Obligationenreeht. N0 77.
77 .Auszug aus dem Urteil der L Zivilabteilung
vom i. Dezember 19a4 i. S. 'rimber lioldinggeaellschaft
gegen ltettner IG OIe.
Aktienrecht : Frist zur Einberufung einer Generalversammlung
und zur Hinterlegung der Aktien. Aufhebung eines General-
versammlungbeschlusses,
weil letztere Frist zu kurz ange-
setzt war. Auch ein Aktionär, der an der Generalver-
sa:nmlung teilnehmen konnte, ist zur Anfechtung legiti-
nuert.
. A .. -Die. Beklagte, Timber Holdinggesellschaft,
1St eIne Aktiengesellschaft mit Sitz in Zürich, deren
Zweck
in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen
an Unternehmungen des Holzhandels und der Holz-
industrie besteht.
Ihr Grundkapital beträgt 6,000,000 Fr.
und ist eingeteilt in 60,000 volleinbezahlte Inhaber-
aktien
zu 100 Fr. Im Januar 1924 beabsichtigte die
Verwaltung dasselbe durch Ausgabe von
40,000 Namen-
aktien zu
20 Fr. auf 6,800,000 Fr. zu erhöhen. Durch
Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt und
in der Wiener Zeitung vom 17. Januar berief sie die
H. ordentliche Generalversammlung auf den 26.
Januar 1924 nach Zürich ein. In der Einladung wurde
erklärt, dass die
Stimmkartenfür die Generalversamm-
lung bis spätestens
am 21. Januar beim Bankhaus
Blankart Oe in Zürich und bis 19. Januar 1924 bei
der Österreichischen
Kreditanstalt für Handel und
Gewerbe in Wien gegen Hinterlegung der Aktien be-
zogen werden könnten.
In der Generalversammlung vom 26. Januar 1924
protestierte Rechtsanwalt Dr.
M. Thalberg, als Ver-
treter einer Anzahl Aktionäre, gegen die Abhaltung
wegen zu kurzer Fristansetzung zum Bezuge
der Stimm-
chtsausweise und dadurch bewirkter Verhinderung
eIner Anzahl Aktionäre an der Ausübung ihres Teil-
nahme-
und Stimmrechts. Die Versammlung wurde
aber. gleichwohl abgehalten und die in den Traktanden
vorgesehene Kapitalerhöhung beschlossen, wogegen er
erneut Protest erhob.
B. -Mit der vorliegenden Anfechtungsklage verlangt
die Klägerin als Aktionärin die Ungültigerklärung der
von der Generalversammlung der Beklagten
am 26.
Januar 1924 gefassten Beschlüsse, eventuell wenigstens
des Kapitalerhöhungsbeschlusses. Begründend
führt sie
aus: Durch die Ansetzung einer ungebührlich kurzen
Frist zur Hinterlegung der Aktien behufs Erlangung
der
Stimmkartensei vielen Aktionären die Teilnahme
an der Generalversammlung und damit die Ausübung
des Stimmrechts verunmöglichst worden. Darin liege
eine Verletzung wohlerworbener Rechte der Aktionäre
im Sinne von Art. 627 OR. Mit der Ausgabe von 40,000
neuen Aktien zu 20 Fr. habe die Verwaltung den Zweck
verfolgt, einer. bisherigen Minderheitsgruppe die Mehr-
heit der Aktienstimmen zu verschaffen. Da sich der
grösste Teil der Aktien im Besitze von in ÖSterreich
domizilierten Gesellschaften und Privatpersonen befinde,
sei es
ihr vor allem darauf angekommen, diese Aktionäre
durch Ansetzung einer noch kürzern
Frist in Wien
als
in Zürich an der Teilnahme zu verbindern.
Die Beklagte beantragte Abweisung der Klage. Eine
Verletzung wohlerworbener Rechte könne
nicht in
Frage kommen, weil die Verwaltung weder das Gesetz,
noch die
Statuten missachtet habe. Die für die Hinter-
legung der Aktien angesetzte Frist sei durchaus ange-
messen gewesen, was schon daraus hervorgehe, dass
insgesamt 28,292 Aktien, d. h. nahezu
50 % aller damals
vorhandenen,
innert Frist deponiert wurden. Selbst bei
Annahme einer zu kurzen
Frist wäre die Klägerin zur
Anfechtung der Beschlüsse nicht legitimiert, da es ihr
möglich gewesen sei, ihre Aktien zu hinterlegen und
sich an der Generalversammlung vertreten zu lassen.
Abgesehen bievon könnte sie mit ihrer Anfechtung
nur durchdringen, wenn das Ergebnis der Versammlung
durch die geltend gemachte Verletzung beeinflusst
worden wäre, was nicht zutreffe. Zudem habe die Teil-
nahme
an der Generalversammlung keineswegs von der
Hinterlegung der Aktien innert der angesetzten
Frist
abhängig gemacht werden wollen, sondern es hätte
auch jeder andere Nachweis der Aktionäreigenschaft
genügt.
C. -Mit Urteil vom 14. März 1924 hat das Handels-
gericht des Kantons Zürich in Gutheissung des Haupt-
klagebegehrens die von der zweiten ordentlichen Gene
ralversammlung der Beklagten am 26. Januar 1924
gefassten Beschlüsse als rechtsungültig erklärt.
D. -Gegen dieses Urteil hat die Beklagte am 12.
Mai 1924 rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht
erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -(Einrede des Verzichts auf die Weiterführung
des Prozesses.)
- -Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus,
dass das
Stimmrecht, als Hilfsrecht zur Willensbildung
bei der Aktiengesellschaft, zu den wohlerworbenen
Rechten des Aktionärs im
Sinne von Art. 627 Abs. 1
OR genört, die ihm nicht ,entzogen werden können.
Die Ausübung dieses
Stimmrechts setzt die Teilnahme
an der Generalversammlung voraus. Die Einladung
dazu ist daher so
rechtzeitig zu erlassen, dass das Erschei-
nen, und falls ein Ausweis dazu erforderlich, die recht-
zeitige Beschaffung desselben möglich ist. Das schwei-
zerische Obligationenrecht sieht im Gegensatz zum
deutschen Handelsgesetzbuch, das in
255 für die
Einberufung der Generalversammlung eine Mindestfrist
von zwei Wochen vorschreibt, eine bestimmte Frist
nicht vor. Dagegen bestimmt 7 der Statuten der
Gesellschaft:
Die Einladungen zu den Generalver-
sammlungen erfolgen durch Publikation
im Schwei-
zerischen Handelsamtsblatt , sowie in den' vom Ver-
waltungsrat bestimmten weitern Publikationsorganen.
Obllgationenrecht N:0 77. 499
Vom rage der Publikation bis zur Generalversamm-
lnDg, Illüssen 8 volle Tage liegen. In dringenden Fällen
können ausserordentliche Generalversammlungen
innert
q,rei Tagen auf dem Zirkularwege, nötigenfalls telegra-
phisch, einberufen
werden. Da es sich gemäss aus-
drücklicher Bezeichnung um eine ordentliche Gene-
ralversammlung handelte, war die achttägige Frist zu
beobachten, wie es auch
in der Tat in den am 17. Januar
1924 im Schweizerischen Handelsamtsblatt und in der
Wiener Zeitung erfolgten Publikationen geschehen
ist. Dagegen
ist gleichzeitig für die Hinterlegung der
Aktien behufs Beschaffung der Stimmrechtsausweise
-:-wovon die Statuten nichts sagen -eine erheblich
kürzere
Frist angesetzt worden, und zwar für Zürich
bis 21. Januar und für Wien sogar nur bis 19. Januar.
DieVorinstanz erachtet diese Fristen auf Grund einer
aktengemässen Würdigung der tatsächlichen Verhält-
nisse
als zu kurz und stellt insbesondere fest, dass es
denjenigen Aktionären, die
ihre. Titel nicht sofort
verfügbar bei der
Hand hatten, nicht möglich war,
sich den Stimmrechtsausweis rechtzeitig zu beschaffen.
l:lierauf muss das Bundesgericht abstellen. War danach
aber die Hinterlegungsfrist zu knapp bemessen, so lag
darin eine
unstatthafte Beeinträchtigung des Stimm-
rechts der Aktionäre. Der Einwand der Beklagten,
sie sei nicht verpflichtet gewesen, auch in Wien eine
Publikation zu erlassen,
ist unbehelflich. Wenn die
Verwaltung dem
Umstande, dass ein grosser Teil der
Aktionäre in Österreich wohnt, dadurch Rechnung
getragen hat, dass sie die
Wiener Zeitung als wei-
teres Publikationsorgan wählte, wozu sie auf Grund
der Statuten ( 7) berechtigt war, so kam dieser Publi-
kation die gleiche Bedeutung wie derjenigen im Schwei-
zerischen Handelsamtsblatt ,zu, nämlich die, dass die
Aktionäre, die sich die Veröffentlichung als bekannt
anrechnnn lassen mussten, dadurch in die Lage ver-
setzt werden sollten,
an der Generalversammlung teil-
zunehmen.
500 ObHgationenrecht. N0 77.
3. -Nun ist es freilich der Klägerin möglich gewesen,
ihre Aktien innert der angesetzten Frist zu hinterlegen
und auf Grund des erlangten Ausweises an der, Ver-
sammlung teilzunehmen, sodass sie persönlich durch
die getroffene Massnahme
in der Ausübung ihres Stimm-
rechts nicht beeinträchtigt worden ist. Hieraus
kann
jedoch gegen ihre Legitimation zur Anfechtungsklage
nichts hergeleitet werden.
Jeder Aktionär hat ein wohl-
erworbenes
Recht darauf, dass das Gesetz und die
Statuten eingehalten werden, und kann sie verletzende
Beschlüsse der Generalversammlung anfechten, auch
wenn die Verletzung nicht gegen
ihn persönlich gerichtet
ist, sofern
er nur ein Interesse daran hat, dass sie nicht
erfolgte (vgl.
AS 27 11 235; 2911 463; STAUB, Komm.
N. 3 zu 271 DHG13). Dieses Interesse bestand vor-
liegend für die Klägerin darin, dass diejenigen Aktio-
näre, die gegen die Kapitalerhöhung stimmen wollten,
daran nicht verhindert wurden. Wenn die Beklagte
einwendet, das Ergebnis der Generalversammlung
wäre auch bei Einräumung einer längern
Hinter-
legungsfrist kein anderes gewesen, so trifft sie hiefür
die Beweislast. Diesen Nachweis
aber hat sie nicht
erbracht. Da nicht einmal die-Hälfte aller Aktien an
der Versammlung vertreten w.ar, erscheint es jedenfalls
nicht ausgeschlossen, dass die Mitwirkung der verhin-
derten Aktionäre
von Einfluss auf das Abstimmungs-
ergebnis gewesen wäre.
Den' Einwand endlich, die Hin-
terlegungsfrist habe nicht den Sinn gehabt, dass bei
Nichteinhaltung derselben die Mitwirkung eines Aktion-
närs
an der Generalversammlung unter allen Umständen
ausgeschlossen sein sollte,
hat die Vorinstanz mit zutref-
fender Begründung zurückgewiesen.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 14. März 1924
bestätigt.
Obltg tlonenrecht. NO 78.
- Urteil der l mntabteDUDg vom 8. Deember 1994
i. S. Schaler gegen Knsmer.
Aus s erg e r ich t li ehe r Na chI ass ver t rag: Rechts-
natur. -Die Bevorzugung eines Gläubigers ist dann
unc,itflich, wenn sit' den andem Gläubigern vorenthalten
wird und diest-durch Täuschung zum Beitritt zum
Nachlassvertrage bewogen werden.
A. -Der Beklagte Messmer hatte dem Kläger Schuler
verschiedene Speditionsaufträge erteilt und war ihm
bis Mitte 1920 Fr. 18,827 schuldig geworden. Im Jahre
1920 bot er seinen Gläubigem einen aussergerichtlichen
Nachlassvertrag
an, und zwar zu folgenden Bedingungen:
10% jeder Forderung sollten bis 31. Juli 1920 bezahlt
werden
und für den Rest sollten die Gläubiger bis 15.
August 1920
"für 1 Schweizerfranken 3 Mark erhalten.
In der Zustimmungserklärung war bemerkt : Die
Erklärung hat nur Gültigkeit, wenn sämtliche Gläubiger
zustimmen.
Der Kläger stimmte diesem Nachlassver-
trage zu, nachdem
ihm der Beklagte noch eine Mark-
garantie
zugesichert hatte. Mit Schreiben vom 22. Juli
1920 bestätigte dieser die Zusicherung Wie folgt: Un-
terzeichneter erklärt dafür, dass er an E. Schuler folgende
Garantie
gibt: Sollte die Mark innert 2 Jahren ab heute
nicht 33 Cts.
im Wert sein, so erklärt sich Unterzeich-
neter bereit, für die Differenz, welche
durch die über-
nommenen Mark bis 22.
Juli 1922 entstehen könnte,
aufzukommen. Also wäre die Mark
nur 25 Cts. am 22.
Juli 1922, so müsste ich pro Mark, die Sie von mir über-
nommen haben, Ihnen eine Differenz
von 8 Cts. ver-
güten. . . . .. Obige Erklärungen haben nur Gültigkeit,
wenn mein Vorhaben
mit den Gläubigern zustandekommt,
und diese Abmachung streng diskret behandelt wird.
Nach dem Zustandekommen des Nachlassvertrages
erhielt
der Kläger am 11. September 1920 von der
Schweiz. Volksbank in St. Gallen, die für den Beklagten