10 . Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 3.
zinses gestatten. Unterbleibt aber die Bezahlung, z. B.
wegen fehlender Mittel, so vermeidet der Vermieter
durch die Auflösung des Mietvertrages das Auflaufen
ungedeckter Mietzinsen
und ist durch die bei der Aus-
weisung selbstverständlich erfolgende Zmiickhaltung
und
Aufzeichnung der Retentionsobjekte jeder Gefahr für
sein Retentionsrecht enthoben.
Wird der Vermieter während der Nachlasstundung
durch eine drohende Wegschaffung der Retentions-
objekte in seinem Rechte gefährdet, dann
kann er aller-
dings
trotz der Stundung die sofortige Aufnahme der
Retentionsurkunde als eine vom
Verbot des Art. 56 nicht
betroffene unaufschiebbare Massnahme verlangen.
Im
vorliegenden Falle ist aber erst im Rekursverfahren vor
Bundesgericht, in welchem neue tatsächliche Vorbringen
nicht zulässig sind, eine wirkliche Gefährdung
behauptet
worden. In der Eingabe an das Betreibungsamt vom
17. November 1923
ist davon nicht die Rede, desgleichen
nicht
in der Vemehmlassung an die untere Aufsichtsbe-
hörde, und im Rekurs
an die obere kantonale Instanz
wird
nur bemerkt, es handle sich in der Hauptsache um
Retentionsobjekte, die zum Verkauf feilgeboten und
durch den Verkauf auf legalem Wege fortgeschafft
würden .. Daraus allein erhellt jedoch noch keine Gefähr-
dung, weil im Nachlassverfahren der
Verkauf nur unter
der Aufsicht des Sachwalters. vor sich gehen kann und
dieser letztere dafür zu sorgen hat, dass soweit Retentions-
objekte verkauft werden, der Erlös für den Retentions-
berechtigten reserviert wird. Das blosse Begehren, dass
auch
für den laufenden Mietzins retiniert werde, genügt
natürlich nicht zum Nachweis einer Gefährdung.
Die Aufnahme der Retentionsurkunde
kann somit auch
unter diesem zweiten Gesichtspunkte nicht verfügt
werden.
.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Der Rekurs wird abgewiesen.
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4. 11
4. Entscheid vom 24. lew 1924 i. S. EinDring.
Betreibungsferien und Rechtsstillstand schieben den Ablauf
von Beschwerde-und Rekursfristen nur dann hinaus, wenn
Betreibungshandlungen angefochten werden, die
während
Betreibungsferien und Rechtsstlllstand nicht vorgenommen
werden dürfen.
A.. -Durch Entscheid vom 10. Nnvember 1923 hat
das Kantonsgericht von St.Gallen dem von Thomas
Eisenring, Sohn, vorgeschlagenen Nachlassvertrag
mit
Pfandnachlassmassnahmen die Bestätigung verweigert.
B. -Gegen diesen am 1. Dezember zugestellten Ent-
scheid hat Eisenring mit Postaufgabe vom 21. Dezember
beim Bundesgericht direkt Rekurs eingelegt. Die
Regi.;.
stratur der Bundesgerichtskanzlei, welche generell an-
gewiesen ist, behn Bundesgericht direkt eingereichte
Rekurse zurückzusenden,
sofem nicht von vomeherein
ausgeschlossen erscheint, dass sie noch
vor Ablauf der
Rekursfrist bei der
kantonaltm Instanz eingereicht
werden können, sandte den Rekurs sofort nach Eingang
unter Hinweis' auf Art. 6 der Verordnung über die
Beschwerdeführung
. in Schuldbetreibungs-und Konkurs-
sachen, wonach Beschwerden
an die Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer des Bundesgerichts bei der kan-
tonalen Arifsichtsbehörde, gegen welche sich die Be-
schwerde richtet, einzureichen sind,
zur Einreichung bei
der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde
zurück
mit dem Bemerken, dass die Rekursfrist während den
Betreibungsferien nicht ablaufe. Darauf legte Eisenring
den Rekurs
am 24. Dezember beim Kantonsgericht von
St. Gallen ein.
Die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer zieht
in Erwägung :'
- -Ständiger Rechtssprechung gemäss ist an die
Nichtbeachtung
der sub Fakt. B zitierten Vorschrift
des
Art. 6 der Beschwerdeführungsverordnung die Folge
12 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 4.
des Nichteintretens auf den Rekurs zu knüpfen, weil nur
diese Sanktion geeignet ist, deren Befolgung zu er-
zwingen. Auch hat das Bundesgericht bereits fest-
gestellt, dass jene Vorschrift sinngemässe Anwendung zu
finden habe
auf Rekurse, mit welchen Entscheidungen
der kantonalen Nachlassbehörden im Pfandnachlass-
verfahren beim Bundesgericht angefochten werden
(AS 47 III S. 115). Der vorliegende, zunächst an das
Bundesgericht
direkt aufgegebene und auf die Rück-
sendung hin erst nach Ablauf der in Art. 43 HPfNV
durch Verweisung auf Art. 19 SchKG gesetzten Rekurs-
frist von zehn Tagen seit der Zustellung des angefochtenen
Entscheides bei
der kantonalen Nachlassbehörde ein-
gereichte Rekurs
ist somit als verspätet zurückzuweisen,
wenn
nicht der Ablauf de-r Rekursfrist durch die Weih-
nachtsbetreibungsferien bis
in die ersten Tage Januar
hinausgeschoben wurde.
2. -
Das Bundesgericht hat in seinem Kreisschreiben
vom 10. August 1914 'betreffend die Wirkungen des
Rechtsstillstandes
und wiederum im Rekursentscheid
vom 8. September 1914
i. S. Vontobel (AS 40 III S. 418
sub litt. c bezw. S. 328 Erw. 1) festgestellt, dass die
Fristen des Konkursverfahrens durch den Rechtsstill-
stand n.icht erstreckt werden, ,vielmehr die bei Ge-
währung des Rechtsstillstandes schon eröffneten Kon-
kurse ihren gewohnten Gang gehen. Im Rekursent-
scheid vom 10. Juni 1915 i. S. Weibel (AS 41 III S. 202 f.)
freilich
hat das Bundesgericht dann ausgesprochen,
(lass Art. 63 SchKG auf alle dem Schuldner zur Wah-
rung seiner Interessen gesetzten Fristen , insbesondere
auch auf die für den Schuldner laufenden Beschwerde-
fristen
Anwendung finde. Indessen wollte mit diesem
letzteren Entscheid -
der sich ebensowohl auf den
Rechtsstillstand bezieht, wie der erstere auf die Be-
treibungsferien, weil die Wirkungen beider
Institute
in Art. 56 und 63 SchKG übereinstimmend umschrieben
sind
nicht etwa in jenen früher aufgestellten Grund-
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N° 4.
satz eingebrochen werden. Vielmehr kann den Be-
treibungsferien
und dem Rechtsstillstand ein Einfluss
auf Beschwerde-und Rekursrristen nur insoweit zuge-
standen werden, als das nach Art. 56 SchKG für diese
Zeiten geltende
Verbot der Vornahme von Betreibungs-
handlungen reicht. Demnach
braucht freilich der
Schuldner Betreibungshandlungen, welche während den
Betreibungsferien
und dem Rechtsstillstand nicht vor-
genommen werden dürfen,
während' den Betreibungs-
ferien oder einem Rechtsstillstand
auch nicht anzu-
fechten, gleichgültig
ob sie unzulässigerweise während
dieser
Zeit oder aber an sich zulässigerweise vorher vor-
genommen worden sind, ohne dass die Beschwerde-
bezw. die
Rekursfrist bei deren Beginn bereits abge-
laufen wäre.
In dem Falle AS 41 III S. 202 1. handelte es
sich denn
auch um eine gegen eine Pfändung, also
gegen eine Betreibungshandlung
im eigentlichen Sinne
des Wortes gerichtete Beschwerde. Dagegen liesse es
sich
nicht rechtfertigen, den Betreibungsferien und dem
Rechtsstillstand
auch die Wirkung zuzugestehen, dass
sie den Ablauf
der Frist zur Beschwerde bezw. zum Re-
kurs gegen solche
Rechtsakte hinauszuschieben ver-
möchten, deren Vornahme während Betreibungsferien
und Rechtsstillstand das Gesetz nicht untersagt. Es
kann nun aber nicht mit Fug behauptet werden, die Ent-
scheidung der Nachlassbehörde über die Bestätigung des
Nachlassvertrages gehöre zu den Betreibungshandlungen,
die
während Betreibungsferien und Rechtsstillstand
nicht vorgenommen werden dürfen, selbst wenn sie im
Sinne der Verweigerung der Bestätigung ausfällt. Infolge-
dessen vermögen die Betreibungsferien
oder ein Rechts-
stillstand. auch den Ablauf der Frist zur Weiterzie-
hung eines solchen Entscheides nicht hinauszuschieben.
Zum gleichen Ergebnis führt die Überlegung, dass der
Schuldner während dem Nachlassverfahren jederzeit
zur Verfügung des Sachwalters und der Nachlassbehörde
stehen, muss, ebenso wie während dem Konkursver-
14 Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N 5.
fahren zur Verfügung der Konkursverwaltung, und nicht
Anspruch darauf erheben kann, während den Betreibungs-
ferien oder einem Rechtsstillstand von diesen
Organen
nicht behelligt zu werden. Der Rekurrent ist denn ja
auch zunächst gar nicht davon ausgegangen, er dürfe
seinen Rekurs bis nach Ablauf der Weihnachtsbetrei-
bungsferien zurückhalten, sondern
hat ihn binnen zehn
Tagen seit der
Zustellung des angefochtenen Entscheides
eingereicht, freilich nicht
an der richtigen Stelle. Er
vermag also nicht etwa geltend zu machen, er sei durch
die zu wenig präzise Formulierung in AS 41 III S. 202 f.
verleitet worden, die Rekursfrist zu versäumen, und
ebensowenig war die nachträgliche Auskunft der Re-
gistratur der Bundesgerichtskanzlei hiefür kausal.
Demnach erkennt die Schuldbetr.-und Konkurskammer :
Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
5. Sentensa 9 feb'braio 1994 nella causa Dalveaco.
Ove si tratti dell'esazione di erediti alimentari spettanti ad
una persona, ehe deve essere riteilUta eome faeente parte
della fnmiglia del debitore, questi non puö prevalersi ehe
in modo limitato delI'art. 93 LEF: in altri termini, l'ufficio
avra, in ogni easo, Ia faeolta di pignorare la quota di salario
ehe il debitore dovrebbe impiegare al sostentamento deI
creditore eome se questi con Iui eonvivesse.-Ma se il debitore
stesso non fa capo a questa giurisprudenza, un ereditore non
puo farlo in suo veee, forse esso il titolare deI eredito alimen-
tare.
A. -Con sentenza 7 marzo 1923 il Tribunale di Appello
deI Cantone Ticino condannava Giulio
Deagostini in
Bellinzona, quale padre della figlia illegittima Gemma
(attribuitagli
senzaeffetti di stato civile), a pagare alla
madre Gemma Dalvesco in Bellinzona:
500 fehi. per
spese di puerperio,
150 fchi. a titolo di ripetibili e, per
l'infanteallevato nella famiglia della madre, una pensione
Schuldbetreibungs-und Konkursrecht. N0 5. 15
alimentare di 45 fchi. dal 27 maggio 192 al 27 maggio
1939.
B. -Deagostini fu in seguito oggetto delle seguenti
esecuzioni :
a) No 63337, promossa, nel giugno 1923, dall'avvocato
A. Antognini per l'esazione di 650 fchi. dipendenti
da competenze professionali ;
b) N° 65407, deI 20 novembre 1923, promossa da
Gemma Dalvesco, per se e figlia, per il pagamento
di 1955 fchi. in base alla sentenza precitata e cioe :
150 fchi.
per ripetibili, 500 fchi. per l'indennizzo
predetto
,e, per la pensione alimentare dal maggio
1921 al novembre 1923, 1305 fchi.
Il pignoramento a favore della prima essecuzione, cui
fu
fatta partecipare la seconda add113 dicembre 1923 in
base all'art. 110 LEF (gruppo N° 1383), avvenne il 23
novembre 1923. Furono pignorati
50 fchi. mensili sullo
stipendio di circa
230 fehi. al mese che il debitore per-
cepisce quale jmpiegato delle
Strade ferrate federali in
Bellinzona. In quest'occasione l'Ufficio (di Bellinzona)
eonstatava, che
il debitore, eelibe, conviveva col padre
e che
ilresto deI suo salario (circa la fchi. al ese) gli
era indispensabile per il suo sostentamento.
C. -Da questo provvedimento tanto il debitore
Deagostini che
la creditrice Daiveseo si aggravavano
dall'
Autorita di Vigilanza.
n primo chiedeva che il suo salario fosse dichiarato
impignorabile in
toto in base all'art. 93 LEF.
La seconda conchiudeva domandando che il pigno-
ramento a favore deI gruppo
N° 1383 fosse modificato
nel senso che :
a) In applicazione dell'art. 93 LEF fosse riconosciuto
che gli obblighi di famiglia dell'escusso non lasciano
alcun margine di stipendio pignorabile a favore
deI creditore Avv. Antognini.
b) La quota mensile pignorata di 50 fehi. dovesse
esse re
attribuita solo alla Dalvesco.