- SACHENRECHT
DROITS REELS
- 't1rteil der II. Zlvilabteilung Tom 17. September 19a4
i. S. Binotto gegen lösch.
Formerfordernisse für die skripturreehtliche Wirkung,der
Übertragung und Verpfändung des Schuldbriefes und; der
ihm gleichgestellten Pfandtitel des früheren kantonalen
Rechts. (Erw. 1.)
Schliesst der Erwerb eines Schuldbriefes zu niedrigem Preis
den guten Glauben aus? (Erw. 2.)
ZGB
Art. 3, 866, 869 Abs. 2, 872, 901 Abs. 2.
A. -Der Kläger Bosch, Eigentümer der Liegenschaft
Hirschen
in Oberriet, liess unter Bezeichnung des Wil-
helm Schachtier
als Gläubigers drei Versicherungsbriefe
errichten,
und zwar am 6. Juni 1900 für 5000 Fr. im
zweiten
Rang mit Vorgang von 20,000 Fr., am 3. Juni
1903 für 5000 Fr. im dritten Rang und am 2. August
1905 für 10,000 Fr. im vierten Rang. In diesen Versiche-
rungsbriefen
bekannte er. Schnchtler die genannten Be-
träge zu schulden, obwohl ihnen kein materielles Schuld-
verhältnis zu Grunde lag.
Sämtliche Versicherungsbriefe
tragen das (nicht datierte) Blankoindossament von Wilh.
Schachtlers
Erben , und ferner sind ihnen (ebenfalls
undatierte) Blankozessionen von
Wilhelm Schachtlers
Erben auf besonderen Blättern beigeheftet. Die heiden
älteren Versicherungsbriefe wurden vor
1912 der Spar-
kasse Altstätten zur Sicherung von zwei dem Bösch ge-
währten Darlehen von je 5000 Fr. verpfändet, von denen
das eine durch SchachtIer, das andere durch
Eduard
Graf verbürgt war; in der Folge wurden diese beiden
Darlehen
in ein einziges, von Schachtier und Graf ge-
meinsam
und solidarisch verbürgtes Darlehen von
10,000 Fr. zusammengefasst, und es trat an die Stene
der Sparkasse Altstätten die St. Gallische Kantonalbank.
Der Versicherungsbrief von 10,000 Fr. wurde der Rhein-
taUschen Kreditanstalt zur Sicherung eines dem Bösch
gewährten,
von Schachtier und Graf, sowie einem weitern,
später weggefallenen Bürgen verbürgten Darlehens von
10,000 Fr. verpfändet. Letzteres Darlehen wurde in den
Jahren 1916 bis 1920 vollständig zurückbezahlt, und
am Tage der Restzahlung, 21. Januar 1920, der Versiche-
rungsbrief von
10,000 Fr. an die Firma Gebrüder Graf
Oe, Rechtsnachfolgerin des Eduard Graf, aushinge-
geben, welche ihn am folgenden Tage ohne Erwähnung
auf dem Titel der Kantonalbank als weitere Sicherheit
für
ihr Darlehen verpfändete, das am gleichen Tag durch
eine Abzahlung von 2000 Fr. auf 8000 Fr. zurückge-
führt wurde.
In der in der Folge gegen Bösch durchgeführten
Faustpfandverwertungsbetreibung für 8000 Fr. nebst
Zinsen wurden
an der zweiten Steigerung vom 10. No-
vember 1922 alle drei Versicherungsbriefe von den Firmen
Schachtier Oe, der, Rechtsnachfolgerin von Wilh.
Schachtiers Erben, und Gebrüder Graf Oe gemeinsam
um 2000 Fr. erworben. Infolgedessen versah das Be-
treibungsamt die drei Versicherungsbriefe
mit folgendem
Vermerk: ( Cession. Gegenwärtiger Titel ist anlässlich
der
11. Versteigerung vom 10. November 1922 mit allen
Rechten übergegangen
an Schachtier Oe, Wein-
handlung,
Altstätten, und Gebr. Graf Oe, Bierbrauerei,
Rebstein.
Die bei den Firmen bezahlten den durch den
Pfanderlös nicht gedeckten
Rest des Darlehens nebst
Zinsen
im Betrage von 6745 Fr. 35 Cts. als Bürgen und
hoben für diesen
Betrag gegen Bösch Betreibung an.
Die drei Versicherungsbriefe verkauften sie
um 9500 Fr.
an den Beklagten Binotto, wobei auf den Titeln folgender
Vermerk angebracht wurde: Übertragen an: Binotto
Johann, Sohn, Hub-Altstätten. Schachtler Oe, Gebr.
Graf
Oe. I)
Als der Beklagte Binotto für die regelrecht gekÜll-
340 Sachenrecht. N0 52.
digten Versicherungsbriefe Betreibung auf Grundpfand-
verwertung im Betrage von 20,000 Fr. gegen Bösch anhob,
schlug dieser
Recht vor, und nach Bewilligung provisori-
scher Rechtsöffnung
verlangt er mit der vorliegenden
Klage Aberkennung
der geltend gemachten Fordel1lng,
im wesentlichen mit folgender Begründung: Gegen
das Vorgehen der Gläubiger erheben wir die
Einrede
der Arglist im Sinne von Art. 2 ZGB. . . .
B. -Durch Urteil vom 22. Mai 1924 hat das Kantons-
gericht von St. Gallen die Aberkennungsklage geschützt.
C. -Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung
an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf
Abweisung der Klage.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung :
- -Davon ausgehend, dass durch Art. 209 des
kantonalen EG die Versicherungsbriefe dem Schuldbrief
des neuen Rechts gleichgestellt worden sind,
hat die
Vorinstanz
in Anwendung des ZGB, speziell des Art. 866,
über die Klage entschieden.
Nach dieser Vorschrift be-
steht der formrichtig als Schuldbrief erstellte Pfandtitel
seinem Wortlaute gemäss für jedermann zu Recht, der
sich
in gutem Glauben auf die Urkunde verlassen hat,
und weiterhin kann der Schuldner nach Art. 872 ZGB
nur solche Einreden geltend machen, die sich (entweder
auf den Eintrag oder) auf die Urkunde beziehen oder
ihm persönlich gegen den ihn belangenden Gläubiger
zustehen. Indessen
hat das Bundesgericht bereits aus-
gesprochen, dass sich
auf diese Vorschriften nur derjenige
berufen
kann, welcher sich auf eine übertragung des
Schuldbriefes
-sei es zu vollem Gläubigerrecht oder
bloss zu Pfandrecht -i 11 b e s 0 n der e r wer t -
P a pie r m ä s s i ger F 0 r m zu stützen vermag
(AS 42 III S. 298 f.). Nun leitet der Beklagte snine
Rechte daraus her, dass die streitigen Versicherungsbnefe
der St. Gallischen Kantonalbank bezw. ihrer Rechtsvor-
gängerin verpfändet,
sodann infolge Faustpfandver-
wertungsbetreibung versteigert und endlich von den
Ersteigerern
auf ihn übertragen worden sind. Während
für die Verpfändung der beiden älteren Versicherungs-
briefe von
je 5000 Fr. altes kantonales Recht massge-
bend war, unter dessen Herrschaft sie stattgefunden hat,
ist die im Jahre 1920 erfolgte Verpfändung des Versiche-
rungshriefes
von 10,000 Fr. an die Kantonalbank (wie
auch die späteren Übertragungen sämtlicher Versiche-
rungsbriefe)
nach neuem Recht zu bemteilen. Bei dieser
letzteren Verpfändung
haben sich aber die Kontrahenten
nicht der vom ZGB für Schuldbriefe -ausgenommen
die Inhaberschuldbriefe -vorgesehenen besonderen
wertpapiernlässigen Verpfändungsform bedient, die nach
Art. 901 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 869 Abs.2 ZGB,
abgesehen
von der Übergabe des Pfandtitels, in einem
Indossament oder
in einer Abtretungs:... oder Verpfän-
dungserklärung
auf dem P fan d t i tel seI b s t
unter Angabe des Pfandgläubigers
besteht (vgl. AS a. a. 0.). Der Berücksichtigung dieses
Formmangels -
nicht für die Verpfändung als solche,
sondern
nur für ihre skripturrechtliche Wirkung (Aus-
schluss
der Einreden gegen den Vormann) -steht der
Umstand nicht entgegen, dass der Kläger sich nicht
darauf berufen hat, weil er ohne weiteres aus den vom
Beklagten vorgelegten Akten ersichtlich ist, welcher
durch die Umkehrung der Parteirollen im Aberkennungs-
prozess
der Beweislast für die anspruchsbegründendel1
Tatsachen nicht enthoben wurde (AS 28 11 S. 482 f.).
Insbesondere wäre es
nicht zulässig anzunehmen, der
Kläger
habe die Skripturrechte des Beklagten anerkannt,
da er ja gerade die skripturrechtlichen Wirkungen seines
Titelerwerbes
bestreitet, wenn auch aus anderem Grunde.
Indessen würde jener Formmangel die weitere
Über-
tragung des Pfandtitels mit skripturrechtlichen Wir-
kungen doch nur dann auszuschliessen vermocht haben,
wenn er aus dem Pfandtitel selbst ersichtlich wäre. Dies
ist jedoch nicht der Fall; vielmehr weist der in Frage
stehende Versicherungsbrief eine lückenlose Folge von
Übertragungen in der besonderen wertpapiermässigen
Form auf insofern, als
er ausser den dem Art. 869 ZGB
entsprechenden Übertragungserklärungen des Betrei-
bungsamts und der Ersteigerer
nur ein undatiertes
Blankoindossament der
Erben des ursprünglich als Titel-
gläubigers bezeichneten
W. Schachtler enthält, von
welchem das Bundesgericht mangels gegenteiliger Fest-
stellung der Vorinstanz annehmen muss, es habe zur
skripturrechtlichen Übertragung genügt, wenn es vor
1912 noch
unter der Herrschaft des alten kantonalen
Rechts hingesetzt worden ist, was freilich nicht feststeht,
aber mindestens möglich ist. Demnach
hängt die Ent-
scheidung über die Klage mit Bezug auf alle drei Ver-
sicherungsbriefe einzig davon ab, ob sich der Beklagte
bei ihrem Erwerb in gutem Glauben
auf die Urkunde ver-
lassen habe.
2. -Die Vorinstanz hat den guten Glauben des Be-
klagten in Anwendung des Art. 3 Abs. 2 ZGB deswegen
verneint, weil der Unterschied zwischen dem Erwerbs-
preis und dem Nominalwert der Pfandtitel auffallend
hoch sei, ohne dass jener etwa dargetan
hätte, dieser
Unterschied sei in schlechtem Zustand der Liegenschaft
begründet. Diese Auffassung
ist rechtsirrtümlich. Denn
der verhältnismässig freilich grosse Einschlag erklärt
sich ohne weiteres daraus, dass es sich
um Nachgangs-
hypotheken handelt, die
deI"Schuldner nicht zu verzinsen
und nicht einzulösen oder anderswo unterzubringen ver-
mocht, sondern auf betreibungsrechtliche Steigerung
hatte kommen lassen, wobei nur 10% ihres Nominal-
wertes erlöst wurden, dies zudem
nur durch Angebot der
Bürgen. Unter diesen Umständen musste es von vorne-
herein zweifelhaft erscheinen, ob die Hypothekenforde-
rungen überhaupt, bezw. anders als durch eigenen Erwerb
der Liegenschaft realisiert werden könnten. Daher
brauchte es beim Beklagten keinerlei Verdacht zu er-
wecken, dass die Ersteigerer die Versicherungsbriefe
um nicht einmal 50% ihres Nominalwertes hinzugeben
bereit waren. War somit der Einschlag schlechterdings
nicht geeignet, den guten Glauben des Beklagten zu
erschüttern, so musste von der Regel des Art. 3 ZGB
ausgegangen werden, wonach der gute Glaube als vor-
handen vermutet wird, und konnte ohne Verletzung
dieser Vorschrift dem Beklagten nicht auferlegt werden,
seinen guten Glauben durch irgendwelche Behauptungen
und Beweise zu rechtfertigen
...
Von einer ungerechtfertigten Bereicherung des Be-
klagten, die der Kläger schliesslich noch vorgeschützt
hat, könnte auch dann nicht die Rede sein, wenn es ihm
trotz der offensichtlichen Unsicherheit der Titel gelingen
sollte, einen den ausgelegten Kaufpreis übersteigenden
Betrag einzubringen, was übrigens heute noch durchaus
d8hinsteht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Berufung wird begründet erklärt, das Urteil
des Kantonsgerichts von St. Gallen vom 22. Mai 1924
aufgehoben und die Klage abgewiesen.
53. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 96. September 1994
i. S. Gebrüder Strehler gegen Xonkursmasse Schallenberg.
Art. 805, 808 ZGB. Wirkungen eines gerichtlichen Pfand-
schmälerungsverbotes. Bestandteile, die entgegen einem
derartigen Verbote
von einem Grundstück getrennt worden
sind, bleiben trotz der erfolgten Trennung den Grundpfand-
forderungen verhaftet.
A. --Die Kläger sind Pfandgläubiger eines Schuld-
briefes von 30,000 Fr. im dritten Range (mit einem Vor-
gange von 70,000 Fr.) auf einem Walde des Kridars. Im
Dezember 1922 schlug der Schuldner auf dem Pfand-
grundstück Holz, worauf die Kläger
am 11. Januar
AS 50 II -1924