- Urtheil vom 31. Januar 1879 in Sachen
Langnau gegen die Masse der Bern-Luzern-Bahn.
A. Unterm 10. September 1873 erkannte die eidgenössische
Schatzungskommission für die Eisenbahnlinie Bern-Luzern über
die dem Joh. Dreyer in der Bäreggscheuer, Gemeinde Langnau,
für expropriirtes Land gebührende Entschädigung und bestimmte
u. A. in Dispositiv 3, es sei die Bahngesellschaft gehalten, die
Wuhr- und Schwellenpflicht an der Ilsis soweit zu übernehmen,
als das Bahngebiet den Fluß berühre.
B. Laut Verfügung des Regierungsstatthalteramtes Signau
vom 5. Oktober 1874 wurde die Einwohnergemeinde Langnau
angewiesen, auf Kosten der pflichtigen Personen, zwischen welchen
damals Streit herrschte, die nöthigen Herstellungsarbeiten an der
durch Hochwasser weggerissenen Schwelle bei der Bäreggscheuer
ausführen zu lassen. Die Gemeinde Langnau kam diesem Auf
trage nach und bezahlte die Kosten mit 666 Fr. Sie klagt
darauf den Kanton Bern als Eigenthümer der anstoßenden
Kantonsstraße und den Joh. Dreyer, ebenfalls als Anstößer
auf Rückerstattung dieser Auslagen ein; beide bestritten jedoch
die Schwellenpflicht und namentlich behauptete Dreyer, dieselbe
sei durch Urtheil der Schatzungskommission der Bern-Luzern
Bahn überbunden worden. Die Gemeinde Langnau wahrte sich
deshalb mit Konkurseingabe vom 9. April 1876 den Regreß
auf die Bern-Luzern-Bahn und es nahm der Masseverwalter,
nachdem inzwischen Dreyer die Erläuterung des Schatzungsbe
fundes vom 10. September 1873 nachgesucht und bewilligt er
halten hatte, durch Entscheid vom 20. November 1876 die For
derung der Gemeinde Langnau als eine eventuelle in das
Schuldenverzeichniß auf.
C. Die Schatzungskommission erläuterte darauf, nachdem sie
sich überzeugt hatte, daß das Bahngebiet nirgends die Il
fis berühre, am 26. Juli 1876 ihren Entscheid vom 10. Sep
tember 1873 dahin, daß für den Fall, als sich zeigen sollte, daß
da, wo Straße und Bahn die Dreyer'sche Besitzung
von der Ilfis trennen, der Staat trotz gefährdeter Anlage
seiner Straße nicht schwellenpflichtig sei, dem Joh. Dreyer eine
derartige Last nicht weiter überbunden werden könne, sondern
daß alsdann die Bahngesellschaft die betreffende Be
schwerde zu übernehmen hätte.
D. Ueber diesen Bescheid beschwerte sich der Masseverwalter
der Bern-Luzern-Bahn beim Bundesgerichte, indem er folgende
Begehren stellte:
- es seien die Erläuterungen der eidgenössischen Schatzungs
kommission, wie solche im Protokoll vom 26. Juli 1876 nieder
gelegt seien, insoweit zu kassiren, als dadurch der ursprüngliche
Entscheid abgeändert werde;
- eventuell sei die Bern-Luzern-Bahngesellschaft in Abände
rung des erstinstanzlichen Entscheides vom 10. September 1873
und 26. Juli 1876 von der Schwellenpflicht für die auf dem,
der Beschwerde beigelegten, Plane mit a c resp. b c bezeichnete
Flußstrecke als entbunden zu erklären, beziehungsweise es sei
dieselbe dem Joh. Dreyer aufzulegen.
Dreyer trug auf Abweisung der Beschwerde an, bemerkte je
doch dabei, daß er die Schwellenpflicht der zirka 5700 Quadrat
fuß haltenden Landparzelle, bei Punkt 3900 gelegen, stets an
erkannt habe und auch gegenwärtig noch anerkenne.
E. Durch Entscheid vom 19. April 1877 überwies das
Bundesgericht die Akten dem Instruktionsrichter mit dem Auf
trage, der Beschwerde Folge zu geben und das Instruktionsver
fahren durchzuführen. Dieser Entscheid beruht darauf, daß das
Erkenntniß der Schatzungskommission vom 26. Juli 1876 nicht
sowohl eine Erläuterung als vielmehr eine Revision des Be
fundes vom 10. September 1873 bezüglich eines damals unbe
urtheilt gebliebenen Punktes enthalte und daher gegen jenes Er
kenntniß die gleichen Rechtsmittel statthaft seien, welche gegen
den Entscheid vom 10. September 1873 hätten ergriffen werden
können.
F. Der Instruktionsrichter ordnete darauf eine Expertise an,
deren Resultat im Wesentlichen dahin ging: Dreyer habe zur
Bern-Luzern-Bahn 2 Jucharten 12890 Quadratfuß Land abge
treten, während das ihm verbliebene Besitzthum noch 12 Juch
arten und 37470 Quadratfuß betrage. Die Anlage der Bern
Luzern-Bahn habe in dieser Realität die Aenderung hervorge
bracht, daß dieselbe sich nicht zwischen das Flußgebiet und die
Straße, sondern hinter letztere auf der Länge oder zirka
230 Meter durch Anschneidung in die bestehende Straßenböschung
placirt und dadurch die Abschneidung einiger Parzellen vom
Eigenthum des Joh. Dreyer bewirkt habe. Die direkten An
stoßverhältnisse an der Ilfis seien in keiner Weise
verändert worden. Die ursprüngliche Annahme der Scha
tzungskommission, daß zur eigenen Sicherheit die Schwellpflicht
übernahme seitens der Bern-Luzern-Bahn angezeigt sei, erweise
sich daher nicht als richtig und zwar habe die Bahn zu einer
solchen Uebernahme um so weniger Veranlassung gehabt, als sie
durchwegs 1,3 1,8 Meter höher und in Nagelfluhfelsen liege.
Bei der Ausmessung der Entschädigung durch die Schatzungs
kommission, in ihrem Entscheide vom 10. September 1873,
habe das Begehren des Dreyer, daß die Schwellenpflicht an die
Bahn übergehe, nicht reduzirend auf die Feststellung der Ein
heitspreise eingewirkt. Sowohl die Landentschädigung als die
Minderwerthsentschädigung, welche Dreyer erhalten habe, sei voll,
letztere sogar mehr als reichlich ausgemessen und es könne daher
die Schatzungskommission nicht von der Annahme ausgegangen
sein, daß die sämmtliche Schwellenpflicht auf dem in Abtretung
fallenden Lande ruhe.
Unter diesen Verhältnissen müsse darauf abgestellt werden,
daß die Schwellenpflicht auf dem ganzen Besitzthum des Dreyer
als Servitut laste und nachdem einerseits feststehe, daß das
Vorland auf der streitigen Strecke zwischen Straße und Ilsis,
wie weiter flußabwärts, vorhanden sei und anderseits weder ein
Loskauf dieser Servitut seitens der Bahn noch zu Gunsten der
bisherigen Eigenthümer stattgefunden habe, so erscheine es an
gemessen, diese Last auf Grundlage der gegenwärtigen Eigen
thumsverhältnisse zu repartiren. Die Schwellenpflicht bestehe nun
in einer Länge von 850 Fuß oder 255 Meter und fielen daher
der Bern-Luzern-Bahn 126 Fuß oder 38 Meter zu, welche der
Bahngesellschaft vom Punkte des Planes (20 Fuß oberhalb
der bestehenden Straßendurchflüsse beginnend) zum Uferunter
halt flußabwärts zugetheilt werden dürften, indem für sie hier
einzig ein Interesse an der richtigen Ausführung dieser Maß
regel existire. Nachdem in diesem Flußgebiet für Ablösung der
Wuhrlast 30 50 Fr. per Meter bezahlt worden seien und die
in Frage kommende Partie keineswegs zu den schwierigen
höre, so dürfte, wenn eine Zutheilung in natura an die Bahn
gesellschaft nicht angehen sollte, eine nachträgliche Entschädigung
von 1500 Fr. für die alleinige Uebernahme der Schwellenpflicht,
soweit dieselbe ihm vor dem Bahnbau obgelegen habe, den Joh.
Dreyer völlig schadlos halten.
Dieses Gutachten wurde von der Instruktionskommission ein
fach adoptirt und demnach die Eisenbahngesellschaft, durch gut
achtlichen Entscheid vom 2. Februar 1878, pflichtig erklärt, nach
ihrer Wahl entweder in einer Länge von 38 Meter, von dem
bezeichneten Punkte an, den Uferunterhalt und die Wuhrpflicht
flußabwärts zu besorgen oder an Joh. Dreyer 1500 Fr. zu
bezahlen, wogegen Dreyer die Wuhrpflicht auch auf der bezeich
neten Strecke zu übernehmen hätte und die Eisenbahn von jeder
Wuhrpflicht frei wäre.
Dieser Antrag wurde von beiden Parteien acceptirt, vom
Verwalter der Bern-Luzern-Bahn in dem Sinne, daß letztere
den Loskauf der Wuhrpflicht wählte, worauf derselbe durch Be
schluß des Bundesgerichtes vom 23. August 1878 als in Rechts
kraft erwachsen erklärt wurde.
G. Nach Erledigung dieser Streitsache erkannte der Masse
verwalter der Bern-Luzern-Bahn durch Entscheid vom 10. Oktober
1878 bezüglich der Ansprache der Gemeinde Langnau von
666 Fr., es sei ein Betrag von
4657 8360 X 666 101 Fr.
40 Cts., nebst Zins à 5 % vom 5. Februar 1875 hinweg bis
zur Zahlung, an die Ansprecherin durch die Liquidationsmasse in
Baar zu vergüten; mit der Mehrforderung sei die Ansprecherin
theils ab, theils an Joh. Dreyer verwiesen.
Dieser Entscheid wurde vom Masseverwalter folgendermaßen
begründet: Nach den in dem gutachtlichen Entscheide vom 2. Februar
1878 enthaltenen rechtsverbindlichen Grundsätzen habe zur Zeit
der Ausführung der betreffenden Arbeiten die Bern-Luzern-Bahn
an der Gesammtschwellenpflicht des Bäreggscheuerhofes pro rata
ihres Besitzantheiles an der Liegenschaft, demnach mit einem
46570 8360 participirt. Im gleichen Verhältnisse
Quotienten von
habe sie auch an der zeitweiligen Ausübung der Schwellenpflicht
Theil zu nehmen, während für den Rest der Besitzer der Bäregg
scheuer auszukommen habe; da die Realtheilung der Schwellen
pflicht erst unterm 23. August 1878 als zulässig erkannt, zufolge
Ablösung aber überhaupt nie effectiv geworden sei.
H. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Langnau den
Rekurs an das Bundesgericht. Sie stellte das Begehren, daß
ihre Forderung im Hauptbetrage von 666 Fr. voll und sammt
den Nebenforderungen unter Folge der Kosten admittirt werde,
und führte zur Begründung an: Die Annahme des Massever
walters, der bundesgerichtliche Entscheid über die Auflage der
Schwellenpflicht habe einen constitutiven und nicht blos einen
declarativen Charakter, sei nicht haltbar. Vielmehr gestalte sich
die Sache so, daß im Jahre 1874, als das beschädigte Ufer der
Ilsis auf Kosten des wirklich Pflichtigen hergestellt worden, die
Bern-Luzern-Bahn dort auf der im bundesgerichtlichen Ent
scheide bezeichneten Strecke von 38 Meter einzig schwellenpflichtig
gewesen sei, und da das hergestellte Ufer in den Bereich dieser
Strecke falle, habe jene Gesellschaft die Herstellungskosten allein
zu tragen. Im Fernern werde hingewiesen auf die 12, 23 und 24
des bernischen Gesetzes vom 3. April 1857, welche lauten:
- Die Pflicht zur Uferversicherung und zum Schutze gegen
Ueberschwemmung (Schwellen- und Dampflicht) lastet auf dem
betheiligten Eigenthume. Als betheiligt ist dasjenige Eigenthum
anzusehen, welches durch die Bauten unmittelbar oder mittelbar
geschützt wird. Je direkter und größer die von einem Grundstücke
abgewendete Gefahr, desto größer ist das Betheiligungsverhält
niß und die zu tragende Last des betreffenden Grundstückes.
- Schwellen- und Dampflichten, welche in dem gegen
wärtigen Gesetze ihren Grund haben, sind nicht übertragbar.
Haben dieselben in privatrechtlichen Titeln ihren Grund, so
können sie nur mit Bewilligung des Regierungsrathes über
tragen werden.
- Dem Staate gegenüber haftet die Gemeinde für die
Erfüllung der Schwellen- und Dampflicht in ihrem Bezirke
unter Vorbehalt ihres Rückgriffes gegen die Schwellenbezirke und
die wirklich Pflichtigen,
und die 8 und 9 des Straßen- und Schwellenreglementes der
Gemeinde Langnau vom 16. Oktober 1874, welche dahin gehen:
- Die Schwellen- und Dampflicht an der Ilsis und an
den unter öffentliche Aufsicht gestellten Privatgewässern lastet auf
denjenigen Grundeigenthümern, deren Grundeigenthum von den
Gewässern durchschnitten oder begränzt wird; vorbehalten bleiben
die civilrechtlichen Verträge, nach welchen die Schwellen- und
Dammpflicht dritten Personen übertragen ist.
- Die Grundeigenthümer, deren Grundeigenthum von den
Gewässern durchschnitten oder begrenzt wird, haben ihrem Grund
eigenthum nach die Schwellen und Dämme zu erstellen, und dann
die Schwellen überhaupt und besonders diejenigen zum Schutze
der Straßen und Wege in einem guten Zustand zu unterhalten.
Auf Stellen der Flußbette, auf welchen es nöthig erscheint,
haben sie sogenannte Trann- oder Grienschwellen anzulegen und
zu unterhalten.
Lastet die in Art. 8 und 9 erwähnte Pflicht ganz oder zum
Theil auf dritten Personen, so treten diese bezüglich der Er
stellungs- und Unterhaltungspflicht an die Stelle der Grundeigen
thümer.
I. Der Masseverwalter der Bern-Luzern-Bahn trug auf Ab
weisung der Beschwerde an. Er bezog sich im Wesentlichen auf
die Begründung des rekurrirten Entscheides und fügte bei: Die
im Entscheide der bundesgerichtlichen Instruktionskommission
erwähnte Uferstrecke sei in der That zum Theil identisch mit der
von der Gemeinde Langnau verbauten, insofern und soweit
nämlich, als die letztere auf eine Länge von 32 Meter mit er
sterer zusammenfalle, während 1,20 Meter außerhalb dieser
Strecke liegen. Die Ausführungen der Rekurrentin seien schon
deßhalb unhaltbar, weil die Bern-Luzern-Bahn bei der Bäregg
scheuerbesitzung die Ilsis gar nicht unmittelbar berühre und der
rechtskräftig gewordene Antrag der Instruktionskommission es
ganz in das Ermessen des Bahneigenthümers lege, ob er über
haupt eine Schwellenlast auf die Bahn übernehmen oder dieselbe
durch Bezahlung einer Auslösungssumme an den Eigenthümer
des Bäreggscheuergutes ganz dem letztern überbinden resp. be
lassen wolle.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Entscheidung des vorliegenden Rekurses hängt, wovon
auch beide Parteien ganz richtig ausgehen, davon ab, ob die
Eisenbahngesellschaft Bern-Luzern im Jahre 1874, zur Zeit als
die Gemeinde Langnau die Verbauungen an der Ilsis vornahm,
auf der betreffenden Uferstrecke allein schwellenpflichtig gewesen
sei oder nicht.
- Nun stützt Rekurrentin ihre Behauptung, daß damals die
Schwellenpflicht an jener Stelle der Rekursbeklagten allein ob
gelegen habe, auf den Fakt. F aufgeführten gutachtlichen Entscheid
der Instruktionskommission in Sachen Dreyer gegen Bern-Luzern
Bahn vom 2. Februar 1878, welcher allerdings in Folge beid
seitiger Annahme zwischen jenen Parteien Recht macht. Rekurrentin
faßt den Entscheid dahin auf, daß derselbe die Bern-Luzern-Bahn
auf der darin speziell bezeichneten Uferstrecke (38 Meter vom
Punkte can flußabwärts) vom Zeitpunkte der Expropriation an
bis zum Loskaufe als allein schwellenpflichtig erkläre, während
Rekursbeklagte der Ansicht huldigt, daß der Entscheid nur mit Be
zug auf ihren Antheil an der Gesammtschwellenpflicht des
Bäreggscheuerhofes (in dessen vor der Expropriation bestandenen
Umfange) declarativen Charakter habe, im Uebrigen aber lediglich
vom Zeitpunkte seiner Annahme durch die Parteien an Wirk
samkeit üben könne. Dieser letztern Ansicht muß auch hierorts
beigetreten werden.
3. Nach dem in der soeben erwähnten Streitsache erhobenen,
von den Betheiligten anerkannten Gutachten (Fakt. F) in Ver
bindung mit dem Erkenntnisse der Schatzungskommission vom
10. September 1873 (Fakt. A) und dem Bescheide vom 26. Juli
1876 (Fakt. C) steht fest, daß bei der Expropriation zu Gunsten
der Bern-Luzern-Bahn zwar die auf dem Bäreggscheuerhofe
lastende Wuhrpflicht der Schatzungskommission bekannt war und
daher die dem Joh. Dreyer gebührende direkte und indirekte
Entschädigung für abgetretenes Land und Minderwerth des ver
bleibenden Besitzthums mit Kenntniß jener Last festgesetzt wurde,
daß dagegen ein Loskauf des die expropriirte Parzelle treffenden
Antheils an derselben nicht stattgefunden, sondern die Schatzungs
kommission, in der Voraussetzung, daß das Bahngebiet die Ilsis
berühren werde, die Schwellenpflicht in der Ausdehnung dieser
Berührung die Eisenbahngesellschaft in natura überbunden hat.
Nun erwies sich aber jene Voraussetzung der Schatzungskommis
sion als irrig und daher der betreffende Entscheid als unvoll
ziehbar, indem die Bahn statt zwischen Straße und Ilsis hinter
der Straße angelegt wurde, und mußte deßhalb eine anderwei
tige Regulirung resp. Vertheilung der Wuhrlast eintreten. Dies
geschah durch den Bescheid der Schatzungskommission vom 26.
Juli 1876 dahin, daß die Eisenbahngesellschaft pflichtig erklärt
wurde, da, wo Straße und Bahn die Dreyer'sche Besitzung von
der Ilsis trennen, die Schwellenpflicht zu übernehmen, sofern
dieselbe nicht dem Staate als Straßeigenthümer obliege. Aber
auch dieser Entscheid beruhte auf einer unrichtigen thatsächlichen
Annahme und erwies sich als unvollziehbar, indem die Schatzungs
kommission übersehen hatte, daß auf der Uferstrecke, welche allein
in Betracht kommen konnte, nirgends bloß die Straße zwischen
Bahn und Ilsis liege, sondern dieser Fluß durch einen dem
Joh. Dreyer verbliebenen Streifen Land begrenzt werde. Das
Bundesgericht, an welches die Streitsache in Folge Rekurses der
Eisenbahngesellschaft gelangte, befand sich daher vor der Sach
lage, daß zwar ein Loskauf der auf dem expropriirten Stücke
des Bäreggscheuerhofes, als ehemaligen Theils desselben, ruhen
den Wuhrlast sr. Zt. bei der Expropriation nicht stattgefunden
habe, ebensowenig aber auch eine Auseinandersetzung zwischen
den beiden Pflichtigen erfolgt sei, und es wies daher, da es sich
nicht sowohl um eine Erläuterung, als vielmehr um eine
Revision des Schatzungsbefundes vom 10. September
1873 handle, den Instruktionsrichter an, der Beschwerde Folge
zu geben. Völlig konform und in Uebereinstimmung mit diesem
bundesgerichtlichen Beschlusse faßten daher die Instruktions
kommission und die von ihr beigezogenen Experten ihre Aufgabe
dahin auf, die definitive Auseinandersetzung zwischen Dreyer
und der Eisenbahngesellschaft herbeizuführen, wofür sich einzig
zwei Wege eröffneten, nämlich entweder Vornahme einer realen
Theilung durch Zuweisung einer gewissen Uferstrecke zur alleini
gen Unterhaltung durch einen der Betheiligten oder Ueberbin
dung der ganzen Wuhrlast an den Einen gegen Entschädigung
durch den Andern. Auf diesen Grundsätzen beruht augenschein
lich der gutachtliche Entscheid vom 2. Februar 1878 und es ist
daher nach der Natur solcher Entscheide, durch welche die Aus
einandersetzung unter Mitberechtigten oder Mitverpflichteten her
beigeführt wird, klar, daß demselben, soweit darin nicht bloß die
bisherige gemeinsame Wuhrpflicht der Litiganten konstatirt
und ausgesprochen ist, erst vom Tage seiner Rechtskraft, also
vom 23. August 1878 an, rechtliche Wirksamkeit zukommt.
Für die Zeit von der Expropriation bis zum 23. August 1878
besteht einfach die gemeinsame Wuhrpflicht des Dreyer und
der Eisenbahngesellschaft nach Umfang und Werth ihres Landes
und ist durch den Entscheid vom 2. Februar 1878 lediglich der
Antheil des beidseitigen Grundeigenthums an jener Last defini
tiv und endgültig festgestellt worden, so daß derselbe in die
ser Hinsicht allerdings declarativen Charakter hat. Nach dem
Verhältnisse dieses Antheils hat aber der Masseverwalter die
Forderung der Rekurrentin anerkannt; mit der Mehrforderung
hat letztere sich an Joh. Dreyer zu halten.
des Kantons Bern und das
4. Was endlich die Gesetzgebung
Schwellenreglement der Gemeinde Langnau betrifft, so folgt
aus denselben nichts zu Gunsten der Rekurrentin. Nach dem
Reglement, Art. 8 und 9, lastet die Schwellen- und Damm
pflicht an der Ilsis auf denjenigen Grundeigenthümern, deren
Grundeigenthum von den Gewässern durchschnitten oder be
grenzt wird, oder welchen dieselbe durch civilrechtliche Ver
träge übertragen ist. Begrenzt oder durchschnitten wird
nun das Bahngebiet an der streitigen Strecke, wie bereits oben
bemerkt, durch die Ilfis nicht und was die civilrechtliche
Verpflichtung der Bahngesellschaft angeht, so besteht dieselbe nur
nach Maßgabe des in der vorigen Erwägung a. E. Gesagten.
Die Gemeinde Langnau hat denn auch selbst im Jahre 1875
(laut act. 10 a-d) nicht die Eisenbahngesellschaft, sondern den
Joh. Dreyer belangt und ist erst auf dessen Behauptung, daß
die Schwellenpflicht der Eisenbahngesellschaft obliege, dazu ge
kommen, sich an letztere für Ersatz ihrer Auslagen zu wenden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist als unbegründet abgewiesen und es hat
demnach bei dem Entscheide des Masseverwalters vom 10. Oktober
1878 sein Verbleiben.