248 Staatsrecht.
qu'elle impliquait (( eine gewisse Erweiterung und Stär-
kung der Stellung der Kantone und Gemeinden gegen
über der Bank (Bull. stnn., Conseil des Etats 1921
p.76).
Il resulte rle ce qui prieMe, d'une part, que des le
debut (loi de 19(5) les droits de mutations ont ete reser-
ves
d 'une fanon generale et non pas seulement en tant
qu'ils constituent de simples emoluments, puisqu'el;l
effet la loi les mettrut sur Je meme plan que les droits de
timbre qui
n'ont certainement pas le carnctere d'emolu-
ments et, d'autre part, que. lorsque la reserve des droits
de timbre a He supprimee äraison de la nouvelle legis-
lation federale sur cette matiere, la reserve des droits de
mutation a ete maintenue intcgralement et cn connaissance
declaree (v. declarations Bolli ei-dessus) de leur caractere
de veritables impöts.
C'est done evidemrnent ä tort que
la recourante croit pouvoir echapper au paiement des
droits de mutation
exiges 0 'elle par le canton de Neuchätel
en eXClpant
du fait que ce sont des impöts. Ils n 'en sont
pas moins au benefice de la reserve expresse iilseree dans
l'art. 12 et il importe peu naturellement que certains
fiscs cantonaux
(teIle fisc zurichois) aient cru devoir
interpreter cette disposition dans un sens qui restreint
la port de la concession qu'elle consacre en faveur des
cantons.
Le Tribunal fednral prononce :
Le recours est rejete.
Internationales Auslieferungsrecht. N0 42. -249
XI. 'INTERNATIONALES AUSLIEFERUNGSRECHT
EXTRADITION AUX ETATS ETRANGERS
42. UrteU'f'OD1 26. Januar 1994 i. S. Vogt.
Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Inwiefern steht der
Umstand, dass der Tatbestand, auf den sich das Ausliefe-
rungsbegehren stützt, neben den Merkmalen eines Aus-
lieferungsvergehens auch diejenigen eines Nicbtausliefe-
rungsvergehens enthält, der Auslieferung wegen des ersteren
Vergehens entgegen. Unterscheidung zwischen Idealkon-
kurrenz (Verbrechensmehrheit bei Handlungseinheit) und
blosser Gesetzeskonkurrenz. Umfang der Kognition des
Aus1ieferungsrichters hinsichtlich' der Frage, ob nach dem
Strafrechte des ersuchenden Staates das eine oder andere
zutreffe. Unzulässigkeit der Auslieferung auch bei Ideal-
konkurrenz,
wenn das in solcher vorliegende Nichtausliefe-
rungsvergehen
ein schlechthin politisches ,Delikt ist oder
man es nach den Umständen des Falles mit einer über-
wiegend politischen Tat (einem relativ politischen Ver-
gehen) zu tun hat. Der Landfriedensbruch nach 115 des
deutschen Strafgesetzbuches fällt nicht in die erstere Kate-
gori . ',Überwiegend politischer Charakter der Tat im kon-
kreten Falle verneint bei einer Zusammenrottung von
Arbeitern zum Zwecke der gewaltsamen Ergreifung bürger-
licher Geiseln anlässlieh von Teuerungsunruhen.
Am 22. Dezember 1923 hat das eidg. Justiz-und Poli-
zeidepartement die Auslieferungsakten gegen Georg
Friedrich
Vo badischen Staatsangehörigen, dem Bun-
desgericht zum Entscheide über das Auslieferungs-
begehren übermittelt.
Die badische
Regieru verlangt die Auslieferung des
in Basel verhafteten Vogt gestützt auf einen Haftbefehl
des Untersuchungsrichters
am Landgericht Freiburg
vom 15. November 1923. Nach diesem ist Vogt dringend
verdächtig,
dass er an einer öffentlichen Zusammen-
rottu , bei welcher gegen Personen Gewalttätigkeiten
begangen worden
sind, teilgenommen und hiebei selbst
250 Staatsrecht.
gegen eine Person Gewalttätigkeiten begangen, und dass
er damit zugleich gemeinschaftlich mit anderen einen
Menschen mittels eines gefährlichen Werkzeuges und
mit einer das Leben gefährdenden Behandlung körperlich
misshandelt
und an der Gesundheit beschädigt und der
persönlichen Freiheit
beraubt habe. Der Tatbestand
wird wie folgt angegeben Vogt hat am Dienstag den
18. September 1923 in Lörrach
mit dem Arbeiter Ferdi-
nand Mösch und anderen noch nicht ermittelten Ar-
beitern vereinbart Angehörige der Lörracher Bürger
schaft festzunehmen und diese bis zum Abzug der
am
Morgen des 17. September von der badischen Regierung
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach
Lörrach befohlenen Sicherheitspolizei als Geiseln dafür
zu behalten, dass die Sicherheitspolizei wieder abrücke
und nicht mehr auf die "Arbeiter schiesse. In Ausführung
dieser Vereinbarung hat Vogt gemeinschaftlich mit
Mösch und mehreren unbekannten Arbeitern den Kauf-
ann Leopold Meyer von Lörrach um 7 Uhr Morgens
In der Markus Pflügerstrasse festgenommen und ihn
in Begleitung einer grossen Menge Arbeiter, ihn am Arm
haltend, aus der
Stadt Lörrach hinaus nach dem Fried-
hof
nach der Brombacherstranse verbracht. Auf dem
Wege
dnrthin und auf dem Friedhof ist Meyer von
noch nicht ermittelten Arbeitern durch Zuschlagen mit
Fäusten, Gummiknüppeln und durch Fusstritte derart
misshandelt worden, dass er das Bewusstsein verloren
und derart schwere Verletzungen erlitten hat, dass er
zunächst in die Wohnung des praktischen Arztes Dr.
Debus nach Brombach
und von dort auf einem Wagen
nach Lörrach
in die Bächler'sche Klinik hat verbracht
werden müssen
und jetzt noch -zwei Monate nach der
Misshandlung -Schmerzen im Rücken verspürt. Vogt
selbst
hat auf dem Wege zum Friedhof mit einem Gummi-
knüppel
derart wuchtig auf den Kopf des Meyer einge-
schlagen, dass diesem aus Mund
und Nase Blut heraus,..
geflossen ist. )
Internationales Auslieferungsreeht. N° 42. 251
Nach dem Haftbefehl hat Vogt sich vergangen gegen
folgende
des RStGB: 125 (Landfriedensbruch),
223 a (gefährliche Körperverletzung), 239 (Freiheits-
beraubung).
Erwähnt wird ferner der 73, wonach,
wenn eine
und dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze
verletzt.
nur dasjenige Gesetz zur Auwendung kommt,
das die schwerste Strafe und bei ungleichen Strafarten
dasjenige Gesetz, das die schwerste
Strafart androht.
Das eidg.
J ustiz-und Polizei departement ersuchte
um Ergänzung des Haftbefehls dahingehend, dass die
Dauer der infolge der Körperverletzung durch Vogt
verursachten Arbeitsunfähigkeit des Meyer angegeben
werde.
Laut dem darauf eingesandten ergänzten Haft-
befehl. der gleichfalls das Datum des 15. November
trägt. war Meyer infolge der von Vogt und dessen Ge-
nossen zugefügten Körperverletzung 5 Wochen lang
völlig arbeitsunfähig
und ist er auch jetzt noch in seiner
Arbeitsfähigkeit erheblich beschränkt.
In diesem Haft-
befehl heisst es ferner abweichend vom früheren, dass
Meyer
auf dem Wege nach dem Friedhof und dort in
bewusstem und gewolltem Zusammenwirken von Vogt
und mehreren anderen noch nicht ermittelten Arbei-
tern misshandelt worden sei.
Vogt widersetzt sich der Auslieferung. Die Eingabe
seines Verteidigers gibt zunächst eine Darstellung der
Vorgänge, die sich
Mitte September in Lörrach und
Umgebung abgespielt haben. Es handelte sich um
Teuerungskrawalle. Die Arbeiter proklamierten am 14.
September den Generalstreik,
um eine Pression auf
die Unternehmer behufs Bewilligung höherer
und wert-
beständiger Löhne auszuüben .
Am gleichen Tage sei
eine Vereinbarurig
mit den Arbeitgebern zustande ge-
kommen und die Arbeit darauf am 15. September wieder
aufgenommen worden.
Am 17. September seien auf Befehl
der badischen Regierung Polizeitruppen eingerückt.
Es
kam zu Zusammenstössen, wobei eine Anzahl Arbeiter
getötet, andere verletzt wurden.
Diese Vorkommnisse
waren es die der Lörracher Arbeiterschaft es als ihre
gebieteri;che Pflicht erscheinen liessen, um dem Nieder-.
kartätschen ihrer Klassengenossen Einhalt zu gebieten,
zur Festnahme von bürgerlichen Geiseln überzugehen.
Und nun hat sich, wie es im Haftbefehl geschildert ist,
der Angeschuldigte Vogt, mit Hilfe anderer der PerSon
des als Blutsauger und Wucherer allbekannten und
ebenso verhassten Kaufmanns Leopold Meyer bemäch-
tigt, um dadurch den Abzug der von der badischen
Regierung
zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ord-
nung nach Lörrach befohlenen Polizeitruppen zu er-
zwingen. Inzwischen
war auch durch das badische
Staatsministerium über die Amtsbezirke Lörrach,
Schopfheim,
Schönau und Säckingen auf Grund von
Art. 48 Abs. 4 der Reic)lsverfassung der Aus nah m e-
z u s t
an d verhängt worden. Die Eingabe rügt es,
dass zwei inhaltlich abweichende Haftbefehle vorliegen,
ohne dass
man wisse, welcher der massgebende sei. Es
fehlten daher schon die formellen Voraussetzungen zur
Bewilligung der Auslieferung. Diese müsse
aber auch
deshalb verweigert werden, weil die dem Vogt zur Last
gelegten Handlungen politischen Charakter hätten. Die
Tatbestände der Körperverletzung und der Freiheits-
beraubung seien nach
73 RStGB konSumiert durch den
Landfriedensbruch. Dieser sei aber hier ohne Frage ein
politisches Vergehen.
Es gehe nicht an, die Tat des
Vogt dadurch ihres politischen Charakters zu entkleiden,
dass
man sie in Einzelakte zerlege und diese als ge-
meine Vergehen hinstelle, oder durch das Fallenlassen
der Qualifikation als Landfriedensbruch
nur auf Körper-
verletzung
und Freiheitsberaubung zu klagen, um so
nur Auslieferungsdelikte nennen zu müssen. Aber selbst
in diesem Falle würde es sich
um sog. relativ-politische
Delikte handeln.
Die B
und e san wal t s c h a f t stellt den An-
trag: Die Auslieferung des Vogt habe stattzufinden:
Massgebend sei der ergänzte Haftbefehl.
Die. Prüfung
Internationales AusJie1erungsrecht. N° 42. 253
der formellen Voraussetzungen eines Auslieferungsbe:'
gehrens sei übrigens nicht Sache des Bundesgerichts,.
sondern des Bundesrates
und seiner Organe. Der er-
suchende
Staat könne vom Standpunkt des Ausliefe-
rungsrechts aus die Qualifikation des Landfriedens-
bruches fallen lassen
und die Auslieferung nur wegen
Freiheitsberaubung
und Körperverletzung verlangen,
was
zur Folge habe, dass bei Bewilligung der Ausliefe-
rung der Ausgelieferte nicht nach 125 Abs. 2 RStGB
bestraft werden könne. Der Zufluchtskanton BaselnStadt
kenne den Tatbestand des Landfriedensbruches über-
.haupt nicht. Wäre die
Tat auf seinem Gebiete begangen,
so könnte von vorneherein
nur eine Auslieferung wegen
Freiheitsberaubung und Körperverletzung in Frage
kommen. Als Vergehen nicht gegen den
Staat oder die
Staatsgewalt, sondern gegen den öffentlichen Frieden
sei übrigens der Landfriedensbruch kein schlechthin
politisches Delikt. Auch Konsumtion der Tatbestände
der Freiheitsberaubung
und der Körperverletzung durch
den Tatbestand des Landfriedensbruches lägen nicht
vor. Man habe es nicht mit blosser Gesetzeskonkurrenz,
sondern
mit Verbrechensmehrheit bei Handlungseinheit,
d. h. ungleichartiger Idealkonkurrenz zu
tun, deren
Rechtsfolge sich
in der Strafbemessung erschöpfe,ohne
dass die minder schweren Delikte überhaupt ausgeschaltet
werden könnten. Dies ergebe sich schon
aus der ver-
schiedenen
Natur der Rechtsgüter, die durch die Straf-
androhung des Landfriedensbruches, der Freiheitsbe-
raubung
und Körperverletzung geschützt würden. Frei-
heitsberaubung
und Körperverletzung seien an sich
Auslieferungsdelikte
im Verhältnis zu Deutschland und
unter Berücksichtigung des Strafrechts von Basel-Stadt.
Bezüglich der Körperverletzung falle
in Betracht Art. 1
Ziff. 10 des Auslieferungsvertrages mit der erweitern-
den Gegenrechtserklärung (BBl 1893 11 77 Ziff. 3). Ein
die Auslieferung ausschliessender politischer Charakter
komme den Delikten
nicht zu. Man könnte allenfalls
254 Staatsrecht.
darin einen politischen Beweggrund und Zweck erblicken,
dass die Ergreifung von Geiseln als Teil der Abwehrmass-
nahmen
betrachtet werde, die von Aufrührern gegen die
Staatsgewalt ergriffen werden.
De.r politiscne Bewng
grund und Zweck der ( Geiselergreifung seI aber .?Inr
durch die Art der Ausführung des Vorhabens vollig
verdrängt worden,
da die hinzutretende, das Leben des
Meyer gefährdende Misshandlung es verunmöglicht
hät ,
ihn als Geisel zu benutzen. Bei dieser Sachlage und weIl
es sich nicht um Vergehen gegen ein Organ der Staats-
gewalt, sondern gegen einen Bürger handle, müsste dne
widerrechtlichen Eingriffe gegen die persönliche FreIheIt
und die leibliche Unversehrtheit in den Vordergrund
treten, was die Delikte der Freiheitsberaubung und der
Körperverletzung nach den begleitenden Umständen
vorwiegend als gemeine Delikte erscheinen lasse.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- -Die formellen Voraussetzungen eines Ausliefe-
rungsvergehens sind vom Bundesrat (bezw. seinen
Or-
ganen) und nicht vom Bundesgericht zu prüfen (BGE
37 I 98 Erw.l; 42 I 140 Erw.l). Nachdem der Bundesrat
den ergänzten Haftbefehl des Untersuchungsrichters
Landgericht Freiburg im Sinne des Art. 7 des schweI-
zerisch-deutschen Auslieferungsvertrages von 1874 an-
genommen und
ihn mit den übrigen Aknen dem Bunde
gericht vorgelegt hat, ist darauf für dle Frage, ob dIe
materiellen Voraussetzungen einer Auslieferung gegeben
seien, abzustellen.
2. -Nach dem Haftbefehl wird Vogt wegen Hand-
lungen verfolgt, in denen zugleich
der Tntbestand .einer
seits des Landfriedensbruches, andererselts der Frelhelts-
beraubung
und der vorsätzlichen (genährlichen). Körper-
verletzung erblickt wird. Die Auslieferung
Wird ber
nur verlangt für die bei den letzten V rgehe?7, .mcht
inbezug auf den Landfriedensbruch. Dle Frelhelt.sbe-
raubung
ist nach Art. 1 Ziff. 6 des Vertrages Ausliefe-
Internationales AusJieferungsrecht. N° 42. 255
rungsdelikt, desgleichen nach Ziff. 10 ebenda in Verbin-
dung mit einer bestehenden erweiternden Gegenrechts-
erklärung
(AusiG Art. 1 Ziff. 4; BBI 1893 11 77 Ziff. 3 a)
die Körperverletzung, die eine Arbeitsunfähigkeit von
mehr als
20 Tagen zur Folge hat. Es bedarf keiner wei-
tem Begründung und ist übrigens auch nicht bestritten,
dass die Handlungen, die dem Vogt als Freiheitsberau-
bung und Körperverletzung angerechnet werden,
an sich
den Tatbestand dieser Delikte erfüllen
und zwar sowohl
nach dem deutschen StGB
( 223 und 223 a, 239), als
nach dem Rechte des Zufluchtskantons Basel-Stadt
(StG
125, 108); auch hat nach dem Haftbefehl die
Körperverletzung eine Arbeitsunfähigkeit des Verletzten
von mehr
als 20 Tagen zur Folge gehabt. Insoweit würde
das Auslieferungsbegehren dem Vertrag entsprechen.
3. -
Jene Vergehen der Freiheitsberaubung und Kör-
perverletzung hängen
nun aber zusammen mit dem
Landfriedensbruch, dessen Vogt in erster Linie beschul-
digt wird, und der Landfriedensbruch
ist nach dem Ver-
trag mit Deutschland (und übrigens auch nach dem
AuslG) kein Auslieferungsdelikt. In Bezug
auf dieses
Delikt kann deshalb eine Auslieferung des Vogt von
vorneherein nicht in Frage kommen, wie sie denn auch
gar nicht verlangt wird.
Es frägt sich, ob der Ausliefe-
rung wenigstens
in Bezug auf Freiheitsberaubung und
Körperverletzung stattgegeben werden kann, wobei
nach dem Grundsatz der Spezialität der Auslieferung
im Sinne von Art. 4 Abs.
BI des Vertrages eine Verur-
teilung des Vogt wegen Landfriedensbruchs
für einmal
ausgeschlossen wäre, oder ob jener Zusammenhang
nicht einer Auslieferung überhaupt
im Wege steht.
Nach dem Haftbefehl befinden sich die dem Vogt zur
Last gelegten Vergehen des Landfriedensbruches einer-
seits und der Freiheitsberaubung und Körperverletzung
andererseits im Verhältnis der sog. Idealkonkurrenz;
denn der
73 des deutschen StGB, auf den der Haft-
befehl in dieser Hinsicht Bezug nimmt, handelt von der
256 Staatsrecht. .
Idealkonkurrenz. Vogt hätte darnach durch die näm-
lichen Handlungen, die sich als Landfriedensbruch dar;-
stellen, zugleich auch, noch Freiheitsberaubung und
KörperVerletzung begangen (Verbrechensvielheit bei
HandlungSeinheit), und er wäre für alle diese drei Vergehen
zu verurteilen, wobei die Strafe sich nach der Regel des
73 richtet. Es frägt sich indessen, ob man es nicht
vielmehr mit einem Falle der bIossen sog. Gesetzeskon-
kurrenz zu tim hat, bei der nur scheinbar und äusserlich
eine Handlung den
Tatbestand mehrerer Delikte er-
füllt, in Wahrheit aber nur ein Delikt vorliegt, auf wel-
chen Fall der Verbrechenseinheit 73 nach durchaUs
herrSchender Auffassung sich nicht bezieht. Die Frage
wird in anderem Zusammenhang noch näher zu erörtern
sein.
4. -Wäre
. der dem Vogt zur Last gelegte Land-
friedensbruch, wie die Verteidigung geltend macht, ei ..
politisches Delikt im Sinne von Art. 4 Abs. I des Aus-
lieferungsvertrages, so müsste die Auslieferung in vollem
Umfange versagt werden
und zwar auch dann, wenn
man mit dem Haftbefehl annimmt, dass nicht blosse
Gesetzeskonkurrenz vorliegt, sondern dass
Vogt neben
dem Landfriedensbruch
und in Idealkonkurrenz mit
diesem noch Freiheitsberaubullg und Körperverletzung
verübt hat. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, dass
der Grundsatz
der Nichtauslieferung für politische Ver-
gehen auch die mit einem solchen in Idealkonkurrenz
stehenden gemeinen Delikte
ergreift; denn eine Tat
behält ihren politischen Charakter bei, auch wenn sie
noch
unter ein anderes Strafgesetz fällt. Wenn nach
allgemeiner Meinung, die ihren Niederschlag auch, in
Art. 4 Abs. II des Auslieferungsgesetzes gefunden' hat,
auch die mit politischen Vergehen konnexen Vergehen
von der Ausliefetungausgeschlossen sind, so
muss das
umsomehr für die
mit dem politischen Delikt ideal kon-
kurrierenden Vergehen gelten, bei denen der Zusammen-
hang -ein engerer ist als bei der biossen Konnexität
Internationales Auslieferungsrecht. N° 42. 257
(vgl. hierüber MARTITZ, Internationale Rechtshilfe in
Strafsachen
II 205; SCHWARZEN BACH, Das materielle
Auslieferungsrecht der
Schweiz, 113).
Nach 115 des deutschen StGB ist Landfriedensbruch
das öffentliche Zusammenrotten einer Menschenmenge,
wobei
mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen
Personen oder
Sachen begangen werden; jeder Teil-
nehmer wird mit Gefängnis nicht unter 3 Monaten be-
straft, während die Strafe der Rädelsführer oder derje-
nigen, welche Gewalttätigkeiten begangen haben, Zucht-
haus bis zu 10 Jahren ist. Der Landfriedensbruch steht
unter den Delikten gegen die öffentliche Ordnung. Ent-
gegen einer in der Botschaft des Bundesrates zum schwei-
zerisch-deutschen Auslieferungsvertrag (BBI 1874 I 226)
enthaltenen -mehr beiläufigen -Bemerkung
kann er
nicht als schlechthin politisches Verbrechen angesehen
werden; denn im Gegensatz zu den dort neben dem
Landfriedensbruch als Beispiele politischer Delikte im
engem Sinne angeführten Verbrechen des Hochverrats,
Landesverrats, Aufruhrs, bildet der Landfriedensbruch,
der sich gegen die öffentliche Ordnung
und den öffent-
lichen Frieden richtet, nicht notwendig eineI! Angriff
gegen den
Staat und seine pol i t i s c h e Ordnung.
Im einzelnen Fall mag diese Richtung dabei vorliegen;
das
ist dann aber vom Standpunkt der gesetzlichen
Definition aus kein wesentliches, sondern
nur ein zu-
fälliges Moment, das höchstens geeignet ist, das konkrete
Delikt als ein politisches Delikt im
weitem Sinn (sog.
relativ-politisches Delikt) erscheinen zu lassen. Nach den
Kriterien, die die bundesgerichtliche
Praxis über den
Begriff des politischen Delikts im
weitem Sinn d. h.
des gemeinen Delikts
mit überwiegend politischem
Charakter (im
Sinne des Auslieferungsgesetzes Art. 10
und der Auslieferungsverträge, speziell auch des schwei-
zerisch-deutschen, Art. 4) aufgestellt hat, kann indessen
nicht
anerkannt werden, dass der dem Vogt zur Last
gelegte Landfriedensbruch einen solchen Charakter habe
AS 50 1-1924
(vgl. namentlich die Ausführungen im Fall Belenzow
32 I 540 ff.; ferner 33 I 187 H., Urteil vom 25. März
1922 in Sachen Bamberger betr. Auslieferung an
Deutschland, und neuerdings Urteil vom 14. Juli 1923
in Sachen Ragni, 49 I 271 ff.). Der Umstand allein,
dass die Tat Inzidentpunkt der Unruhen war, die sich
damals
in Lörrach und Umgebung abspielten, vermag
ihr jenen Stempel schon deshalb nicht aufzudrücken,
weil
man es dabei nach der Darstellung der Verteidigung
selbst mit einer rein wirtschaftlichen Bewegung von
zudem örtlich eng umschriebenem Wirkungskreis zu
tun hatte, die nicht eine Änderung der politischen oder
sozialen
Ordnung im allgemeinen, sondern lediglich die
Bekämpfung eines bestimmten ökonomischen Übel-
standes, der Teuerung insbesondere durch Erlangung
höherer Löhne in dem betreffenden Bezirke anstrebte.
Und auch als einer Abwehrmassnahme gegen das Ein-
greifen der Ordnungstruppen in die Bewegung, zum
Zwecke das weitere Schiessen
auf die Arbeiter zu ver-
hindern
und den Rückzug der Truppe durch die mass-
gebende Stelle zu erwirken, kann der Ergreifung von
Geiseln durch eine
Partei solange politische Natur nicht
zuerkannt werden, als jenes Eingreifen nur die Aufrecht-
erhaltung von Ruhe und Ordnung bezweckte und über
das hiezu Erforderliche nicht hinausging. Von einem
damit verfolgten politischen Zwecke könnte höchstens
gesprochen werden, wenn die
Ordnungstruppen bei ihrer
Intervention diese Schranke überschritten, sich illegaler
Zwangsmittel bedient
und sich so einseitig auf die Seite
einer
Partei, der Unternehmer gestellt hätten, sodass es
sich
darum gehandelt hätte, sich gegen eine bestimmte,
mit der Stellung des Staates nicht vereinbare Art der
Handhabung der Staatsgewalt zu schützen. Auch wenn
dies der
Fall gewesen sein sollte, wofür die Akten irgend
einen Beweis nicht enthalten,
und wenn man den Be-
. griff de pnlitischen Kampfes so weit spannen wollte,
müsste doch hier das Vorliegen eines vorwiegend poli-
Internationales Auslieferungsrecht. N() .42.
25n
tischen Vergehens verneint werden. Der politische Be-
weggrund
und Endzweck der Tat genügt hiefür allein
so wenig wie ihre Eignung jenen Zweck zu verwirklichen
oder doch zu fördern. Die
Praxis hat dafür stets auch
noch ein gewisses Verhältnis zwischen dem Zweck und
den für seine Verwirklichung gewählten Mitteln ge-
fordert, dergestalt, dass die an jenen sich knüpfenden
idealen Interessen stark genug sind, um den mit der Tat
verbundenen Eingriff in private Rechtsgüter wenn
nicht als gerechtfertigt, so doch als entschuldbar und
den Täter als des Asylschutzes würdig erscheinen zu
lassen. Als ein solches durch den politischen Zweck ge-
rechtfertigtes
Kampfmittel kann die Ergreifung Pri-
vater, die an der Auseinandersetzung zwischen Auf-
rührern
und öffentlicher Gewalt unbeteiligt sind, als
Geiseln,
um sie mit ihrer Freiheit und eventuell mit
ihrer körperlichen Integrität oder gar dem Leben für ein
bestimmtes Verhalten der staatlichen Organe haften zu
lassen, nach schweizerischer Auffassung nicht angesehen
werden.
Wenn eine derartige Massnahme sogar im Kriege
nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Voraus-
setzungen als zulässig
erachtet werden kann, so muss dies
umsomehr bei einer Bewegung der vorliegenden
Art gel-
ten, wo den Teilnehmern
an der Bewegung, um ihr Ver-
langen nach Rückzug der Truppen durchzusetzen, ganz
andere, legale oder doch weniger anstössige Mittel zu
Gebote
standen und irgend ein hinreichender Anlass,
unbeteiligte
Bürger in den Kampf hineinzuziehen und
in ihren wichtigsten persönlichen Gütern zu gefährden,
nicht bestand. Der Hinweis darauf, dass der als Geisel
ergriffene
Kaufmann Meyer als Blutsauger und Wucherer
bekannt gewesen sei, legt zudem die Vermutung
nahe, dass neben jener Absicht auch Motive der
persönlichen Rache
und Vergeltung vorlagen, und diese
Vermutung findet ihre Bestätigung in den Misshand-
I ungen, denen er auf dem Weg. zum Friedhof ausgesetzt
war.
Sie konnten den Zweck der Geiselergreifung in
keiner Weise fördern, sondern wären ihm zuwider, da
sie
ja durch ihre Folgen die weitere Verwendung des
Meyer als Geisel unmöglich
machten. Alle diese Um-
stände und Erwägungen müssen zu dem Schlusse
führen, dass bei dem Landfriedensbruch, dessen Vogt
beschuldigt wird, der gemeine Charakter durchaus über-
wiegt
und die politischen Beziehungen, wenn man über-
haupt solche annehmen will, ganz in den Hintergrund
treten. Das nämliche würde zutreffen -um das gerade
hier zu bemerken -
und zwar noch in erhöhtem Mass,
wenn
der Landfriedensbruch völlig ausserBetracht
bleibt und das Verhalten des Vogt lediglich als Freiheits-
beraubung und Körperverletzung ins Auge gefasst wird.
5. -
Kann nach dem Gesagten die Auslieferung des
Vogt
nicht deshalb verweigert werden, weil die Ver-
gehen, wofür sie verlangt wird, in Konkurrenz mit einem
politischen
Delikt stehen oder selber politische Delikte
sein würden, so
ist weiterhin zu prüfen, ob die Konkur-
renz init dem Landfriedensbruch nicht gleichwohl um des-
willen die Auslieferung ausschliesst, weil
der letztere
sonst kein Auslieferungsdelikt ist. Dies ist dann ohne
:weiteres zu verneinen, wenn
man mit dem Haftbefehl
Idealkonkurrenz annimmt. Dann hat Vogt durch die-
selben
Handlungen verschiedene Vergehen begangen:
ein Nichtauslieferungsdelikt -- --Landfriedensbruch -
und zwei Auslieferungsdelikte -Freiheitsberaubung
und Körperverletzung. Sofern iticht eine politische Tat
vorliegt, muss daher für die Frage der Auslieferung
jedes
der verschiedenen in Handlungseinheit begangenen
Delikte
für sich in Betracht gezogen werden und der
Umstand, dass die Handlung, die sich als Auslieferungs-
delikt
darstellt, daneben zugleich noch ein Nichtaus-
lieferungsdelikt ist, kann die Auslieferung für das
erstere Delikt nicht hindern. Dem ersuchenden Staate
steht es frei, die nicht auslieferungsfähige Qualifikation
der Handlung fallen zu lassen, die Verfolgung auf das
Auslieferungsdelikt zu beschränken
und hiefür den ver-
Internationales Auslleferungsreeht. N° 42. 261
traglichen Auslieferungsanspruch zu erheben. Das ist
auch der Standpunkt des AuslG und es liegt kein Grund
vor anzunehmen" dass es nach dem schweizerisch-
deutschen
Vertrag anders wäre. In Art. 11 Abs. II
macht das Gesetz den Vorbehalt der Spezialität der Aus-
lieferung
für den Fall, dass der wegen eines Ausliefe-
rungsdeliktes Ausgelieferte ausserdem ein fiskalisches
oder militärisches Gesetz
übertreten hat. Es ist dabei
offenbar
in erster Linie an den Fall der Idealkonkurrenz
gedacht, wobei also die nämliche Handlung, wofür aus-
geliefert wird,
neben dem Auslieferungsdelikt noch ein
weiteres
Vergehen fiskalischer oder militärischer Natur
bildet: denn für die Realkonkurrenz, wenn der Aus-
gelieferte
noch durch eine weitere Handlung ein Nicht-
anslieferungsdelikt begangen hat, ist der Grundsatz der
Spezialität schon in Art. 7 allgemein ausgesprochen.
Das Gesetz sieht also die Auslieferung
trotz jener Ideal-
konkurrenz vor, und es ist wohl klar, dass dies nicht nur
inbezug auf fiskalische und militärische, sondern inbe-
zug auf Nichtauslieferungsdelikte überhaupt gilt, immer
abgesehen von solchen politischer Natur (s. auch BGE
39 I Nr. 14, Bewilligung der Auslieferung in einem Fall,
wo eine Urkundenfälschung mit einem Zolldeliktkon-
kurrierte, .
Einen anderen Standpukt hat dagegen die Praxis bei
der bIossen Gesetzeskonkurrenz eingenommen. Sie ging
d
r
von aus, dass da, wo nach dem internen Straf-
recht des ersuchenden oder ersuchten Staates dle Tat
sich in ein e m Vergehen erschöpft und aussch iess-
lieh
nach den ap.f dieses bezüglichen Vorschriften
strafbar ist, obwohl sie an sich auch noch die Merkmale
eines
anderen Vergehens enthalten würde, weil der
Tatbestand dieses letzteren Vergehens in demjenigen des
ersten
aufgeht (durch ihn aufgezehrt wird), auch aus-
lieferungsrechtlich
nur das erste Vergehen in Betracht
kommen könne; sei e s nicht mslieferungsfähig, so
müsse
daher die Auslieferung verweigert werden, da sie
als erster Erforderniss voraussetze, dass die Tat, derent-
wegen der Angeschuldigte verfolgt wird" nach dem
Rechte bei der Staaten ein Auslieferungsdelikt darstellt
(s. die Urteile Lennig BGE 9 Nr. 49, Tötung im Zwei-
kampf,
und Ouchterlony eben da 39 I Nr. 37, wo der
Tatbestand des Betruges, der an sich die Auslieferung
begriindet
hätte, durch den Tatbestand eines nicht
auslieferungsfähigen Fiskaldeliktes als absorbiert er-
schien).
Im vorliegenden Falle ist indessen das Bestehen einer
solchen
biossen Gesetzeskonkurrenz bei Handlungen,
welche zwar die' Vergehensmerkmale der Körperverlet-
zung und Freiheitsberaubung aufweisen, zugleich aber
den Tatbestand des Landfriedensbruchs enthalten, nach
deutschem Recht nicht .dar genug, um darauf die Ver-
weigerung der Auslieferung zu gründen. Nach dem
Rechte des Zufluchtskantons Basel-Stadt kann davon
von vorneherein
nicht die Rede sein, weil es das Ver-
gehen des Landfriedensbruchs nicht kennt. Es handelt
sich dabei um eine schwierige und bestrittene Frage der
Auslegung des deutschen StGB. Es kann aber nicht die
Aufgabe des Auslieferungsrichters sein, eine
solche"
Frage aus dem Rechte des ersuchenden Staates von sich
aus frei und definitiv zu lösen. Er wird auf die Literatur
und namentlich auf die Rechtsprechung dieses Staates
abzustellen haben, und die Auslieferung nur dann ab-
lehnen können, wenn die entsprechende Lösung sich
darnach in sicherer Weise ergibt. Andernfalls ist die
Auslieferung zu gewähren
und die Beantwortung der
Frage dem erkennenden Richter des ersuchenden Staates
zu überlassen (BGE 44 I 186 Erw. 2 und das nicht publi-
zierte Urteil
i. S. Stavenhagen vom 18. Dezember 1914,
wo es sich
darum handelte, ob eine strafbare Teilnahme
an der Kuppelei durch Anstiftung seitens desjenigen,
dessen
Unzucht durch die kupplerische Handlung be-
günstigt werden soll, nach deutschem Rechte möglich
sei).
Zum Tatbestand des Landfriedensbruchs nach
Internationales Auslieferullgsrecllt. No 42. :.!ti3
125 des deutschen StGB gehören Gewalttätigkeiten
gegen Personen und Sachen, die von der zusammenge-
rotteten Menge mit vereinten Kräften begangen werden.
Die Ergreifung
und Abführung des Meyer und dessen
Misshandlungen sind nach dem
Haftbefehl solche Ge-
walttätigkeiten im Sinne des 125, und Vogt wird dabei
als einer
der Täter der Gewalttätigkeiten verfolgt ge-
mäss
dem Abs. 11 des 125. Man könnte daher meinen,
dass
-worin gewöhnlich das Wesen der Gesetzeskoll-
kurrenz erblickt 'wird (die Gleichheit oder Verschieden-
heit der verletzten Rechtsgüter spielt dabei keine ent-
scheidende Rolle) -der Tatbestand der Freiheitsbe-
raubung und der Körperverletzung in demjenigen des
Landfriedensbruches nach allen wesentlichen
Richtungen
bereits enthalten und berücksichtigt, und dass so der
erstere Tatbestand vom letzteren aufgezehrt sei (vgl.
über die Gesetzeskonkurrenz Kommentar OHLSHAUSEN
73 Note 12 und die dortigen Zitate aus Literatur und
Praxis). Indessen sind in der Literatur die Ansichten
darüber geteilt, ob der Landfriedensbruch die Vergehen
konsumiert, als welche sich die begangenen Gewalt-
tätigkeiten, für sich allein betrachtet, darstellen : Tötun ,
Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. Für Vernel-
nung und damit für Idealkonkurrenz z. B. HEILBORN,
Zeitschrift für die gesamte Strafrechtswissenschaft 18
214; ferner BINDING, Lehrbuch 292 VI und zwar n:
it
Rücksicht darauf, dass nicht selten die GewalttätigkeIt,
isoliert ins Auge gefasst,
mit einer schwereren Strafe
bedroht ist als der qualifizierte Landfriedensbruch nach
125 Abs. I I; dagegen für Bej ahullg z. B. FRANK, Kom:
mentar 125 Note 111; EBERMAYER, Kommentar 12::
Note 6. Das Reichsgericht hat sich in einem in den Ent-
scheidungen in Strafsachen (Band 56 unter N . 12?) b
gedruckten Urteil mit ähnlicher Begründung Wie Bmdmg
für Idealkonkurrenz in einem Falle ausgesprochen, da
eine mit schwererer Strafe bedrohte räuberische Erpres-
. suug mit dem Landfriedensbruch zusammentraf: Es
kann nicht in' der Absicht des Gesetzgebers gelegen
haben, die ausschliessliche Anwendung des 125 Abs. II
auch auf, alle Fälle, in denen nach den allgemeinen.
Strafgesetzen eine noch schwerere Strafe
verwirkt ist,
anzuordnen; denn 125 Abs. II wolle die Gewalt':'
tätigkeiten, wenn sie unter den erschwerenden Um-
ständen des Landfriedensbruchs begangen werden,
schärfer bestrafen als es sonst
der Fall wäre. Bei Vogt
trifft jene Voraussetzung der schärferen Strafandrohung
freilich ,nicht zu; Freiheitsberaubung und (gefährliche)
Körperverletzung sind
nur mit Gefängnisstrafe be-
droht. Und es ist nicht ganz sicher, ob das Reichsgericht,
das in einem früheren Fall von Landfriedensbruch und
grobem Unfug Gesetzeskonkurrenz angenommen hatte
(a. a. O. 53 Nr. 144) nicht wenigstens bei dieser Sach-
lage sich wiederum
für . Gesetzeskonkurrenz entscheiden
würde. Doch
kann kaum angenommen werden. dass die
Frage
der Verbrechenseinheit oder Verbrechensvielheit
beim Landfriedensbruch verschieden gelöst werden sollte,
je nachdem für die Gewalttätigkeit für sich betrachtet,
eine schwerere Strafe angedroht und vielleicht sogar im
konkreten Fall verwirkt ist als diejenige für qualifizierten
Landfriedensbruch oder
nicht;. das Abstellen auf die
schwerere.
Strafdrohung im einzelnen Fall führt ja auch
einfach zur Anwendung von '73, der die Idealkonkur-
renz betreffenden Bestimmung.
Unter diesen Umständen
und bei der immerhin nicht völlig freien Kognition,
die dem Bundesgericht als Auslieferungsgerichtshof in
diesem
Punkte zusteht, geht es nicht an. die Ausliefe-
rung des Vogt mit der Begründung zu versagen, dass
nach deutschem
Recht nur das Nichtauslieferungsdelikt
des Landfriedensbruches
unter Ausschluss der Vergehen
der Freiheitsberaubung und der Körperverletzung in
Betracht kommen könne, da sich dies keineswegs in
schlüssiger Weise aus der deutschen Doktrin und
Praxis ergibt, indem speziell die Haltung des Reichs-
gerichts
eher auf die entgegengesetzte Lösung hindeutet.
Internationales Auslielerungsrecht. No 42. 265
Die Auslieferung ist daher für Freiheitsberaubung und
Körperverletzung zu bewilligen, in der Meinung, dass
eine Verfolgung wegen Landfriedensbruchs
nur unter
den beschränkenden Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 111
des Staatsvertrages stattfinden darf.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Einsprache des Vogt gegen seine Auslieferung an
Baden wird abgewiesen und es wird die Auslieferung
bewilligt.
XII. ORGANISATION
DER BUNDESRECHTSPFLEGE
ORGANISATION JUDICIAIRE FEDERALE
Vgl. Nr. 31. und 41. -Voir n
OS
31 et 41.
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