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Bundesgesetz belf. den Schutz der Fabrik-und Handels-
marken,
etc., vom 26. September i890.
Bundesgesetz über die Organisation der BundesrechtsptJege.
vom
22. März i893, 6. Oktober i9H und . Juni 1nt.
Bundesgesetz über das Obligationenrecht, v. 30. März 19B.
Bundesgesetz betr. die Erfindungspateme, v. 2t. Juni i907.
Verordnung betr. Ergänzung und Abänderung der Be-
stimmungen des Schuldbetreibungs. und Konkursge-
satzes
betr. den Nachlassvertrag, vom 27. Oktober i9i7.
Privatrechtliches Gesetzbuch.
Polizei-Strafgesetz (buch).
Bundesgesetz
über dlis Postwesen, vom 5. April i9iO.
Bundesgesetz über Schuldbetreibung u. Konkurs, vom
29.
April i889. :.
Strafgesetz (buch). '
Strafprozessordnung.
Strafverfahren.
Bundesgesetz betr. das
Urheberrecht an Werken der Lit -
ratur und Kunst, vom 23. April i883.
Bundesgesetz über d. Versicherungsvertrag, v. t. April i90S.
Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation
von Eisenbahn-und Schiffahrtsunternehmungen. vom
25. September i9i 7.
Verordnung über die Zwangsverwertung von Grund-
stücken,
vOm t3. April 19!O.
ZiVilgesetzbuch.
Zivilprozessordnung.
B. Abreviations tranqalaes.
Code civil.
Constitution
CMerale.
Code des obligations.
Code penal.
Code de procMure ch:ile.
Code de prooMure penale.
Loi fMerale.
Loi fMerale sur lapoursuite pour detles et la faillitt-.
Organisation
judiciaire fMerale.
C. AbbreviazioDl ltaUane.
Codice civile svizzero.
Codice delle obbligazioni.
Codice di procedura civile.
Codioo di procedura penale.
Legge federale.
Legge esecuzioni e falliment
i.
Organizzazione giudiziaria federale.
A. STAATSRECHT -DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
- lhteU vom 18. Januar lea4
i. S. st.galllscheGeaallschaft Zur Bekämpfang der Tuberkulos.
gegen Appenzell .6..-Bh.
Art. 4 BV. Kantonalreehtliche Steuerfreiheit gemeinnütziger
Anstalten. Frage der Zulässigkeit von nicht im Gesetze vor-
gesehenen Ausnahmen.
A. -Der rekurrierenden :st. gallischen Gesellschaft
zur Bekämpfung der Tuberkulose gehört im Kanton
Appenzell A.-Rh. in der Gemeinde Teufen die liegen-
schaft Bad Sonder; sie unterhält dort ein Kinder-
Erholungsheim. Am 24. Januar 1923 teilte ihr das
Steueramt der Gemeinde Teufen mit, dass sie die Landes-
steuerkommission
fÜr ein Vermögen ,von 50,000 Fr.
steuerpflichtig erklärt habe. Die Rekurrentin be-
schwerte sich hierüber beim Regierungsrat von Ap-
penzell A.-Rh.
und verlangte, dass ihr nach 15
Zif!. 3 des kantonalen Steuergesetzes Steuerfreiheit
geWährt werde. Sie machte' geltend, dass das Bad Sonder
eine Anstalt sei, die lediglich wohltätigen öffentlichen
Zwecken im Sinne dieser Bestimmung diene, und
führte zur Begründung folgendes an: Bad Sonder sei
für die Pflege tuberkulös gefnhrdeter Kinder bestimmt
und diene in allererster Linie ganz unbemittelten Krei-
AS iU I -1924
sen. 75 bis 90% der Pfleglinge bezahlten nur die Mini-
maltaxe von 2 Fr. 50 Cts. oder 3 Fr., während die täg-
lichen Selbstkosten für jedes Kind etwa 4 Fr. betrügen.
Es ergebe sich ein jährliches Defizit von 18 bis 23,000 Fr.,
das durch Subventionen des Bundes, des Staates und der
Stadt St. Gallen, sowie durch Beiträge von st. gallischen
Korporationen
und Privaten gedeckt werde. Weml auch
die im Kanton St. Gallen wohnhaften, in der Anstalt
untergebrachten bedürftigen Schweizerkinder ein ge-
ringeres Kostgeld als andere
entrichten müssten, so be-
fänden sich doch
darunter viele Bürger des Kantons
Appenzell A.-Rh. Die in diesem Kanton wohnhaften
Kinder bedürftiger Eltern müssten zudem nur 3 Fr.
50 Cts täglich bezahlen, während sonst die Minimaltaxe
für solche nicht im Kanton St. Gallen wohnende Kinder
4 Fr. 50 Cts. betrage.
Der Regierungsrat beschloss am 15. August 1923,
grundsätzlich
an der Besteuerung der Liegenschaft
Bad Sonder festzuhalten, aber die Taxation auf 40,000 Fr.
zu ermässigen. Er wies dabei darauf hin, dass das Ver-
mögen ausserkantonaler
wohltätiger Anstalten, z. B.
von Ferienkolonien, nach ständiger Praxis besteuert
werde.
R. -Gegen diesen Entscheid hat die st. gallische
Gesellschaft
zur Bekämpfung der Tuberkulose am 28. Sep-
tember 1923 die staatsrechtliche Beschwerde an das
Bundesgericht ergriffen
mit' dem Antrag, er sei auf-
zuheben
und das Kinder-Erholungsheim Bad Sonder
von der Vermögenssteuer zu befreien.
Die
Rekurrentin beruft sich auf Art. 4 und 60 BV
und macht geltend: Der wohltätige Charakter ihrer
Anstalt sei von Anfang an so offenkundig gewesen, dass
man sie bisher nie der Steuerpflicht unterstellt habe.
Die Regierung bestreite denn
auch gar nicht, dass sie
lediglich wohltätigen öffentlichen Zwecken diene.
Wenn
in der Praxis ein Unterschied zwischen kantonalen und
ausserkantonalen Anstalten gemacht werde, so stehe
Gleichheit vor dem GClictZ. i O L
das im Widerspruch mit 15 Ziff. 3 des kantonalen
Steuergesetzes und bilde eine willkürliche ungleiche
Behandlung. Zudem könne das
Bad Sonder nicht mit
den Ferienkolonien auf gleiche Linie gestellt werden.
Es komme auch appenzellischen Kindern zugute und
sei daher nicht als ausserkantonale Anstalt zu be-
trachten. Darauf, dass die Rekurrentin ihren Sitz nicht
im Kanton Appenzell A.-Rh. habe, könne nach 15
Ziff. 3 des Steuergesetzes nichts ankommen.
C. -Der Regierungsrat hat Abweisung der Beschwerde
beantragt. Seinen Ausführungen ist folgendes zu ent-
nehmen: Die kantonale Steuergesetzgebung unterscheide
zwischen
innerhalb und ausserhalb des Kantons wohnen-
den Steuerpflichtigen. Die Vorschriften
über die Besteue-
rung von ausserhalb des Kantons wohnhaften Personen
befänden sich, abgesehen
von einigen allgemein gültigen
Bewertungsnormen, ausschliesslich
in 7 Abs. 2 und 14
Ziff. 2 und 3 des Steuergesetzes. Solche Personen könn-
ten daher mit Ausnahme des Bundes die in 15 vorgese-
henen Vergünstigungen nicht
für sich in Anspruch
nehmen. Das unbewegliche Vermögen von Einwohner-
und Kirchgemeinden des Kantons, das nicht in deren
Gebiet liege, sei der Gemeinde der gelegenen Sache
gegenüber
auch steuerpflichtig. Und nach 11 der Voll-
ziehungsverordnung zum Steuergesetze
könnten neben
den Kirchgemeinden
nur solche Religionsgenossen-
schaften Steuerfreiheit beanspruchen, die
im Kanton ihr
Rechtsdomizil haben, was ebenfalls zeige, dass 15
Ziff. 3 des Steuergesetzes
auf die Rekurrentin keine
Anwendung fin
deo
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Nach 15 Ziff. 3 des kantonalen Steuergesetzes
ist das Vermögen
der Anstalten, welche lediglich wohl-
tätigen öffentlichen Zwecken dienen , steuerfrei. Eine
Einschränkung in dem Sinne, dass das nur für solches
Anstaltsvermögen gelte, dessen
lnhaber im Kanton
seinen Wohnsitz hat, enthält das Gesetz im Wortlaut
nicht. Immerhin lässt sich die Auffassung vertreten,
dass die Steuerfreiheit wohltätigen oder gemeinnützigen
Anstalten lediglich
mit Rücksicht auf den dem Kanton
daraus entstehenden Nutzen gewährt werde und das
Gesetz daher nur diejenigen Anstalten dieser Art pri-
vilegieren
wolle die sich im Kanton befinden und be-
stimmungsgemäss den Kantonsangehörigen zugute kom-
men. Eine solche einschränkende Auslegung einer die
Steuerfreiheit wohltätiger
und gemeinnütziger Anstal-
ten dem Wortlaut nach unbeschränkt zulassenden Be-
stimmung hat das Bundesgericht bereits bei der Erb-
schaftsbesteuerung als mit Art. 4 BV vereinbar erklärt
(AS 28 I S. 315; 46 I S. 388).
Im vorliegenden Falle hat man es nun aber zweifellos
mit einer innerkantonalen gemeinnützigen Anstalt im
erwähnten Sinne zu tun. Dass das Bad Sonder lediglich
wohltätigen öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
dient,
steht unbestrittenermassen fest. Der Umstand,
dass darin eine geringe Zahl Kinder aufgenommen wer-
den, die
der Anstalt etwas eintragen, hat nicht zur Folge,
dass sie steuerrechtlich
zum Teil als ein auf Erwerb ge-
richtetes
Unternehmen zu betrachten ist, und der
Regierungsrat behauptet denn das auch nicht. Es
handelt sich dabei um eine Massnahme, die, ohne den
wohltätigen Zweck der Anstalt zu beeinträchtige das
jährliche Betriebsdefizi
das' durch Subventionen und
Beiträge gedeckt werden muss, etwas vennindert. So-
dann liegt das Bad Sonder im Kanton Appenzell A.-Rh.
und kommt, was der Regierungsrat nicht bestritten hat,
den hier wohnenden annen Kindern als Wohltätigkeits-
anstalt zugute, da diese gegen ein die Selbstkosten nicht
deckendes Entgelt aufgenommen werden, wenn sie von
der Tuberkulose bedroht sind. Der Umstand an und für
sich, dasS die Anstalt auch Kinder aus andern Kantonen
aufnimmt, kann offenbar nicht dazu führen, sie steuer-
rechtlich als auswärtiges
Institut zu behandeln; der
Cl f lhlit ... Gesetz. Ne 1.
Regierungsrat stellt sieh deBil auch keineswegs auf
diesen Standpunkt. Allerdings ist sie in erster Linie für
im Kanton St. Gallen wohnende Kinder bestimmt, die,
wenn sie arm sind, weniger bezahlen müssen, als solche
in gleichen Verhältnissen, die in Appenzell A.-Rh. wohnen.
Aber auch aus diesem Umstand leitet der Regierungsrat
die Besteuerung mit Recht nicht ab. Er erklärt sich da-
raus, dass die Anstalt von st. gallischen Kreisen ge-
griindet worden ist und die für die Erfüllung des wohl-
tätigen Zweckes nötigen Mittel fast ganz im Kanton
St. Gallen aufgebracht werden. Demnach kommt dieser
Zweck dem
Kanton Appenzell A.-Rh. zu gute, ohne dass
im Lande selbst für dessen Erreichung irgend ein erheb-
licher
Beitrag geleistet würde, und es lässt sich daher
trotz der Bevorzugung der St. Galler Kinder nicht
verstehen, wenn die Anstalt steuerrechtlich als ein nicht
dem Kanton Appenzell A.-Rh. dienendes Wohltätig-
keitsinstitut behandelt wird.
Unter diesen Umständen muss dieser Anstalt die in
15 Ziff. 3 des kantonalen Steuergesetzes vorgesehene
Steuerfreiheit
gewährt werden. Die Verhältnisse sind
im vorliegenden Fall wesentlich anders als bei den
Ferienkolonien oder Erholungsanstalten ausserkantona-
leI' Gemeinden, die nur für deren Angehörige bestimmt
sind. Der blosse Umstand, dass der Verein, dem die
Anstalt Bad Sonder gehört, seinen Sitz in St. Gallen
hat, kann schlechterdings nicht zur Verweigerung der
Steuerfreiheit führen. Die angefochtene Besteuerung
verstösst somit gegen Art. 4 BV.
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid des
Regierungsrates des
Kantons Appenzell A.-Rh. vom
15. August 1923 aufgehoben.