. H., Zürich 1, Rämistrasse 7 geleert und

auf Wunsch Thomanns auf die Düte Sedobrol ge-

schrieben habe. Von der Verletzung eines Rechtes

könne nicht die Rede

sein, da Sch. das geschützte

Zeichen weder

auf der Ware selbst, noch auf der dazu

gehörigen Verpackung angebracht habe.

D. -Gegen dieses Urteil hat die Kassationsklägerin

beim Bundesgericht Kassationsbeschwerde eingelegt,

mit dem Antrag: das obergerichtliche Urteil sei in der

Weise aufzuheben

und abzuändern, dass der Angeklagte

Seh.

im Sinne der Anklage schuldig erklärt und

verurteilt werde.

Der Kassationshof zieht in Erwägung:

Darin, dass der Angeklagte Sch. beim Verkauf

von Isatosetabletten an Dr. Thomannauf die Papier-

düte, in die er die Würfel verbrachte, mit Bleistift das

Wort Sedobrol schrieb, erblickt die Kassations-

340' . Strafrecht. ' Jdägerin eineZuwiderhandlimg gegen litt. a und gegen litt. c des Art; 24 MSchG.' a) Es ist richtig, dass bei der Wortmarke jegliche Wiedergabe in 'Zeichen, jede WIedergabe, die, nicht rein lautlich mündliCh' ist, eine Nachmachung ist. Damit 'diese einen Eingriff in das geschützte Markenrecht' ent,:. halte ist aber weiter notwendig, dass' sie marken- mässig ' erfolg ,' d h.auf der' Ware oder deren Ver:.. packung angebracht sei, und dass dadurch eine Ver- wechslungsgefahr geschaffenseL Es brimcht nicht un er sucht, zu ,werden,wie es siCh im vorliegenden Fall mit dem ersten Erfordernis verhalte, weil jedenfalls das zweite nicht erfüllt ist. Die Auffassung der Kassations.- klägerin; die sie auf' den Wortlaut von Art. 24 litt. a MSchGstÜtzt,-dass bei Nachmachung, im Gegensatz 'zur Nachabiri.ung, eine Täuscbungs.: und Verwecbslung - möglichkeitüberbauptnicht erforderlieb sei, ist offenbar rechtsirrtümlich, und mit dem Geist des Gesetzes nicht vereinbar. Das 'ganze Institut des Markenscbutzes, wie das weitere Gebiet des unlautem Wettbewerbs,' bemht, neben dem Schutz des Individualrechts des Berechtigten, auf dem Schutz von Treu und Glauben im Verkehr (vgl. u. 8.' das in der Kassationsschfift selbst angeführte Urteil BGE 33 I 209 Erw.-5 i. f.). Dass das Gesetz die Verwechslungsmöglichkeit bei der Nachmachung, dem Wortlaut nach, lücht erwähnt, beruht darauf, dass es, vom Normalfall ausgehend, annimmt, eine Ver- wechslungsmöglichkeit sei bei der Nachmachung ohne weiteres gegeben, während die Nachahmung nur dann als Markenrechtsdelikt strafbar sein soll, wenn sie soweit geht, dass sie die Verwechslungsgefabr schafft, im übrigen aber, bei genügender Unterscheidbarkeit, ein Eingriff in die geschützte Marke nicht vorliegt. Nun ist klar, dass bei dein hier allein in Frage stehenden Einzelakt des Verkaufs im Dr. Thomann und der Aufschrift Sedo:.. brol auf der Düte von eIner VerwechsliIngsgefahr in '. keiner Weise die Rede sein kann, da ja der Käufer Unterlassung der Zahlung des Militärpflichtersatzes. No 46. 341 genauwusste, dass er Isatose; und: nicht Sedobrol be- komme. Was mündlich zwischen ihm und Sch.ver- handelt worden ist, bedarf näherer Aufklärung nicht, da blosseIllüQ.dliche Versicherungen den Tatbestand einer Markenrechtsverletzung . nimmer erfüllen können. b) Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass auch ein Delikt nach Art. 24 litt. c MSchGnicht vorliegt. Demnach erkennt der Kassationshof: Die Beschwerde wird abgewiesen. H. UNTERLASSUNG. DER ZAHLUNG, DES MILITÄRPFLICHTERSATZES NON PAIEIHENT DE LATAXE,MILITAIRE, 46. Urteil des ltassationlhofes vom as. Dezember 19a5 i. S. Bundesanwaltschaftgegen . Spring. SChuldhafte Nichtbeiahlung des M n i t a r p f 1 ich t e r- . s atz es: Vermag die na eh t r ä gl i ehe Z a h I u n g Straflosigkeit herbeizuführen? :aundnsgesetz vom 29. März 1901 betreffend die Ergänzung desjenigen über den Militärpflichtersatz vom 28. Juni 1878 ; 'Bundesgesetz über das Bundesstrafrecht von: 1853 Art. 32 litt. a; Militärorganisation vom 12. April 1907 Art. 1. A. -Johann Spring wurde am 4 Mai 1925 vom Richteramt V Bem wegen schuldhafter Nichtbezahlung des Militärpflichtersatzes für 1924 im Betrage von, 20 Fr. 40 Cts. zu einem Tage Haft und 24 Fr. 45 Cts. Kosten verurteilt, dagegen auf seine Appellation hin durch Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bem vom 9. September 1925 freigesprochen, unter Auferlegung weiterer Kosten von 17 Fr. 50 Cts., nachdem er inzwischen am L August den betreffenden Militär-:- pflichtersatz . eleistet hatte.

Palavras-chave

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