III. HANDELS-UND GEWERBEFREIHEIT
LffiERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
7. Urteil vom 23. Februar 1924 i. S. Gutekunst
gegen Basel-Landschaft.
Art. 31 litt. e BV. Zulässigkeit der Belastung von Kinemato-
graphentheatern mit Gebühren; zulässige Höhe und Ah-
stufung. Gleichstellung mit den Wirtschaftspatenttaxen
nicht notwendig. -Anwendung neuer polizeilicher Vor-
schriften für Kinematographentheaterräume.
f
.4. -Durch ein vom Landrat des Kantons Basel-
Landschaft am 14. Mai 1923 erlassenes Gesetz "'lude
festgesetzt, dass die Einrichtung und der Betrieb von
ständigen
Kinematographentheatern, sowie die Vor-
stellungen von Wanderkinematographen von einer poli-
zeilichen
Bewilligung abhängig seien, die nur für be-
stimmte Räume und an bestimmte Inhaber erteilt werde.
Die
4, 6 und 12 lauten:
4. Für die Bewilligung zum Betriebe eines ständigen
Kinematographen
ist eine jährliche Gebühr von 500 Fr.
bis 2000 Fr. zu bezahlen, für die nicht ständigen eine
tägliche Gebühr von 5
Fr. bis. 500 Fr. Der Regierungsrat
setzt die Abstufungen der Gebühren durch ein Regulativ
fest...
Die Gebühren fallen je zur
Hälfte dem Staate und der
Gemeinde zu, in welcher sich das Unternehmen befindet.
Durch Leistung dieser Gebühren fällt die Steuerpflicht
nkht dahin.
6. Die Räumlichkeiten, in denen kinematographische
Vorstellungen veranstaltet werden, und deren Einrich-
t ungeu müssen den bau-, sicherheits-, gesundheits-,
feu(: '-und verkehrs polizeilichen Erfordernissen ('nt-
f
Handels-liI:Ild Gewerbekeiheit .. Ne 7.
sprechen. Der Regierungsrat erlässt hierüber die näheren
Bestimmungen
durch ein Reglement.
12. Die bestehenden ständigen Kinematographen
haben sich innerhalb 6 Monaten nach dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes den Vorschriften des. 6 anzupassen.
Am 8. Juni stellte der Regierungsrat von Baselland in
Ausführung von 4 des Gesetzes,. ein Regulativ auf, das
in 1 die jährliche Gebühr fUr ständige Kinematogra-
phen
bestimmt wie folgt :
bei einer durchschnittlichen Spieldauer
bis 50 Tage . . . . . . . . . . .. Fr. 500
bei einer durchschnittlichen Spieldauer
von über 50 bis 100 Tagen. . . . . . )) 800
bei einer durchschnittlichen Spieldauer
von über 100 bis 200 Tagen . . . . . )) 1500
bei
über 200 Spieltagen ....... )) 2000 ))
Nach 2 beträgt die Gebühr für nichtständige Kine-
matographen 5 bis 500 Fr. pro Tag; sie wird jewdlen
von der Polizei direktion festgesetzt, die die Gebühr auch
ermässigen oder erlassen kann. Abs. 2
von 3 bestimmt.;
Durch Leistung der Gebühren fällt die Steuerpflicht für
ständige Kinematographen nicht dahin.
Ein am 22. Juni
erlassenes Reglement des Regierungsrates enthält nähere
Vorschriften
über die Einrichtung der Räumlichkeiten
für die Kinematographentheater. Für ständige Theater
ist in 3 vorgeschrieben, dass zu Vorstellungen nur Erd-
geschossräumlichkeiten verwendet werden dürfen.
Das Gesetz
ist in der Volksabstimmung vom 9. Sep-
tember angenommen 'worden und mit den erwähnten Aus-
führungsvorschriften auf diesen Tag in Kraft getreten.
B. -Am 31. Oktober 1923 hat C. E. Gutekunst, der
seit 1919
im ersten Stock des Gasthofes zum Ochsen in
Gelterkinden ein Kinematographentheater betreibt, beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben
mit
dem Antrag: Es seien die 4, 5 und 12 des Gesetzes
vom 14. Mai, sowie
1 des Regulativs vom 8. Juni aufzu-
heben.
Zur Begründung wird vorgebracht:
32 Staatsrecht.
- Die festgesetzten Gebühren für die ständigenKine-
matographentheater wirkten wegen ihrer Höhe pro-
hibitiv
und stünden deshalb mit Art. 31 BV in Wider-
spruch.
Im Falle Karg gegen Luzern (AS 43 I S. 258) sei
für Luzern eine Gebühr
vOn 500 Fr. für ein Theater mit
Tagesbetrieb in Luzern als hoch bezeichnet worden. Nach
den angefochtenen Bestimmungen müsste in Baselland
für einen gleichen Betrieb eine Gebühr von 2000
Fr. be-
zahlt werden. Das angefochtene Gesetz nehme keine
Rücksicht auf den Umfang des Gewerbes, sondern stelle
lediglich
auf die Zahl der Spieltage ab. Der Rekurrent
habe einen Jahresverdienst von 1638 Fr., wofür auf eine
Jahresabrechnung pro 1922/23 verwiesen wird. Bei zwei
Vorstellungen in der Woche komme
man auf über 100
oder doch auf mehr als 50 Spieltage, sodass die Gebühr
1500 Fr. oder-bei weniger als 100 Spieltagen -800 Fr.
betrüge. Es sei auch der letzte Satz von 4 zu berück-
sichtigen, aus dem sich ergebe, dass die Gebühr von der
Steuer nicht abgezogen werden könne. Diese Bestimmung
sei wegen Willkür aufzuheben,
da die Wirtschaftspatent-
gebühren
von den Steuern abgezogen werden dürften.
Auch bestehe ein unzulässiges Missverhältnis zwischen
den Wirtschaftspatentgebühren und den Gebühren für
die
Kinnmatographentheater. Die letztern stünden fer-
ner in keinem Verhältnis zu
der staatlichen Gegen-
leistung.
- und 3
........................................ .
- -Die nach 12 des Gesetzes geforderte Anpassung
der bestehenden Betriebe
an die neuen Bestimmungen,
speziell
an das Erfordernis, dass für den Betrieb nur
Räumlichkeiten im Erdgeschoss verwendet werden dürf-
ten, stehe im Widerspruch mit der verfassungsmässigen
Pflicht des Kantons. das Gewerbe zu schützen
und zu
fördern (Art. 38 KV). Denn die Anpassung würde für
den Rekurrenten den sicheren
Ruin des Geschäftes be-
deuten. Die Bestimmung verstosse auch gegen Art. 31
BV, der es ausschliesse, dass gewerbepolizeiliche Vor-
,
Handels-und Gewerbefreiheit. N0 7.
schriften mit rückwirkender Kraft aufgestellt würden.
Eventuell liege
in einem .solchen Vorgehen eine Willkür.
Jedenfalls müsste die Anpassungsfrist bedeutend er-
streckt werden.
C. -Der Regierungsrat von Baselland hat auf Ab-
weisung der Beschwerde angetragen, indem er ausführt :
- Eine Vergleichung der Kinematographentheater
mit den Wirtschaften sei nicht zulässig, da letztere in
gewissem Masse einem volkswirtschaftlichen Bedürfnis
dienten
und da die Kontrolltätigkeit bei den erstern eine
ausgedehnte re sei. 4
Abs.2 Satz 2 bestimme nur, dass
die Steuergesetze auch
für die Kinematographenbetriebe
gelten, nicht aber, dass dieselben
für letztere Betriebe
anders zu handhaben wären, als
für geschäftliche Unter-
nehmungen
im allgemeinen. Was die Höhe der Gebühren
betrifft, so beanstande der Rekurrent die Tagesgebühren
für nicht ständige Kinematographen nicht
und greife
im wesentlichen nur das Regulativ an. Angesichts der
mannigfaltigen Kontrollrnassnahmen sei weder das ge-
setzliche Minimum, noch das Maximum zu hoch, was sich
auch aus den bisherigen Entscheiden des Bundesgerichts
ergebe. Auf dem Lande biete der Betrieb von Kinemato-
graphen gegenüber demjenigen in
Städten erhebliche
Vorteile,
da das Publikum weniger Anforderungen stelle
und die Konkurrenz geringer sei. Gegenwärtig seien in
Baselland die bestehenden Kinematographen an ihren
Orten ohne Konkurrenz. Man könne so die passenden
Spieltage wählen
und die Personalkosten wesentlich be-
schränken.
Für den Rekurrenten sei, wenn man von dem
von ihm angegebenen Jahresverdienst
von 1638 Fr. aus-
gehe, eine Gebühr von
800 Fr., die für ihn in Betracht
falle, nicht prohibitiv, da ihm noch ein Gewinn bliebe.
Zudem sei nicht
auf jenen Gewinn abzustellen, da der
Rekurrent die Gebühr auf die Eintrittspreise abwälzen
und so den Gewinn erhöhen könne. Überdies sei die Höhe
des Berufseinkommens des Rekurrenten streitig.
Er habe
es selber zur Steuer auf 7500 Fr. angegeben, sei aber um
AS 50 I -19'-M 3
:n
Staatsrecbt.
1000 Fr. höher eingeschätzt worden, wügegen allerdings
Hekurs erhüben würden sei. Im weitem sei zu berück-
skhtigell dass .die Tochter des Reku.rrenten fürl'lithilfe
im Betrieb J 400 Fr. versteuere. Auch das zeige, dass die
angeSt'tzten
Gebühren nicht prühibitiv wirkten, wie denn
Huch die übrigen Kinematügrapheubesitzex dieselben
anstandslüs bezahlt
und sich dem Rekurs nicht ange-
schlüssen
hätten. Die Abstufung der Gebühren nach den
Spieltagen rechtfertige
sich, "' il die Durchführung sehr
einfach sei und weil die Kootrolltätigkeit des Staates in
der Hauptsache von der Häuiigkdt (ter V()JSteliungeu
abhänge.
2. und 3 ...... , ............................... .
4. Bis jetzt seien die Kinematographen in Haselland
nicht unter besünderen polizeilichen Vürschriften ge-
standen, sie hätten auch keiner besünderen Genehmigung
bedurft. Der Anwendung der neuen Vürschriften stehe
kein subjektives
Recht der Inhaber vün Kinematü-
gra phen 'entnen. Woon ,die Bestimmungen vün 6
des Gesetzes
;im.anemeinen gerechtfertigt 'seien, so.
müsS'llen sie auch Ruf bestehenc e Betriebe :angewrndet
werden, und es könnte höchstens ''''on 'einer Eatseliädi-
gungspflicht des Staates die Rede sein, :dne :aber hiei' :nioht
vorgesenen sei. Der Regierungsrat werde ühri'gensbei
der Anwendung der neuen Bestimmungen auf i!lie he-
'stehenden Kinematügraphe ltheater möglichst schonend
t"ürgehen
und in jedem einzelnen Falle prüfen, weldhe
Massnahmen erfürderlich sind. Das ergebe sich aus dem
Vüll der Baudirektiün eingehülten Gutachten des Hüch-
bauamtes, auf das verwiesen wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die in 4 des Gesetzes für die Bewilligung zum
Betriebe eines ständigen Kinematügraphen festgesetzte
Gebühr
vün 500 bis 2000 Fr. ist nicht ausschliesslich
eine Gegenleistung
für die besündere Küntrülltätigkeit
der staatlichen Behörden,
sündem zum Teil eine besün-
Handels-und Gewerbefreihnit. NI) 7.
dere Gewerbesteuer. Sie ist auch als solche verfassungs-
rechtlieh
zulässig, süfern sie nicht wegen ihrer Höhe pro-
hibitiv
wirkt (AS 43 I S. 256 Erw. 2 und dürtige Zitate).
Dabei kann bei Verhältnissen, wo. der Betrieb den Inhaber
und das Persünal nicht vüll beschäftigt, nicht verlangt
werden, dass dem
erstem ein seine Bedürfnisse deckender
Reinertrag bleibe. Anderseits
genügt es nicht, dass dem-
selben
überhaupt die Erzielung eines sülchen nüch mö
lieh sei. Vielmehr wird die Höhe der zulässigen Belastung
richtigerweise
dadurch begrenzt werden, dass sie mit
den nürmalerweise zu erzielenden Bruttüeinnahmen und
mit den übrigen Küsten in einem vernünftigen Ver-
hältnis stehen muss. Nun hat das Bundesgericht im Fall
Cinema-Central
et Bianchetti (AS 38 I S. 435) auf Grund
einer Expertise
für La Chaux-de-Fünds unter den damals
vürliegenden Verhältnissen eine Gebühr
von 7 % der
Bruttüeinnahmen als unzulässig erklärt. Auf der andern
Seite hat es für Genf im Falle Rüchaix (AS 40 I S. 184)
eine Gebühr vün 3 % der Bruttüeinnahmen geschützt,
und ebenso. eine Belastung mit 2 Fr. 50 Cts. pro. Vür-
stellung plus 2 Fr. 65 Cts. pro. Tag bei einer täglichen
Einnahme vün einigen hundert Franken im Fall Guichard
et Apüllü Cinema in Neuenburg (AS 41 I S. 264). Hin-
wiederum
hat es im Fall Karg (AS 43 I S. 251) die Er-
hebung einer Stempelgebühr vün 5 bis 10 % auf den
Einnahmen neben einer Künzessiünsgebühr vün
bis 2000 Fr. und vün mindestens 500 Fr. bei regelmäs-
sigem Tagesbetrieb als prühibitiv bezeichnet, während
die Ansätze des bernischen Gesetzes
für die Patent gebühr
-50 bis 2000 Franken -als zulässig erklärt wurden
(Entscheid
vüm 2. Februar 1917 i. S. des Verbandes der
Interessenten im kinematügraphischen Gewerbe der
Schweiz). Die untere Grenze des zulässigen dürfte da-
nach
kaum höher als auf 5 % der Bruttüeinnahmen an-
gesetzt werden, während nach üben bis auf 10 %, unter
Umständen nüch höher gegangen werden mag. Mit dem
im angefüchtenen Gesetze aufgestellten Minimum vün
36 Staatsrecht.
500 Fr. wird jene untere Grenze nicht eingehalten. Das
Minimum muss so gehalten sein, dass es auch von kleinen
Betrieben getragen werden kann.
Schon bei 50 Spieltagen
und einer Zahl von 50 bis 100 Vorstellungen müsste eine
durchschnittliche Tageseinnahme von
200 Fr. erzielt
werden, was bei den beschränkten Raumverhältnissen -
die bestehenden Kinematographen halten 120 bis 150
Sitzplätze -
und bei den Preisen, die verlangt werden
können, schwerlich möglich ist.
Zudem sind auch
Betriebe
mit weniger als 50 Spieltagen denkbar und
im Regulativ vorgesehen. Das jährliche Minimum von
500 Fr. für ständige Betriebe entspricht ferner auch
nicht dem Minimum von 5
Fr. für einen einzelnen Vor-
stellungstag, da jenes Minimum wenigstens 10 Fr. für
jeden Vorstellungstag ausmacht.
So darf denn, wenn
allen Verhältnissen Rechnung getragen werden soll, und
beriicksichtigt wird, dass
man es mit ländlichen Ort-
schaften zu tun hat, der Minimalsatz von 500 Fr. nicht
bestehen bleiben, und
er ist zu streichen, während der
Maximalsatz nicht zu beanstanden ist. Das
hat zur
Folge,
dass. auch 1 des Regulativs aufzuheben ist. pies
auch deshalb, weil es dem Gesetze selber kaum entspricht,
wenn hier die Abstufung
nur nach der Spieldauer vor-
genommen wurde und die gleichen Sätze für Spieldauern
von
50 und 100 und von 100 und 200 Spieltagen festge-
setzt sind, 'und wenn ferner schon bei einer Spieldauer
von
100 Tagen der dem Maximum sich nähernde Satz
von 1500 Fr. und für alle Betriebe mit einer Spieldauer
von mehr als 200 Tagen das Maximum ausgesetzt ist.
Eine solche Ordnung mag für die Verwaltung bequem
und für
den Fiskus einträglich sein. Sie nimmt aber auf
die Pflichtigen zu wenig Rücksicht und lässt einer
Be-
riicksichtigung aller Verhältnisse zu wenig Spielraum.
Das Regulativ wird daher in der Weise abzuändern
sein,
dass ein niedrigeres Minimum, von etwa der Hälfte des
im Gesetz
vorgesehenen einzusetzen und eine gerechtere
Abstufung vorzusehen ist, wobei wohl von
den Spieltagen
I
I
Handels-und Gewerbefreiheit. N° 7.
ausgegangen werden mag, aber nicht feste Ansätze auf-
gestellt, sondern Grenzwerte angegeben werden.
Der Vergleichung
mit den Wirtschaften hält der Re-
gierungsrat mit Recht entgegen, dass diese Betriebe nach
ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung und nach dem
Mass der staatlichen Kontrolle sich wesentlich von
den-
jenigen der Kinematographentheater unterscheiden. Das
mag es auch rechtfertigen, dass die Wirtschaftspatent-
taxen den Gebühren für die Kinematographen insofern
nicht gleichgestellt werden, als jene nach Art. 57
Ziff. 6
KV die ordentliche Steuer auf dem Einkommen aus dem
Wirtschaftsbetriebe ersetzen. Die Frage, ob bei der
Be-
steuerung des Einkommens der Kinematographeninhaber
die Kinematographengebühren
. als Unkosten zu be-
han,deln seien, wird durch die angefochtenen Erlasse
nicht
beriihrt.
2. und 3. ...-..................................................... ' ............... ..
4. -Der Rekurrent ficht die neuen polizeilichen An-
forderungen an die Räumlichkeiten der Kinematogra-
phenbetriebe nicht an, sondern
macht nur geltend, dass
sie auf bestehende Betriebe nicht angewendet werden
dürfen. Das widerspricht dem Wesen der Polizeigewalt
. und dem Zweck solcher Vorschriften. Dass bisher der
Betrieb von Kinematographen ohne besondere Bewilligung
und
Priifung der Räumlichkeiten gestattet war, schützt
die bestehenden Betriebe nicht vor der Unterstellung
unter derartige Beschränkungen, wenn sie sich
im allge-
meinen Interesse als geboten erweisen.
Es liegt weder
ein Eingriff
in erworbene Rechte, noch eine unzulässige
Rückwirkung vor. Höchstens
kann verlangt werden, dass
bei der Anwendung solcher Beschränkungen auf
be-
stehende Betriebe glimpflich vorgegangen werde. Gerade
dem
trägt der angefochtene 12 des Gesetzes Rechnung,
indem er den bestehenden Betrieben eine Anpassungs-
frist von 6 Monaten einräumt. Das mag bei dem
in ,3
des Ausführungsreglements aufgestellten Erfordernis,
dass für kinematographische' Vorstellungen nur Erdge-
schossräumlichkeitcn verwendet werden dürfen, das an
sich etwas weit geht, zu kurz bemessen sein. Es geht aber
aus dem Bericht des Hochbauillspektorats, auf den der
Regierungsrat verweist, hervor, dass dem Rekurrenten
gegenüber die erwähnte Bestimmung nicht zur Anwen-
dung gebracht werden soll. Venn aber danach anzuneh-
men ist, dass derselbe nicht gezwungen wird, seinen Be-
trieb innert 6 Monaten in das Erdgeschoss zu verlegen,
hat es keinen Zweck zu entscheiden, ob die Frist von
6 Monaten zur Anpassung in dieser Hinsicht zu kurz
bemessen sei. Immerhin wird ihm, falls die fragliche
Bestimmung des Reglements doch auf ihn angewendet
werden wollte, eine neue angemessene
Frist einzuräumen
sein.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Beschwerde wird insofern begründet erklärt, als
in 4 des basellandschaftlichen Gesetzes betreffend das
Killematographenwesen vom 14. Mai 1923 das :VIinimum
der Gebühr für die Bewilligung zum Betriebe eines stän-
digen Kinematographen gestrichen und 1 des Regula-
tivs betreffend die Gebühren für die Kinematographen-
theater vom 8. Juni 1923 aufgehoben wird, in der Mei-
nung, dass
der Regierungsrat eine aIidere Festsetzung
der dort bestimmten Gebühren vorzunehmen habe; im
übrigen wird die
Bt'sehwerde im Sinne der Erwägungen
abgewiesen.
Doppelbesteuerung. N° 8.
IV. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
8. t1rteil vom 15. Februar 19a4 i. S. Stächelin.
gegen Wallis.
Art. 46 Abs. 2 BV. Verwirkung des Rechtes eines Steuerpflich-
tigen auf Berücksichtigung der Schulden bei der Vermögens-
taxation nach kantonalem Recht. Folgen für die staats-
rechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung.
A. -Das Finanzdekret des Kantons Wallis vom 15.
Januar 1921 ( Dekret, welches das Finanzgesetz vom
10. November 1903 und das Gesetz vom 19. Mai 1899
über die Kontrolle der Mobiliarsteuer abändert und das
Gesetz vom 24. November
1900 über den Abzug der
Schulden aufhebt ) bestimmt in Art. 5 Abs. 1 und 2 ;
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Rein-
vermögen des Pflichtigen. Zur Festsetzung des steuer-
baren Vermögens werden von den
Aktiven alle Hypo-
thekar-und Chirographarschulden in Abzug gebracht,
die
mit Namen und Wohnort des Gläubigers angeführt
sind, sofern dieser letztere die Steuer auf den betreffenden
Guthaben
entrichtet oder davon auf Grund von Art. 55
des Finanzgesetzes
enthoben ist.
Der Steuerpflichtige gibt jedes Jahr vor dem 15.
Februar eine schriftliche Erklärung über sein steuer-
pflichtiges Mobiliarvermögen ab. Gleichzeitig gibt er
den Immobilienbesitz ausserhalb des Kantons an. Die
verlangten Schuldenabzüge werden
auf dieser Steuer-
erklärung ebenfalls angegeben (im französischen Origi-
naltext : les dettes dont il demande la deralcation
doivent
elre indiquees dans la deelaration , . )
..................................................
Der Rekurrent wohnt in Basel und ist Eigentümer von