- Urtheil vom 24. Oktober 1879 in Sachen
Vogelsanger gegen Schaffhausen.
welcher unterm 17. Juli d. J.A. Vinzenz Vogelsanger,
wegen Nichtbezahlung einer Forderung von 130 Fr. von dem
Bezirksgericht Schaffhausen zu fünf Tagen Gefängniß verur
theilt worden ist, beschwerte sich hierüber beim Bundesgericht,
unter der Behauptung, durch dieses Erkenntniß werde sowohl
Art. 59 Lemma 3 der Bundesverfassung, als Art. 5 der schaff
hausenschen Kantonsverfassung verletzt. Denn nach der erstern
Verfassungsbestimmung dürfe wegen zivilrechtlicher Ansprüche
Niemand der Freiheit beraubt werden und nach Art. 5 der Kan
tonsverfassung sei eine Bestrafung der Insolvenz nur bei Ver
schuldung statthaft, und nun habe das Bezirksgericht Schaffhau
sen diese Frage gar nicht geprüft, sondern ihn, Rekurrenten,
einfach auf die Thatsache der Insolvenz hin zu Gefängniß ver
urtheilt.
B. Das Bezirksgericht Schaffhausen erwiderte in seiner Ver
nehmlassung, in welcher es auf Abweisung der Beschwerde an
trug, im Wesentlichen Folgendes:
- Ein Schuldverhaft im Sinne des Art. 59 der Bundes
verfassung liege nicht vor.
- Der Art. 5 der Kantonsverfassung falle außer Betracht,
da derselbe nur vom Ausschluß vom Aktivbürgerrechte handle,
was nicht in Frage stehe.
- Das Bundesgericht sei zur Behandlung der Beschwerde
nicht kompetent, da eine solche erst zulässig sei, wenn der Be
schwerdeführer sämmtliche zu Gebote stehenden Instanzen des
Kantons Schaffhausen angerufen habe. Dies sei nicht geschehen,
da er von dem Rechtsmittel der Appellation an das Obergericht
keinen Gebrauch gemacht und damit das Urtheil vom 19. Juli
als rechtsgültig anerkannt habe.
- Der Art. 122 des Konkursgesetzes lasse die Gefängniß
strafe in allen Fällen zu, wo die Einstellung im Aktivbürger
recht nicht zulässig sei; eine solche könne nun nach Art. 5 der
Kantonsverfassung nur noch im Konkurse ausgesprochen werden,
also müsse nothwendiger Weise Gefangenschaft in Anwendung
kommen.
- Eventuell liege eine verschuldete Insolvenz vor.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Was die Kompetenzfrage betrifft, so ist dieselbe aus den
in dem diesseitigen Entscheide vom 27. September d. J. in
Sachen Heinrich Huber, Erw. 4, angeführten Gründen zu be
jahen und die vom Bezirksgerichte Schaffhausen gegen die Zu
ständigkeit des Bundesgerichts erhobene Einrede zu verwerfen.
2. In der Sache selbst kann, was den Art. 59 der Bundesver
fassung anbelangt, nur in Frage kommen, ob eine Bestrafung
der verschuldeten Insolvenz mit Gefängniß eine Verletzung
jener Verfassungsbestimmung enthalte, indem nach Art. 5 der
schaffhausenschen Kantonsverfassung in Verbindung mit den die
Interpretation dieser Verfassungsbestimmung beschlagenden Er
klärung des Regierungsrathes und Obergerichtes des Kantons
Schaffhausen (vergl. Amtl. S. d. bg. Entsch. Bd. VS. 26,
Fakt. D) eine Bestrafung der Insolvenz gemäß Art. 122 des
schaffhausenschen Konkursgesetzes nicht mehr eo ipso, sondern
nur bei konstatirtem Verschulden eintreten darf. Diese Frage
ist aber aus den in dem diesseitigen Urtheil vom 28. Februar
d. J. in Sachen Keller angeführten Gründen zu verneinen.
(A. a. O. S. 27 Erw. 1 u. 2.)
3. Dagegen widerspricht allerdings jede Bestrafung einer
Person wegen Insolvenz, welche erfolgt, ohne daß in dem be
treffenden Urtheil das Verschulden derselben im Sinne der Art.
116 118 des schaffhausenschen Konkursgesetzes konstatirt wird,
dem zitirten Art. 5 der schaffhausenschen Kantonsverfassung. Nun
liegt aber ein motivirtes Urtheil des Bezirksgerichtes Schaff
hausen gar nicht vor, sondern lediglich eine Bekanntmachung
im dortigen Amtsblatt, aus welcher hervorgeht, daß Rekurrent
neben 53 andern Personen am 17. Juli d. J. wegen Infol
venz zu fünf Tagen Gefängniß verurtheilt worden ist. Ja, es
ist sogar höchst zweifelhaft, ob das Bezirksgericht, welches nach
seiner Berichterstattung irriger Weise und im Widerspruch mit
der zitirten Verfassungsbestimmung davon auszugehen scheint,
daß dem zahlungsunfähigen Schuldner der Beweis der Nicht
verschuldung der Insolvenz obliege und daher in allen Fällen,
wo dieser Beweis nicht geleistet oder nicht angetreten werde,
Verschuldung anzunehmen sei, überhaupt die Frage des Verschul
dens ernstlich geprüft habe. Es kann demnach der angefochtene
Entscheid vor der mehrerwähnten Vorschrift der schaffhausen
schen Kantonsverfassung nicht bestehen, sondern muß derselbe als
verfassungswidrig aufgehoben werden.
4. Was die nachträglichen Anführungen des Bezirksgerichtes
betrifft, welche ein Verschulden des Rekurrenten darthun sollen,
so ist das Bundesgericht nicht in der Lage, hierauf einzutreten,
indem die Schuldfrage ausschließlich der Beurtheilung der kan
tonalen Gerichte anheimfällt. Das gegen den Rekurrenten er
lassene Straferkenntniß wird denn auch nicht deshalb aufgeho
ben, weil seine Insolvenz hierorts als eine unverschuldete an
gesehen würde, sondern einzig aus dem Grunde, weil das Be
zirksgericht bei Erlassung des Erkenntnisses das Verschulden
des Rekurrenten nicht konstatirt hat, beziehungsweise nicht dar
gethan ist, daß das Bezirksgericht am 17. Juli d. J. die Frage
Verschuldung ernstlich in Erwägung gezogen habe, indem
die Thatsachen, aus welchen das Bezirksgericht die Verschul
dung des Rekurrenten hergeleitet hätte, in dem Erkenntnisse
nicht aufgeführt sind.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Beschwerde ist begründet und demnach das Erkenntniß
des Bezirksgerichtes Schaffhausen vom 17. Juli 1879, durch
welches Rekurrent wegen Insolvenz zu 5 Tagen Gefängniß ver
urtheilt worden, als verfassungswidrig aufgehoben.