stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von
Übertragungen in der besonderen wertpapiermässigen
Form auf insofern, als
er ausser den dem Art. 869 ZGB
entsprechenden Übertragungserkläfungen des Betrei-
bungsamts und der Ersteigerer
nur ein undatiertes
Blankoindossament der
Erben des ursprünglich als Titel-
gläubigers bezeichneten W. Schachtier
enthält von
,
welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Fest-
stellung der Vorinstanz annehmen muss, es habe zur
skripturrechtlichen Übertragung genügt, wenn es vor
1912 noch
unter der Herrschaft des alten kantonalen
Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht,
aber mindestens möglich ist. Demnach
hängt die Ent-
scheidung über die Klage mit Bezug auf alle drei Ver-
sicherungsbriefe einzig davon ab, ob sich der Beklagte
bei ihrem Erwerb in
gUtem Glauben auf die Urkunde ver-
lassen habe.
2. -Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Be-
klagten in Anwendung des Art. 3 Abs. 2
ZGB deswegen
verneint, weil der Unterschied zwischen dem Erwerbs-
preis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend
hoch sei, ohne dass jener etwa dargetan
hätte, dieser
Unterschied sei in schlechtem
Zustand der Liegenschaft
begründet. Diese Auffassung ist rechtsirrtÜIDlich. Denn
der verhältnismässig freilich
-grosse Einschlag erklärt
sich ohne weiteres daraus, dass es sich um Nachgangs-
hypotheken handelt, die der Schuldner nicht zu verzinsen
und nicht einzulösen oder anderswo unterzubringen ver-
mocht, sondern auf betreibungsrechtliche Steigerung
hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominal-
wertes erlöst wurden, dies zudem
nur durch Angebot der
Bürgen. Unter diesen Umständen musste es von vorne-
herein zweifelhaft erscheinen, ob die Hypothekenforde-
rungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb
der Liegenschaft realisiert werden könnten. Daher
brauchte es beim Beklagten keinerlei Verdacht zu er-
wecken, dass die Ersteigerer die Versicherungsbriefe
um nicht einmal 50 % ihres Nominalwertes hinzugeben
bereit waren.
War somit der Einschlag schlechterdings
nicht geeignet, den guten Glauben des Beklagten zu
erschüttern, so musste von der Regel des Art. 3
ZGB
ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als vor-
handen vermutet wird,
und konnte ohne Verletzung
dieser Vorschrift dem Beklagten nicht auferlegt werden,
seinen guten Glauben durch irgendwelche Behauptungen
und Beweise zu rechtfertigen...
Von
einer ungerechtfertigten Bereicherung des Be-
klagten, die der Kläger schliesslich noch vorgeschützt
hat, könnte
auch. dann nicht die Rede sein, wenn es ihm
trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel gelingen
sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden
Betrag einzubringen, was übrigens heute noch durchaus
dnhinsteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil
des Kantonsgerichts von St. Gallen vom
22. Mai 1924
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
53.
Urteil der IL ZivllabteUung vom 25. September 1924
i. S. Gebriider Strehler gegen Konkursmasse Schallenberg.
Art. 805, 808 ZGB. Wirkungen eines gerichtlichen Pfand-
schmälerungsverbotes. Bestandteile, die entgegen einem
derartigen Verbote von einem Grundstück getrennt worden
sind, bleiben trotz der erfolgten Trennung den Grundpfand-
forderungen verhaftet.
A. --Die Kläger sind Pfandgläubiger eines Schuld-
briefes von
30,000 Fr. im dritten Range (mit einem Vor-
gange von 70,000 Fr.) auf einem Walde des Kridars. Im
Dezember 1922 schlug der Schuldner auf dem Pfand-
grundstück Holz, worauf die Kläger am 11. Januar
AS 50 II -1924 24
1923 ein Verbot des Einzelrichters des Bezirksgerichtes
Hinwil erwirkten, wonach dem Schuldner
unter der
Androhung der
Überweisung an den Strafrichter ver-
boten wurde, ohne Zustimmung der Kläger weiterhin
Holz zu schlagen oder stehendes Holz zum Schlagen zu
verkaufen. Diese vorsorgliche Massnahme wurde vom
Obergericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom
26.
Februar 1923 bestätigt und so dann auch auf dem
ordentlichen Prozesswege durch rechtskräftig gewor-
denes Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 26.
Juli
1923 ein gleiches Verbot ausgesprochen. Am 5. Oktober
geriet der Schuldner Schallenberg
in Konkurs. In diesem
beanspruchten die Kläger für den Kapitalbetrag des
Schuldbriefes
III. Ranges und zwei Jahreszinsen das
Pfandrecht auch
an de gesamten auf der Liegenschaft
des Schuldners geschlagenen
und noch auf demselben
liegenden Holze. Das Konkursamt Wald wies jedoch
diesen Pfandanspruch
mit Verfügung vom 20. Dezember
1923 ab, worauf die Kläger innert gesetzlicher
Frist
Klage einleiteten mit dem Begehren, es sei das Konkurs-
amt Wald anzuweisen, das von den Klägern beanspruchte
Pfandrecht anzuerkennen
und die Kläger entsprechend
zu kollozieren.
B. -Mit Urteil vom 7. Mai 1924 hat das Bezirks-
gericht Hinwil die Klage
abgeWiesen, welcher Entscheid
vom Obergericht des Kantons Zürich. unterm 4. Juni
1924 bestätigt wurde.
C. -Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 4. Au-
gust 1924 rechtzeitig die Berufung an das Bundesgericht
erklärt mit dem Begehren: Es sei das angefochtene
Urteil aufzuheben
und die Klage gutzuheissen. Eventuell
sei die Klage insoweit gutzuheissen, als der Erlös aus
dem gefällten Holz
tOoo Fr. übersteige, sodass das von
der Klägerin verlangte Pfandrecht
an einem Erlös von
Fr. 20 Cts. zu schützen wäre. Eventuell sei die
Sache
zur Feststellung des Quantitativs, in welchem die
Klage zu schützen sei, an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
.snenrecht. N0 53. 345
alles' unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten
der
Beklagren.
D. -Das Konkursamt Wald beantragt namens der
Konkursmasse Abweisung der Berufung und Gutheis-
sung des vorinstanzlichen Entscheides.
, Das Bundesgericht zieht in Envägung :
- '-Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass stehende Bäume, gleichgültig ob sie als Früchte
des Waldgrundstückes
betrachtet werden oder als sons-
tige Bestandteile,
mit der Fällung aufhören, Bestandteil
des Grundstückes zu sein und
zur beweglichen Sache
werden. Bezüglich der Früchte ergibt sich dies ohne
weiteres aus Art. 643 Abs. 3 des
ZGB; aber wenn
auch die Waldbäume, wenn sie nicht nach forstwirt-
schaftliehern Plane, sondern in Schädigung der
Sub-
stanz geschlagen werden, nicht als Frucht des Grund-
stückes erachtet werden, könnten sie doch nicht nach
ihrer Fällung etwa nach einem kantonalen Ortsgebrauch
noch als Bestandteil gelten,
da in Art. 642 Abs. 2 ein
solcher
nur für nicht abgetrennte Bestandteile vorbehal-
ten wird. Aus Art. 805, wonach das Grundpfandr:echt das
Grundstück
mit Einschluss der Bestandteile belastet,
folgt daher
im allgemeinen der Grundsatz, dass mit der
Trennung der Bäume vom Grundstück das Pfandrecht
erlischt.
Im Gegensatz zu mehreren kantonalen und aus-
wärtigen Gesetzen, die das Grundpfandrecht auch
an
getrennten Früchten und sonstigen Bestandteilen in
gewissen Grenzen fortbestehen liessen,
hat das ZGB be-
wusst die aus der zeitlichen und sachlichen Begrenzung
dieses fortbestehenden Pfandrechtes sich ergebenden
Schwierigkeiten vermeiden wollen (Erläuterungen
S. 248 ff.). Allein dieser allgemeine Grundsatz hat durch
das Betreibungsrecht, Art. 94 SchKG, eine wichtige
Einschränkung erfahren, wonach die Rechte der Grund-
pfandgläubiger
an gepfändeten stehenden Früchten
fortbestehen auch nach der Trennung vom Grundstücke,
wenn der Grundpfandgläubiger Betreibung auf Grund-
pfandverwertung angehoben hat. Damit hat das Gesetz
den Grundsatz, dass
mit der Trennung das Pfandrecht
an den Früchten erlösche, durchbrochen, indem es die
Anhebung der Grundpfandbetreibung als genügende
Voraussetzung erachtet,
um dem Entzug der Früchte
aus dem Pfandrecht zu Gunsten unversicherter Gläu-
biger entgegenzutreten. Nun rechtfertigt es sich
aber
auch, einen gleichartigen Fortbestand des Pfandrechtes
an den Früchten und gleichartigen Bestandteilen in
analoger Weise dann platzgreifen zu lassen, wenn der
Pfandgläubiger dem Eigentümer des Unterpfandes die
Trennung durch richterliches Verbot
hat untersagen
lassen
(ZGB Art. 808). Es wäre eine schwer verständliche
Anomalie, wenn
oer Grnndpfandgläubiger zwar durch die
Exekutionsanhebung dem Zugriff
der unversicherten
Gläubiger
auf die Früchte entgegentreten könnte, aber
selbst dann, wenn er gerade das direkteste Mittel zur
Erhaltung des Grundpfandes an den Früchten, das
richterliche Verbot ihrer Perzeption, angewandt
hat.
nicht verhindern könnte, dass die trotzdem bezogenen
Früchte den Chirographargläubigern zufallen. Wird
aber für die Früchte eine analoge Ausdehnung der Wir-
kungen . der Betreibungsanhebung auf die Verbotser-
wirkung angenommen, so muss
das auch für Waldbäume.
die
nicht als Früchte gewonnen werden, gelten. Dem
richterlichen Verbot käme sonst, wenn es
nur mit der
Folge von Schadenersatzpflicht und
Strafe sowie der
Sicherungsstellungspflicht verbunden wäre. einem in-
solventen Eigentümer gegenüber, der dem
Pfandgläu-
biger durch Kahlschlag den wichtigsten Substanzwert
entzieht, keine wirksame Bedeutung
zu; der Grund-
pfandgläubiger könnte durch die widerrechtliche
Hand-
lungzunl Vorteil' der unversicherten Gläubiger den
Hauptwert seines Unterpfandes einbüssen, ohne sich
dagegen wirksam wehren zu können, obschon das durch
den Kahlschlag gewonnene Holz noch
auf dem Grund-
Schlusstltel zum ZGB. N° 54. 347
stücke liegt und keine Rechte Dritter daran erworben
wurden.
2. -Aus den Akten geht hervor, dass ein Teil des
streitigen Holzes schon vor Erlass des fraglichen Ver-
botes geschlagen worden ist. An diesem können die
Kläger keine Grundpfandrechte
mehr geltend machen,
da bier der Grundsatz, dass Früchte nach erfolgter
Trennung aus dem Pfandnexus ausscheiden, zur An-
wendung gelangt. Die Vorinstanz
hat daher noch fest-
zustellen, wie viele
Bäume schon vor und wie viele erst
nach Erlass des Verbotes geschlagen wurden, wobei
dann, falls von den
letztem ein Teil bereits verkauft
sein sollte, der Erlös an Stelle des Pfandes treten würde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
das Urteil des Obergerichtes des
Kantons . Zürich vom
4. Juli 1924 aufgehoben und der Fall zu erneuter Beur-
teilung
im Sinne der Motive an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird.
IV.
SCHLUSSTITEL ZUM ZGB
TITRE FINAL DU ce
M. Arr6t cl. la. IIe Section einl. clu 24 septembra 1924
dans la cause Xonique Pilloud contre lIoirS c1a Jaan l'il1011cl.
Ce. Tit. fin. art. 1 et 15 : Les sueeessions ouvertes avant le
er
janvier 1912 sont, mnme en ee qui concerne le partage,
soumises au droit cantonal.
Jean Pilloud est decede le 19 septembre 1904laissant
comme beritiers outre sa femme, dame Helene Pilloud
ure Monney, sept enfants, savoir: Denis, Gustave,
Marie,
Julie mariee Monnard. Fram;ois, Madeleine et
Adele.